lat. Ab urbe condita = Von der Gründung der Stadt (Livius)
Ablass
= in der frühen Zeit der christlichen Kirche mussten Sünder für schwere Vergehen verschieden lange öffentliche Bußen auf sich nehmen, bevor sie die priesterliche Lossprechung erhielten und wieder voll in die Gemeinschaft aufgenommen waren; wenn nun Mitchristen für einenanderen Fürbitte einlegten, konnte diesem die Buße verringert oder erlassen werden; diesen Nachlaß öffentlicher Bußwerke - kein Nachlaß der Sünden, nannte man später Ablaß
Diese Praxis wurde dann verallgemeinert, wurde zu einer frommen Übung um für die eigenen Sünden oder derjenigen im "Fegefeuer" Nachlaß zu gewinnen. Im Mittelalter kam es dann zu den bekannten Entartungen dieser Form, bei der man mit Geld statt Buße sich loszukaufen versuchte. Sie war mit ein Hauptanlass der folgenden Reformationsbewegung.
ad
lat. ad = zu (ad 2. - zu Punkt 2)
advocati
(a. advocatus terrae) lat. = Kreisvogt
Allmende
= durch Bauern gemeinsam genutzter Wald, Weide, Moor, Heide, ...
Altenteiler
= ehemaliger Bauer, der seinen Hof an den Nachfolger übergeben hat und auf dem "Altenteil" wohnt
Ao
(Ao, ao) lat. anno = vom / im Jahre
Akzise
= eine anfangs städtische und landschaftlich unterschiedliche Verbrauchssteuer auf die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse, z.B. Bier, Wein, Branntwein, Wolle, Tuche, etc
apollen
= Ampullen, Flaschen
B
ba.
= bearbeitet
Bauernlegen
(a. Legen der Bauern) = Beschlagnahme der bäuerlichen Wirtschaft durch Gutsbesitzer; die gelegten Bauern wurden i.d.R. Gutstagelöhner
Das Bauernlegen zugunsten der Herren fand insbesondere Anfang des 19. Jahrhundert im ritterschaftlichen Gebieten statt.
besagt
= Beschuldigung einer anderen Person - gleichfalls eine Hexe oder Zauberer zu sein - im Zuge eines Hexenverfahrens
Bgm.
= Bürgermeister
B.u.R.
= Bürgermeister und Rat; auch HH B. und Rath oder B. und Raht (HH = Abkürzung für Hochwürdiger Herr)
bede
1. altdeutsch = Gebete
2. die Bede; Mittelhochdeutsch = "Bitte" bzw. "Gebot"
- gilt als die älteste direkte Steuer im deutschen Sprachraum, die auch unter anderen Bezeichnungen erhoben wurde (Schatzsteuer) bzw. Schatzung oder Schoßsteuer)
Die Landesherren in allen deutschen Territorien erhoben (erbaten) die "Bede" (z.B. die zweimal jährlich anfallende ordentliche Bede) seit ungefähr dem 12. Jahrhundert meist nur auf den Grundbesitz und Gebäude der Bauern und Bürger. Lediglich der landsässige Adel und zum Teil die Geistlichkeit waren davon befreit.
Zugunsten des Landes wurden aber auch aus verschiedenen Anlässen andere erhoben (z.B. die gemeine Landbede, außerordentliche Kontributionen, Rossdienst-, Einspännigenregister, Steuern anlässlich fürstlicher Hochzeiten oder zu Ausstattungen landesherrlicher Töchter etc.) oder im Auftrag des Reiches durch das Land eingezogen wurde (Königsbede, Kaiser-, Türken-, Kreissteuer oder -hilfe).
In Böhmen und Mähren hieß die Bede auf Tschechisch Berna.
beden
= anbieten
Begarden
= Brüder vom gemeinsamem Leben; dienender Bruder, Laienbruder (converse), Klosterangehöriger ohne Gelübde, Bruder des freien Geistes, Mitglied des Vereins der Begarden für Krankenpflege, Totenbestattung etc, zeitweise auch als Ketzer angesehen
Beginen
(a. Baghuta, klðssüster = "Klausnerin"; trumbelnunne = "Trommelnonne"; hemmelhære = "Himmelhure") = Schwestern vom gemeinsamem Leben; Laienschwester, Schwester des freien Geistes, geistliche Frauen, Klosterschwester ohne Gelübte, a. in bestimmte Gilden und Handwerkerbruderschaften aufgenommene Frauen oder älteste Töchter der Amtsbrüder;
Die Bewegung der Beginen begann in den Niederlanden unter Gerd Groote († 1384) und breitete sich von hier aus über das Niederrheingebiet, Westfalen, Norddeutschland bis nach Stralsund und Kulm in Westpr. aus. Diese geistliche Bewegung mit dem Höhepunkt im 15. Jh. wird heute als "Devotio moderna" bezeichnet. Die Beginen gerieten im 13. Jh. in den Augen der Amtskirche unter den Verdacht des Ketzertums und waren daher zeitweise auch verboten und verfolgt worden.
Beginenpropst = Geistlicher der die Aufsicht über eine Beginengemeinschaft ausübte
Beichtkinderverzeichnis
= durch örtliche Pastoren aufgestellte Liste aller "Beichtkinder", also aller Personen eines Kirchspiels, die bereits konfirmiert waren
- bekannt sind für Mecklenburg z.B. die Verzeichnisse von 1704 (Schubert, Franz. Beichtkinderverzeichnis 1704, Göttingen 1979) und 1751 (Schubert, Franz. Beichkinderverzeichnis 1751, Göttingen 1982)
bevronen
= vor Gericht verklagen
bistede
= Bezeichnung für einen slawischen Verwaltungsbezirk
Blutstropfen
= hier ist damit die "Kapelle zum heiligen Blut" in Güstrow gemeint
boldecke
= Sargdecke (unter od. auf dem Sarg liegend)
BSB
= Abkürzung für: Bayrische Staatabibliothek; hier ist damit oft eine Angabe zu einer digitale Onlineversion eines Werkes in der BSB gemeint; siehe unter: http://daten.digitale-sammlungen.de/
Büdener
(a. Büdner, Wieck Büdener oder Wiekbüdener) = durch das Bauernlegen gingen viele Arbeitskräfte verloren, die aus dem Land ab- oder auswanderten; um dem entgegenzuwirken, erließ die Landesregierung um 1750 eine Anordnung zur Ansiedlung von Büdnern; sie erhielten einen Katen und Gartenland, später auch Ackerland
In Güstrow wurden sie auch als "Aushilfssoldaten" eingesetzt (waren aber nur schwach bewaffnet); sie bewohnten hauptsächlich die Wiekhäuser an der Stadtmauer
Bulle
(lat. litteræ apostolicæ o. litteræ apostolicæ sub plumbo = apostolischer Brief) = päpstliche Urkunde, bzw. Verlautbarung mit amtlichem, gesiegeltem und abschließendem oder dogmatischem Charakter
Eine mittelalterliche Bulle ist vielfach aber immer auch eine erbetene, beantragte und zielgerichtet gewünschte Antwort aus der vatikanischen Kanzlei auf vorher vorgetragene Anliegen und Bitten.
Charakteristisch für Bullen ist auch der Ersatz der Grußformel (lat. Salutatio; z.B. salutem et apostolicam benedictionem = Gruß und Apostolischen Segen) nach dem Adressaten durch die Formel Ad perpetuam rei memoriam = zum dauernden Andenken.
Bursprak
Bursprak (Burspraken), altdeutsch = Bauernsprache bzw "bürgerlichen Freiheiten", es waren die ältesten Regeln des 1228 verliehenen Güstrower Stadtrechtes
Sie mussten allen Bürgern der Stadt - das Bürgerrecht konnten ja nur die Männer erwerben, keine Frauen und Kinder - mindestens einmal im Jahr öffentlich verlesen werden, gewöhnlich vom Rathause aus. Die letzte bekannte Lesung erfolgte am 09.06.1748.
C
Cantate
lat. = 4. Sonntag nach Ostern
castrum
lat. = Schloß (castellanus = Schloßvogt)
condemniret
(condemnare, condemnieren) lat. = verurteilen, verdammen
Contra Deum
lat. Contra Deum = gegen Gott und die Religion
Contra Principem
lat. Contra Principem = gegen den Landesfürsten oder Staat
Contribution
mit Bezug zu dem Begriff Contributions - Register: lat. Contribuere = beisteuern; eine Contributions - Sonderabgabe [-Steuer, -Bede etc.] war somit eine zumeist vom Landesfürsten über den Magistrat eingezogene Kriegssteuer zur Finanzierung seiner militärischen Ausgaben; die Stadt zog diese Steuer im sog. Contributions - Register [z.B. 1630] von ihren Bürgern ein [Adelige waren befreit] und musste sie dann an den Landesherrn abführen
processus ordinarius
lat. = ordentliches Verfahren mit einem crimen ordinarium = herkömmlichem Verbrechen
crimen exceptum
lat. = Ausnahmeverbrechen, dieses sollte in den processus exeptus = Ausnahmeverfahren verhandelt werden
Cuius regio, eius religio
lat. = wessen Gebiet, dessen Religion
D
Decalvation
lat. Decalvation = das Abziehen der Haut mit den Haaren (z.B. im Gesetzbuch der Westgoten als besonders schimpfliche Strafe angegeben)
(dedicatio, Dedication) lat. = Kirchengründung; die dedicatio ist von der consecratio (Einweihung) zu unterschieden, da unter Dedication die Anweisung des Ortes für den Bau einer Kirche, unter Consecration aber die Bestimmung des vollendeten Gebäudes mit allen Geräten zum Gottesdienst zu verstehen ist
dimidium quartale
lat. = Flächenbezeichnung für ein achtel ... (z.B. achtel Hufe)
Domainen
= Landesteile im Besitz des Landesherrn, deren Einkünfte sowohl der privaten fürstlichen Haus- und Hofhaltung, als auch dem Zweck der Landesregierung dienten; sie wurden durch das Staatsgrundgesetz vom 10.10.1849 § 156 bis auf das sog. Hausgut zum Staatseigentum
zu den Domainen gehörten auch die Amtsfreiheiten der Städte
Domanium
= Herrschaftsgebiet der (Groß)Herzöge in Mecklenburg, machte etwa 43% des Gebietes von Mecklenburg aus. Der Privatbesitz der Gutsbesitzer, das ritterschaftliche Gebiet oder das Gebiet der "Ritterschaft", betrug etwa 46% und das Gebiet der Städte, der "Landschaft", machte den Rest des Territoriums aus. Dementsprechend konnte ein Dorf zu einem Domanialamt, einem Ritterschaftsamt bzw. einem Klosteramt (z.B. Dobbertin) gehören.
Domicellaren
lat. = die Domicellaren oder Jungherren waren Knaben, die im Besitze von Knabenpfründen waren und in das Stift aufgenommen wurden, um später, wenn sie emanzipiert waren, die Anwartschaft auf ein Kanonikat zu erhalten
Dreifelderwirtschaft
= Winterkorn, Sommerkorn und Brache im Wechsel, war bis Anfang des 18. Jahrhunderts die Hauptwirtschaftsform
E
E.E.R.
E.E.R. (a. E.E.Raths) = Abk. für Eines Ehrbahren Raths
E.f.d.
(a. I.f.d. oder J.f.d.) = Abk. für Eure (Euer) fürstlichen Durchlaucht
ESVD
(a. EDVS, EVSD od. ESVD) Abkürzungen für das lat. "Ego sum verus Deus" = ich bin der wahre Gott (z.B. auf Güstrower Pilgerzeichen (nach 1330 - mind. bis 1510); vgl. Hofmeister, Adolf. Historia de venerabili sacramento. Weitere Beiträge zur Geschichte der Buchdruckerkunst in Mecklenburg. MJB Bd. 54, 1889, S. 198
Einlieger
= Arbeitskraft auf einem Gut oder Hof, nach dem Wohnverhältnis Einlieger genannt
Elemosynen
lat. = Kirchliche Stiftungen, Spenden im Mittelalter für Arme und Kranke
Erbpacht
= rechtlich vererbbares Nutzungsrecht, nach 1820 wurden die Zeitpachtverträge der Bauern in Erbpachtverträge umgewandelt
Erbpächter = Bezeichnung der Bauern ab ca. Mitte des 19. Jahrhunderts, nach vollzogener Vererbpachtung
Erbzeitpacht = gewohnheitsmäßig vererbtes Nutzungsrecht
Emeritierung
= Versetzung in den Ruhestand, insbesondere bei Geistlichen, Professoren, Lehrern
etc.
= lat. et cetera - und so weiter
Exaudi
lat. = 6. Sonntag nach Ostern
F
Fillkuhle
a. Viehkuhle oder Schindergrube = Gruben in denen der Froner das verendete Vieh vergraben konnte um es zu entsorgen bzw. Seuchen zu verhindern
fol.
lat. foglio = Blatt
fustigation
lat. = abprügeln, auspeitschen (a. scharf fustigiret)
Fünte
= in Norddeutschland gebräuchliche Bezeichnung für ein Taufbecken
G
G.A.F.S.
G.A.F.S. = Abkürzung für geboren aus fürstlichen Stand (z.B. ... Hedwig G A F S ....)
G.G.
G.G. (a. V.G.G.) = Abkürzung für Gottes Gnaden oder von Gottes Gnaden (z.B. V G G VLRICH H Z S P ... = von Gottes Gnaden Ulrich Herzog zu Stettin - Pommern ...)
Gemenge
= zusammenhängender Acker, der aber verschiedenen Besitzern gehört
Gerechtsame
= alte Bezeichnung für Vorrecht, Recht
gn.
= gnädiger
Grapen
= ein Grapen ist ein altes Küchengerät, das schon seit dem 12. Jh. bekannt ist, zunächst aus gebranntem Ton, später auch aus Bronze. Er hatteeine bauchig-kugelige Form zur Aufnahme des zu erhitzenden Gutes, drei Standbeine und wurde in das Feuer oder besser in die Glut gestellt.
Gravamina
(lat. drückende Last, Plural von Gravamen) = bezeichnet besonders im 15. und 16. Jahrhundert Beschwerden auf kirchliche Missstände, Einwände der Untertanen gegen auferlegte Lasten oder Bekenntnisse und im juristischen, den noch strittigen Teil einer eingeklagten Forderung
gychten
= bezeugen
H
Häusler
= nach 1800 erließ die Landesregierung eine Anordnung zur Ansiedlung von Häuslern; sie erhielten einen Haus- und Hofplatz, aber kein Gartenland (konnten aber Zeitpachtland erhalten)
Hauswirth
= Bezeichnung der Bauern nach dem 30jährigen Krieg
HH.
so geschrieben (a. H.H.) als Abkürzung für "Hochwürdiger Herr"
H.Z.
H.Z. = Abkürzung für Herzog zu .... (z.B. V G G VLRICH H Z S P ... = von Gottes Gnaden Ulrich Herzog zu Stettin - Pommern ...)
Himmelfahrt
(a. Christi Himmelfahrt) = wird am 40. Tag des Osterfestkreises, also 39 Tage nach dem Ostersonntag gefeiert (deshalb fällt das Fest immer auf einen Donnerstag)
Hofgänger
= landwirtschaftliche Arbeitskräfte die in der Hierarchie noch unter den Tagelöhnern standen; es waren meist völlig besitzlose Söhne aus der Landarmut und der städtischen Arbeiterschaft; Anfang des 20. Jahrhunderts waren es z.B. die polnischen und russischen Schnitter im Land
Hofwehr
= umfaßte das Inventar wie die Grundausstattung an Möbeln im Haus, Arbeitspferde, Zugvieh, Saatkorn und notwendige Gerätschaften (Ackerbaugeräte) ohne die Gebäude; beim Übergang zur Erbpacht musste die Hofwehr meist gesondert erworben werden
hoghe
= Gefallen, Behagen, Schmauß
Holländer
= Pächter einer Milchwirtschaft
Hufe
= Land und Gehöft eines Bauern, die Größe schwankte dabei stark nach Land und Bodenqualität;
-> s.a. unter Hufen bei Maße und Gewichte
I
id
= in der (z.B. id hoge Absicht - in der besten Absicht)
id.
lat. Idem = Der- oder dasselbe
i.d.R.
= Abkürzung für: in der Regel (im Normalfall)
i.e.
lat. Id est = Das ist, das heisst
I.f.d.
(a. J.f.d. oder E.f.d.) = Abk. für Ihre (Ihro) fürstlichen Durchlaucht
"in totum oder in tantum"
= ganz oder teilweise
INRI
lat. für Iesus Nazarenus Rex Iudaeorum = Jesus von Nazareth, König der Juden
Invocabit
lat. = 1. Fastensonntag
ius
lat. Ius = Recht
ius civile
lat. Ius civile = Bürgerliches Recht
ius canonicum
lat. Ius canonicum = Kirchenrecht
ius gentium
lat. Ius gentium = Völkerrecht
ius publicum
lat. Ius publicum = Öffentliches Recht
iure Teutonico
lat. = Deutsches Recht
J
J.f.d.
(a. I.f.d. oder E.f.d.) = Abk. für Ihre fürstlichen Durchlaucht
Johanni
=
24. Juni
Jubilate
lat. = 3. Sonntag nach Ostern
Judica
lat. Dominica de passione = Passionssonntag, der dem Palmsonntag vorausgehende 5. Sonntag der Fastenzeit
K
Kack
(Kack, a. Gack, Gak) = Pranger, oder a. Schnellgalgen, mit dem einer geschnellt, gewippt wurde; ein "Gak" bezeichnete auch einen über dem Wasser hängenden, durch eine Kette an einem Querbalken befestigten viereckigen Kasten mit Falltür, durch die z.B. Huren zur Beschimpfungsstrafe ins Wasser springen mußten
Kanon
= durch den Zeit-, bzw. später Erbpächter an den Eigentümer des gepachteten Bodens jährlich zu zahlender Betrag
Kanoniker
= Kanoniker (lat. clerici canonici; weibliche Form: Kanonissen) sind Kleriker aller Weihestufen, die als Mitglieder eines Kapitels an einer Kathedrale, Basilika oder Ordenskirche (Regularkanoniker) an der gemeinsamen Liturgie mitwirken. Unter gemeinsamer Liturgie versteht man die Feier der Heiligen Messe und des Stundengebets, zu der alle geweihten Priester verpflichtet sind, ob allein oder in Gemeinschaft.
Kanoniker leben im Gegensatz zu anderen Priestern und Diakonen in Gemeinschaft. Der Vorsteher eines Kapitels ist in der Regel ein Propst oder auch Abt, manchmal ist die Leitung auch einem Dekan oder Prior übertragen. Einige Kapitel werden direkt vom Diözesanbischof geleitet; an den römischen Patriarchalbasiliken führt der Vorsteher den Titel eines Erzpriesters. Die Chorherren sind heute meist in der Seelsorge tätig und werden mehr oder weniger vollständig aus den Kirchengütern unterhalten.
Das Mitglied eines Kathedralkapitels bezeichnet man als Domkapitular, das Mitglied eines Säkularkanonikerstiftes oder eines Ordens regulierter Chorherren (Regularkanoniker) als Kanonikus oder Chorherr. Ein jedes dieser Kapitel kann darüber hinaus verdiente Geistliche, im Ausnahmefall auch Laien besonderen Ranges, mit dem Titel eines Ehrenkanonikers auszeichnen.
Katen
= kleines Haus, indem meist Tagelöhner wohnten
Kawerschen
(a. Kawertschen, Cahursiner, Caurtschin, Cauvercinen) = Geldwechsler, Geldverleiher und im heutigen Sinn Bankiers aus der südfranzösischen Stadt Cahors; der Begriff "Kawerschen" bezeichnet jedoch nichts Abwertendes wie vielfach angegeben, er bezeigt nur die Funktion als Geldverleiher wie auch bei den Juden oder Lombarden
Korporale
(vom lat. corpus = Körper, Leib) katholisch: = ursprünglich als palla corporalis die oberste Altardecke; heute ein kleines weißes, gestärktes und quadratisches Leinentuch (a. Kelchvelum bzw. Kelchtuch genannt), das bei Messfeiern auf den Altar liegt, um der Patene bzw. Hostienschale sowie dem Kelch als Unterlage zu dienen
- es zählt zur Gruppe der Paramente (in der Liturgie verwendete Textilien)
Kossaten
= Kossaten sind mittelalterlichen Kleinbauern (Katenbewohner) in mecklenburgischen Dörfern mit wenig Land (häufig eine Achtel Hufe)
Sie entstammen anfangs meist der slawischen Bevölkerung, später nehmen jedoch auch immer mehr deutsche Bewohner Kossatenstellen ein. Ihre Besitzverhältnisse sind recht unterschiedlich und reichen von der Bewirtschaftung einer achtel bis zu einer halben Hufe. Der Begriff leitet sich von der Bezeichnung "die im Katen saßen" her.
Malvasir = spanischer Rotwein; der "malvasir Bastard" hingegen war eine Mischung geringwertiger Weine aus einer Kreuzung europäischer und amerikanischer Reben
Martini
= 11. November; der Martinstag geht auf den Heiligen Martin von Tours zurück; zahlreiche Bräuche prägen diesen Tag, darunter der Martinsumzug, das Martinssingen, die Martinsgans oder das Martiniloben - ein Segnen des Heurigen in Weinbaugebieten
Martinilisten
= ähnlich den Beichtkinderverzeichnissen zu Martini aufgestellte Einwohnerlisten
Michaelis
= 29. September; aus einem vorchristlichen Erntefest der Sachsen entstanden, das vor der Christianisierung in der Woche nach Herbstbeginn (der Tagundnachtgleiche) mit Opferfeierlichkeiten für den germanischen Gott Wotan verbunden war
Miserecordia
lat. = 2. Sonntag nach Ostern
modo
lat. = eben noch, ersetzt (z.B. Claus A modo Claus B. = Claus A wird ersetzt / abgelöst durch Claus B.)
= Münzer, Münzmeister, zur Münze gehörig (lat. monetarius; moneta = Münzstätte, Münze, Münzstempel, Gepräge; monetalis = zur Münze gehörig; monetare = ausmünzen; monetator = Münzer)
Monstranz
(lat. monstrare) = kostbares (kunstvolles) Gefäß / Gerät in dem das eucharistische Brot in der katholischen Kirche gezeigt wird
MUB
= Mecklenburgische Urkundenbücher, Bd. I. - XXV., 1863 ff.
N
N.
(a. N.N.) lat. Nomen = Person, wird angewand in älteren Schreiben mit wiederkehrenden Hinweisen, Anweisungen in Bezug auf bestimmten Personen (z.B. der / die Verurteilte - "Der N. solle seiner ..." od. "Die N. solle auf die ...")
O
Oculi
lat. = 3. Fastensonntag
Orbör
= Steuer; Stadtsteuer in Güstrow mindestens seit 1376 dokumentiert (StA)
Ordination
lat. ordinatio = Bestellung, Weihe; Diakonats-, Priester- oder Bischofsweihe in der kath. Kirche; allg.: Berufung zum Predigtsamt und zur Sakramentsverwaltung
overhorich
= ungehorsam
P
Palmsonntag
= Sonntag vor Ostern; erinnert an den Einzug Jesu in Jerusalem (Joh. 12,12-19); Kommunionfeiern (ev. = Konfirmation) fanden früher i.d.R. oft am Palmsonntag oder auch am Weißen Sonntag statt
Past. / Pastor
= Abkürzung für Pastor = Priester, Pfarrer, vorstehender Geistlicher einer christlichen Gemeinde der die kirchlichen Amtsbefugnisse ausübt bzw. für die Seelsorge zuständig ist
Pentecoste
lat. = Pentekoste = Pfingsten; wird am 50. Tag des Osterfestkreises (hemera - der fünfzigste Tag), also 49 Tage nach dem Ostersonntag als letzter Tag des Osterfestkreises gefeiert
Peter & Paul
(a. Petrus & Paulus) = 29. Juni; der bekannteste Vorabend von Peter & Paul war für Güstrow sicher der 28.06.1503, dem Tag des ersten großen Stadtbrandes
Petri Kettenfeier
lat. Petri ad Vincula = 1. August; ursprünglich der Jahrestag der Einweihung der im 5. Jh. von der griechischen Prinzessin Eudoxia auf dem Esquilin erbauten Basilika "Petri zu den Ketten" (dort werden die Ketten verehrt, die der Apostel im Kerker getragen haben soll)
Petri Stuhlfeier
= 18. Januar (Rom), 22. Februar (Antiochien); Fest zur Erinnerung daran, dass der hl. Petrus Bischof von Rom wurde, d.h. die "Schlüsselgewalt" innehatte bzw. den Bischöflichen "Stuhl" von Rom bestieg (seit etwa 300 gefeiert)
Pracher-Vogt
= Armen-Vogt, in Güstrow bereits 1561 in den Ratsprotokollen erwähnt; im städtischem Auftrag versorgte er die Insassen des Gefängnisses, kümmerte sich um Bettler und "Vagabunden"
Pfründe
= 1. Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende (in der Schweiz auch Pfrund) genannt (vom Mittellateinischen praebenda für "Unterhalt" abgeleitet), bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht.
Dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes war im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, die einzig sinnvolle Möglichkeit der unabhängigen und langfristigen Finanzierung solcher Stellen. Im Gefolge der Reformation wurden die Pfründen allerdings in beiden Kirchen, nicht zuletzt wegen des im Spätmittelalter weit verbreiteten Missbrauchs des Pfründenwesens, nach und nach zugunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen.
= 2. Eine Pfründe ist heute in Deutschland häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z.B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z.B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch heute noch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab. Auch ein für Träger öffentlicher Ämter oft zu günstigen Bedingungen durch Einkauf oder eine Stiftung gesicherter Unterhalt in einem Kloster, Heim oder Krankenhaus kann als Pfründe bezeichnet werden.
Heute wird das Wort jedoch meist negativ als fette Pfründe im Sinne eines Amts, das wesentlich mehr einbringt, als man als Leistung dafür erbringen muss, verwendet.
= Weizen- oder Roggenbrot das:
1. als Almosen an die Armen oder bei bestimmten Kirchenfesten an die Teilnehmer ausgegeben wurde
2. Brot zum Unterhalt der Geistlichen
Präbendeninhaber
= Geistlicher der ein regelmäßiges Einkommen aus den Mitteln der Kirche bezieht = Pfründner -> siehe unter Pfründe
Präparandum
= Lehrerausbildungsanstalt
Predella
= Untersatz eines Altars
Propst
(lat.: praepositus bzw. mittellateinisch propostus = "Vorgesetzter") = ist ein Titel innerhalb der Organisation der christlichen Kirchen
1. Römisch-katholische Kirche: Leiter der äußeren Angelegenheiten eines Kapitels (Stiftspropst, Dompropst)
2. Evangelische Kirchen: Titel eines Stellvertreters des Bischofs in der Kirchenleitung oder einer Äbtissin eines Stiftes, in einigen Landeskirchen auch das Oberhaupt einer Propstei, eines Kirchenbezirks oder Dekanats
3. Der Domdekan einer Anglikanische Kathedrale heißt Propst (Provost), wenn diese gleichzeitig als Pfarrkirche dient.
4. In Schottland heißen die Bürgermeister auch tlw. Propst (Provost).
Purgation
lat. Purgation = Reinigung (z.B. processus purgatorius = Reinigungsprozess in MA Gerichtsverfahren)
Q
Quadragenen
= ein Ablass von 40 Tagen, entsprechend der 40 Tage der alten kanonischen Buße (Fastenzeit)
Quadragesima
lat. = vierzigster, bezeichnet die 40 Werktage zwischen Aschermittwoch und Ostern
Quasimodogeniti
lat. Quasimodogeniti = 1. Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag)
Quinquagesima
lat. = fünfzigster, 5. Sonntag vor Ostern
R
redene
= reden, bereit, bereiten
Regesten
= Auszüge; Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden; S. A. Reg. ...[Datum]... = Regesten aus den Schweriner Archiven
Reminiscere
lat. = 2. Fastensonntag
Reversalen
= Urkunde, Vertrag (z.B. Güstrower Reversalen von 1621 = Erbvertrag der 2. Mecklenburgischen Hauptlandesteilung)
Rogate
lat. = Bitttag, Bittamt (z.B. fünfter Sonntag nach Ostern)
= die mecklenburgische Schlagwirtschaft löste die Dreifelderwirtschaft ab; sie arbeitete mit 6 oder 7 Schlägen (Brache, drei Getreide- und drei Ackerweideschläge)
Schlöpe
(a. Schlöpen o. Schleife genannt) = ein kleiner "Schlitten" ohne Erhöhung, in Mecklenburg sehr oft aus zwei miteinander verbundenen Balken hergestellt die vorne verbunden waren und mit Hilfe eines daran befestigten Seils gezogen wurden; mit ihnen wurde z.B. Heu, Getreide aber auch Tierkadaver transportiert (beim Deichbau verwendet, werden sie auch Deichschlitten genannt)
Schoss
(Schoss-Steuer, Schossgeld, Schossgebühren, Schossleistungen, Schossfreiheiten) = Steuer, in Güstrow seit erstmalig 1384 im Bruchbuch (StA) erwähnt
Schulze
= Dorfvorsteher
Schwedische Reiter
1638 waren zwei schwedische Reiterregimente - das Bellinghausensche und das Duwaltesche - von der Königlich Schwedischen Armee in Güstrow einquartiert und blieben 13 Wochen bis zum 4. Mai 1638 (s. Schossbuch von Güstrow, StA)
Separation
= nach Regulierung der Feldmarken (zum Dorf gehörendes Gebiet) erfolgte die Separation dieser Gemarkungen, d.h. jeder Bauer erhielt ein zusammenhängendes Stück Acker-, Wiese- und Weideland; damit verbunden war auch die Einrichtung von Ausbauhöfen in entfernteren Teilen der Gemarkungen
Septuagesima
lat. = siebzigster, 7. Sonntag vor Ostern
Sexagesima
lat. = sechzigster, 6. Sonntag vor Ostern
StA
= Stadtarchiv
Statthalter
= 1. Verwalter für eine bestimmte Region; er nahm stellvertretend für den König, Kaiser etc. die Verwaltungsaufgaben in seinem Bezirk (Provinz) war
= 2. oberster Tagelöhner auf einem Gut
Stede
(Stede, Stedegelt) = Standgeld, an die Stadt zu zahlende Abgabe der Händler auf den Märkten; in Güstrow seit 1503 erwähnt (Schossbuch, StA)
sund
= gesund
T
Tagelöhner
= landlose oder landarme Arbeitskräfte auf Gütern oder Höfen, normalerweise verheiratet; ab 1900 wandelte sich die Bezeichnung zu Arbeitsmann; sie wohnten in den Katen der Bauernhöfe, hießen amtlich Gehöftstagelöhner, diejenigen, welche eine Wohnung beim Büdner gemietet hatten, Einlieger
Thebbezin
= das Dorf Thebbezin lag wahrscheinlich an der nördlichen Seite des Sumpfsees, die Feldmark erstreckte sich südwestlich der Stadt und wurde im Westen von dem im Jahre 1375 erworbenen Dorf Glin und im Süden von dem Dorf Glevin begrenzt (MUB III. 2417)
Thebbeziner See = heutige Sumpfsee
thelonearii
(lat. telonarius) = Zöllner, Zollbediensteter
terriret
(terreo, territio, territionen) lat. = mit diesem Ausdruck ist das einschüchtern, erschrecken, in Schrecken versetzen von Angeklagten gemeint; mit den sog. Territionen begann jede Tortur (Vernehmung) eines Angeklagten; man unterscheidet dabei zwei Arten: 1) Verbal- und 2) die Realterrition; 1) die territio verbalis besteht in dem Hinführen in die Folterkammer, dem Zeigen und Beschreiben der Instrumente; 2) bei der territio realis wird der Beschuldigte entkleidet und die Folterinstrumente werden ihm angelegt, ohne das jedoch Schmerz entsteht — oder doch zumindest entstehen sollte
Tollen-Kiste
(a. Trillhäusgen, Trillerhäuschen) = ein Eisengitterkäfig in dem u.a. Diebe zur Schau gestellt wurden
Triduum Sacrum
(a. Triduum Paschale) lat. = Heilige Drei-Tage-Zeit oder Österliche Drei-Tage-Zeit; bezeichnet den Zeitraum, der mit dem Gründonnerstagabend als Vorabend beginnt, sich vom Karfreitag (dem Tag des Leidens und Sterbens des Herrn) über den Karsamstag (dem Tag der Grabesruhe des Herrn) erstreckt und mit dem Ostersonntag als Tag der Auferstehung des Herrn endet
Trinitatis
lat. = Dreifaltigkeitsfest (1. Sonntag nach Pfingsten)
U
umberen
= entbehren
underlangh
= zuweilen
ungewarlich
= auf eigene Gewähr, Risiko
unhogen
= unbehaglich, verdrießlich
Urgicht
Urgicht (mittelhochdeutsch a. urgiht, zu giht; lat. confessio) = Aussage, Bekenntnis; es bezeichnet ein Geständnis welches ggf. auch unter der Folter hervorgebracht wurde sowie dessen Protokollierung zur Verwendung als Urteilsgrundlage
urphede
(a. Orphede) = Urphede musste ein Verurteilter vor seiner Entlassung schwören / ablegen, er verzichtete damit auf jedwede Rache wegen der "ihm zuteil gewordenen Behandlungen" " Die Urphed ist eine gerichtliche Angelobung, wodurch derjenige, welcher nach abgeführt-peinlichen Proceß losgesprochen, oder zu einer Leibesstraffe, oder zur Halsgerichts- oder Landesverweisung, oder zur beständigen Aufhalt- und Ansiedlung an einem gewissen Ort verurteilet, oder auch im Weg der Gnaden mit einer ringeren Straffe belegt worden, unter denen unten im anderten Theile ausgesetzten Straffen sich verbindet; entweder
Allein, daß er wegen der vorgenommenen Inquisition, und verhängten Straffe gegen Niemanden sich rächen; oder
Allein, daß er in das verwiesene Gebiet nicht zurückkehren, oder aus dem angewiesenem Aufenthaltsort nicht austreten; oder
Daß er zugleich beeden Verbindungen unverbrüchig nachleben wolle, und solle. " aus: Constitutio criminalis Theresia o. Maria Theresias peinliche Gerichtsordnung von 1769, Art. 46, §.1, S.135
V
VVGGHZM
= VVGGHZM = V=U[lrich] V[on] G[ottes] G[nade] H[erzog] Z[u] M[ecklenburg]; z.B. bei Schedel. Liber chronicarum. Fol. 3632
Vanitas
lat. = leerer Schein, Nichtigkeit, Eitelkeit; ein Begriff für die jüdisch-christliche Vorstellung von der Vergänglichkeit alles Irdischen, die im Buch Kohelet im Alten Testament ausgesprochen wird (Koh 1,2): "Windhauch, Windhauch, sagte Kohelet, Windhauch, Windhauch, das ist alles Windhauch."
Vikarie
(a. Vikarei, Vikariat, Expositur) = bezeichnet im Mittelalter eine Stiftung an eine Kirche oder an ein Kloster
Vikarie war auch ein kirchliches Benefizium ohne Seelsorge. Der Besitzer der Pfründe musste aber wöchentlich vier Messen auf dem neu gegründeten Altar der Kirche lesen lassen.
Heutzutage versteht man unter einer Vikarie einen personal oder räumlich definierten Amts- und Seelsorgebereich, dem ein Vikar vorsteht.
Vogt
= Verwalter im Auftrag eines Fürsten oder einer Stadt (Burg- oder Schloßvogt = castellanus; Kreisvogt = advocati od. advocatus terrae; Holz-Vogt, Armen-Vogt etc.)
Vogtei
= frühere Verwaltungseinheit in Mecklenburg, aus ihnen entwickelten sich dann die Ämter
vortornen
= erzürnen
W
wakene
= oft
Wieck Büdener
siehe Büdener
Willküren
= vom Rat erlassene, innerstädtische Regelungen mit Gesetzeskraft
wsl.
= wahrscheinlich
wyn
= Gewinn
X
XP
= Christogramm, Christusmonogramm oder auch Konstantinisches Kreuz
Das XP leitet sich aus dem Traum des Kaisers Konstantin vor der Schlacht bei der Milvischen Brücke gegen Maxentius im Jahre 312 ab - "In hoc signo vinces" = Unter diesem Zeichen wirst du siegen. Das ligierte XP, XS, XPS oder XPI steht für Chi-Ro / Chi-Sigma / Chi–Rho–Sigma oder Chi–Rho–Iota und ist die Kurzform für das griechische Wort Christus (deutsch Gesalbter; hebräisch Maschiach, latinisiert Messias).
Angaben mit unterschiedlichen Einheiten / Währungen: z.B. 4 l, 630 fl, 8 ßl = 4 Last [Getreide], 630 Gulden, 8 Schillinge
- vgl. dazu auch Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 10, Güstrow und Leipzig 1755, Cap. IV., S.65; Beschreibung der Münz-Ordnung von 1559: "... Das Marck Silbers Cöllnischen Gewichts zu 16 Loht (8 Rthlr. Spec.) blieb zum Grunde, wie von Alters her das Marck Silbers gerechnet worden. Von den Sundischen Schillingen oder Mecklenburgischen Sechslingen solten auf das Marck Cöllnisch 187. und ein halb Stück gehen, und diese 187 Stück oder Sechslinge an seinem Silber 6 Loht halten, wovon 48 einen Gulden oder 60 Creutzer gelten solten. ... Von Lübeckschen Pfenningen solten 288 Stück den Werth eines Guldens zu 60 Creutzer haben. Von Mecklenburgischen aber 576. weil diese nach dem Pommerschen oder Sundischen Fuß geschlagen wurden, folglich nur halb so gut als die Lübeckschen waren ... Was die Gold-Gülden anbetrift; so ward nun verordnet, daß 72 Stück davon ein Cölnisch Marck (16 Loht) wägen solten. Es waren also 72 Gold-Gülden so gut, als 64 Ducaten, und hielten an seinem Golde 12 Loht 6 Green. ..."
Taler (a. Thaler), war eine europäische große Silbermünze, die ihren Ursprung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation hatte; war Zahlungsmittel im Handel ab 1500 in ganz Europa und schließlich über weite Teile des Globus bis 1871
1 Taler (Dollar) = ½ Gulden = 30-32 Schilling (Groschen) = 90-120 Kreuzer = 360 Pfennig
1 preußischer Taler = 42 Schillinge (1798)
1 Taler = 3 Reichsmark = 24 Groschen a 12 Pfennig = 48 Schillinge (1848)
Rt
= Reichstaler, mit dem Rt wurde eine im 16. Jahrhundert geschaffene große allgemeine Münze bezeichnet (a. Rthlr., Rthl., rthl., Thl.); als später viele Münzstände den vorgeschriebenen Münzfuß nicht mehr so genau einhielten, wurde sie zur theoretischen Rechnungsmünze
1 Reichstaler = 24 (Reichs-, o. Gute-)Groschen = 36 lübischen Schillinge = 68-90 Kreuzer
fl
= Gulden, auch Florentiner daher fl; Währung bis zur Einführung der Goldmark im Jahre 1873 (a. Gülden oder Guldiner), die Bezeichnung Goldgulden oder Goldgülden unterschieden Silber - und Goldgulden
1 Pfund, Gulden o. Mark = 15 Batzen = 60 Kreuzer = 20 Schilling (Groschen) = 240 Pfennig
2 lübische Mark entsprachen einem Lübecker Goldgulden (der Hauptgoldmünze des Nordens zu damaliger Zeit)
1 lübische Mark = 16 Schilling = 192 Pfennige
1 kölnische Mark = 160 Pfennige
1 preußische Mark = 720 Pfennige
1 Reichsmark (1924 - 1936) = 3,32 Euro,
1 Reichsmark (1937 / 38) = 3,58 Euro (bezogen auf die Kaufkraft des Jahres 2000)
Batzen
Batzen, diese Münze wurde ab dem 15. Jahrhundert bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts in Bern geprägt und hatte um 900 eine Kaufkraft von ca. 160 Hühnern oder etwa 5,3 Kg Getreide oder 1 gutes Schaf
1 Batzen = 4 Kreuzer = 16 Pfennig, 15 Batzen = 1 Gulden
lb.
= libra (Pfund)
tal.
= talentum (Pfund)
ßl
= Schilling(e), auch Solidus oder Groschen entsprach in etwa 12 Pfennig und hatte um 900 eine Kaufkraft von ca. 120 Hühnern oder etwa 4 Kg. Getreide
1 Schilling = 3 Kreuzer, 20 Schilling = 1 Gulden = 1 Mark = 1 Pfund
Groschen
Groschen, (gl) ist eine Bezeichnung für verschiedene Münzen, ursprünglich eine massive Münze aus reinem Silber, die größer als der entwertete Denar war;
der Groschen galt im deutschsprachigem Raum meist 12 Pfennig; es gab jedoch viele regionale Münzen (Klein-)Groschen, z.B. Grote, Neugroschen, Gute (Reichs-)Groschen, Mariengroschen, Grösch(e)l etc., sie galten zwischen 10 und 2½ Pfennig
Kreutzer
Kreutzer, er hatte seinen Namen vom Doppelkreuz auf der Vorderseite und hatte um 900 eine Kaufkraft von ca. 40 Hühnern oder etwa 1,2 Kg Getreide
1 Kreuzer = 4 Pfennig, 60 Kreuzer = 1 Gulden
d.
= Pfennig(e)
Pfennig
(a. Pf, d) lat. denarius = Pfennig; im 12. Jh war das durchschnittliche Gewicht eines Pfennigs etwa 1,1 - 1,6 Gramm; bis zum Beginn des 13. Jahrhunderts besaß der Pfennig eine hohe Kaufkraft, für einen Penning bekam man um 90 ca. 10 Hühner oder etwa 1/3 Kg Getreide;
240 Pfennig (Denar) = 1 Mark, 360 Pfennig = 1 Taler
6 - 12 Pfennige = 1 Schilling,
12 lübische Pfennig = 1 Schilling,
192 Pfenninge = 1 lübische Mark
Heller
Heller, (eigentlich Haller) ist eine frühere deutsche Kupfermünze vom Wert eines halben Pfennigs, benannt nach der Stadt Hall in Schwaben (heute: Schwäbisch Hall),wo etwa ab 1228 silberne Pfennige (Häller Pfennige) geprägt wurden. Die Heller wurden allmählich so verschlechtert, dass sie aufhörten, Silbermünze zu sein. Man unterschied weiße, rote und schwarze Heller; auf den Reichsthaler rechnete man 576 Heller. In Kurhessen wurde der Silbergroschen in 12 Heller eingeteilt, so dass der Heller dem preußischen Pfennig gleich war. Dreiheller waren kupferne 1 ½-Pfennigstücke, die im Sachsen-Gothaischen geprägt wurden.
Ein Heller entsprach in etwa ½ Pfenning und hatte um 900 eine Kaufkraft von 5 Hühnern oder etwa 160 g. Getreide
2 Heller = 1 Pfennig
Münzfuss
Leipziger- od. Neue 2/3 Münzfuss = 18 Gulden = 1 feine Mark (seit 1798)
Maße und Gewichte
Ar, a
= Flächenmaß; 1 Ar (a) = 100 qm; 100 Ar = 1 Hektar; 1 Hektar hat 10000 qm = 100 Ar (a)
1 Quadratkilometer = 100 ha,
1 Hufe = 7 - 15 ha,
Bayern : 1 Tagwerk = 34,07 a,
Östereich (Wien) : 1 Joch = 57,55 a,
Griechenland : 1 Stemma = 10 a,
USA / Großbritanien : 1 Acre = 40,4678 a, 1 Rood = 10,117 a, 1 Yard of Land = 12,1404 ha,
Isael : 1 Dunam = 9,193 a,
China : 1 King = 6,3 ha,, 1 Meu = 6,3 a,
Spanien : 1 Fanega = 64,396 a,
Russland : 1 Deßjantine = 109,25 a
Acre
= altes Flächenmaß; 1 Acre = 40,5 a; siehe auch unter; Ar, a
= 1. Anatomie: Ulna (lat.), einer der beiden Unterarmknochen
= 2. altes Längenmaß; 1 Elle = 54 - 78 cm
Sie wurde insbesondere zur Ausmessung von Leinwand, Seide, sonstigem Tuch und anderen Kaufmannswaren benutzt. Gelegentlich nutzte man das Ellenmaß auch als Landmaß. 1872 wurde das Ellenmaß durch das Metermaß ersetzt.
Ursprünglich leitete man die Elle aus der menschlichen Anatomie ab, das Maß entspricht dem Abstand vom Ellenbogen bis zum Ende des Mittelfingers eines erwachsenen Menschen. Später legte man der Elle die mathematische Rechnung mit Linien (oder Zoll), Fuß und die nicht dezimale Teilbarkeit zugrunde. Die Addition von zwei Fuß ergibt die Elle bzw. 24 Zoll.
Damit in einer Stadt über lange Zeit das gleiche Ellenmaß galt, fertigte man als Vorbild Musterellen aus Holz oder Eisen an und verwahrte diese sicher in den Rathäusern. Über Ländergrenzen hinweg und von Stadt zu Stadt besaß die Elle jedoch unterschiedliche Maße (vier Hamburger Ellen = drei Wiener Ellen aus, 38 Ellen aus Braunschweig = 37 Ellen in Hannover). Deshalb mussten die Kaufleute ihre Tuchwaren im Handeln von Elle zu Elle umrechnen.
Um 1750 waren gleiche Ellenmaße etwa in Bern, Bremen, Köln, Frankfurt a. Main, Hamburg, Königsberg, Leipzig, Naumburg und Stockholm zu finden.
Mecklenburg - Schwerin : 1 Elle = 57,54 cm = 1 mecklenburgische Elle (um 1900) = 57,3 cm = 2 Fuß je 12 Zoll, 1 Rute = 8 Ellen od. 16 Fuß = etwa 4,66 m,
Güstrower Elle (1673) = 57,5 cm,
Mecklenburg - Strelitz : 1 Mecklenburg-Strelitz`sche Elle = 0,6931 m,
Preußen : 1 Elle = 0,6669 m, um 1838: Berliner bzw. preußische Elle = 25,5 Rheinländische Zoll = 0,666939 m,
Vorpommern (Anf. 19. Jh.) : 1 Elle = 0,584116 m; 1 ¾ pommersche Ellen = 1 französischn Elle (1 Stab); 1 ⅜ pommersche Ellen = 1 englisches Ellenmaß (1 Garde); ⅞ pommersche Ellen = 1 italienische Brazze; 16 Ellen ergaben in Pommern = 1 „recke“ Leinwand,
Rostock : 1 Elle = 0,5754 m,
Wismar : 1 Elle = 0,5820 m,
Hamburg (seit 1757) : 1 Elle = 0,5731 m,
Lübeck : 1 Elle = 0,572 - 0,576 m (1651 = 99 1/12 der Hamburger Elle),
Bremen : 1 Elle = 0,6944 m,
Hannover (18. Jh. = Kalenbergische Elle) : 1 Elle = 0,5842 m,
1 Elle = 2 Kalenbergische Fuß = 2598 Teile eines Pariser Fuß / Schuh,
1 Elle = vier Viertel, jedes Viertel = vier Teile = 16/10 Elle,
Frankfurt / M : 1 Elle = 0,5473 m,
Sachsen : 1 Elle = 0,5664 m (24 Zoll),
Württemberg : 1 Elle = 0,6142 m, Durlacher Elle (auch in Pforzheim) = 0,5560 m,
Österreich (mit Ungarn) : 1 Elle = 0,777 m
Faden
= 1. Längenmaß etwa 3-4 Ellen = ca. 185 cm
Ursprünglich der Länge beider ausgestreckter Arme eines Mannes entsprechendes Maß (wie Klafter), später allgemein in sechs Fuß eingeteilt als Längen- und als Tiefenmaß benutzt. Der Faden betrug in Preußen 6 Fuß = 1,8831 m. Den Seefahrern diente der Faden zur Feststellung der Wassertiefe (1 Faden = 185,2 cm oder in Fuß = 28,31 cm), im Garnhandel zur Messung von Wolle oder den Bergleuten zur Ausmessung der Schächte (in Lachtern).
= 2. altes Raummaß für Holz 1 Faden = 3,46 Kubikmeter (m³)
Da der Faden mit dem Klafter übereinstimmte, diente er häufig auch als Holzmaß. Holzmengen gab man in Faden nach Höhe, Breite des Stapels und der Scheitlänge an, also ohne "Kubirung".
1 Faden Brennholz = 7-8 Fuss hoch bei einer Länge von 2-6 Fuss
Mecklenburg : 1 Faden Holz = 3,46 m³,
Preußen (18. Jh.): 1 Faden = 3,3389 m³
(a. Schuh) = altes Längen-, Körper- und Flächenmaß; 1 Fuß = 28 - 32 cm,
Ursprünglich von der Größe eines Männerfußes bzw. Schuhs hergeleitet, unterschied sich der Fuß als allgemeines Längenmaß, in Bau- bzw. Werkfuß als körperliches Maß für Hausbau, Ausschachtungen usw. (darin wieder in Balkenfuß, Kubikfuß, Schachtfuß) und in den Flächenfuß als Flächenmaß (darin wieder in Quadratfuß bzw. Feldfuß und Riemenfuß) zur Vermessung von Feldern, Wiesen, Grundstücken oder einfachen Flächen im Gewerbe etc. (auch geometrischer Fuß genannt). Der geometrische Fuß beruhte auf einer Zehnereinteilung und ließ sich außer in Zoll und Linien zusätzlich in „Minutien“ unterteilen, was in der Kartografie zu genaueren Maßstabsangaben führte.
Ausgangspunkt bildete hier wohl der Pariser Fuß (Pied de Roi), dessen Musterlänge in Eisen geschmiedet war (er besaß 12 Zoll, jeder Zoll hatte 12 Linien und jede Linie 12 Teile; der sogenannte Pariser Königsschuh war in 1440 Teile unterteilt).
Mecklenburg : 1 Fuß = 12 Zoll = 129 Pariser Linien = 28,66 - 28,77 cm,
Rostock : 1 Fuß = 0,288 m,
Preußen : 1 Fuß = 0,314 m; ursprünglich waren Kölnischer Fuß und Rute in Ostpreußen maßgebend, bevor dann auf Rheinländisches Maß umgestellt wurde,
Pommern : 1 pommerscher Fuß = 12 Zoll = O, 292058 m,
Stralsund / Anklam : 1 Fuß = 0,2895 m,
Hamburg / Schleswig-Holstein : 1 Fuß = 0,2866 m (Werkfuss, als Rau- und Werkmass)
Lübeck : 0,291 m,
Lüneburg : 1 Fuß = 0,29209 m,
Herzogtum Oldenburg : 1 Fuß = 12 Zoll; 100 Oldenburgische Fuß = 94,30 Jeversche od. 94,272 preußische Fuß,
Mark Brandenburg : 1 Fuß (rheinländische Fuß) = 0,313854 m, bzw der zehnteilige rheinländische Dezimalfuß = 0,376624 m,
Coburg : 1 Fuß = 0,304 m,
Gotha : 1 Fuß = 0,2876 m,
Leipzig / Sachsen : 1 Fuß = 0,28319 m = 12 Zoll = 144 Linien,
Dresden : 1 Fuß = 0,28326 m,
Weimar : 1 Fuß = 0,282 m,
Bayern : 1 Fuß = 0,28874 m; Nürnberger Fuß = 0,30386 m
Gros
1 Gros = 12 Dutzend = 144 Stück
Haufen
= altes Berliner Maß
für Brennholz : 1 Haufen = 4 1/2 Klafter = 15,025 m³,
für Torf : 1 Haufen = 6000 Stück,
für Kohle : 1 Haufen = 11 Tonnen = 1100 kg
Himpten
(a. Himten) = altes Hohlmaß für Getreide; entsprach meist einem halben Scheffel (ca. 30 Liter)
Hufen
= altes Flächenmaß; 1 Hufe = 7 - 41,6 ha
Die Hufe war niemals ein real genutztes Flächenmaß, sondern die Fläche, auf der ein vorgegebener Ertrag in Abhängigkeit von der Bodenqualität möglich war.
Für Hufen gab es daher viele verschiedene regionale Möglichkeiten. Es gibt Hufen zu 20, 30, 40, 60 Morgen - NUR es ist nie so ganz sicher welche "Morgen" damit jeweils gemeint sind. De facto waren die Höfe vor 1800 alle um ⅓ kleiner als heutige, da die 3 Felderwirtschaft für ⅓ des Gesamtbestandes den Anbau der berühmten "Brache" vorsah.
gewöhnliche mecklenburgische Bauernhufe = 24 Morgen,
mecklenburgische Hufe = 97600 Quadratruten = 20,8 ha,
alte mittel- und südmecklenburgische Hufe = 32 Morgen (der Morgen zu 300 Ruten) = 9600 Ruten = 20,8 ha,
Hufe im Rostocker Raum = 40 Morgen (der Morgen aber zu 240 Ruten) = 9600 Ruten = 20,8 ha,
wendische Hufe (12. - 15. Jh.) = 10,4 ha,
Deutsche Hufe (12. - 15. Jh.) = 20,8 ha,
mecklenburgische Hakenhufe (15. - 16. Jh.) = 10,4 ha,
mecklenburgische Landhufe (15. - 16. Jh.) = 20,8 ha,
mecklenburgische Hagenhufe (15. - 16. Jh.) = 41,6 ha,
pommersche Hakenhufe = 15 Morgen = 4500 Ruten,
pommersche Landhufe = 30 Morgen = 9000 Ruten,
pommersche Hagenhufe = 60 Morgen = 18000 Ruten,
pommersche Hakenhufe (15. - 16. Jh.) = 9,8 ha,
pommersche Landhufe (15. - 16. Jh.) = 19,5 ha,
pommersche Hagenhufe (15. - 16. Jh.) = 39,0 ha,
gut Land (1704) = 22 ha,
schlecht Land (1704) = 43 ha,
gut Land (1755) = 49 ha,
schlecht Land (1755) = 195 ha,
gut Land (1808) = 98 ha,
schlecht Land (1808) = 390 ha,
schlesische Hufe : = 24,2 ha = 100 schlesische Morgen,
schlesische Waldhufe : Breite = 103 m (12 Doppelruten zu je 8,64 m) und Tiefe = 2,33 km (270 Doppelruten),
fränkische Hufe (= Königshufe) = 24,3 ha,
kulmische Hufe, oletzkoische Hufe, magdeburgische Hufe ...
Joch
(a. Juck, Jück) = altes Längenmaß; 1 Joch = 160 - 400 Quadratruten
Oldenburg : 1 Juck (Jück, Joch) = 160 neue Quadratruten = 4538.5 qm,
Österreich (mit Ungarn) : 1 Wiener Joch = 400 Quadratruten = 57,546 a