Wilhelm Mastaler: Historisches rund um die Stadt Güstrow






Das Rechtswesen unserer Stadt im Laufe der Zeit


(2008, ba. M. Mastaler 2019)

Über das Rechtswesen und die Gerichtspraxis unserer Stadt Güstrow seit ihren Anfängen im 13. Jh. liegen nur sehr bruchstückhafte Nachrichten vor. Ursache war hauptsächlich der Stadtbrand des Jahres 1503, durch den mit der Zerstörung des Rathauses auch fast alle bisher vorhandenen schriftlichen Urkunden und Nachrichten vernichtet wurden, sodass wir weitgehend auf die Meckl. Urkundenbücher (1) und spätere Berichte über die Zustände dieser Zeit angewiesen sind. Trotzdem soll der Versuch gemacht werden, etwas Licht in das Rechtswesen und die Gerichtspraxis der vergangenen Zeit zu bringen, die seit Beginn unserer Stadt das Verhältnis zu dem Landesherrn und das Zusammenleben der Einwohner regelte.

Unter dem Sachsenherzog Heinrich dem Löwen begann mit der Besiedlung des Landes östlich der Elbe durch deutsche Bauern, Handwerker und Kaufleute die Gründung deutscher Städte und Marktorte. Das Vorkommen des niedersächsischen Bauernhauses und des westfälischen Kirchenbaus in dieser Zeit können als Hinweis auf die Herkunft der ersten Einwanderer dienen. Sprachlich muss aber auch eine starke Einwanderungswelle aus Holstein gekommen sein (2). Diese Kolonisten brachten auch ihre eigenen Rechtsauffassungen mit, die sich stark an dem sächsisch-fränkischen Recht ihrer Heimat orientierten (3).
Dazu kamen auch Auffassungen in unser Land, die auf das römisch-fränkische (karolingische) Reichsrecht zurückgingen, hatten doch verschiedene Adlige bereits im Dienste des Staufenkaisers Friedrich II. gestanden und in Bologna, Padua oder Neapel das römische Recht studiert und diese Gedanken jetzt in unser Land gebracht (4).
Die Vorfahren dieser Leute hatten noch in einer Zeit gelebt, in der die "Privatjustiz" herrschte und jeder das Recht selbst in die Hand nehmen und Rache üben konnte. Noch in der Urkunde der Stadtrechtsverleihung von 1228 (5) durch den Fürsten Heinrich Borwin II. klingt diese Vorstellung an, wenn es in den Strafbestimmungen heißt: "Für einen Kopf ein Kopf. Für eine Hand eine Hand".

Die Fürsten und Lehnsherren hatten versucht – mit mehr oder weniger Erfolg - im Kampf gegen die "landschädlichen Leute" den "Landfrieden" durchzusetzen, wie ihn der Verfasser des "Sachsenspiegels" proklamierte: "Frieden sollen haben Pfaffen und geistliche Leute, Mädchen und Frauen und Juden an ihrem Gut und an ihrem Leben, Kirchen und Kirchhöfe und jedes Dorf innerhalb seines Grabens und seines Zaunes, Krüge und Mühlen und des Königs Straßen zu Wasser und zu Lande" (6).
Es wurden verschiedentlich noch "Gottesurteile" als Bestätigung für Unschuld oder Schuld eines Beklagten herangezogen, wie Zweikampf oder Wasserprobe - Verfahren, die teilweise in der Zeit der Hexenprozesse erneut angewendet wurden (7).




Abb. 1. Raubritter lauern einem Kaufmann auf

Noch im 14. Jh. war der Straßenraub weit verbreitet, gegen den die Landesherren und Städte mit allen Mitteln vorgingen. Das Verbot der Fehde hatte viele Adlige zu "Raubrittern" werden lassen, die von Menschenraub, Erpressung und Überfällen lebten. So war auch die Stadt Güstrow genötigt, noch 1366 dem Ritter Hans Preen aus Davermoor den Kopf abschlagen und ebenso 1373 Bernd Gamm aus Bülow hinrichten zu lassen, nachdem man dessen Burg Bülow bei Güstrow "zerhauen und zerbrochen" hatte (8). Waren doch die Landstraßen häufig bevölkert von verarmten Bauernsöhnen, entlaufenen Mönchen, fahrenden "Scholaren", wandernden Händlern, Gauklern und anderen "unehrlichen Leuten" (9). Von Zeit zu Zeit wurden regelrechte "Treibjagden" auf sie veranstaltet (10).
So gab es noch in der Stadt bis zum Jahre 1512 Reste des westfälischen Feme-Gerichtes (Freigerichtes), von den ersten Einwanderern aus ihrer Heimat mitgebracht. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden sie verboten und durch die Bestimmungen der Polizeiordnungen von 1516 und 1572 ersetzt worden (11).
Der Gerichtspraxis lagen in der Vergangenheit unterschiedliche Rechtsauffassungen zu Grunde. So hatte in dem "Handhaftverfahren" des 11./12. Jh. der Eid des Klägers dem Angeklagten den "Reinigungseid" verbaut und ihn damit automatisch zu den "landschädlichen Leuten" erklärt. Das Ziel einer schnellen Bekämpfung der Massenkriminalität war zwar erreicht, doch ging man im 13. Jh. dazu über, den "Zeugenbeweis" zu fordern, am besten das Geständnis des Angeklagten. Damit war der Folter im "Inquisitionsprozess" der Weg geöffnet.





1. Die Rechte des Landesherrn

Mit der Eroberung des Gebietes östlich der Elbe durch den Sachsenherzog Heinrich den Löwen war der Landesfürst alleiniger Inhaber der Macht ["potestas"], nicht nur über Grund und Boden, sondern auch über die Rechtsprechung und die Sicherheit des Landes. Mit der Verleihung des Schweriner Stadtrechtes im Jahre 1228 durch den Fürsten Heinrich Borwin II. von Rostock an die Stadt Güstrow (12) übertrug der Fürst seine Strafbefugnisse dem eingesetzten Stadtvogt, soweit sie nicht dem Rat der Stadt überlassen worden waren. Diese Urkunde enthielt auch Bestimmungen über das Strafrecht, das öffentliche Recht, das Erbrecht und das Zivilprozessrecht. Das Stadtgericht des Vogtes war ursprünglich für alle Rechtsfälle zuständig: es hatte also über "Hals und Hand" sowie Eigentumsvergehen zu richten, wodurch die Geldbußen allein dem Landesherrn zustanden (13). Die Ratsherren waren  aber berechtigt, bei Übertretungen in gewissen Fällen Geldstrafen bis zur Höhe von 3 M. zu verhängen. Davon sollten 2/3 der Stadt, 1/3 dem Stadtrichter zufallen (14). Der Landesherr besaß als Gerichtsherr auch das "Heimfallrecht" über herrenloses Gut, wenn sich nach einem Jahr kein Erbe beim Rat gemeldet hatte. Die Aufsicht über die Zünfte und die Stadthirten übte gemäß dem Stadtrecht der "magister civium" aus, der von den Ratsherren bestimmt wurde. Seine Aufgaben wurden nicht näher erläutert, obwohl er über eigene Gerichtsbefugnisse verfügte. Seine Erwähnung verschwand aber bald wieder aus den Urkunden (15).
Der Landesherr verfügte außerdem noch in Güstrow über das Münz-, Zoll-, Mühlen und Judenregal, aus denen der Fürst erhebliche Einkünfte erhielt (16). Ferner bestimmte das Stadtrecht ausdrücklich, dass das Jagdrecht alleine dem Landesherrn, und nicht dem "magister civium! zustehen würde. Auch hatte sich der Landesherr das Gericht über falsche Maße und Gewichte reserviert, für deren Verfälschung die Todesstrafe angedroht wurde (17).
Die Aufsicht über das Marktgeschehen fiel ebenfalls – zumindest bis 1246 – in die Zuständigkeit des Fürsten (18). Der Stadtvogt verwaltete als persönlicher Vertreter des Landesherrn und oberster Richter über alle Kriminalfälle der Stadt und konnte über "Hals und Hand" – also die Todesstrafe – urteilen. Über den Bereich der "Burgfreiheit" hatte er alleine die Rechtshoheit. Auf der Domfreiheit durfte er die hohe Gerichtsbarkeit nur ausüben, wenn er dazu gerufen wurde (19).
Auch war der Vogt verantwortlich für die Erhebung der sog. "alten und ordentlichen" Bede, der jährlichen Stadtsteuer, und konnte bei ihrer Einziehung zu Zwangsmaßnahmen und zur Pfändung schreiten (20). Im 14. Jh. wurde die Bede als fester Betrag, die sog. "Orbör", vom Rat der Stadt eingezogen, von der dem Herzögen ein Anteil in Höhe von 80 Gulden zustand (21).
Diese Stadtsteuer setzte sich zusammen aus dem "Vorschoss", einer Personensteuer, und dem "Hauptschoss", einer reinen Vermögenssteuer, die von beweglichem und unbeweglichen Eigentum erhoben wurde. Nach dem Jahre 1503 erfolgte die Veranlagung nach dem Besitz von Häusern, Grundstücken und dem ausgeübten Handwerk  (22).





2. Die Selbstverwaltung des Rates der Stadt

Die Stadt verwaltete sich ursprünglich durch die Beschlüsse der Gemeinschaft der Bürger. Erst im Jahre 1264 wurden erstmals 6 Ratsherren genannt (23). Da das Gerichtswesen im 13. Jh. immer noch in Beziehung zum westfälischen Herzogtum stand (24), gab es bis 1516 in der Stadt Reste des "Femegerichtes" (Freigerichtes), von den ersten Einwanderern aus ihrer Heimat mitgebracht. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden diese Handlungen vom Landesherrn verboten und durch die Bestimmungen der Polizeiordnungen von 1516 und 1572 ersetzt (25). Die Herzöge hatten angeordnet, dass niemand selbst "Rache und freventliche Handlung" vornehmen dürfe. Würde er es doch tun, dann solle er "am leibe oder sonsten" gestraft werden. Sollte aber jemand mutwillig Streit anfangen und dabei tätlich werden, der solle der "Landes Acht" verfallen und Leib und Gut verlieren. Es solle auch der "mutwillige Fehder, ob er gleich noch keinen thätlichen Angriff gethan, mit dem Schwert vom Leben zum Tode gerichtet werden" (26).

Die Ratsherren waren bemüht, weitere Teile des Rechtswesens mit entsprechenden Einkünften in ihre Hand zu bekommen. Sie wollten die Verwaltung der Stadt selbst übernehmen, was ihnen auch im Laufe der Zeit gelang – vielleicht auch durch Zahlungen an die Fürsten, die immer an Geldmangel litten. Im Jahre 1270 gelang es der Stadt, einen Anteil von 1/3 bestimmter Gerichtsbußen des Stadtgerichtes zu erhalten (27) und 1293 erwarben sie 1/3 der gesamten Gerichtseinnahmen (28). Der Vorsitz des Stadtgerichtes blieb aber weiterhin dem fürstlichen Vogt vorbehalten, der dabei durch zwei rechtskundige Ratsherren, die "Gerichtsherren", unterstützt wurde (29). Im Jahre 1774 verlangte der Rat der Stadt jedoch 2/3 der Strafgelder mit der Begründung, dass die beiden Beisitzer der Stadt in Wirklichkeit "Mitrichter" seien. Doch mit dieser Meinung konnte er sich beim Herzog nicht durchsetzen (30).
Für die Aburteilung der Vergehen, die von dem Rat zu verhandeln waren, richtete dieser ein eigenes Gericht ein, das "Niedergericht". Da dem "magister civium" gewisse Hoheitsrechte bei der Gewerbeaufsicht zugesprochen worden waren, hatte sich auch das Recht der Bürgerschaft zur Erlassung städtischer Verordnungen herausgebildet (31).

Die Beschlüsse der Bürger, später alleine der Ratsherren (consules), waren für die Einwohner der Stadt verbindlich. Sie wurden in den "Burspraken" (Bürgersprachen) festgehalten und mussten jährlich mindestens einmal der Einwohnerschaft vorgetragen werden (32).
Mit dem Recht des Rates, den "Friedensschilling" zu erheben, der bei einem Eigentumswechsel von Bauwerken und Bodenstücken anfiel, erhielt der Magistrat auch praktisch das Verfügungsrecht über das Gebiet der Stadt.


 

Abb. 2. Niedere Gerichtsbarkeit mit Schultheiß und Pranger

Über die Tätigkeit des Niedergerichtes liegen uns nur sehr wenige Nachrichten vor. Danach scheint es in den ersten Jahren verschiedene Niedergerichte gegeben zu haben. Eines trug ursprünglich die Bezeichnung "Lübscher Stapel" (Lübecker Stapel), was darauf hindeuten könnte, dass es seinen Ursprung in dem Stapelrecht der Städte hatte. Diese konnten von allen durchreisenden Kaufleuten verlangen, ihre Waren einen Tag lang in der Stadt zum Verkauf anzubieten (33). Den Vorsitz soll ebenfalls der fürstliche Vogt geführt haben, unterstützt durch zwei Gerichts-Assessoren der Stadt. Dieses Gericht verhandelte u.a. bei Störungen der öffentlichen Ordnung. In den Urkunden taucht dieser Name des "Stapels" erstmalig im Jahre 1530 auf (34).
Das eigentliche "Niedergericht", auch als "Bürgergericht" bezeichnet, bestand aus einigen vom Magistrat bestimmten Bürgern und befasste sich ursprünglich nur mit Streitigkeiten beim Verkauf oder der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden. Dazu kamen der Felddiebstahl, Diebstahl aus den Scheunen und Schlägereien, sofern die Grundstücke außerhalb der Stadttore lagen (35). Anscheinend hatte dieses Gericht die Aufgaben des "magister civium" übernommen. Es tagte später an jedem Montag der Woche in den "Buden", also in dem laubenartigen Vorbau des Rathauses, den "Gerichtslauben".

Aus dem Jahre 1325 liegt folgender Bericht vor: "Im gleichen wahr und so wol mit Stadtbüchern als auch mit lebendigen Zeugen bewiesen, dass so offte sachen, die außführung und erkundung bedurfftet, der herde halben oder dessen so alda geschehen und sich begeben haben sollte vorgefallen, dass alsdan ein offentlich Niedergericht uff die herdewandt gehalten, darin ein bürgermeister und zwei Ratspersonen im gerichte gesessen, und jeder der bürger so dazu bescheiden ein teilsmann verordnet, so gleicher gestalt als von den stadtgerichten die sache under die burger gebracht, und das alßdan ein urtheil von den bürgern gesprochen" (36).
Dieser Bericht zeigt, dass damals noch der Kläger einen "teilsmann" zur Seite hatte. Dieser "Deilsmann" oder "Findesmann" trat als "Anwalt" des Klägers auf, hatte die Klage zu prüfen und vertrat den Kläger vor dem Gericht. Der Name "Deilsmann oder Ordelsmann" (Richter = Urteilsfinder) erscheint in den Urkunden zwischen 1537 und 1608 (37).
Das Niedergericht verhandelte nur mündlich über zivile Strafsachen und war mit einem Bürgermeister und zwei Ratsherren besetzt. Es konnte nach dreimaliger Verhandlung nur einen Vergleich vermitteln oder Strafgelder verhängen, von denen der Landesherr ein Drittel erhielt. Die vor dem Niedergericht streitenden Parteien waren berechtigt, in zweiter Instanz an den Magistrat zu appellieren (38). Neben dem Niedergericht bestand auch noch das "Waisengericht", das von einem Ratsherrn ausgeübt wurde. Daneben hatten auch die Handwerker der "Gilden" (Ämter oder Zünfte) ihre eigene Rechtsprechung, die in den Amtsrollen verbrieft war. Die Gilden konnten ihre Probleme in eigener Zuständigkeit regeln, über Streitigkeiten untereinander entscheiden und ihre Ältesten selbst wählen; alles aber unter der Aufsicht eines Ratsherrn, der dem jeweiligen Amt zugeteilt war (39).

Der Magistrat selbst hatte nach einem Verzeichnis von 1575 auf Grund der "wohlhergebrachten, langwierigen, geruhsamen possession und Gerechtigkeit" einen eigenen Gerichtsbereich, für den der "sitzende Rat" zuständig war: So bestimmte er über das Rathaus und den Marktplatz, die Hirtenwohnungen, die Ratsbuden vor den Toren, die Weinschenke und die"Neue Schenke", die bis 1623 auf dem Pferdemarkt lag (40), den Ratsbauhof, die Badstuben, alle Wiekhäuser und Wohnungen an der Stadtmauer, die Stadttore mit ihren Buden, den Pfaffenbruch, die beiden Bleichen (Gleviner- und Mühlenbleiche), die Stadtmühlen, die Stadttore, das Mühlenfeld" und das "Gliner Feld", den "Schwalbenbrink" (am Sumpfsee), die Domwiesen und den Ziegelhof, alle 4 "Burgen" mit der "Övelgönne", das Stadtdorf Glasewitz und die Seen; nach 1662 auch über den Hl. Geist-Hof, die Pfarrkirche mit dem Pfarrkirchhof, die Prediger-Häuser, die Wohnung des Organisten, die Küsterei und St. Jürgens Hof (41).

Als Appellationsgericht (Ratsobergericht) wirkte der Magistrat für das Niedergericht der Stadt mindestens seit 1503 (42) und konnte durch "Urteilsschelte" gegen Urteile des Niedergerichtes Einspruch erheben. Auch konnten sich die Städte Waren, Malchin, Krakow, Malchow und Teterow mit ihrer Gerichtsschelte an den Güstrower Magistrat wenden (43).

Eine letzte Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, war die Appellation an den Landesherrn. Vor dem Jahre 1436, an dem die Linie Güstrow-Werle ausstarb, konnte das Niedergericht direkt an das fürstliche Hofgericht appellieren. Dieses wurde von dem Fürsten selbst geleitet und setzte den Termin der Verhandlung "vor der brucken" der Burg fest (also vor der Schlossbrücke) (44). Dieses Hofgericht fand unter Hinzuziehung von Vasallen ("dingluden") des Landesherrn statt und wurde anscheinend erst durch den Fürsten Albrecht um die Mitte des 14. Jh. eingesetzt. Zu dieser Zeit erscheinen in den Urkunden auch erstmalig angestellte "Hofrichter", die ein eigenes Siegel benutzten. Sie sprachen jetzt nicht mehr Recht "im Namen des Fürsten", sondern "im Namen des Rechtes".
Das Hofgericht sollte viermal im Jahre tagen und zwar immer dort, wo sich der fürstliche Hof gerade aufhielt (45).

Als letzte Instanz bestand seit dem Jahre 1495 die Anrufung des kaiserlichen Reichskammergerichtes, das bis 1692 in Speyer, dann in Wetzlar tagte. Ein derartiger Prozess konnte sich allerdings über Jahre hinziehen und war nicht gerade billig, wie verschiedene Akten des Stadtarchivs Güstrow bezeugen (46).

Neben diesen weltlichen Gerichten gab es bis zur Reformation auch den "geistlichen Gerichtshof", der für Streitigkeiten zwischen Geistlichen oder über geistlichen Lehen zuständig war. Vor diesem Gericht durften Bürger nicht klagen; aber auch kein Geistlicher durfte einen Bürger vor dieses Gericht bringen (47).
Es war jedoch nicht zu verwechseln mit dem Gericht des Domkapitels über die Bewohner der Domfreiheit bei deren strafrechtlichen Verstößen. Im Zuge der Reformation wurden diese geistlichen Gerichte aufgelöst und 1557 durch das "Consistorium" in Rostock ersetzt, das nach der Polizei- und Landordnung von 1572 für alle gerichtlichen Streitfälle "vermüge der heiligen Schrift" zuständig war. Erst 1756 wurden dem Consistorium die Zivil- und Prozess-Sachen abgenommen und den Landgerichten übertragen (48).
In der Zwischenzeit war es dem Magistrat gelungen, weitere Rechte an den Einnahmen vom Landesherrn zu übernehmen. So erhielt die Stadt bereits 1332/33 das Recht, selbst eigene Münzen zu prägen, die "denarii Güstrowenses"(49) und 1359 mit der Befreiung vom Durchgangszoll wahrscheinlich auch die Zollerhebung zugestanden (50). Aber auch die Wassermühlen mit ihren reichen Einkünften waren im Verlaufe der Zeit in den Besitz der Stadt gekommen: 1323 die Gleviner Mühle (51) und 1442 die Mühlentor-Mühle und die "Mauermühle" (52). Der Güstrower Rat hatte auch 1486 vom Landesherrn das Monopol des Ausschenkens von Wein und anderen ausländischen Getränken erhalten (53). Die Pächter oder Verwalter des Weinkellers, ursprünglich zwei Ratsherren, hatten den Bestand und Gewinn jedes Jahres im Schossbuch abzurechnen (54). Daneben unterstand dem Rat auch die "Neue Schenke", die 1578 am Pferdemarkt für den Verkauf ausländischer Biere eröffnet wurde (55). Sie wurde 1607 an private Besitzer verkauft (56). In den Besitz der Stadt kam auch vor 1503 die Einziehung des "Stedegelthes to gebende ihm in der Kerckmisse nha gewanheith" sowie die Gebühren, die von den verschiedenen Händlern zu entrichten waren. Diese Gelder wurden von drei Ratsherrenpaaren eingesammelt und mit anderen Einkünften seit 1505 in den Schossbüchern verzeichnet (57).

Während des 30-jährigen Krieges hatte der Herzog Wallenstein 1628/29 die Justizkanzlei der Herzöge, die abwechselnd in Schwerin, Wismar und Güstrow getagt hatte, aufgelöst. Dafür errichtete er ein Hofgericht als 1.Instanz, das ständig in Güstrow amtierte. Die 2.Instanz wurde durch ein Appellationsgericht wahrgenommen, die letzte Instanz war der von Wallenstein selbst geleitete "Geheime Rat". Die dazu erforderlichen drei Geheimräte berief Wallenstein aus dem einheimischen Adel. Mit der Rückkehr der mecklenburgischen Herzöge aus dem Exil im Jahre 1631 wurden alle diese Einrichtungen Wallensteins ohne Überprüfung auf ihre Zweckmäßigkeit wieder aufgehoben (58).





3. Die Gerichtsreform

Seit 1667 hatte das Land- und Hofgericht seinen ständigen Sitz in Parchim und wurde erst 1708 nach Güstrow verlegt. Die Stadt Waren war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und führte einen jahrelangen Prozess, den sie zwar gewann; das Gericht verblieb aber dennoch in Güstrow. Zur Besetzung des Gerichtes hatte auch unsere Stadt einen Deputierten abzuordnen. Im Jahre 1756 musste eine völlige Erneuerung des Gerichtes vorgenommen werden, nachdem bei einer Visitation erhebliche Mängel festgestellt wurden. Seinen Sitz hatte das Gericht in dem sog. "von der Lühe’schen Hause" am Domplatz (59). Mit der Rechtsreform von 1792 wurde die Landesregierung in Schwerin die oberste Behörde zur Klärung aller Strafsachen der Städte (60). In Bützow hatte man unter Mitwirkung von Ritter- und Landschaft 1812 das Kriminalkollegium errichtet, vor dem jedoch Strafsachen gegen Angehörige des Adels nur verhandelt werden durften, wenn sie des Aufruhrs oder der Mitgliedschaft an einer Bande beschuldigt wurden. Zuständig war das Kriminalkollegium für nachstehende Straftaten: Hoch- und Landesverrat, Majestätsbeleidigung, Aufruhr, Brandstiftung, Mord und Totschlag, Vergewaltigung, Menschenraub, usw. (61).
Vor 1812 waren zur Verfolgung dieser Straftaten nur die Amts- und Stadtgerichte sowie die Patrimonialgerichte zuständig, die als Ritterschaftliche Erbgerichte bis 1877 die Gerichtsbarkeit auf dem Lande ausübten (62). Das Güstrower Hof- und Landgericht wurde 1818 aufgehoben und in eine Justizkanzlei umgewandelt, die bis 1897 bestand (63).

Als am 1. Oktober 1879 Güstrow auch Sitz des gemeinschaftlichen Schwurgerichtes für beide Großherzogtümer wurde, machte sich eine Erweiterung des Gebäudes der Justizkanzlei erforderlich. Nach dem Entwurf des Landbaumeisters Koch bestand die Haupterweiterung des alten Gebäudes am Schlossplatz in dem Anbau von zwei Flügeln und der Aufsetzung eines zweiten Stockwerkes. Jeder Flügel bekam eine Breite von etwa 9 m, sodass die Gesamtfront des Gebäudes rund 56 m betrug. Mit der kleinen Strafjustizreform von 1924 verblieb in Güstrow nur noch das Schwurgericht für den Landgerichtsbezirk.
Im Jahre 1927 wurde dem Amtsgericht das Arbeitsgericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke und dem Landgericht das Landesarbeitsgericht für den Freistaat Mecklenburg angegliedert (64).
In der Nacht vom 28. auf den 29. August 1929 wurde der Dachstuhl und das Obergeschoss des Gebäudes durch einen Brand stark beschädigt, im folgenden Jahr aber bereits wieder unter Erweiterung des Dachgeschosses neu hergestellt (65).

Eine fürstliche Justizkanzlei bestand in Güstrow bereits seit dem 16. Jahrhundert. Nachdem sie 1702 wegen des Aussterbens der Güstrower Linie im Jahre 1695 nach Rostock verlegt wurde, kehrte sie 1734 vorübergehend nach Güstrow zurück, um 1748 endgültig nach Rostock verlegt zu werden. Eine neue Justizkanzlei wurde in Güstrow erst wieder im Jahre 1818 eingerichtet, als das Land- und Hofgericht hier aufgehoben wurde. Mit der 1879 erlassenen neuen Gerichtsverfassung wurde aus der Justizkanzlei wieder in Güstrow ein Landgericht eingerichtet (66). Gleichzeitig wurden aber aufgelöst: Die Patrimonialgerichte bei den Rittergütern, das Kriminalkollegium in Bützow, das Stadtgericht und Magistratsgericht der Stadt, das Gericht der Burg- und Domfreiheit in Güstrow sowie des Landarbeitshauses (67).
Für die Niedergerichte, die nur Zivilsachen verhandelten, wurde 1895 eine neue Ordnung erlassenen, bis auch sie 1922 mit der Herausgabe des neuen Strafgesetzbuches ihre Arbeit einstellten (68). Gleichzeitig erfolgte die vollständige Trennung von Justiz und Verwaltung, bis im Jahre 1945 auch das Land- und Amtsgericht in Güstrow, in dem auch das Schwurgericht untergebracht war, aufgelöst wurde (69).





4. Der Strafvollzug

Das Strafmaß bestand ursprünglich nur in Geld- oder Leibesstrafen bzw. Kerkerhaft und Stellung an den Schandpfahl; den "Kack" oder "Pranger". Dazu kamen: Verweisungen aus der Stadt oder dem Lande. Zeitliche Haftstrafen, wie sie heute üblich sind, waren damals ungebräuchlich. Inhaftierungen entsprachen unserer heutigen Untersuchungshaft und wurden normalerweise mit der Vollstreckung des Urteils beendet (70).
Während im 11./12. Jh. noch der Eid der Kläger zu einer Verurteilung genügte und die Stadt das Urteil nur zu bestätigen und zu vollstrecken hatte, ging man im 13. Jahrhundert dazu über, den "Zeugenbeweis" zu fordern. Der Ankläger musste jetzt auch Beweise für seiner Anschuldigungen vorlegen, am Besten das Geständnis des Beklagten selbst. Das einfachste Mittel, das Geständnis des Angeklagten zu erhalten, war aber die Anwendung der Folter, der Tortur. Jetzt konnte auch gegen die eigenen Bürger der Stadt mit diesem Mittel vorgegangen werden. Zur wichtigsten Person des Gerichtsverfahrens wurde dadurch der Gerichtsschreiber, der das Vernehmungsprotokoll führte (71).

Die Strafen waren in dieser Zeit weitgehend der Willkür des Richters überlassen. Noch im 14. Jahrhundert war in Mecklenburg der Straßenraub weitgehend verbreitet, gegen den die Landesherrn und Städte mit allen Mitteln vorgingen. Die Vollstreckung der Urteile, die nach dem städtischen "Willkürrecht" gesprochen wurden, war nach unseren heutigen Vorstellungen sehr oft unmenschlich. Gab es doch zu dieser Zeit noch kein Strafgesetzbuch, das allgemeine Regeln für das Strafmaß vorsah (72).
Man richtete sich manchmal sogar nach den Regeln des "Alten Testamentes" der Bibel (73). Erst im Jahre 1532 erließ Kaiser Karl V. als Reichsgesetz die "Constititio Criminalis Carolina", eine Rechtsquelle, in der das Strafmaß für bestimmte Vergehen oder Verbrechen vorgeschrieben war und das allgemein als "Carolina" bis in das 19. Jh. geltendes Recht war (74). Ergänzt wurde diese Verordnung in Mecklenburg bereits 1516 und 1572 durch die Polizeiordnungen, die auch Strafrechtsbestimmungen enthielten. So verfügten die Herzöge schon 1572, dass niemand selbst "Rache und freventliche Handlung" vornehmen dürfe. Würde er es doch tun, dann solle er "am leibe oder sonsten" gestraft werden. Sollte aber jemand mutwillig Streit anfangen und dabei tätlich werden, der solle der "Landes Acht" verfallen und Leib und Gut verlieren (75).


     

Abb. 3. Constitutio criminalis Bambergensis mit Folterwerkzeugen und C.C. Carolina mit Vorwort

Der Vollzug des Urteils lag in den Händen des "Scharfrichters" oder "Büttels". Er wurde in Güstrow durch den Landesherrn für diese Aufgabe berufen und angestellt. Da er durch das fürstliche Gericht jedoch nicht ausgelastet war, nahm ihn auch die Stadt für die gleiche Aufgabe in ihren Dienst. Zu seinen Aufgaben gehörte nicht nur die Vollziehung der Urteile, sondern auch die Durchführung der Folter bei der "peinlichen Befragung" des Beschuldigten. Die Folter sollte nach den Vorschriften der "Carolina" durchgeführt werden, um das Geständnis des Beklagten zu erhalten (76).

In der Zeit zwischen 1500 und 1750 erreichte die Tätigkeit des Scharfrichters in Deutschland einen traurigen Höhepunkt (77).

Der Güstrower Scharfrichter wohnte mit seinen Knechten seit 1589 in dem Hause neben dem "Armsünder Turm". Er hatte dort auch seine "Folterkammer" und im Nebengebäude die Räume zur Unterbringung der Gefangenen (78). Von den Bürgern der Stadt wurde er weitgehend gemieden, nicht nur wegen seiner Tätigkeit, die ihn selbst und seine Familie "ehrlos" gemacht habe, sondern man traute ihm auch gefährliche magische Kräfte zu (79). Trotzdem wurde er heimlich bei Nacht aufgesucht, da man ihm und seinen Werkzeugen überirdische Kräfte zutraute. Und auch seine anatomischen Kenntnisse waren bei Unfällen gefragt; musste er doch einen Gefolterten, der diese Tortur überlebt hatte, wieder "kurieren". Dadurch besaß er oft bessere Kenntnisse als der Stadtchirurg, dem ja das Sezieren von Leichen noch verboten war (80).

Das Strafverfahren sollte nach den Vorschriften der "Carolina" durchgeführt werden. Aber man hielt sich in vielen Fällen nicht an diese Bestimmungen, sondern handelte nach eigenem Gutdünken. Erst als die Bürger selbst immer häufiger von diesem Gerichtsverfahren betroffen wurden, trat ein Meinungsumschwung ein (81).

Der Beginn eines Gerichtsverfahrens vor dem Niedergericht erfolgte 1651 "nach alter Gewohnheit"; das Gericht wurde durch den "Vorsprak" im Wechsel mit dem "Teilsmamm" feierlich "gehegt", d.h. durch bestimmte ausgesprochene Formeln und Handlungen eröffnet (82). Hierin zeigten sich anscheinend noch Reste alter germanischer Vorstellungen, die nicht mehr richtig verstanden wurden und zum Aberglauben geworden waren (83). Nach Anklage durch den "Teilsmann" und Zeugenvernehmung kam es zum Geständnis des Beklagten und zu einem Urteil, das von dem Teilsmann eingebracht wurde. Bestritt der Angeklagte die Beschuldigungen, dann ließ die "Carolina" die Folter zu, die "peinliche Frage". Vorher jedoch wurden dem Beschuldigten die Folterwerkzeuge gezeigt und ihr Gebrauch erklärt.
War dies ohne Wirkung geblieben, dann griff der Scharfrichter zur Folter, die in 3 sich verstärkenden Graden durchgeführt werden konnte. Das dabei erzwungene Geständnis war jedoch nur ausreichend; wenn es durch den Gefolterten am folgenden Tage "freiwillig" bestätigt wurde. Erst dann konnte das Urteil rechtsgültig ausgesprochen werden (84).


 

Abb. 4. Pranger, Schandpfahl oder a. „"Kack" und Laster- o.a. Schandsteine

Bei Hexenprozessen hatten die Richter aber noch das Urteil einer juristischen Fakultät der Universitäten Rostock oder Greifswald einzuholen, da man den Stadtrichter die erforderlichen juristischen Kenntnisse nicht zutraute. Einen Höhepunkt bildeten in unserer Stadt die Hexenprozesse der Jahre 1660 bis 1680, die besonders das Stadtdorf Glasewitz betrafen (85).
Nach unseren heutigen Kenntnissen erfolgte die Folterung gewöhnlich im "Armsünderturm", der davon heute noch seinen Namen hat (86).
Vollstreckt wurden die Todesurteile auf dem Hinrichtungsplatz, der "Justice". Hier befand sich nördlich der Nebel auf dem sog. "Schweinebrink", heute etwa Neue Straße 2, der Galgen. Er wurde erstmalig 1409 erwähnt und bestand ursprünglich aus drei senkrechten Pfosten, die oben durch Querbalken verbunden waren. Es war also kein "Kniegalgen", wie gewöhnlich angenommen wird, sondern ein Galgen, der im Volksmund als "dreischläfrig" bezeichnet wurde, da an ihm gleichzeitig drei Verurteilte gehängt werden konnten (87). Die Leichen der Hingerichteten blieben zur Abschreckung am Galgen hängen, bis sie von alleine abfielen, um dann unter dem Galgen verscharrt zu werden (88).

Der Bau oder eine Reparatur des Galgens war stets mit einem besonderen Ritual verbunden (89). Auf dem Richtplatz ließ sich der Ratsherr, der die Handwerker begleiten musste, ein Paar neue weiße Handschuhe reichen, nahm eine ungebrauchte Axt und hieb dreimal in einen Balken. Die gleiche Handlung wiederholten die anwesenden Meister der Zimmerleute, zu denen auch immer ein Meister aus einem herzoglichen (domanialen) Gut gehörte, da ja auch das herzogl. Gericht den Galgen benutzen wollte. Anschließend ging der Ratsherr zu den Maurern, nahm eine neue Kelle, warf damit dreimal Kalk auf die Mauer, legte einen Stein auf und schlug dreimal mit dem Hammer auf ihn. Diesen Vorgang wiederholten dann auch die anwesenden Maurermeister. Auch in dieser Handlung scheinen uralte Vorstellungen mitzuspielen, nach denen die Vollstreckung eines Todesurteils eine "sakrale Handlung" war, die man als Einzelner nicht durchführen durfte. Die ganze Handlung erinnert ein wenig an den "Thing" der Germanen, die ein Todesurteil auch nur mit Zustimmung und in Anwesenheit aller wehrfähigen Männer aussprechen und vollziehen durften. Vielleicht deuten noch die heute gebräuchlichen drei Hammerschläge bei einer Grundsteinlegung auf diesen alten Brauch hin (90). Nach Abschluss der Arbeiten am Galgen zog die ganze Mannschaft wieder mit Musik und Trommelschlag der Stadtmusikanten in die Stadt zurück. Aber nicht immer lief die Arbeit so ungestört ab. Es weigerten sich z.B. 1646 die Maurer- und Tischlergesellen die Arbeit aufzunehmen, da man sie nur mit einer Trommel und nicht mit den Stadtmusikanten auf den Richtplatz geführt hätte. Sie zogen deshalb wieder in die Stadt zurück und nahmen die Arbeit erst am folgenden Tag auf – mit vorausgehender Musik (91).

Ein ähnliches Ritual wurde auch bei den Hinrichtungen eingehalten. Die öffentliche Verkündung des Todesurteils erfolgte durch das Halsgericht, vertreten durch den Stadtvogt, auf dem Klosterhof. Der Magistrat verkündete derartige Urteile auf dem Marktplatz. Nachdem der Täter nochmals seine Schuld gestanden hatte – wer wollte sich erneut der Folter aussetzen -, wurde er dem Scharfrichter übergeben (92).

Auf dem Güstrower Richtplatz wurden Todesurteile - soweit wir darüber unterrichtet sind - je nach der Art des Verbrechens vollzogen. Die Todesart war in der "Carolina" von 1532 festgelegt worden. Auf dem Scheiterhaufen sollten gerichtet werden: Brandstifter, Münzfälscher, Hexen, Kirchenräuber und Sodomiter (Unzucht mit Tieren). Mörder und Giftmischer wurden gerädert - diese Todesart, bei der dem Verurteilten die Glieder mit einem schweren Rad zerstoßen wurden - ist für unsere Stadt nur wenig bezeugt. Mit dem Schwert sollten hingerichtet werden: Totschläger, Aufrührer und Räuber, während Einbrecher und rückfällige Diebe, besonders auch Pferdediebe, am Galgen sterben sollten. Adelige Personen sollten nur enthauptet werden, ganz gleich, was sie verbrochen hatten (93). Als besondere Vergünstigung konnte das Gericht bei dem Tod auf dem Scheiterhaufen anordnen, mit Rücksicht auf die Zuschauer das Opfer bereits während der Anbindung an den Pfahl durch den Henker zu erdrosseln – unbemerkt von den Umstehenden.

Das Ritual bei einer Hinrichtung findet seine Entsprechung in dem Brauch der Germanen, alle Hinrichtungen gemeinsam zu vollziehen. Mit dem Aufkommen größerer Einwohnerzahlen und Gerichtsbezirken wurde die Vollstreckung des Urteils später alleine dem Scharfrichter übertragen (94).
Um den Richtplatz herum mussten die Wiekbüdner der Stadt einen Kreis bilden, hinter dem dann die Zuschauer ihren Platz einnahmen. War doch die Vollstreckung eines Todesurteils ein wahres Volksfest! Aber auch der Scharfrichter versicherte sich immer seiner Unschuld am Tode des Verurteilten. Deswegen stellte er nach der Vollstreckung an den anwesenden Richter die Frage: "Habe ich recht gerichtet?" - d.h. nach gültigem und verkündetem Urteil gehandelt? Worauf ihm dieser seine Frage bestätigte (95). Damit sicherte sich der Scharfrichter gegen die Fehde (Blutrache) der Angehörigen des Toten.
Bei geringeren Vergehen war ein Stellen an den Pranger, den "Kack" oder "Schandpfahl", vorgesehen. Dieser stand, soweit darüber Nachrichten vorliegen, am Rathause oder seit 1539 auf dem nicht mehr als Begräbnisplatz genutzten Friedhof der Pfarrkirche. Der Pranger war mit einem Halseisen versehen, an dem der Verurteilte eine oder mehr Stunden angeschlossen und öffentlich ausgestellt wurde. Die Strafe konnte verschärft werden durch das Tragen von "Schandsteinen" (Gewichten) oder des "Spanischen Mantels" (96). Das Stellen an den Pranger war "als entehrende Strafe" gewöhnlich verbunden mit der Verweisung aus der Stadt oder sogar dem Lande. Teilweise erfolgte dieses unter Zuhilfenahme von Rutenschlägen durch die Henkersknechte (97). Im allgemeinen musste der Verurteilte – bei Todesurteilen seine Angehörigen - immer "Urfehde" schwören, d.h. sich eidlich verpflichten, dass er selbst und seine Familie die Bestrafung als rechtmäßig anerkannte und keine Vergeltung an der Stadt, den Richtern, dem Scharfrichter oder sonst jemand üben würden (98).

Die "peinlichen Befragungen" hörten im Verlaufe des 18. Jh. auf, nachdem 1755 im "Grundgesetzlichen Erbvergleich" auch das Strafrecht geändert worden war. Daraufhin beschränkte Herzog Friedrich 1769 die Anwendung der Folter auf "ganz außerordentliche Fälle". Sie wurde nach dieser Zeit kaum noch angewandt, da man inzwischen das Unsinnige und Ungerechte dieses Verfahrens erkannt hatte (99).

Letztmalig wurde der Güstrower Galgen anscheinend im Jahre 1804 benutzt, als das herzogliche Gericht dort noch schnell drei Diebe hängen ließ (100). Im Jahre 1807 wurde der Galgen abgebrochen (101). Damit hatte auch der Güstrower Scharfrichter aufgehört, sein Amt auszuüben; jetzt war er nur noch der "Abdecker" (Froner) der Stadt.

Vorübergehend hatten die nach dem Tode des Herzogs Gustav Adolph 1695 in Güstrow stationierten Truppen des Niedersächsischen Kreises auf dem Pferdemarkt zur Abschreckung ihrer Leute, die zur Desertierung neigten, den sog. "Garnisons-Galgen" errichtet. Der Ort um den Galgen wurde aber bald zum Sammelplatz für allerhand Unrat und der Pfahl zum Anheften von "Schmähschriften" gegen den Herzog benutzt, bis ihn die Stadt 1755 abbrechen ließ (102).
Jetzt aber beschwerte sich plötzlich der Stadtkommandant beim Landesherrn, der den Magistrat aufforderte, den Galgen sofort wieder aufzurichten. Nach einigem Hin und Her versprach die Stadt, man würde einen neuen Galgen beim Gertruden-Friedhof aufstellen, falls er nochmals benötigt werden sollte. Dazu ist es jedoch nie gekommen (103).





Quellen- und Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis


 - LHA (LHAS, MLHAS) = Landeshauptarchiv in Schwerin
 - StA = Güstrower Stadtarchiv: div. Urkunden, Register, Gerichts-, Rats-, Protokoll-, Kämmerei-, Schoss- und Bruchbücher der Stadt
 - Regesten (Auszüge) = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden, StA; S.A. Regesten im LHAS
 - MUB = Mecklenburgische Urkundenbücher, Bd. I. - XXV., im Bestand des LHAS
 - MJB = Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, 1835-1940, Bd. 1 - 104, im Bestand des LHAS

 - Heil, Bernhard. Die deutschen Städte und Bürger im Mittelalter, Leipzig 1906
 - Hering, Richard. Beiträge zur Geschichte d. Stadt, (handschriftliche Manusskripte) Bd. I-VI., StA
 - Kieckhefer, Richard. Magie im Mittelalter, München 1992
 - Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97, 1933
 - Leder, Karl Bruno. Todesstrafe. Ursprung - Geschichte - Opfer. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1986
 - Mastaler, Wilhelm. Die Güstrower "Burspraken". Manuskript, unveröffentlicht, 2006, StA
 - Mastaler, Wilhelm. Der Ratsweinkeller und die Ratswaage. Manuskript, 2007, StA, ba. MM 2019
 - Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg 1989
 - Radbruch, Gustav. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), Reclam Leipzig
 - Soldan, Wilhelm G. / Heppe, Heinrich. Geschichte der Hexenprozesse, Essen (1988)

 





Quellenverzeichnis

1    LHAS, MUB. Meckl. Urkundenbücher Bd. I. – XXV.

2  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 23

3  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

4  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

5  LHAS, MUB 359 vom 20.09.1305, LHAS

6  Eike von Repkow. Sachsenspiegel, 13. Jh.

7  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

8  Lisch, Georg Christian Friedrich. MJB Bd. 15, S. 61

9  LHAS, MUB 6097 von 1341, LHAS

10  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

11  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

12  LHAS, MUB 359 vom 20.09.1305, LHAS

13  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 57

14  Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97 (1933) S. 16

15  Hoffmann, Karl. Die Stadtgründungen Mecklenburg-Schwerins in der Kolonisationszeit vom 12. bis zum 14. Jh., MJB Bd. 94 (1930) S. 120

16  Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97 (1933) S. 25

17  LHAS, MUB 359 vom 20.09.1305, LHAS

18  Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97 (1933) S. 24

19  LHAS, MUB 323 vom 03.06.1226, LHAS

20  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 46

21  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 54 und Schossbücher von 1503-1559, Stadtarchiv

22  LHAS, MUB 11577 vom 24.03.1384, LHAS und Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 85

23  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 44

24  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 25

25  LHAS, Mecklenburgische "Polizei- und Landordnung" von 1516 und 1572; MJb. Bd. 57, 1892
Am 10. Dezember 1516 kam die erste Mecklenburgische Polizeiordnung als Landesgesetz heraus; Mit ihr wurden die Zentralisierungsbestrebungen und somit die Landeshoheit durch die Herzöge gestärkt. Geregelt wurden die Handelsbeziehungen zwischen Bürgern und Bauern. Die Gerichtsbarkeit der Geistlichkeit wurde zurückgedrängt. Vorschriften über den Häuserbau und zur Bekämpfung von Feuer wurden erlassen.
Diese "Polizei- und Landordnung" von 1572 enthielt Ausführungen über Dienstboten, Gesinde, Reisigknechte, Arbeiter und Tagelöhner. Es wurde festgelegt, dass Personen, die durch Wahrsagung und Zauberei anderen Schaden zufügten, durch das Feuer bestraft werden sollten (Hexenverbrennung). Unliebsame Menschen wurden häufig als Hexen und Zauberer angeklagt und erlitten den Tod. Diese Hexenverfolgung wurde sehr oft durch Gutachten der juristischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald abgesegnet.

26  LHAS, Mecklenburgische "Polizei- und Landordnung" von 1516 und 1572; s.a. 25

27  LHAS, MUB 11892 vom 03.03.1270, LHAS

28  LHAS, MUB 3300 vom 14.04.1293, LHAS

29  Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97 (1933) S. 25

30  StA. Akte Stadtgericht vom 18.02.1774

31  Hoffmann, Karl. Die Stadtgründungen Mecklenburg-Schwerins in der Kolonisationszeit vom 12. bis zum 14. Jh., MJB Bd. 94 (1930) S. 167

32  Mastaler, Wilhelm. Die Güstrower "Burspraken". (Manuskript), 2006. StA
Burspraken = Güstrower Bürgersprache. In ihr waren die Regeln des sog. "Willkürrechtes" schriftlich niedergelegt. Diese Bestimmungen, in der niederdeutschen Form als "Bursprak" bzw. "Bauersprache" bezeichnet, mussten allen Bürgern der Stadt – das Bürgerrecht konnten ja nur Männer erwerben – mindestens einmal im Jahr öffentlich verlesen werden, gewöhnlich vom Rathaus aus und ursprünglich am Sonntag Cantate und vor Margareten (13. Juli), später am Sonntag vor Matiä Geburt (8. September). Es waren vor allem wirtschaftliche Nutzungsrechte an dem Gemeindeeigentum und vorbeugende Bestimmungen des Brandschutzes. Die Bürger hatten aber auch das Recht, bei der Festlegung dieser Bestimmungen mitzuwirken und sie zu ergänzen. Die älteste bekannte Fassung muss bald nach den großen Stadtbränden (1503, 1508 und 1512) entstanden sein.

33  Schildhauer, Johannes. Die Hanse. Leipzig 1984

34  StA. Privilegien der Stadt vom 08.08.1664 und "Stadtgericht" vom 18.02.1774

35  Hering, Richard. Beiträge zur Geschichte d. Stadt, (handschriftliche Manusskripte) Bd. II, S. 175

36  StA. Jurisdiction im Glinerfeld. 1600

37  StA. Ratsprotokoll vom 27.06.1608

38  LHAS, Memoriale Arborum in Senatu. 1592 - 1649

39  StA. Antsrollen der Zünfte

40  Mastaler, Wilhelm. Der Ratsweinkeller und die Ratswaage. Manuskript, 2007, StA

41  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

42  StA. Schossbuch von 1503

43  StA. Güstrower Gerichtsbuch, 1536

44  LHAS, S.A. Regesten vom 28.12.1496, a.i. StA

45  Hering, Richard. Beiträge zur Geschichte d. Stadt, handschriftliche Manusskripte, Bd. II, S. 180

46  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München (1980)

47  Mecklenburgische Polizeiordnung von 1516, LHAS; s.a. 25

48  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg, Gotha (1920)

49  LHAS, MUB 5318 von 1332, LHAS

50  LHAS, MUB 8691 vom 13.12.1359, LHAS

51  LHAS, MUB 4475 vom 26.08.1323, LHAS

52  StA. Bruchbuch der Stadt von 1442

53  StA. Bruchbuch der Stadt v. 01.10.1486

54  StA. Schossbücher von 1503-1559

55  StA. Register der Pechte, so ein Erbar Raht außerhalb und innerhalb der Stadt ierlich einzufordern. v. 1578

56  Mastaler, Wilhelm. Der Ratsweinkeller und die Ratswaage. Manuskript, 2007, StA

57  StA. Schossbücher von 1503-1559 und Stzruck. S. 89

58  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

59  Hering, Richard. Beiträge zur Geschichte d. Stadt, handschriftliche Manusskripte, Bd. II. S. 183

60  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg, Gotha (1920)

61  Der Meckl. Rechtsfreund. Wismar, (1835)

62  Der Meckl. Rechtsfreund. Wismar, (1835)

63  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

64  Hering, Richard. Beiträge zur Geschichte d. Stadt, handschriftliche Manusskripte, Bd. II, S. 184

65  Hering, Richard. Beiträge zur Geschichte d. Stadt, handschriftliche Manusskripte, Bd. II, S. 184

66  Koch, Ira. Güstrow wie es früher war, Gudensberg-Gleichen, 1993

67  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg, Gotha (1920)

68  Koch, Ira. Güstrow wie es früher war, Gudensberg-Gleichen, 1993

69  Koch, Ira. Güstrow wie es früher war, Gudensberg-Gleichen, 1993

70  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

71  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München (1980)

72  Der Meckl. Rechtsfreund. Wismar (1835)

73  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München (1980)

74  Radbruch, Gustav. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), Reclam Leipzig

75  LHAS, Mecklenburgische "Polizei- und Landordnung" von 1516 und 1572; s.a. 25

76  StA. Akte Scharfrichter

77  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

78  StA. Register zum Bau des Galgens und der Boddeley, 1548

79  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

80  Leder, Karl Bruno. Todesstrafe. Ursprung - Geschichte - Opfer. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1986; vgl. a. Leder, Karl Bruno. Henker, auch heute noch der schrecklichste Beruf der Welt. in: PM 9/10, 1993

81  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

82  Struck, Wolf-Heino. Die Geschichte der mittelalterlichen Selbstverwaltung in den meckl. Landstädten. MJB Bd. 101 (1938) S. 27

83  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

84  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

85  StA. Akte "Hexenprozesse"

86  StA. Akte Scharfrichter

87  StA. Akte Scharfrichter

88  Leder, Karl Bruno. Todesstrafe. Ursprung - Geschichte - Opfer. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1986; vgl. a. Leder, Karl Bruno. Henker, auch heute noch der schrecklichste Beruf der Welt. in: PM 9/10, 1993

89  StA. Ratsprotokoll vom 25.02.1646

90  StA. Reparatur des Gerichtes. 01.11.1714

91  StA. Tischler-Amt vom 11.04.1646

92  StA. Akte Scharfrichter

93  Radbruch, Gustav. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), Reclam Leipzig

94  Leder, Karl Bruno. Todesstrafe. Ursprung - Geschichte - Opfer. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1986; vgl. a. Leder, Karl Bruno. Henker, auch heute noch der schrecklichste Beruf der Welt. in: PM 9/10, 1993

95  StA. Glasewitzer Hexenprozesse

96  Ein mit Blech beschlagenes kegelförmige Holzgerüst, an der Innenseite mit spitzen Dornen besetzt, sodass der Verurteilte sich kasum zu rühren wagte.

97  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

98  StA. Bruchbuch der Stadt von 1564, Schossbuch von 1503-1559

99  StA. Das Gericht der Burg- und Domfreiheit vom 18.07.1799

100  StA. Das Gericht der Burg- und Domfreiheit vom 18.07.1799

101  Pruns, Herbert. Rechts- und Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs, in: Heckmann. Mecklenburg-Vorpommern, Würzburg (1989)

102  StA. Bürgerausschuss-Protokoll von 1751 / 1780

103  Gehrig, Oskar. Güstrow, Berlin 1928

 





Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1  Raubritter um 1400, aus: H. Boos, Rheinische Stadtekultur, Berlin (J.A. Stargardt) 1897–1901, Illustration von Josef Sattler (1867–1931)

Abb. 2  Niedere Gerichtsbarkeit mit Schultheiß und Pranger
  - Schultheiß aus: Wolf, Hans Jürgen. Geschichte der Hexenprozesse, Hamburg 1998, Sonderausgabe S. 343, Holzschnitt von Peter Flötner
  - Kupferstich eines Prangers aus: England.-Pranger.-Benthem. "Die Pillory Straffe". aus: Heinrich Ludolf Benthem, Neu-eröffneter engeländischer Kirch- und Schülen-Staat. zum Nutzen, aller nach diesem Königreich reisenden, auch anderer insonderheit der Theologie beflissenen, von dem nunmehro sel. Herrn Verfasser selbst von neuen ausgefertigt, mit vielen nützlichen und angenehmen Nachrichten, insonderheit von denen berühmte. Bremen, Verlag Philipp Gottfried Saurmanns sel. Erben 1722

Abb. 3  Constitutio criminalis Bambergensis (CCB), Bamberg 1507 mit Folterwerkzeugen und Constitutio criminalis Carolina (CCC), Mainz, 1533
  - aus: Schwarzenberg, Johann von: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Bl.23a und 35a
  - Constitutio criminalis Carolina. Peinlich Halssgericht: des allerdurchleuchtigste[n] grossmächtigsten unüberwindlichsten Keyser Carols dess Fünfften und dess Heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichts Ordnung, auff den Reichsstägen zu Augspurg und Regenspurg, in Jaren dreissig und zwey und dreyssig gehalten, auffgericht und beschlossen. Gedruckt zu Franckfurt am Mayn: Durch Johannem Schmidt, in Verlegung Sigmund Feyrabends, 1577

Abb. 4  Pranger, Schandpfahl oder a. „"Kack" und Laster- o.a. Schandsteine, Die zwei mit Ketten verbundene Steine (ca. 14kg) wurden in Güstrow bei Ausgrabungen in der östlichen Schnoienstraße, nahe am Armsüderturm gefunden. Foto: Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege 2016
  - Laster-, Läster- oder a. Schandsteine waren eine Form der Ehrenstrafe durch die Niedere Gerichtsbarkeit. Pranger, Schandsteine, Schandmasken etc. waren als Strafwerkzeuge und Rechtswahrzeichen des Mittelalters sehr weit verbreitet. Der Güstrower Pranger stand einst auf dem Marktplatz vor dem Rathaus.


 

 

 




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