Kirchengeschichte: Der "Dom" zu Güstrow


Friedrich Bernhard Werner, Kupferstich von Güstrow mit Dom und Plan der Residenzstadt 1726 / Siegel Heinrich Borwin II, StA





Das Güstrower Dom-Kollegiaststift


 

Die Gründung des Güstrower Kollegiaststiftes

3. Juni 1226

 ... in loco, qui Guzstrowe nominatur ...  (1)

" ... Im Namen der heiligen unteilbaren Dreieinigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes Gnaden Herr zu Rostock, entbiete allen immerdar meinen Gruß.
... Obwohl ich durch die Schwachheit meines Fleisches daran gehindert, nicht meinen ganzen Besitz zum Dienste Jesu Christi hingeben kann, so wollte ich doch, so wie mir es der Geist des Herrn eingegeben hat, für das Seelenheil sowohl meiner Vorfahren wie auch meiner Nachfolger, besonders auch für mein eigenes Heil sorgen, und habe deshalb von meinem eigenen Erbbesitz, den ich billigerweise und rechtmäßig von meinen Voreltern erhalten habe,

an dem Orte, welcher Güstrow genannt wird, eine Kollegiatskirche
- ... in loco, qui Guztrowe nominatur, conventualem ecclesiam canonicorum ... -

zu Ehren des furchtbaren Gottes, der gleicherweise den Odem des Fürsten wie des armen Mannes fortnimmt, und

zu Ehren der immerdar unbefleckten Gottesmutter und jungfräulichen Maria, sowie auch des seligen Evangelisten Johannes und der seligen Jungfrau Cecilie gestiftet
- ... et eius intacte genitricis semperque virginis Marie, n
[e]cnon beati Johannis evvangeliste et beate Cecilie virginis ordinavi ...

und auf den Rat meines Herrn Brunward, des Schweriner Bischofs - ... de consilio Brunwardi episcopi Zverinensis ... - , sowie auch im Einverständnis mit meinem Vater Borwin, dem Herrn von Mecklenburg, und meiner Söhne Johannes, Heinrich, Pribislav mit den unten angeführten Einkünften ausgestattet.
... Diese Güter nun und diese Dörfer habe ich ebendieser Kirche und ihren Dienern mit allen Rechten und Nutzungen an Äckern, Wiesen, Weiden, Wäldern und Brachland aus freien Stücken zugewiesen: Gutow, Bölkow, Ganschow, Demen mit dem daneben liegenden See. Außerdem habe ich ihnen im Dorfe Sukow vier Hufen mit allen Gerechtsamen daran freiwillig übereignet. Überdies habe ich ihnen noch für einen besonderen Altar, ... ebenfalls zum Nutzen der Kanoniker, folgende Einkünfte aus freien Stücken angewiesen: Im Dorfe Kamin den Zehnten von vier Hufen mit allen meinen Rechten daran, im Dorfe Karow den Zehnten von vier Hufen, die ich dort, unter den Äckern meines Eigenbesitzes eingerichtet habe. ... "
(2).

In diesen Worten ist lediglich die Stiftung einer Kirche für ein Domherrenkollegium, dem seine besonderen Heiligen bestimmt werden, genannt, über die Erbauung einer Kirche ist damit aber nichts gesagt.

 




 

Ursprung und Anfang des Kollegiatstiftes

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Abb. 2. Siegel Heinrich Borwin I. von Rostock und Nikolaus von Rostock

Urkunden waren im 12. und 13. Jahrhundert bereits ein wichtiges Mittel Gebiete oder Gebietsansprüche geltend zu machen. Waren sie aber nicht vorhanden - oder nicht genehm -, so konnte man sie ja auf dem Wege der "Neuschaffung" oder der Interpolation, indem man ungenauere Angaben früherer Verleihungen zum eigenen Vorteil präzisierte, hervorbringen. Urkundenfälschung war so "gang und gäbe" und so muss man durchaus einige auf ihre Rechtmmäßigkeit, Genauigkeit ganz oder teilweise hinterfragen (z.B. Stiftungsurkunde des Bistums Havelberg, zum Grenzverlauf der Bistümer Havelberg, Schwerin und Cammin, Stiftungsbesitz des Klosters Broda etc.). So verwundert es auch nicht weiter, dass es im Gerangel zwischen den Bistümern, ihren Grenzen und Besitzungen, durchaus auch Bestrebungen dieselben in die eine oder andere Richtung "zu verschieben". Eine solche "Handhabung" war auch dem Bischof Brunward von Schwerin nicht unbekannt und wie das römische Verfahren gegen Schwerin 1227 zeigt, auch passiert ist (3).

Obwohl es in Bützow bereits ein Domherrnstift gab, ließ Bischof Brunward am 3. Juni 1226 durch seinen großen Gönner, dem Fürsten Heinrich II. von Rostock, in Güstrow ein zweites Kollegiatstift nach dem Vorbild der Hildesheimer Kirche gründen. Dessen Hauptaufgabe wird dabei die Rückgewinnung ehemaliger Gebiete im Osten und der Schutz des Schweriner Bistumsgebietes an dieser Grenze gewesen sein.
Als Zeugen werden dabei aufgeführt: " clerici: Godescalcus Lubicensis canonicus, Godefridus sacerdos de Lussowe, Thidericus, Burchardus, Johannes, eiusdem ecclesie canonici, Conradus scriptor curie; layci: Buriwinus pater meus, Heinricus comes de Zuerin, Johannes Ztoyzlaf, Johannes de Snakenborch, Heinricus Gamme dapifer curie, Jordanus, Heinricus Grubo, Baroldus, Engelbertus, Lippoldus et alii quam plures. ... " (4)

Der hier aufgeführte Pfarrer Gottfried von Lüssow erscheint auch in der Bestätigungsurkunde des Kollegiatstiftes vom 10. August 1226, die der ältere Heinrich Borwin I., Herzog von Mecklenburg und Gönner Bischof Brunwards, ausgestellt hat. Er "testiert Godefridus, sacerdos de Lussowe" (5) und ein Jahr später erscheint dann in den Urkunden die in Güstrow ausgestellt sind, ein Godefridus bereits als Güstrower Stiftsherr.
Die Kirche in Lüssow bestand also bereits vorher schon als eigene Pfarre. Erst am 6. März 1237 schenkte Nicolaus, Fürst von Werle, mit Zustimmung des Bischofs Brunward von Schwerin dem Domkollegiatsstift zu Güstrow diese Kirche (6).


Der Dom zu Güstrow wurde dabei unter dem Protectorat des Bistums Hildesheim, nach dem Muster desselben - " ... secundum ordinem ecclesie Hildesiensis ... " - eingerichtet, oder wie Thiele es schreibt: Die Personen, die " zum Dienste Gottes und und seiner Heiligen " verordnet werden, würden " hoffentlich andern guten Kirchen sonderlich der Hildesheimer Kirchenordnung nachleben ". (7)
Es ist nicht verwunderlich, dass die Hildesheimer Ordnung angegeben wird, denn in Hildesheim war damals der Schweriner Graf Friederich, Gunzelin's I. jüngster Sohn, Dompropst. Er wird als solcher 1220 bis 1237 ziemlich oft erwähnt und im Jahr 1237 wurde er nach dem Tode des Bischofs Brunward sogar Bischof von Schwerin (8). Daher war wohl auch sein älterer Bruder, der Graf Heinrich I., bei der Stiftung des Güstrower Domes beteiligt gewesen.

Die Heilige Cäcilie aber war eine der Hauptheiligen des Domes zu Hildesheim seit der Stiftung des Domkapitels im Jahre 872. In einer alten Hildesheimer Chronik heißt es dazu: " Ipse (Altfridus quartus episcopus: 847-874) anno incarnationis domini 872 - inchoatum Hildeneshem monasterium dei gratia consummavit et divinae maiestati in honore sancte Mariae sub tytulo sanctorum Cosmae et Damiani, Tyburtii et Valeriani et sancte virginis Cecilie devotissime dedicavit kal. Novembris " - Er (Altfridus, vierter Bischof [von Hildesheim] 847-874) [9] weihte im Jahre des Herrn 872 den Hildesheimer Dom durch die Gnade der göttlichen Majestät der Heiligen Maria, den Patronen Cosmas und Damian, Tiburtius und Valerianus sowie der Heiligen Cecilia, im Monat November (10).
Bischof Alfrid hatte um 850 Reliquien der Märtyrer Kosmas und Damian aus Rom mit nach Hildesheim und Essen [dessen Stift er 845 ebenfalls gegründet hat] gebracht. Ihr Gedenktag ist der 26. September. Tiburtius und sein Bruder Valerianus (der Bräutigam der Hl. Cäcilia) starben zusammen mit Maximus ebenfalls als Märtyrer zwischen 180 und 230 in Rom - ihr Fest S. Tiburti, Valeriani et Maximi Martyrum wird am 14. April gefeiert. Der Hildesheimer Dom hat für seine Reliquien einen besonderen Schrein - heute unter dem Namen "Epiphaniusschrein" bekannt. Neben denen vom Hl. Epiphanisus und seiner Schwester, der Hl. Speciosa, sind noch Reliquien der Märtyrer und Geschwister Cantius, Cantianus und Cantianilla (evtl. † 304 im Zuge der diokletianischen Christenverfolgung) enthalten.
Von der Hl. Cäcilia wird ein altes, silbernes Abbild der Heiligen aufbewahrt, welches ihre Reliquien beinhalten soll. Es befand sich einst rechts auf dem Hochaltar des Domes und ist heute in einer eigenen - der Cäcilienkapelle - des Domes untergebracht.


S. Cecilien geziehret mid goldt, myt silbere und Edelgestein
SANCTA CECILIA · ORA · PRO · NOBIS · DEVMa - Heilige Cäcilia, bitte Gott für uns.

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Neben De sancta Cecilia - der Hl. Cäcilia, sind in ihr noch Reliquien der Heiligen Fabian, Sebastian, Johannes, Paulus, Primus, Felicianus, Alexandro filio felicitatis - Alexander, Sohn der Felicitas, Hermeto [Hermetus, Hermes], Vincentius, De sancto Brictio episcopo - Hl. Bischof Brictius von Tours [Nachfolger des heiligen Martin], sowie De sancta praxede v[irgine], et walburg virg[ine] - der Hl. Jungfrauen Praxedis und Walburga lt. Inschrift enthalten.

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Abb. 3. Reliquiar der Heiligen Cäcilia im Dom zu Hildesheim

Bischof Brunward von Schwerin war zwar "... propter potentiam laicorum, dominorum videlicet Dyminensium ..." (11) im Jahr 1229 nicht imstande, das dem Bistum Schwerin "entrissene Gebiet" im Kamminer Sprengel zu betreten, er bestätigt jedoch am 27. April 1229 die Stiftung des Kollegiatsstiftes durch Fürst Heinrich Borwin I. in Güstrow (12).
Nachdem das westliche Circipanien wieder unter mecklenburgische Herrschaft gekommen war, traf Brunward auch Anstalt, sich desselben kirchlich zu bemächtigen und es von Schwerin aus neu zu organisieren (13). Als am 11. Mai 1230 Papst Gregor IX. dem Domkollegiatsstift zu Güstrow den Besitz der Dörfer Gutow, Bölkow und Ganschow als " Capitulum Caminensis dioecesis " bestätigte, muss dies ein herber Rückschlag für ihn gewesen sein, war seine eigene Stiftung ihm doch freiwillig abtrünnig geworden (14).

Die von den deutschen Einwanderern zunehmend bedrängten wendischen Herren gewannen noch einmal Einfluß in der für Borwins minderjährige Enkel eingesetzten Vormundschaftsregierung und führte zur ersten mecklenburgischen Landesteilung (15). Die Politik des Schweriner Bistums lag jedoch nicht im Sinne der neuen Herren und so blieb das Verhältnis zwischen Landesherren und dem Schweriner Bischof immer etwas unterkühlt, zumal die Bischöfe von Kammin sicher nicht tatenlos zusahen, wenn ihnen Gebietsverlust drohte.
Bischof Brunward musste jedoch auch hinnehmen, dass es bei der Neuordnung der mecklenburgischen Verhältnisse unter Borwins Enkeln mit Johann von Mecklenburg und Pribislav von Parchim zwar Fortschritte gab (16), Heinrich von Rostock und Nicolaus von Werle hingegen aber ihre eigenen Wege gingen und einen Zehntenvertrag mit dem Kamminer Bistum einer Bindung an Brunward und Schwerin vorzogen (17).
Im Jahr 1228 hatte Herzog Wartislav der Kirche zu Polchow das Dorf Prebberede auf Konrads II. von Kammin und nicht auf Brunwards Bitte hin verliehen (18), und Ende 1233 gab Bischof Konrad III. von Kammin seine lehnsherrliche Zustimmung zur Verleihung von Zehnten in Kirch Rosin bei Güstrow im "Lande Bisdede" (19).
Brunward gab jedoch nicht auf und schenkte am 16. Oktober 1235 dem Güstrower Domkapitel den Zehnten von 40 Hufen zur Errichtung einer neuen Präbende und den Zehnten von 20 weiteren Hufen zur gemeinsamen Verwendung für die Domherren, dazu die Übertragung des Archidiakonats im Lande Bisdede und die Überlassung der Kleinzehnten und Opfergaben an das Kapitel (20).
Informationen über den weiter verlaufenden schwerin-kamminschen Sprengelstreit gibt es aber nur sehr wenige. Obgleich dieser Streit auch bei der römischen Kurie ausgetragen wurde und für die Schweriner Ansprüche günstig lief (21), blieb Kammin im Besitz Circipaniens.

Bischof Brunward verstarb am 14. Januar 1238. Sein Nachfolger Friedrich, Graf von Schwerin (der jüngste Sohn Gunzelin`s), erreichte zwar einen päpstlichen Befehl, ihn in den Besitz der strittigen Gebiete zu setzen (22), aber es kam nicht mehr zur Ausführung. Friedrich starb schon nach einem Jahr 1239 und sein Nachfolger Dietrich (bisheriger Domprobst), verzichtete 1247 - kurz vor seinem Tod - in einem Vergleich mit Wilhelm von Kammin auf die Ansprüche der Schweriner Kirche - zumindest vorläufig.


Wie oben schon erwähnt, schenkte der Fürst Nikolaus von Werle am 6. März 1237 "... cum consensu venerabilis patris ac domini nostri Brunwardi Zwerinensis episcopi .." dem Güstrower Domstift die Kirche in Lüssow zur Errichtung einer neuen Präbende (23). Am 25. Mai 1238 bestätigt er in Güstrow außerdem dem Domkapitel seine Besitzungen und Rechte, " wie mein Vater seligen Angedenkens Heinrich, Herr von Rostock, ... im Einvernehmen mit meinem Großvater guten Angedenkens Borwin, Herr von Mecklenburg, .... eine Kollegiatskirche an dem Orte, der Güstrow heißt, nach der Ordnung und dem löblichen Brauche anderer Kollegiatskirchen mit der Zahl von 10 Präbenden und zum Gebrauch von ebenso vielen Kanonikern, die hier zu wohnen und persönlich Gott zu dienen haben, beschlossen und gegründet hat.
... Die Präbenden aber hat er so aufgeteilt, dass 6 von ihnen nach Vermögen und Schätzung 12 Mark Silber, vier aber 6 Mark Silber betragen, dass aber von den erste 6 Präbenden, die erste dem Propst dieser Kirche, die zweite dem Dekan, die Dritte dem Scholasticus, die vierte dem Custos und die beiden übrigen den Älteren und besonders Angesehenen zugewiesen werden, die restlichen 4 aber den anderen vier Kanonikern gemäß ihrer Rangordnung zugewiesen werden.
... Zum Unterhalt aber der oben erwähnten Kanoniker und zur Ausstattung ihrer Präbenden hat er folgende Güter und Dörfer mit ihren Umgrenzungen und mit jedem Recht und Nutzung eben dieser Kirche zu freiem Gebrauch angewiesen: Gutow, Bölkow, Ganschow, Dehmen mit dem einliegenden See, in Sukow 4 Hufen mit allen Rechten, in Karow den Zehnten von 4 Hufen, die wir aber nach dem Rat der erwähnten Kanoniker später vertauscht haben, indem wir ihnen den Zehnten von ebensoviel Hufen in dem Dorfe Kätwin zugeteilt haben. "
(24).
Zeugen waren die Güstrower Domherren: "... Theodericus prepositus, Helyas decanus, Erkenfridus, scolasticus, Wasmodus custos, Reynerus, Heinricus, canonici eiusdem ecclesie; ..." (25).
Am 5. August 1273 bestätigt in Güstrow Nikolaus von Werle "... dem Güstrowschen Domkapitel seine Privilegien und Güter. ... Als Zeugen traten u.a. auf: milites ..., Johannes de Antiqua Civitate, Nicolaus Gallus [Hahn] advocatus in Gustrowe, ... " (26).





Zum Domkapitel

Ein Kapitel war eine seit dem 6. Jahrhundert nach monastischem Muster gebildete Körperschaft, die im Gegensatz zur Priesterschaft nach festen Regeln (z.B. im Zölibat) lebenden Priestern. In Domkapiteln war die Priesterschaft der Bischofsdome zusammengeschlossen und sie errangen zum Teil, als die mittelalterliche Kirche in Mecklenburg ihre Organisation schuf, sogar das alleinige Wahlrecht für die Besetzung des bischöflichen Stuhles (27).
Die Kollegiatskapitel hingegen wurden im allgemeinen von Privatpersonen - wie in Güstrow von Borwin II. - gegründet und ihre Mitglieder lebten nach den vom hl. Chrodegang (seit 742 Bischof von Metz), Anfang des 9. Jahrhunderts formulierten Regeln, der Regula Canonicorum, einem Regelwerk für das Leben nicht mönchischer Kleriker.


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Abb. 4. Ansichten vom Güstrower Chorgestühl mit dem Eingang zur Sakristei

Chrodegang schrieb die Regel zunächst für die Kleriker der St. Stephan Kathedrale in Metz. Inwieweit er eine reichsweite Geltung dieser Regeln anstrebte, ist aber ungewiss. Die zunehmende Verwirrung in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Mönchen und Klerikern führte bereits in der Synode von Verneuill 755 dazu, dass die Kanoniker sich nun zwischen einem "Kloster unter einer festen Ordnung" - "monasterium sub ordine regulari" oder "Unter einem Bischof in kanonischen Ordnung" - "sub manu episcopi sub ordine canonico" entscheiden mussten (28).

Clericus canonicus nannte man nicht nur die Domherren, ursprünglich auch diejenigen Kleriker, die nach den Gesetzen der Kirche, dem canon lebten. Später bezog sich diese Bezeichnung nur auf die in einer Gemeinschaft communis vita (gemeinsames Leben) lebenden weltlichen Priester, die Mitglieder des Domkapitels - dem capitulum waren.
Egbert von York (732-766) definierte dabei die canones als "... Regeln, welche die heiligen Väter aufstellten, in welchen geschrieben ist, wie die Kanoniker, ... leben sollten" (29).
Mit dem Begriff Kanoniker wurden 535 erstmals im Frankenreich Kleriker bezeichnet, die unter der Leitung eines Bischofs die Liturgie feierten und ihren Lebensunterhalt aus dem Kirchengut erhielten, jedoch noch keine eigene Klasse bildeten, noch hatten sie einen eigenen rechtlichen Status. Die Neuordnung des Kanonikerwesens mit der "Aachener Regel" - der "Institutio canonicorum Aquisgranense", war dann ab 816 lange Zeit bindend gewesen.

An der Spitze der Kapitelhierachie stand der Propst, er hatte in seiner Kurie zu residieren und übte die geistliche Gerichtsbarkeit in seiner Probstei aus. Ihm folgten die sog. Säulen-Domherren bzw. Würdenträger wie der Dekan und Scholastikus, vorlesende bzw. singende Domherren, Kantor, Kustos und Cellarius, dann die Vorsteher der Ende des 12. Jahrhunderts an die Bischofssitze verlegten Archidiakonate, die Archidiakone, und schließlich die einfachen Domherren sowie die Benfiziare und Chorherren, die die Kapitulare vertraten.
Jeder Kanonikus / Domherr hatte dabei seinen eigenen Vikar, der ihn bei den vorgeschriebenen Gottesdiensten vertreten konnte und einen festgelegten Platz innerhalb der Hierachie im Dom und Kapitel hatte.





Zum Umfeld der Gründungszeit

Nachdem am 1. November 1228 dem Ort Güstrow das Stadtrecht verliehen worden war, unterstellten sich die Kanoniker des Domes mit Zustimmung des Fürsten 1230 dem Bischof Conrad von Cammin (in Vorpommern) und schieden damit aus dem Schweriner Bistum aus. Alle Versuche des Bischofs Brunward Güstrow mit dem Kollegiatsstift wieder unter seine Aufsicht zu bekommen, waren erfolglos und wurden 1247, durch einen Vergleich beendet. Der Bischof von Schwerin gründete daraufhin 1248 ein neues Kollegiatstift in der nahen Stadt Bützow. Die letzten Ansprüche des Schweriner Bischofs auf sein ehemaliges Hoheitsgebiet wurden aber erst im Jahr 1260 durch eine päpstliche Entscheidung abgelehnt (30).

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Abb. 5. Bistumsgrenzen im Mittelalter, Karte Mittelalterlicher Klöster und Stifte im Bistum Schwerin

Die Grenze zwischen den Bistümern Schwerin und Cammin wurde nördlich der Stadt durch den Lauf der Nebel gebildet, westlich der Stadt gehörte bereits das Dorf Parum zum Bereich des Schweriner Bischofs. Durch diese Grenzziehung kam aber auch die Kirche der "alten Stadt Güstrow", die nördlich der Nebel an der heutigen Neukruger Straße lag und 1243 bereits genannt wurde, zum Schweriner Bistum. Diese Grenzziehung, die mitten durch das Gebiet der Stadt Güstrow führte, war noch viele Jahre der Anlass zu Streitigkeiten zwischen dem Kollegiatsstift und den Bischöfen von Schwerin, da auch vielfach die regierenden Herzöge diese Grenzen nicht beachteten.
Eine Urkunde aus dem Jahre 1258 verdeutlicht das besonders. In ihr verklagte der Bischof von Schwerin das Güstrower Domkapitel bei einem päpstlichen Richter, weil das Kapitel widerrechtlich den "Zehnden von 2 Hufen zu alten Guztrow" erhoben hätte (31). Die Klärung dieses Streites erfolgte 1259 durch den Probst des Ratzeburger Kapitels und muß zu Ungunsten der Güstrower Domherren ausgefallen sein, denn 1270 übergab der Schweriner Bischof Hermann I., Graf von Schladen (1263-1291) der Kollegiatskirche in Bützow das Archidiakonat (Bannrecht) auch über die Kirche von Alt Güstrow und entzog sie damit der Aufsicht durch das Güstrower Domkapitel (32).
Da als Zeuge in einer fürstlichen Urkunde des Jahres 1272 auch ein "Ritter Johannes von der Altstadt" auftritt, bestand in Alt Güstrow vielleicht sogar schon ein eigener Rittersitz.
Der Streit ging sogar soweit, dass Fürst Nikolaus am 1. Juli 1248, nachdem man bereits begonnen hatte, der Güstrower Altstadt - antiquam civitatem eine Neustadt anzugliedern, den Bürgern der Altstadt gestattete, diese wieder zu zerstören (33).


Güstrow und seine Umgebung

O  Kirchhof der Alten Stadt, Fundplatz Güstrow Nr. 149
Δ  Spätslawische Siedlung, Fundplatz Güstrow Nr. 83  

1 - Das "Stadtfeld";
2 - "Kleest" (Wald), nur noch in Resten "Stadtwald" und "Rövertannen" erhalten;
3 - "Primer" (Wald);
4 - "Das Hohe Feld" (Heidberg, damals unbewaldete Weide);
5 - "Fürstliche Burg"


Abb. 6. Ausschnitt aus der Karte: "Güstrow und seine Umgebung"; Lage der verliehenen Flurstücke bei Verleihung des Stadtrechtes 1228


Im Gegensatz zu der 1270 vom Schweriner Bischof Hermann I. getroffenen Regelung hatten die Fürsten Nicolaus, Johann I. und Johann II. von Werle im Jahre 1313 dem Domkapitel bestätigt: "dass außerhalb der Mauern unserer Stadt Güstrow am Hospital der Armen, der an ansteckenden Krankheiten und Aussatz Leidenden oder an irgend welchem anderen Ort, sowie auch am Heiligen-Geist-Hause oder irgend anderswo innerhalb der Umzäunung besagter Stadt oder auch an einem beliebigen Ort oder Gebiet, das zum Recht der vorerwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der Güstrower Altstadt gehört, ein öffentliches Bethaus gebaut und unterhalten wird, sei es öffentlicher oder privater Besitz, sichtbar oder verborgen liegend, da dies offenbar den der vorgenannten Güstrower Kirche von unseren Vorfahren verliehenen und zugestandenen Freiheiten völlig zuwider läuft, ....". (34)
Diese Zusage wurde im Jahre 1342 dem Domkapitel von den fürstlichen Brüdern Nicolaus III. und Bernhard von Werle nochmals bekräftigt.




Aufgaben und Entwicklung des Kollegiatsstiftes zu Güstrow

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Die Aufgaben des Güstrower Kollegiatsstiftes waren nicht gerade leicht. Sollte doch den slawischen und damit noch heidnischen Bewohnern der christliche Glaube vermittelt werden, der in ihrem Land "mit dem Schwert" eingeführt worden war und noch lange Jahrhunderte, teilweise bis in unsere heutige Zeit, mit dem Erbe heidnischer Vorstellungen durchsetzt war. Trotzdem entwickelte sich bald - soweit uns die Quellen darüber Auskunft geben - in der Stadt ein reiches kirchliches Leben. Im Jahre 1308 werden Pfarrkirche und Heiliggeist-Haus, die aufs Engste miteinander verbunden sind und zugleich mit dem Kollegiatsstift des Domes in ein untrennbares Unionsverhältnis treten, zum ersten Mal genannt (35).

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Abb. 8. Bischof, Reichsbischof und Domherr
Holzschnitte zu Luthers Schrift "Das Papsttum mit seinen Gliedern gemalet und beschrieben"


Das Kollegiatsstift - die " vita communis " verlangte für die Ordnung und Bewältigung des gemeinsamen Lebens nach Männern, die für den Gottesdienst, die Beachtung der Statuten, die Verwaltung des Stiftsgutes usw. tätig waren und mit bestimmten Befugnissen und Rechten ausgestattet waren - den "Kanonikern".
Der Begriff Kanoniker bezeichnete ursprünglich die nach den heiligen Canones (36) eingesetzten und lebenden Geistlichen. Der Titel bürgerte sich dann aber seit der Aachener Synode 816 für die an Kathedralen und Urpfarrkirchen entsprechend ihrem Weihegrad tätigen canonischen Geistlichen - der Kollegiatskapitel oder Domkapitel ein.
Eine neue Färbung erhielt der Begriff Kanoniker dann durch seine Konfrontation mit dem Mönchtum. Der "Canonicus" lebte nach den Vorschriften der Bischöfe und Canones, der "Monachus" nach der Regel des hl. Benedikt und den Forderungen der drei Evangelischen Räte "consilia evangelica" (auch als franziskanische Tugenden bekannt), auf die er durch sein Gelübde verpflichtet ist. Armut, Keuschheit (Jungfräulichkeit, Ehelosigkeit) und Gehorsam sind Ratschläge, die Jesus denen gab, die "vollkommen" sein wollten (z.B. Mt 19,12/21; 20,26).
Statt Kanoniker wurde nun auch häufig die Bezeichnung Kapitelsherr verwendet.
Die Zahl der Ämter wurde im Laufe der Zeit mehrfach verändert, der Kreis ihrer Pflichten erweitert oder eingeschränkt.


Vom Beginn des gemeinsamen Lebens an stand der Propst (präpositus, proveste, praveste) der vita communis vor. Er war Seelsorger des Kapitels, Verwalter des Stiftsvermögens und der Vorsteher schlechthin in allen leiblichen und geistigen Dingen. Der "Propst und die Brüder" bildeten die Kommunität. Dann folgte (wahrscheinlich im 11. Jh.) die Trennung in Propstei- und Kapitelsgut, und am Ende dieser Einwicklung stand die Aufteilung des gesamten Vermögens in Präbenden (37).
Die wichtigste Einnahmequelle für den Güstrower Propst waren die Einkünfte, die ihm als Archidiakon zuflossen, war doch mit seinem Amt der Archidiakonat über die Länder Bisdede und Tribede verbunden (38). Zunächst standen ihm eine Reihe Patronatsrechte zu, wobei der Zehnte wohl einen wesentlichen Anteil seiner Einkünfte darstellte. Häufig verkauften oder verliehen die Pröpste solche Zehnteinkünfte, oder sie verschenkten sie.

Der Dekan (decen) hatte die Sorge um die Disziplin des gemeinsamen Lebens und war für die Beobachtung der Statuten verantwortlich. Auch oblag ihm die Gestaltung des Gottesdienstes. Sein Amt wird durch verschiedene Umstände und Ursachen, vor allem nach der Auflösung der vita communis im 12. Jahrhundert zur entscheidenden Figur des stiftischen Lebens. Je mehr die Macht und Bedeutung des Propstes verschwinden, um so stärker tritt die Gewalt des Dekans in den Vordergrund. Ausdruck seiner neuen Stellung gegenüber dem Propst war die Siegelfähigkeit des Dekans.

Dem Scholaster (scholastiker, scholasticus), dem die Leitung der Stiftsschule oblag, war die Sorge um die Bildung und Förderung des Nachwuchses des Stifts anheimgegeben. In den meisten Stiftsschulen des Mittelalters gab es eine interne Schule für die Domicellaren und eine externe Schule für jene Schüler, die sich die Grundlagen für ihr späteres Wirken als Geistliche erwerben wollten. Die Kollegiatskapitel hatten - ähnlich den Domkapiteln - 3 Kategorien von Angehörigen: die Domicellaren oder Jungherren, die Kanoniker oder Kapitelsherren und die Prälaten.
Man trat, eingewiesen in eine Knabenpfründe, als Jungherr oder Domicellar in das Kapitel ein, besuchte die Schule und oblag den vorgeschriebenen Studien, um dann in bestimmtem Alter emanzipiert, das heißt aus der Aufsicht des Scholasters, dem man während der Zugehörigkeit zum Institut der Domicellaren unterstand, entlassen zu werden. Jetzt hatte man als "emancipatus" Rechte auf einen Platz im Chor, auf das Stimmrecht im Kapitel und auf den Besitz einer Pfünde.

Der Kantor mühte sich um den äußeren Vollzug der Liturgie. Vor allem war er für das Chorgebet und den Gesang im Chore verantwortlich. Er stimmte die Antiphonen an und ordnete auch die rechte Reihenfolge der Lesungen. Auch die Zuweisung einzelner Teile des Officiums an die verschiedenen Kleriker gehörte zu seinen Obliegenheiten. Aber schon bald tritt ein Subkantor oder Succentor auf, der diese Aufgabe übernimmt. und das Kantoramt nähert sich immer mehr einer Sinekure (39). Häufig war das Kantorenamt nur Durchgang zur Erlangung einer höheren Prälatur. Der Kantor wurde vom Kapitel des Stiftes gewählt.

Der Kustos des Kapitels verwaltete den Kirchenschatz, die Kultgeräte und die Paramente. Manchmal wird der Kustos in den Urkunden auch Thesaurar (Thesaurarius) genannt. Ihm zur Seite stand häufig ein Subkustos.

Die Verwaltung der gemeinsamen Wohnung und der Vorräte verantwortete der Kellner (Kellerar, kellermur, kellaere, kellnaere) oder Cellarius (lat. Cellerarius, von cella, cellarium = Keller, Kammer; z.B. Speisekammer, Vorratskammer, Weinkeller), ähnlich dem Hofamt des Mundschenken.

Für die Ordnung im gemeinsamen Schlafsaal dem Dormitorium (lat. Dormént, = Schlafraum, von dormire = schlafen) war ein sogenannter Dormitorialis bestellt.

Solange noch das gemeinsame Leben währte, war ein eigener Kanoniker, der sogenannte Portarius, Hüter des Tores des Monasteriums und wachte über dessen Ein- und Ausgang.


Die wichtigste - und schwerste - Pflicht des Kanonikers war seine Residenzpflicht, denn er durfte sich ohne Erlaubnis nicht von dem Ort entfernen, wo das Kapitel lebte. Diese Pflicht war jedoch vor allem durch die zunehmende Anhäufung von Pfründen gefährdet. Es war eine stete Sorge des Kapitels, die Kanoniker zur Residenz anzuhalten. Die Kanoniker suchten sich daher oft durch Subdiakone oder Diakone vertreten zu lassen.

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Abb. 9. Diakon
Holzschnitte zu Luthers Schrift "Das Papsttum mit seinen Gliedern gemalet und beschrieben"


Die Missachtung der Residenzpflicht gehörte somit zu den Kräften, die an der Auflösung des stiftischen Lebens starken Anteil hatte und die Einzelhöfe um den Güstrower Dom verfielen sogar zeitweilig, weil die Inhaber sich auswärts aufhielten, und ihrer Residenzpflicht nicht mehr nachkamen (40).

Zu den Pflichten der Kanoniker gehörte aber auch die Annahme der Weihen und die Präsenz im Chor, vor allem beim Stundengebet und bei den Konventmessen. Nach dem Läuten zur Frühmesse durften sie sich nicht mehr ohne religio, d.h. ohne geistliches Gewand, sehen lassen. Außerdem war peinlich genau bestimmt, wer sich vor dem anderen beim Erscheinen oder Weggang aus dem Chor zu erheben hatte, wer anzustimmen, wer zu lesen, wann gekniet, gesessen, gestanden oder man sich verneigte.
Die häufige Abwesenheit der Kanoniker forderte so immer mehr Stellvertreter für ihren abzuleistenden Chordienst. Das Institut der Stiftsvikare hatte hier eine seiner Wurzeln. Die Vikare waren entweder "zeitliche Vikare" - "vicarii temporales" oder "ständige, ewige Vikare" - "vicarii perpetui", und die gestifteten Vikarien machten die Anwesenheit der Vikare ebenfalls notwendig.





Das es einen zunehmenden Sittenverfall in kirchlichen Kreisen gegeben hatte, steht außer Frage - nur: Warum ? Das 15. Jahrhundert war eigentlich im kirchlichen wie auch im weltlichen Bereich von Reformbemühungen gekennzeichnet. Der Begriff reformatio bedeutet so etwas wie Wiedergeburt, der Herstellung eines alten, richtigen Zustandes, der verlorengegangen schien. Von 1433, als Nicolaus von Kues seine "De concordantia catholica" herausbrachte bis zu Luthers Reformationsschriften von 1520 - die dieser selbst als Vollendung der reformatorischen Bewegung des 15. Jh.s verstand - existierte dieser Prozeß bereits.
Allein der Nepotismus bremste die Reformbemühungen innerhalb der Kirche, behinderten die Päpste zunehmend die eingeleiteten Reformen. Die Ergebnisse kamen dann am wenigsten der Kirche, jedoch der Reichsreform, am stärsten jedoch den Territorialfürsten zugute. Die Epochenbezeichnung Reformation für die Zeit Martin Luthers wurde hingegen erst im 18. Jh. dafür monopolisiert.

In den Klöstern lebten Endes des 15. und Anfang des 16. Jh.`s fast nur noch Mönche und Nonnen, die dort standesgemäß versorgt werden sollten, aber keine Neigung zum geistlichen Beruf - geschweige denn eine Berufung - verspürten. So erklärt sich auch die in den vielen Visitationsberichten beklagte Verweltlichung des Klosterlebens. Zur Entschuldigung kann nur erwähnt werden, dass die meisten von ihnen von den Eltern zum Klosterleben gezwungen und nie nach ihren eigenen Wünschen gefragt worden waren. So verließen während der Reformationszeit auch viele Nonnen und Mönche ihre "Gefängnisse" und versuchten sich ein neuen Leben aufzubauen. Katharina von Bora, eine ehemalige Zisterzienserin z.B., wurde die Frau von Martin Luther, dem ehemaligen Augustinermönch. Nicht selten landeten Frauen aber auch direkt vom Kloster ins Freudenhaus.
Vielerorts war sogar es Brauch geworden, dass die Geistlichen, ob Priester oder Mönch ihren Oberen für ihre unerlaubten Beziehungen eine Steuer entrichteten, den sogenannten "Hurenzins" (41).

Auch die religiösen Pflichten wurden oft nur noch nachlässig ausgeübt, Schreiben und Lesen konnten sowieso nur noch wenige und körperliche Arbeiten erledigte sowieso das "niedere" Personal.
Zudem verstand sich die damalige Kirche als eine von Gott beauftrage "Heilsanstalt", die das uns geschenkte Heil durch die Sakramente an die Menschen weitergab. Durch die theologischen Lehren vom Kirchenschatz - "thesaurus ecclesiae" und der Vollmacht des päpstlichen Amtes - "plenitudo potestatis" erhielt auch der Ablass und sein Handel erst eine Bestätigung. Die im Heiligen Jahr 1500 in ganz Europa durchgeführten "Ablasskampagnen" und der begonnene Neubau des Peterdomes in Rom ab 1506 durch Papst Julius II. (* 1443 - † 1513) sowie dessen Finanzierung durch den sog. Petersablass - mit all seinen damit einhergehenden Auswüchsen - missbrauchten das Ablassprinzip dann vollendens.
Als Martin Luther damit konfrontiert wurde, wandte er sich strickt gegen das Verständnis, dass allein der Glaube an Gottes Wort bereits zum ewigen Heil führen kann und die eigenen Sünden - ja sogar die bereits verstorbener Seelen im Fegefeuer - durch den Ablass "freigekauft" werden konnten und nicht mehr allein durch vollkommene Reue und der damit verbundenen Vergebung.




  " Im dritten Jahr unseres Herrn eintausendfünfhundert, am Vorabend der seligen Apostel Petrus und Paulus [28. Juni], zwischen der elften und zwölften Stunde gegen Mittag, ertönte auf einmal ein gewaltiger Donner und durch göttliche Erlaubnis öffnete sich die Hölle, denn trotz wenig Wolken am Himmel, schlug ein furchtbarer Blitz in die Stadt Güstrow ein und entzündete sechs bis acht Häuser und Scheunen auf einmal. Das Feuer verbreitete sich von Minute zu Minute, ohne jede Verzögerung und vergrößerte so den Schaden sehr schnell - brachte viel Leid und Qual - über die berühmte Stadt Güstrow. Auch die zum Lob Gottes reich ausgestatteten Kirchen kamen in große Bedrängnis, litten auf beklagenswerte Weise unter ihrer Verbrennung, so die der Heiligen Jungfrau Maria geweihte Pfarrkirche als auch die Kapellen des heiligen Blutes und des Heiligen Geistes. Aber auch sehr viele Männer und Frauen verbrannten, wurden nur noch tot aufgefunden. Durch die Kraft des Feuers und ihrer lodernden Flammen wurde alles darin verbrannt, von den 27 Bruderschaften all ihre Dinge, Utensilien und Gefäße aus Zinn und Kupfer, Töpfe, Stoffe, Flaschen, Geist und die Seele waren damit verloren usw. Auch all die Rechte dieser Bruderschaften, ihre Gerätschaften in der Pfarrkirche und die von ihnen angeschaften vorgenannten Besitztümer wurden nicht wieder aufgefunden. Was das Elend der Bewohner der Stadt jedoch anging, die durch Hunger und Durst stark litten (es war ein Mangel an diesen für nicht wenige, die das gleiche zuvor im genannten Jahr bereits erlebt hatten), mein Stift kann es nicht ausdrücken, was sie verbrannt auf der Straße oder in den Obstgärten und Magazinen außerhalb der Mauern und ihrer Häuser liegend erlitten usw. Gleichwohl verschonte die große Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes die Stiftskirche mit dem dort liegende Gericht, die Burg und die Wohnstätten der Kirchherren und Vikare, mit Ausnahme von zweien. Nur eine Straße in der Stadt jedoch blieb bewohnbar und ein paar vereinzelte Häuser. Zur ewigen Erinnerung an das Geschehene, habe ich Nicolaus Hoykendorp dieses aufgeschrieben."
  " Im Jahr des Herrn 1508, am Vorabend der Apostel Petrus und Paulus [28. Juni], war wieder ein großer Teil von der Stadt Güstrow am Abend, nach der Stunde des siebten Tages, durch das Feuer verbrannt worden. Das Haus des Schusters Valentin stand als erstes in Flammen, gefolgt von den Häusern der Holstentrate [Holzstr.], zum größten Teil gerade neu errichtet. Zusammen mit einigen der Häuser rund um den Friedhof der Pfarrkirche und die Orte rund um das Zentrum, weiter in die Molenstrate [Mühlenstr.] hinein, um dort von der einen Seite der Straße mit viel Geld neu gebauten Häuser und den Rest, der im Jahr des Herrn 1503 unversehrt gebliebenen, so das Haus von Nikolaus Rute und seine Lagerräume vollständig durch das Feuer zu zerstören. So wurden wieder einmal die ärmsten Bürger der Stadt nochmals in der Tat verbrannt, sie nun einen noch größeren Schaden erlitten haben etc. "
  " Im zwölften Jahr des Herrn eintausendfünfhundert, am achten, dem Fest Allerheiligen [November] und der vier gekrönten [Quatuor Coronati = die Schutzheiligen der Steinmetzen und Steinbildhauer], des Morgens wurde die Stadt Güstrow noch einmal ausgebrannt, verlor sie um den fünften oder vierten Teil und erlebte ein Strafgericht gleich, wie das Feuer innerhalb von vier Stunden vom Hageböcker bis zum Schnoientor herauf und nach kurzer Zeit nur bis an die Straße des Hilligen Blodes auf der anderen Seite sich ausbreitete, so von der westlichen Seite bis zur nördlichen, dass nur zwei Häuser am Markt dem tödlichem Feuer entgingen. Dieses Feuer war von einer kleinen Magd verursacht und erstreckte sich schließlich von der Hageböcker Straße bis hin zum Ziegenmarkt [forum caprarium]" (42).


Daraufhin erließ Bischof Konrad Loste von Schwerin (* um 1417 - † 1503) "... den Glaubigen, die den Wiederaufbau der Kirche beförderten ... so oft sie dies tun, jedesmal vierzig Tage Ablaß ... " (43).
Also profitierte auch die Stadt Güstrow vom Ablaßwesen, denn ohne diesen wäre ein Neuaufbau der Stadt und der Pfarrkirche in so kurzer Zeit wohl nicht möglich gewesen. Die drei großen Stadtbrände von 1503, 1508 und 1512 sind jedoch ein schweres Joch für die Stadt und ihre Bewohner gewesen. Aber auch die Geistlichkeit der Stadt war davon betroffen, hatte sie doch " daselbst viele Capitalien in liegenden Gründen und Häusern zu stehen, und drang nun auf die Bezahlung der Renten, als wovon sie leben mußte " (44). Die Abgebrannten hingegen beklagten sich über ihr Unvermögen diese Zahlungen zu leisten.
Schließich vermittelte Herzog Heinrich Pacificus (Heinrich V. von Mecklenburg, der Friedfertige) am Tage Simonis und Judä, dem 18. Oktober 1508 in der Sache " daß die Bürgen, so nun in 4 Jahren zweymahl abgebrant, von ihren Häusern in 8 Jahren, und von ihren Äckern, Wiesen und Gärten in 4 Jahren nichts erlegen solten. Die, so nur einmahl abgebrant, sollen in 5 Jahren von ihren Häusern und in 3 Jahren von ihren Äckern, Wiesen und Gärten nichts geben. Auch solten die Zinsen nach diesem nicht höher, als 6 von hundert gehen, wie damahls auch anderswo im Lande gebräuchlich war; was aber schon vor dem Brande fällig gewesen, das solte ein jeder, seinem Versprechen gemäß, bezahlen " (45).


Für Martin Luther war allein die Furcht vor der Sünde und der drohenden Hölle als Sündenstrafe die Grundlage allen Heils - und hier lag auch der Knackpunkt warum es zu keiner Verständigung zischen ihm und der damaligen "Institution Kirche" kommen konnte. Weil die Ablasspraxis seiner Zeit, nur noch die Strafe, aber nicht mehr die Sünde fürchten ließ, wurde sie für ihn zum Hauptpunkt seiner Bedenken. Und wer dann noch viel Geld hatte, der brauchte um sein Seelenheil nicht mehr fürchten, Hauptsache - er zahlte.

" Sobald das Geld im Kasten klingt, die Seel` aus dem Fegefeuer springt ".
(verbreiter Spottvers 1482 an der Sorbonne in Paris)

Ein herausragendes Beispiel für den Verfall der Sitte, der Gier und Unersättlichkeit einiger Geistlicher war der Güstrower Domprobst Dr. Zutfeld (Sitfeld) Wardenberg (* vor 1475 - † 1527). Er übertraf in seiner Ämterhäufung wohl alle. Im Jahr 1516 war er Administrator des Schweriner Bistums für den minderjähriger Sohn Heinrich V., der seinen erst siebenjährigen Sohn Magnus III. als Bischof von Schwerin eingesetzt hatte, zugleich Dekan von Schwerin, Propst von Güstrow und Bützow, Domherr in Lübeck und Archidiakon von Rostock und Tribsees sowie bischöflicher Offizial zu Stralsund. Daneben hatte er noch drei Vikareien in der Georgskirche zu Wismar, drei in Rostock: je eine in St. Marien, St. Nicolai und im Hl. Geist. Als päpstlicher Protonotar und Kapellan, vertrat er auch die mecklenburgischen Herzöge, aber auch Kaiser Maximilian I., in einigen Prozessen (46).
Sein Aufenthalt in seiner Heimatstadt Stralsund ab 1512 machte ihn dann zum verhasstesten Mann der Stadt (47). Nahezu jede Kapellenpfründe ohne Seelsorge die nicht dem Patronat des Landesherrn unterstand, hatte er in seine Hand gebracht, nur um sie gegen Zusicherung einer Pension wieder abzugeben (48).
Er intrigierte wo er nur konnte, führte ein ausschweifendes Leben, verhängte willkürlich kirchliche Strafen und betrieb in seinem Stralsunder Haus sogar ein eigenes Gefängnis (49). Von seiner Macht und Position berauscht, verstieg er sich sogar zur Aussage: "Er sei die dritte unter den Personen, welche die Welt regierten" (50).
Aus allen seinen Stellen und Pfründen bezog er ein enormes Einkommen und machte ihn zum reichsten Kleriker Norddeutschlands. Doch all sein Geld half ihm nicht, als er während der Belagerung von Rom (Sacco di Roma) im Mai 1527, im Hospital versteckt, von den Landsknechten Georg von Fundsberg gefunden und erschlagen wurde (51).





Martin Luther, selbst ein Augustiner-Eremit, schien nicht viel von den geistlichen Orden seiner Zeit - auch von seinen Mitbrüdern, dem der Augustiner zu halten, aber auch sonst ging er mit den Geistlichen seiner Zeit "schwer ins Gericht". So schrieb er um 1519 in seiner Schrift "Das Papsttum mit seinen Gliedern gemalet und beschrieben" (1526 veröffentlicht):

 zum
CURTISANSTANDT


Hie kümpt gar eyn gottlose seckt
Die allzeyt voller boßheyt steckt
Das sind von Rhom die esel dreyber
Des Bapst spürhund un citaß schreiber
Veratten was im teutschland gschicht
Haben vil pfrund besißens nicht
Ir kleydung farb ist manigfalck
Das byreth hayst der deckenschalck.

(52)

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Abb. 10. Courtisan
(Hofmann, Höfling)


 zum
PFAFFENSTANDT
Bannwerfer und Antichrist


Hie kümpt der layhen pfaffen stande
Der ist gemein in allem land
Keyn Eeweib habens sie durch auß
Hatten alleyn mit köchin hauß
Mit Presenz vigilg und seelmessen
Wer nicht wil geben / thonß in Ban
Lang weytte röck sue tragen an.

(53)

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Abb. 11. Pfaffe
(Priester, Pfarrer)


 zum
AUGUSTINERORDEN


Augustiner ganz schwartz gekleyd
Ir orden helt nicht vil underscheyd
Alß man tausentfünffhundertjar
Darzu neunzehen zelt für war
Aldo außir seckt erstandt
Martin Luther in Sarerlandt
Gotts wort ehr uns wider lert
Des Babts reych hat ehr gar verhert.

(54)

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Abb. 12. Augustiner-Eremit

 zu den
AUGUSTINER-EREMITEN:


Nicht weyß ich wo dise sind worden
Die auch fürn Augustinerorden
Die kleydung schier der gleichen ist
Früm zu wern / han sie noch lang frist
Wie wols früm herrn wolle fein gnandt
Eyn yeder man sie seind bekandt
Seind sie nich reych / das ist in leyd
Doch stets zünemen / seinds bereydt.

(55)

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Abb. 13. Augustiner-Chorherr

 zu den
REGULARKANONIKERN:


An alle örtter ist diese sect
Wenig frümkeyt in inen steckt
Halb Münch / halb pfaffen wöln sie sein
Irn Orden sie halten gar feyn
Mit schlaffen / essen / trinken wol
Als denn eyn frümer ordt thun sol
Schwarz / uud eyn schepler sie dragen
Undern arm den selben schlagen.

(56)

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Abb. 14. Regularkanoniker

 

Mit Zutfeldt Wardenberg steht uns ein negatives Bild der Geistlichkeit dieser Zeit vor Augen. Es gab aber auch positive Beispiele, wie die des Schweriner Bischofs Konrad Loste (* 1416-1418 - † 24.12.1503). Als gelernter Jurist (Dr. beider Rechte um 1445), Professor an der Greifswalder Universität, ab 1447 Kanoniker und ab 1449 Domherr von Schwerin (auch in Lübeck) und von 1482 bis 1503 Bischof des Bistums Schwerin.
Bei seiner Wahl am 2. Juli 1482 soll neben seiner Gelehrsamkeit, aber auch sein nicht unerhebliches vorbischöfliches Vermögen eine Rolle gespielt haben. Er hat trotz Ämterhäufung und Reichtum auch viel geistlichen, als auch weltlichen Nutzen als Wohltäter gestiftet, u.a. 1495 einen Hochaltar für den Schweriner Dom - "Anno domini mcccxcv reverendus in Christo pater et Dominus D. Conradus Loste episcopus Sverinensis hanc tabulam de propriis suis donavit - Im Jahre des Herrn 1495 hat der ehrwürdige Vater und Herr Doktor Conrad Loste, Bischof zu Schwerin Christus dienend diese Tafel aus eigenem Vermögen gespendet.", 1501 eine Kapelle und auch der Altar in der Bützower Stiftskirche ist eine Stiftung von ihm (57).


     
Abb. 15. Wappen, Siegel sowie Grabstein des Schweriner Bischofs Konrad Loste

Das aber auch er Kind seiner Zeit war, zeigt die Tatsache, dass er auch 1492 am sogenannten Sternberger Hostienschänderprozess beteiligt war, in dessen Ergebnis 27 Juden auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden waren und alle anderen das Land Mecklenburg verlassen mussten.

Allgemein kann man daher - unabhängig von der Zeit - feststellen, dass die "Institution Kirche" auch immer mit den Personen die ihr vorstehen, "steht oder fällt".





Als Papst Innozenz IV. am 11. Juli 1246 in Lyon den Statut des Domkollegiatsstifes zu Güstrow bestätigte, bestimmte er auf Wunsch des Kapitels auch, dass den Domherren, welche nicht residieren, die Einkünfte ihrer Präbenden entzogen werden sollen. " ... weil Ihr, wie euer uns ausgehändigtes Bittschreiben es zum Ausdruck brachte, festgestellt habt, dass eure Kirche durch die Abwesenheit von Domherren großen Schaden in geistlichen Dingen erleidet, ... " (58).
Das es auch einhundert Jahre später nicht besser geworden ist, zeigt dieser Eintrag zum 29. September 1358: " Des Bischofs Johannis zu Cammin Confirmation über etliche des Capitels zu Güstrow Statuta, als erstlich: Dieweil des Thumbs hofe und Heuser nicht weinig in vorderb geraten, dadurch das sie nicht von den Canonicis, sondern von frembden bewohnet werden, Alß soll ein jeder, der in dieser Kirche einiges beneficium oder Präbende hat, oder ie ihrer zwey, so mehr Personen alß Heuser fürhanden, ein Hauß bewohnen. Item die Canonici, welche zuvor keine Residentie gehabt und sich itzo niderlassen wollen, sollen es dem Capitel ein Monat vor Michaelis ankundigen und auf Michaelis in die Wohnungen ziehen " (59) .

Im Vordergrund des religiösen Lebens der Kanoniker stand die Sorge um das Seelenheil der verstorbenen Verwandten und Stiftsangehörigen, wie auch um das Heil der eigenen Seele nach dem Tode, eine religiöse Haltung also, die dem mittelalterlichen Menschen allgemein war. Diese Haltung wurde durch die Stiftung von Jahresgedächtnissen für die eigene Person und für die Angehörigen bezeugt.
Das man mit dieser Sorge nicht früh genug anfangen konnte, zeigte der Schleswiger Bischof Heinrich I. von Warendorp am 7. Juni 1343 und "... bittet den Papst, ein Kanonikat mit Präbende in Güstrow dem Albert von Hordewich, Kleriker zu Lübeck, zu verleihen. ..." (60). Albert, ein Neffe des Bischofs Heinrich, hatte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht einmal das 12. Lebensjahr erreicht und soweit es meine Unterlagen betrifft, hat er in Güstrow auch keine Präbende bekommen.

Ein weiterer Bereich der Tätigkeit der Domherren war die Feier der Liturgie. Die Bindung des mittelalterlichen Menschen und seines Lebens an die Heiligen ist ja ein religiöses Kennzeichen dieser Zeit. So zählte der eigene Platz im Chor genauso zu ihren Rechten wie der Sitz und die Stimme in der Kapitelsversammlung und der Genuß der Präbende. Die genannten Rechte machten den Kanoniker zum "canonicus praebendatus". Ein "canonicus expectans" war hingegen derjenige Kleriker, der noch auf die Einweisung in eine Pfründe wartete und seinen Unterhalt bestenfalls aus einer "praebenda minor" bezog.

Papst Bonifaz VIII. gestattet am 12. Juni 1296 dem Bischof Peter von Cammin, in den Kollegiatskirchen von Kammin, Kolberg und Güstrow je zwei geeigneten Geistlichen erledigte oder demnächst zur Erledigung gelangende Präbenden zu verleihen (61).

Zum besseren Verständniss der Präbende einige Worte dazu:
In der Frühzeit des stiftischen Lebens war der Propst der Verwalter des gesamten Kapitelsgutes, dann folgte im 11. Jh. die Trennung in Propstei und Kapitelsgut, und am Ende dieser Einwicklung stand die Aufteilung des gesamten Vermögens in einzelne Präbenden.
Präbende bezeichnet daher zum einen eine kleine Schenkung oder Zuwendung z.B. das sog. Präbedenbrot, dass als Almosen an die Armen oder bei bestimmten Kirchenfesten an die Teilnehmer ausgegeben wurde. Zum anderen bezeichnete Präbende (vom lat. praebenda) aber auch den Unterhalt, die Einkünfte (Pfründe = Pfründner) die aus dem Grundbesitz des Kapitels - dieses war zum größten Teil gegen Erbzins verpachtet - den Klerikern der vita communis zukamen. Sie empfingen ihre Präbenden durchweg in Naturalien, die Geldzuwendungen waren hingegen gering. Erst nach der Auflösung der vita communis erhielt jeder Kanoniker eine bestimmte Zuteilung an Brot (auch dieses Weizen- oder Roggenbrot wurde als Präbedenbrot bezeichnet) und Wein und sonstigen Lebensmitteln, aber auch separate Wohnungen werden wohl zuerst für die Prälaten entstanden sein.
Übertragen wird der Begriff aber auch für ein Amt selbst (mit einem selbstständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes.
Da sich jedoch die zunehmende Vereinigung mehrerer Präbenden auf eine Person – insbesondere an verschiedenen Orten – nicht mit der Residenzpflicht der Amtsinhaber vertrug, versuchten die Päpste diese "Kumulation" schon früh abzuschaffen - vor allem wenn eine solche ohne ihre Genehmigung erfolgt war - und durch eine direkte Besoldung zu ersetzen.

Papst Johann XXII. (der erste Papst mit ständigem Sitz in Avignon; a. Jakob von Cahors genannt, * 1245/49 - † 1334) beauftragte am 16. April 1330 den Abt von Dargun, den Propst von Dobbertin und den Dekan von Bützow, den Weiderich von Levin, Kanonikus zu Güstrow, der Scholasterie von Güstrow zu entsetzen, da er entgegen der Konstitution über den Besitz mehrfacher Lehen daneben ohne päpstliche Erlaubnis die Pfarrkirche zu Levin innegehabt hat, und Statius von Babetin, Kanonikus zu Güstrow, mit dieser Scholasterie zu belehnen (62).
Interessant an diesem Vorgang ist, dass noch vor der Weihe des Güstrower Domes Anfang 1335 durch frater Cono, dei et apostolice sedis gracia Magaricensis ecclesie episcopus, gerens vices reverendi in Christo patris et domini domini Frederici episcopi Caminensis - also dem Weihbischof Cono von Cammin, eine Domschule (Scholasterei) in Güstrow existierte.
Ein Jahr später gründete Johann III., Fürst von Werle, am 1. September 1336 eine neue Domherren-Pfründe zu Güstrow und bewidmet sie mit dem Dorf Godekendorpe (bei Mamerow) in der Vogtei Teterow (63).
Am 16. Juli 1338 bestätigte Friedrich, Bischof von Cammin, noch die Statuten des Güstrower Domkapitels vom Januar 1338 (64).


Im Mittelalter gab es aber nicht nur Kirchen und Kapellen die von der Kirche oder den Orden erbaut und betrieben wurden. Hinzu kamen die von Privatpersonen - vor allem Adligen - gestifteten und auch mit einem Geistlichen versehenen Gotteshäuser. Die dort angestellten bzw. vom Bistum ausgeliehenen Geistlichen waren "Pfründeninhaber eines Altares", wurden auch als Altarista oder Kollator bezeichnet und erwirtschafteten ihren Lohn (die Pfründe) aus dem dort befindlichen Altar - d.h. aus den Spenden, dem Abhalten von Messen und Totenfeiern etc. War es ein vom Kloster ausgeliehener Priester kam diese Pfründe dem Abt desselben zu. Das damit gesicherte Einkommen konnte aber auch an Nicht-Geistliche verkauft werden, die dann zu Kollatoren wurden (65).

Eine solche Altarstiftung wurde auch als praebenda sine cura oder Kaplaneistiftung bezeichnet. Da ihre Geistlichen keine Seelsorge außerhalb ihrer Kirche leisten mussten, führte es häufig zur "sine cura animarum - oder abgeleitet zur Sinekure, der einträglichen Position ohne große Aufgaben (66). Johann Gutjahr, der Burgkaplan von Johann II. von Werle war z.B. eine solcher Geistlicher. Er bewohnte ab 1329 einen Hof in Güstrow, der am fürstlichen Marstall lag (67).

Johann XXII. verlieh am 10. Dezember 1326 die Anwartschaft auf ein geistliches Lehn mit oder ohne Seelsorge, im letzteren Falle mit nicht über 18 Mark jährlicher Einkünfte, zur Verfügung des Bischofs von Lübeck stehend, an Heinrich von Schwerin, Kanonikus zu Güstrow. Dies geschah, obwohl dieser schon eine ständige Vikarei in Lübeck und ein Kanonikat in Güstrow innehatte und über ein Bützower Kanonikat und eine Präbende zu Güstrow beim päpstlichen Hofe prozessierte (68).
Dieser Papst war überhaupt ein " großer Bewunderer " unserer Stadt, hat er doch allein 1326/27 mindestens fünf Kanonikate mit Anwartschaften auf eine Präbende an der Güstrower Domkirche verliehen - oder sollte man besser verkauft sagen.





Der Camminer Bischof Heinrich von Wacholz († 1317) entscheidet am 7. Januar 1308 die Union der Güstrower Pfarrkirche und des mit ihr verbundenen Heilig-Geist-Hauses mit dem Domkapitel: " ... dass das vorgenannte Haus des Heiligen Geistes mit besagter Kirche in einer allseitigen Union und Einheit, ohne jede Möglichkeit der Abtrennung und der Teilung zusammenhängt. ... Dass in ähnlicher Weise auch zwischen der Güstrower Kollegiatskirche und der oft genannten Güstrower Pfarrkirche eine Einheit und Identität unteilbar besteht, erklären wir ... in der vorliegenden Urkunde fest " (69).

Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man einige Jahre bis zum 28. Juni 1503 zurückgehen. An diesem Tag des ersten großen Stadtbrandes von Güstrow brannte nicht nur die Pfarrkirche ab, auch die Heilig-Geist-Kapelle und die bis dahin als Wallfahrtsort sehr beliebte Heilig-Blut-Kapelle.
Es ist ein gutes Zeugnis für den ebenso tätigen wie weltoffenen Sinn der damaligen Bruderschaften der Stadt, dass sich die Stadt nach den drei verheerenden Bränden (1503, 1508 und 1512), die auch das Rathaus nicht verschonte, nur um so reicher aus der Asche wieder erhob. Im Jahr 1508 konnte die Pfarrkirche am 3. September, dem Fest nativitatis beatissime virginis Marie als eine ungleichmäßig entwickelte fünfschiffige Kirche mit achtzehn Altären und drei Glocken vom neuen Schweriner Bischof Peter Wolkow neu eingeweiht werden.
" Eodem anno, dominica die ante festum nativitatis beatissime virginis Marie reuerendus pater et dominus Martinus episcopus Caminensis reconsiliauit ecclesiam parrochialem eiusdem oppidi et decem octo altaria in eadem ecclesia. Vno die incepit enim officium suum de mane quasi sexta hora et terminauit circa secundam horam post meridiem; extunc propter eius lassitudinem ad eius peticionem ego Nicolaus Hoykendorp, canonicus ecclesie collegiate Gustrowensis; seruaui pro eomissam ad summum altare, que fuit finita circa terciam horam aut modicum post; et idem episcopus ministrauit sacramentum confirmacionis feria secunda sequenti in ecclesia collegiate " (70)

Seit 1496 war Peter Wolkow in Rom unter anderem als Litterarum Apostolicarum scriptor et abbreviator und scriptor et familiares, also ein recht hoher Beamter, der päpstliche Schriftstücke wie Bullen, Urkunden und persönliche Briefe ausfertigte (71) tätig gewesen. Die mecklenburgischen Herzöge schätzten ihn als Rat und Prokurator und seit 1504 war er Propst des Güstrower Kollegiatstiftes, was er auch nach seiner Wahl zum Bischof von Schwerin bis zu seinem Tod am 27. Mai 1516 blieb.
Die 1503 mit abgebrannte Heilig-Geist-Kirche - ein fürstliches Lehen "Bynnen gustrow butenn dem Döme" - war von den Herzögen bereits an den Dom gegeben und 1505 bereits mit ihrem Spital wieder im Schossbuch erwähnt worden (der heutige Bau stammt aus dem Jahr 1564).
Nur die Heilig-Blut-Kapelle hatte nicht so viel "Glück".
" Nachdem nun diese Capell, in dem grossen Brande anno 1503, mit eingeäschert worden, da sie hundert und siebenzig Jahr gestanden, so ist dieses heilige Bluth oder Hostie nach dem Dom gebracht, und derselben die Capella Corporis Christi, welcher man den Nahmen heilige Bluths-Capell wieder gegeben, eingeräumet worden. Worinn dann alle vorige Ceremonien, wie vorhin, geschehen..." (72). Hier irrt jedoch Thiele, denn die Reliquie wurde erst in einer eilig eingerichteten Notkapelle ins Güstrower Schloß gebracht (73).
Nachdem die Reliquie zusammen mit vielen anderen Gerätschaften und "Mirakel-Zubehör" vom Feuer gerettet worden waren, wurden sie in der Schlosskapelle untergebracht (74). Hier verblieben sie bis zum Jahr 1509.

Auf Veranlassung der Herzöge Heinrich V. und Albrecht VII. und mit Zustimmung von Papst Julius II. wurde dann der Bau eines Franziskaner-Klosters an der Stelle der abgebrannten Hl.-Bluts-Kapelle beschlossen. Als die Herzöge dies dem Kapitel der Kollegiatkirche von Güstrow mitteilten, widersetzte sich dieses jedoch und forderte die Einstellung dieses Vorhabens. Sie bestanden auf ihren Privilegien und erreichten, dass die Reliquien am 1. Mai 1510 feierlich in den Dom übertragen und dort in einer besonderen Kapelle untergebracht wurden (75). Den Bau des Klosters konnten sie jedoch nicht verhindern - nur verzögern. Doch dazu an anderer Stelle mehr.

Nach dem Wiederaufbau der Pfarrkirche mit Hilfe des Ablasses durch den Schweriner Bischof Loste und der bereits vom Dom betreuten Heilig-Geist Kapelle, war es nur eine Frage der Zeit, dass ihnen die Pfarrkirche folgte. Die Kirchweihe der Pfarrkirche durch den Schweriner Bischof Wolkow war dann nur noch die Konsequenz daraus.
Eine Bestätigung dieses Wechsels von Cammin nach Schwerin erfolgte dann am 1. Juni 1509, als der Bischof von Cammin, Martin von Carith, den Herzog an das Domkapitel in Güstrow verweist, das für die Genehmigung zum Neubau eines Klosters zuständig sei (76).
Auch die Einweihung von zwei Altären in der Kirche des neuen Franziskaner-Klosters durch den Schweriner Bischof Peter Wolkow 1517 zeigt diesen Wechsel als vollzogen an.




Nikolaus, Johann und Johann, Fürsten von Werle (77), verleihen am 23. März 1313 dem Domkapitel zu Güstrow das Privilegium, dass weder innerhalb der Stadt noch außerhalb derselben im Umfange des Kirchspiels kein Bethaus sein noch Messe gelesen werden solle. " .... Daher haben wir festgesetzt, beschlossen und eindeutig durch dieses unser Edekt und Mandat entschieden, ... ernstlich und in aller Öffentlichkeit zu verhindern, dass außerhalb der Mauern unserer Stadt Güstrow am Hospital der Armen, der an ansteckenden Krankheiten und Aussatz Leidenden, oder an irgend welchem anderen Ort, sowie auch am Heiligen-Geist-Hause oder irgend anderswo innerhalb der Umzäunung besagter Stadt oder auch an einem beliebigen Ort oder Gebiet, das zum Recht der vorerwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der Güstrower Altstadt gehört, ein öffentliches Bethaus gebaut und unterhalten wird, sei es öffentlicher oder privater Besitz, sichtbar oder verborgen liegend, da dies offenbar den der vorgenannten Güstrower Kirche von unseren Vorfahren verliehenen und zugestandenen Freiheiten völlig zuwider läuft, ... " (78).

Bereits 1330 verstieß nach dem "... miracule, daz geschach zu Gusterowe an dem heilgen sacramente ..." Johann II. von Werle "... von dem opfere ... von steyne eyne cappellin nuwin in godis lichamen ere so, ..." (79) gegen dieses Privileg und ließ eine erste Kapelle aus Stein am heutigen Klosterhof erbauen. Diese Heilig-Blut oder auch Fronleichnams-Kapelle bestand bis zum ersten großen Stadtbrand 1503. Um das aufgebrachte Domkapitel zu versöhnen, verglich er sich 1332 mit diesem und sie teilten sich die Einkünfte aus derselben (80).
Als diese Kapelle 1503 mit abbrannte, wurde die zuvor gerettete Reliquie zusammen mit vielen anderen Gerätschaften und "Mirakel-Zubehör" in der Schlosskapelle untergebracht (81). Hier verblieb sie bis zum Jahr 1509.
Im Zuge der Verhandlungen zur Gründung des Franziskanerklosters, wurde sie dann am 1. Mai 1510 feierlich in den Dom übertragen und dort in einer besonderen Kapelle untergebracht wurden (82).

überführung der Reliquie in den Güstrower Dom   Darstellung der Reliquie im Güstrower Dom
Abb. 16. Einzug der Herzöge in den Güstrower Dom und die Darstellung der Reliquie dort im Jahr 1510

Schon bald nach dieser ersten Kapellengründung erfogte mit der Heilig-Geist Kapelle ein zweiter Verstoß gegen das 1313 gegebene Privileg, " Nach welchem ... kein Oratorium, darin Misse gesungen wird der Domkirchen zum Nachtheil sollte gebauet werden ".
Auf dieses Privilegium berief sich auch das Domkapitel als Nicolaus und Bernhard, Gebrüder zu Werle " vorhabens wurden, am Heiligen Geist Armenhause eine Kirche zu bawen " und wandte dasselbe alle Mühe an, um den Bau der Kirche zu verhindern. Jedoch versicherten die Herren, dass ihnen ihre Gerechtigkeit ungeschwächt bleiben sollte, ja sie "confirmirten und renovirten" aufs neue das von ihrem Vater und Vaters Bruder gegebene Privilegium vom Jahre 1313, worauf dann endlich auch das Domcapitel nachgab, " das ein Steinhaus " – so wurde die Kirche bezeichnet – " möge gebauet und darin Misse gehalten werden. Datum & actum 1334 de Dominica proxima post omnium sancrorium ". Das Domkapitel erlaubt dem Vikar des Heilig-Geist-Hospitals aber nur an einem Tragaltar dort die Messe zu halten (83).
Erst im Jahr 1347 genehmigte das Kapitel der Kirche einen steinernen Altar und eine zweite Tür "... das in der Kapelle des Heiligen-Geist-Hauses innerhalb der Mauern zu Güstrow ein Altar aus Ziegelsteinen errichtet und nach seiner Fertigstellung geweiht werden darf und daß zusammen damit gegenüber der Tür an der Südseite eine zweite an der Nordseite erbaut werden kann " (84).

Auch mit einer dritte Kirche am St. Georgs-(Jürgens) Hospital musste sich das Domkapitel 1345 abfinden "... so haben wir ihnen [den Fürsten] gänzlich überlassen, daß dieses Haus stehen und bleiben soll und das auch die Kirche geweiht werden muß, in der die vorgenannten Fürsten und ihre rechtlichen Nachfolger für alle Zeit das Patronatsrecht haben werden, wobei wir aber den Priester, der dort jeweils in die Pfründe eingesetzt ist, begünstigen, nämlich daß dieser Priester den Insassen des Hospitals die Beichte abnehmen, ihnen das Abendmahl und die letzte Ölung geben und sie kirchlich beerdigen kann. ..". Betreut wurde diese Kapelle jedoch vom Pfarrer der Alten Stadt Güstrow " ... wenn auch sonst aus einleuchtenden Gründen von der in Güstrow üblichen geistlichen Regelung abgewichen werden muß, so fördern wir dennoch diesen Priester und Pfarrer der Altstadt darin, seine geistlichen Aufgaben zu erfüllen, wir dürfen und wollen ihn darin keineswegs behindern " (85).

Die Stadt behält sich jedoch die Jurisdiction an den Häusern und Kapellen die auf städtischem Boden erbaut worden sind vor (86).




Das es nicht immer nur friedlich zwischen den Domherren und den Bürgern der Stadt Güstrow zuging, belegen einige Urkunden. So wird am 14. Juni 1313 vom Camminer Bischof Heinrich auf die Güstrower Brüder Heinrich und Hermann Deken, Johannes Pape, Heinrich von der Neuen Stadt, Johannes Haselow und Willekinus der Bann gelegt, weil sie "... an dem Propste zu Güstrow Gewalt geübet, Also sollen sie doselbst die Kirchendienste zu verrichten biss auf fernern Bescheidt einhalten. Die erwenten gewaltthätiger auch in den Bann erklären " (87).

Aber auch die Geistlichen untereinander waren nicht zimperlich, so gestattet Papst Johann XXII. am 8. August 1328 in Avignon dem Erzbischof Burchard von Bremen, das Interdikt über die Kamminer Kirche wieder aufzuheben und dessen Kanoniker von der Exkommunikation zu absolvieren, die über sie wegen ihrer Weigerung, den vom Papst ernannten Bischof Arnold aufzunehmen, vordem verhängt worden war (88).

Im Jahr 1360 kam es zu einem weiteren Vorfall, als der Güstrower Bürgermeister Dietrich Haselow (1359-1368) und die Knappen Henneke Haselow von Sukow und Henneke Schwaß den Propst Herman von Wampen und den Vikar an der Marktkirche Gerhard von Strunken, den " ... kerchere to der Sprentze, van den ratmannen to Guzstrowe und der menheyt vanghen was unde in den stock gheslaghen was unde unghemak eme ghedan wart, ..." - also gefangen genommen, gefesselt und eine Zeitlang festgehalten haben (89). Mit beteiligt waren wohl auch der Güstrower Domvikar Hermann Schwaß und der Pfarrer von Karow, Johann Bekmann (90).
Everd von Wampen, Scholasticus zu Güstrow, Eberhard, Vikar zu Güstrow,und deren Brüder zu Greifswald schwören daraufhin dem Rat zu Güstrow Urfehde wegen der Gefangenschaft des Propstes Hermann von Wampen "... umme dat her Hermann von Wampen, ein provest to Gustrowe, von den rathmanne to Güstrow unde der mehrheit vengen was unde in den stock geschlagen was unde ungemack eme gedahn wart, ..." (91).

Erst am 14. Februar 1368 spricht der inzwischen Propst gewordene Gerhard von Strunken als deputierter (bestellter) päpstlicher Richter den Güstrower Bürgermeister Dietrich Haselow und seine Genossen vom Banne los, " ... in welchen sie durch die Verhaftung des ehemaligen Propstes Herman von Wampen und des jetzigen Propstes Gerhard selbst getan waren ..." (92).

Selbst die Fürsten setzten sich manchmal etwas rabiater mit den Domherren auseinander, so am 8. August 1369, als der Güstrower Domherr Meinhard von Hachede " bekenne und erkläre vor allen und jedem Einzelnen mit diesem Schreiben, daß ich wegen der Beleidugung und der Tätlichkeiten, die an mir durch den Edelmann Herrn Lorenz, Fürsten von Werle, und durch seine Diener in der Fronleichnamskapelle und in meinem Wohnhause in Güstrow im Jahre 1369 am Sonntag nach dem Feste des heiligen Jacobus [= 25. Juli] verübt worden sind, gegen diesen Herrn Lorenz oder seine Diener niemals eine Rechts- oder Tatklage erheben werde, wenn dieser sich an das mir über den Ersatz und die Entschädigung für diese Tätlichkeiten ausgehändigte Schreiben hält und es genau beachtet " (93)

Auch im " Ausland " sind unsere Kleriker negativ aufgefallen, denn in Rom wurden am 13. Januar 1497 Johann Hoier, Kleriker aus Bremen, der Domherr Bartolomeus Elers, Kanoniker aus Güstrow und der Kleriker Reiner Allogher aus Güstrow als Bürgen "in den Bau gethan", da sie den Kaufmann Michael de Bechutis aus Florenz 88 Ducaten nicht gezahlt haben (94).

Auch dem Güstrower und schwerinschen Domherr Peter Sadelkow wurde einst "Gewalt angetan". Der Dekan von Güstrow Johannes von Thun (und spätere Bischof von Schwerin) hatte seiner Zeit 1500 stralsundische Mark von den Sternberger Opfergeldern angenommen. Als er dann im November 1506 plötzlich verstarb, nahmen seine Allodial-Erben Joachim von der Lühe auf Kölzow und Henning von der Osten auf Kastorf sein Vermögen an sich. Der Domherr Peter Sadelkow forderte nun aber den Jahresanteil der Sternberger Opfergelder für das Kollegiatstift von St. Jacobi Rostock ein. Dies verweigerten jedoch die Erben, nahmen ihn gefangen und "übten gegen ihn und andere Geistliche solche Gewaltthätigkeiten und Grausamkeiten, daß deren ähnliche kaum in der Geschichte vorkommen" (95). Erst im Jahr 1516 konnte dieser Streit mit einem Vergleich beigelegt werden.






Die Bruderschaften der Stadt Güstrow

Das äußere Bild einer mittelalterlichen Stadt wurde viel stärker als heute von den Stadtkirchen, den Klöstern, Hospitälern und sonstigen Gebäuden der kirchlichen Institutionen geprägt. Das christliche Denken, Fühlen und Handeln nahm einen bedeutenden Platz im Lebens eines Menschen des Mittelalters ein. Zu einem beklagenswerten Phänomen unserer modernen Gesellschaft gehört die zunehmende Inhumanität und Anonymität des Sterbens. Im Mittelalter fand der Tod jedoch nicht im Verborgenen statt, nein er galt gleichsam als ein öffentliches Ereignis und der Sterbende wurde auf seiner Reise zum ewigen Heil von Verwandten, Freunden und Klerikern dorthin begleitet - und darüber hinaus.
In vielen Testamenten des Mittelalters wurde die Familie erst dann berücksichtigt, wenn die Verfügungen für das Seelenheil zugunsten der Armen und kirchlicher Institutionen erfüllt worden waren. Die ist sehr anschaulich z.B. in den Regesten der Lübecker Bürgertestamente des Mittelalters nachzulesen.
Den Geistlichen in den Brüderschaften der Stadt kam daher auch hierbei eine besondere Bedeutung zu und sie waren zahlreich in diesen "Zusammenschlüssen der kollektiven Jenseitsvorsorge" vertreten. Doch anders als beim Rotary- oder Lionsclub, war der Zweck dieser Vereinigungen vor allem religiös bestimmt und das Gedenken der verstorbenen Bruderschaftsmitglieder stand hierbei im Vordergrund, sollten z.B. für jeden Verstorbenen fünf Psalmen Miserere oder 20 Vaterunser und Ave Maria gebetet werden, verstarb ein Chorherr, sollten es sogar 150 Vaterunser und Ave Maria sein.
Den Güstrower Kalandsbruderschaften gehörten Domherren, Priester der Pfarrkirche, Ratsherren und Bürgermeister, Mitglieder der Zünfte und auch Mitglieder der herzoglichen Familie an. Als Kaland wurden sie bezeichnet, weil sie an den ersten Monatstagen (Kalenden) ihre Zusammenkünfte fraternitates Kalendarum abhielten.

Die Bruderschaft "Sankt Gregor und Augustinus" - auch "Fraternibus Beatorum Gregory et Augustinum" genannt - erhielt bereits 1336 ihre Statuten, und verfolgte lt. diesen gesellige und kirchliche Zwecke. Als eine Hauptbedingung zur Aufnahme galt ein ehrbarer Umgang bona conversatio (§ 1) und ihre kirchlichen Feiern fanden in der Marktkirche in ecclesia forensi (§ 4 und 6) zu St. Marien capella beate Marie virginis in ecclesia parochiali Gustrowensi (§ 23) statt (96).
Am 29. September 1349 wurde sie - oftmals fälschlicherweise auch mit Bruderschaft des Hl. Georg (Georgius) bezeichnet - durch den zuständigen Bischof Johann I. von Cammin († 1370) erstmalig bestätigt, mit "Indulgenzien reich bewidmet" und aus 20 Priestern und 2 Diakonen bestehend (97).
Nach einem späteren Verzeichniß der Güstrowschen Geistlichen Urkunden vom Jahre 1580 bestätigte derselbe Bischof an diesem Tag ebenfalls die Fraternitäten des "Kalandes" genannt S. Johannis und S. Catharinen, welche in dem Verzeichniss öfter nur "Kaland" genannt werden (98).
Bereits im Jahre 1365 hatten Jacob Worpel, welcher mit seiner Frau Katharina für die geistlichen Stiftungen namentlich für die Hl. Geist-Kapelle in Güstrow viel tat, und Gottfried Mölne zur "Frauternitat S. Gregorii" eine Vikarei in der Pfarrkirche gestiftet (99).
Im Jahre 1500 stiftete Nikolaus Hoykendorf, Dekan oder Vorsteher der Bruderschaft, eine Messe zu Ehren der fünf Wunden Jesu Christi in der Pfarrkirche zu Güstrow (100).
Im Jahre 1508 bestätigte der Bischof Martin Karith von Cammin († 1521) ebenfals die Güstrower Fraternität S.Gregorii und Augustini (101).

Die erste Eintragung in ihrem letzten, noch erhaltenem Kalandbuch " das 160 Blätter dicken Pergaments enthielt, von denen in einzelnen Abschnitten 42 Blätter beschrieben, dazwischen 118 Blätter leer blieben" (102) stammt aus dem Jahre 1502 und ist von der Hand des Vorsteher Nikolaus Hoikendorf, ecclesie collegiate Gustrowensis perpetuus vicarius - Vikar an der Domschule geschrieben. Vom 15. September 1525 - als die Sekte der Martinisten in Güstrow grassierte eo tempore, quo secta Martinistarum perversorum in Gustrow grassabatur - bis zur Auflösung der Bruderschaft führte der Vorsteher Matthias Eddeler das Buch (103).
Das Güstrower Kalandsbuch enthält aber auch Namensverzeichnisse der Mitglieder nomina fratrum vivorum und der Wohltäter qui dederunt votivas dieser Bruderschaft.
Kalandhäuser gab es in der Mühlenstraße mit der Haus-Nr.48, am Markt Nr. 15/16 und in der Hageböckerstraße die Nr. 38.

Gregor der Große, "der Gesprächsbereite" († 604) - Gedenktag ist der 3. September - war ab 590 Papst (der erste Mönch) und trägt seit 1295 den Titel "Kirchenlehrer". Er ist Patron des kirchlichen Schulwesens, der Bergwerke, des Chor- und Choralgesanges, der Gelehrten, Lehrer, Schüler & Studenten, Sänger & Musiker, Maurer, Knopfmacher und hilft gegen Gicht und Pest.
Papst Gregor war ein energischer Kirchenführer und verstand sich zugleich als servus servorum Dei - Diener der Diener Gottes - den Titel übernahmen nach ihm alle Päpste.
Er setzte Reformen in der Verwaltung der Kirche durch und initiierte die Re-Christianisierung Englands, als er 597 Augustinus von Canterbury, den Abt seines Familienklosters, mit weiteren 39 Mönchen nach England sandte. Augustinus wurde dabei angewiesen, bei der Mission an vorchristliches Brauchtum anzuknüpfen und bestehende heidnische Heiligtümer nicht zu zerstören.
Er förderte das Klosterwesen, erließ eine Liturgiereform und führte die "gregorianischen Choräle" ein. Die Liste der "sieben Todsünden" (Hochmut, Völlerei, Neid, Zorn, Trägheit, Geiz, Wollust) geht ebenfalls auf ihn zurück.
Die in 14 Büchern zusammengefassten Briefe des letzten der vier Kirchenväter beschreiben Gregors Denken und den Zeitgeist eindrücklich.

Der Heilige Augustinus von Hippo († 430) - sein Gedenktag ist der 28. August - wurde ebenfalls 1295 mit dem Titel "Kirchenlehrer" ausgezeichnet. Er gilt als Patron der Theologen, Buchdrucker und Bierbrauer und hilft für gute Augen.
Er gilt als einer der gelehrtesten Theologen und Philosophen der Geistes- und Kirchengeschichte und der Augustiner-Orden ist nach ihm benannt. Nach Augustinus gab Gott den Menschen die Vernunft, um ihn besser verstehen zu können, und den freien Willen, um Entscheidungen in der Verantwortung vor Gott treffen zu können. Unmoralische Entscheidungen seien solche, die ohne Gott gefällt werden. Überliefert sind fast 1000 seiner Predigten, 113 Bücher und 218 Briefe.





Die Bruderschaft "Sankt Bartholomäus" - "Fraternitatis S. Bartholomaei" wird 1357 mit der Errichtung einer eigenen Kapelle erstmalig genannt (104)
Im Jahr 1368 bestätigt Johann I., Bischof von Kammin diese Stiftung einer Kapelle mit Altar in der Pfarrkirche zu Güstrow durch die Bruderschaft.
Abrechnungen über Zusammenkünfte der "... ame denßte Bartolomei ..." befinden sich noch einige im Stadtarchiv.

Der Apostel Bartholomäus - sein Gedenktag ist der 24. August - gilt als Patron der Fischer, Bergleute, Gipser, Bauern, Winzer, Hirten, Lederarbeiter, Gerber, Sattler, Schuhmacher, Schneider, Bäcker, Metzger, Buchbinder und (in Florenz) der Öl- und Käsehändler; gegen Haut- und Nervenkrankheiten, Zuckungen, Dämonen und Geister.
Am Bartholomäustag endete die Schon- und Laichzeit der Fische und der Fischfang wurde wieder erlaubt, was mit Fischessen, Prozessionen und Fischzügen vielerorts gefeiert wurde (a. der Fischerkönig wurde an diesem Tag gewählt). Mit diesem Tag begannen aber auch die ersten Vorbereitungen für das Weihnachtsfest, wurden die Gänse und Karpfen ausgewählt, die fürs Fest gemästet werden sollten.





Die "Sankt Katharinen" Bruderschaft - "Fraternitatis S. Catharinae" (Catharinem) wurde 1368 mit der Stiftung einer Vikarei erstmalig genannt (105).
Unter den geistlichen und weltlichen Brüderschaften der Stadt - wie die der Kaufleute Kopludegylde, die nahezu ausschließlich die Mitglieder des Rates stellte -, war die Katharinenbruderschaft die angesehenste und reichste. Nach dem Beschluss von 1459 Item do maken de broder wne endracht, we erer broderschop were begerende, de scholde geven IX mak lobisch unde II punt wascen, ditt is gheschen myt aller endracht erfolgte zwischen 1470 und 1490 der stärkste Zuwachs in ihrer "Vereinsgeschichte", allein für 1475 sind es 20 neue Brüder.
Es ist besonders bezeichnend für diese Bruderschaft, dass neben den älteren und bekannteren Familien der Stadt, den Klevenow, Zandow, Roghow und Hagemester, den Stoysloff, Ghylow und Kakemester, ... auch der umliegende Adel stark vertreten war. Da finden wir van Hane (Hahn), Restorpe, Weltzin, Oldenborg, Moltzan, Neghendanke, Moltke, Bülow und Passow, viele die sich sonst in mancher Fehde gegenüstanden, einhellig beieinander bis hin zum Herzog Balthasar. Der einzige Handwerker, Valentin de Schomaker, ist in solcher Gesellschaft ein ebenso seltener Vogel wie der 1507 aufgenommene Meyster Gerth van Kollen, vielleicht Meister einer Bauhütte, ein Bildschnitzer oder Tafelmaler, da man in eben diesen Jahren die letzte Hand an Bau und Ausstattung der Pfarrkirche legte.
"Item gerekenth die broder sunthekatherinen am Dage Cinerum, altzo da sye vortert hadden van allem ..." heißt es 1521 in einer Abrechnung der "... ame denßte Katerine ...", aber auch Register Kattrine Broderschop bis hin zum Jahr 1594 befinden sich noch im Güstrower Stadtarchiv.


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Abb. 18. Hl. Katharina im ehem. Altar der Lübecker Jacobikirche und dem Kreualtar der Katharinenkirche
Detail vom Register der Güstrower Katharinen Bruderschaft 1545-1577-1585


Das diese Bruderschaft durchaus begütert war, zeigt die Tatsache, dass der 1522 in der Güstrower Pfarrkirche "... itzige Altar ... gesetzet worden ...", "... des besten Meesters Beeldsnyders ..." eine Stiftung dieser Katharinen-Bruderschaft war (106).
Da auf den gemalten Doppelflügeln neben der Geschichte Mariens auch das Martyrium der Katharina von Alexandrien dargestellt ist, hat es von jeher nahegelegen, die Katharinenbruderschaft als Auftraggeber anzunehmen; was sich auch anhand eines erhaltenen Rechnungsbuches nachweisen läßt, auch wenn von dem Auftrag selbst, an keiner Stelle die Rede ist (107). Die dabei nachweislich von 1514 bis 1523 handelnden "Brüder" wat sie entphangen hebben an renthe und hovetstoel waren Claus Sasse und Hans Dobbyn (108).

Katharina von Alexandria († 307) - Gedenktag ist der 25. November - ist eine der 14 Nothelfer und Patronin der Mädchen & Jungfrauen, Nonnen, Heiratswilligen & Ehefrauen, der Ritter, der Ammen, Philosophen, Theologen & Gelehrten, Lehrer & Studenten, Redner & Advokaten, der Wagner, Muuml;ller, Bäcker, Töpfer, Gerber, Spinner, Tuchhändler, Seiler, Schiffer, Buchdrucker, Waffenschmiede, Schuhmacher, Frisöre, Näherinnen, Scherenschleifer und aller Berufe, die mit Rädern zu tun haben, der Krankenhäuser, Hochschulen und Bibliotheken, der Feldfrüchte und hilft bei Migräne, Kopfschmerzen und Krankheiten der Zunge sowie bei der Auffindung Ertrunkener.
Katharina ist eine legendäre Gestalt, sie wurde erst ab dem 8. Jh. verehrt und in ihr vereinigen sich Schicksal und Wesenszüge der heidnischen Hypatia (&sagger; 415) mit der Katharina, Tochter des Königs Costus von Zypern. Dementsprechend "Wunder-voll" ist auch ihre Legende. Im 9. Jahrhundert entstanden zwei Legenden, die das Martyrium unter Kaiser Maxentius und die Übertragung ihrer Gebeine in das Kloster auf dem Sinai schildern. Ab dem 13. Jahrhundert war Katharina nach Maria die am meisten verehrte Heilige.





Die Bruderschaft der "Heiligen drei Könige" - "Fraternitatis Trium Regum" wurde 1375 erstmalig genannt (109)


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Abb. 19. Darstellungen zu den Hlg. Drei Königen u.a. aus der Historia trium regum





Die "Sankt Christophorus" Bruderschaft - "Fraternitatis S. Christophori" wird erstmalig 1391 erwähnt (110) und hatte ihre Vikarei in der St. Georg Kapelle der Pfarrkirche (111).

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Abb. 20. Christophorus als Christusträger von Hans Baldung Grien und in der Belliner Kirche

Der Heilige Christophorus - Gedenktag ist der 25. Juli - ist einer der 14 Nothelfer, gilt als Christusträger (als Riese mit Stab, Kind auf den Schultern durch Wasser tragend) und ist Patron gegen einen unvorbereiteten Tod, Rettung aus jeglicher Gefahr, Schutzheiliger der Reisenden, gegen Epilepsie, Unwetter, Hungersnot, Gewitter und Hagelstürme, Pest, Zahnschmerzen, schlechte Träume, der Bogenschützen, Autofahrer, Seefahrer, Flößer, Buchbinder, Bleicher, Pförtner und der Obst- und Gemüsehändler - also ein recht brauchbarer Patron.
Um das Leben des Heiligen, dessen historische Existenz durch frühe Zeugnisse der Verehrung und Weihe einer Kirche im Jahr 454 in Chalkedon (heutige Türkei) gesichert ist, ranken sich viele Legenden. Er wurde zunächst Soldat und zog dann als Missionar durch Lykien, bis er als Märtyrer um 250 hingerichtet wurde.
Seine Verehrung wurde schon im 15. Jahrhundert oft kritisch betrachtet, sein Kult von Lokalsynoden verboten und von Humanisten wurde er abgelehnt. Martin Luther sah in der Christusträgerlegende eine Allegorie des Christenmenschen.
Der Heilige Christophorus wurde 1962 zwar aus der Liste der kanonischen Heiligen gestrichen, das änderte aber bis heute nichts an seiner Beliebtheit - vor allem bei Autofahrern.





"... daß außer der Kalands-Bruderschaft in Güstrow noch gewesen, Fraternitas Christophori, Laurentii, Gregorii, Augustini, Elftausend Jungfrauen, der Heil. Dreykönige, decem milium militum martyrium, welche ihre Vikarien in der Pfar-Kirche gehabt ..." (112).

Schröder nennt hier als weitere Bruderschaft die von "S. Laurentii", also die des Heiligen "Laurentius" von Rom. Über diese ist aber bisher nicht viel mehr bekannt geworden.
Der Heilige Laurentius von Rom († 258) - sein Gedenktag ist der 10. August - war ein Diakon und war als Patron der Armen, Bibliothekare und Archivare, Schüler und Studenten, Köche, Bäcker und Konditoren, Bierbrauer und Wirte, Wäscherinnen, Köhler, Glasbrenner, -bläser und Glaser; der Feuerwehr, gegen Feuersbrunst, Brandwunden, Augenleiden, Hexenschuss, Ischias, Hauterkrankungen, Pest und Fieber, der armen Seelen und gegen Qualen des Fegefeuers ein äußerst vielseitiger und beliebter Heiliger im Mittelalter.
Seinen Namen soll er von dem Landgut seiner Eltern Lauriacum haben, spanisch Loret y Lauret, wo sich auch die bekannte Wallfahrtskirche Loreto befindet. Er war einer der sieben Diakone der Christengemeinde von Rom und dort für die Finanzen und die Sozialarbeit zuständig. Er starb unter Kaiser Valerian aber wahrscheinlich wohl durch Enthauptung und nicht auf dem legendären Rost, mit dem er sehr oft dargestellt wird (113).





Zu der Bruderschaft der "Elftausend Jungfrauen" kann man folgendes erzählen: Die Legenda aurea berichtet über die Heilige Ursula († 383), eine Königstochter aus der Bretagne, dass diese den Sohn des heidnischen Königs von England heiraten sollte. Sie willigte ein, stellt allerdings drei Bedingungen, die der Bräutigam auch erfüllt: Innerhalb einer Frist von drei Jahren soll der Prinz Aetherius getauft werden; eine Schar von zehn Gefährtinnen und weiteren 11.000 Jungfrauen soll zusammengestellt und eine gemeinsame Wallfahrt nach Rom unternommen werden.
Soweit, so gut, allerdings begegnet Ursula dabei dem Hunnenkönig Etzel, der gerade dabei ist Köln einzunehmen, und provoziert ihn mit ihrer ablehnenden Haltung. Als Etzel sie angreift, leistet sie mit ihren Jungfrauen Widerstand auf und so werden sie zu Märtyrerinnen, und Ursula die oberste Stadtheilige von Köln.
Die hohe Zahl von 11.000 geht aber vermutlich auf einen Lesefehler zurück - wsl. wurde "XI.M.V." statt "11 martyres virgines" fälschlich als "11 milia virginum" gelesen, denn in frühen Quellen ist zum Teil auch nur von 11 Jungfrauen die Rede (114).





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Abb. 21. Deckblatt und erste Seite aus dem Codex: "Passio sanctorum martyrum decem milium"
und Kupferstich "Das Martyrium der Zehntausend"
, (beides 15.Jh.)


Bei der erwähnten Bruderschaft der "decem milium militum martyrium" - der "Zehntausend Märtyrer" oder der Legende nach von den 10.000 Rittern, verhält es sich ähnlich. Sie entstand um die Zeit der Kreuzzüge und hat keine historische Wahrheit, sondern diente wsl. nur zur Motivation der "Truppe" (115).
Den Zehntausend Märtyrern ist jedoch der 22. Juni als Gedenktag geblieben.





SOLATVR CONSCIENTIA ET FINIS - Ein gutes Gewissen gibt am Ende Freude

Dieser Spruch auf dem Siegel der Bruderschaft Sankt Jacobus - Fraternitatis S. Jacobi ist in einem Schreiben an Herzog Ulrich von 1598 überliefert (116), als deren letztes Mitglied, der " edle und ehrenfeste Martin vom Sehe im Jahre 1598 auf Befehl des Herzogs Ulrich durch den Notar Martin Bökel über den Zustand und die Gelegenheit dieser Brüderschaft notariell verhört ward ". Er sagte unter anderm folgendes aus: " Es wäre diese Brüderschaft etwa vor dreihundert Jahren anfänglich gestiftet und er hätte noch in seinem Hause Nachrichtung dass wailand Herzog Balthasar von Mecklenburg nebenst S.F.G. Gemahlin hochlöblicher christmilder Gedächtniß auch Bruder und Schwester mit darin gewesen. Und obwohl diese selbige Brüderschaft von Jahren zu Jahren und insonderheit dadurch ciontinue erhalten, dass hiebevor alle Jahre einer unter ihnen nach der Ordnung ein Gasteboth celebrieren müssen, dabei dann den armen Almosen und Bierb ausgespendet worden, so wäre doch solches in den nächsten fünf Jahren nicht geschehen, nun auch die Brüderschaft bis auf seine und Jochim Krüger ganz verfallen und ausgestorben. Zudem verweigerten sich etliche Leute, die Hebungen, so doch gar geringe, also dass sie öfters damit auf den Gastereien nicht könnten zureichen, sondern müssten aus ihren eigenen Säckeln zuschießen, auszugeben, mit dem Fürgeben, dass sie selbst dieselbigen den Armen wohl reichen und ausgeben wollten, da doch vermöge der Fundation die Dispensation "keimande" also den Brüdern allein zugelassen unmd vertrauet.
Sonst könne jemand sich in diese Brüderschaft leichtlich einkaufen und giebt nicht mehr als achtzehen Schillinge lübß zum Einmgange oder Antritt, darf auch nichts anloben, allein dass er dasjenige wolle leisten, was seinen Vorfahren gethan, nämlich dass einer den andern, wann er stirbt, ehrlich zu Erden helfe bestätigen, Item wann nach der Ordnung sein Jahr heran kommt, ein Gasteboth anrichte welche puncta nebenst andern die Fundation besage "
(117).


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Abb. 22. Pilgernde Jakobsbrüder und Titelblatt "Die Walfart vnd Straß zu sant Jacob" 1495
Siegel der Güstrower Bruderschaft in einem Schreiben an Hzg. Ulrich von 1598


Aber nicht nur bei uns erfolgte im 16. Jh. ein Wandel weg von den Bruderschaften und der Verehrung der ihnen wichtigen Patrone. Bei uns sicher durch die Reformations bedingte Ablehnung jeden katholischen Brauchtums, erlebte jedoch auch z.B. Köln eine Abkehr der einst seit dem 13. Jahrhundert dort hoch angesehene beiden Jakobus Bruderschaften (die der Blaufärber und der Compostella Pilger). Von dem einst fast schon patrizierhaften Auftreten der letzteren "Broderscap S. Jacob zu Compostellen", vollzog sich hier nun eine Verehrung hin zu Gruppen von fahrendem Volk, Landstreichern und Bettelsängern bis hin zum Beginn des dreißigjährigen Krieges, als der Ausdruck Jakobsbruder gar zu einem Schimpfwort geworden war (118). Erst im 17. Jh. nahm die Verehrung dann wieder zu und heute ist das Pilgern nach Santiago de Compostella ja fast schon ein beliebter Urlaubstripp - am Stück oder in Etappen - geworden.

Der Apostel Jakobus der Ältere (Major, der Große) - sein Gedenktag ist der 25. Juli - war der Sohn des Zebedäus und Bruder von Johannes dem Evangelisten. Er gilt als Patron der Arbeiter, Hutmacher, Wachszieher und Kettenschmiede, für das Wetter, der Äpfel und Feldfrüchte und hilft gegen Rheumatismus.
Er erhielt zusammen mit Johannes von Jesus den aramäischen Spitznamen "Boanerges" (Mk 3,17), was wörtlich: Söhne des Gewittersturms oder Donnersöhne - bedeutet, heute würde man wohl ungestüm dazu sagen.
Jakobus wurde durch Herodes Agrippa I., dem im Jahr 41 von Rom eingesetzten König und damit drittem Nachfolger von Pontius Pilatus, hingerichtet.
In Spanien verbreitet ist die Überlieferung, dass Jakobus dort gleich nach der Himmelfahrt Christi gepredigt und prophezeit hat, dass er nach seinem Tod dort viele bekehren werde. Sein dort befindliches Grab soll vergessen worden sein, bis er sich dem Eremiten Pelayo (Pelagius) auf dem so genannten "Sternenfeld" - spanisch "Compostela" -, einer vorchristlichen Nekropole offenbarte. 813 wurde dort mit dem Bau einer Basilika begonnen und am 25. Juli 816 - daher sein Gedenktag - wurden Jakobus' Reliquien in dieser beigesetzt.

Der Apostel Jakobus der Jüngere (minor) - sein Gedenktag ist der 3. Mai war der Sohn von Kleophas (a. Alphaeus) und Bruder von Matthäus, Simeon (Simon) und Judas Thaddaeus. Er gilt als Patron der Walker, Gerber, Hutmacher, Krämer, Pastetenbäcker und Konditoren und wird in der Tradition der katholischen Kirche mit dem "Herrenbruder" Jakobus, gleichgesetzt; dies ist aber wie auch seine Autorschaft für den Jakobusbrief im Neuen Testament nicht sicher.





An geistlichen Gilden werden die Sanct Urbans gilde und die von Sanct Martens namentlich erwähnt (119).

Mit der Reformationszeit hörten letztendlich auch alle Geistlichen Gesellschaften und Brüderschaften der Stadt Güstrow auf zu bestehen bzw. wurden nach und nach "abgewickelt".





Neben der gesteigerten Frömmigkeit, die sich in den zahlreichen Stiftungen des Mittelalters ausdrückte, standen aber auch weitgehend eingerissene Mißstände in der damaligen Kirche den Menschen deutlich vor Augen. Durch die viele Schenkungen hatte sich der Besitz der Domherren inzwischen so stark erhöht, dass sie sogar zum "Geldinstitut" der Stadt und der umliegenden Grundbesitzer geworden waren. Im gleichen Zuge lockerten sich aber auch - trotz aller Ermahnungen - ihre Sitten und Gebräuche.
Dadurch waren auch alle bisherigen Reformversuche gescheitert und so kam es auch in Güstrow zu einer zunehmenden Ablehnung der katholischen Religion und letztendlich zur Durchführung der Reformation.

Bis 1547, dem Todesjahr des katholisch gesinnten Herzogs Albrecht VII., blieb das Domkapitel zwar standhaft bei unbedingter Ablehnung des protestantischen Glaubens, aber der neue Herzog Heinrich V. beruft dann im Jahre 1547 den energischen aus Westfalen stammenden Lüneburger Hofprediger Gerd Oemken (Oemike) (120) - gegen den Widerstand der Kanoniker des Domes - als Domprobst auf den vakant gewordenen Stuhl des Vorsitzenden des Domkapitels. Doch dem Mann von ungewöhnlicher Begabung und Amtskraft, der auch ein Freund Martin Luthers war, verweigerte das Domkapitel die Anerkennung und verschloß ihm den Dom.
Gerd Oemken fördert nun einstweilen mit seiner Predigt von der Kanzel der Pfarrkirche herunter die neue Lehre. Auf dem Landtag an der Sagsdorfer Brücke bei Sternberg im Jahre 1549 setzt Oemken selbst die Aufhebung des Domkapitels durch (121), und vertauscht den Titel "Domprobst" mit dem eines "Superintendenten".
Im Jahr 1552 läßt dann der Herzog Heinrich V. das Domkapitel auflösen und den Dom schließen. Der gesamte Grundbesitz des Doms (mit Ausnahme des Gutes Dehmen und seiner Liegenschaften auf städtischem Gebiet) geht in den Besitz des Herzogs über.

In den Jahren 1565 bis 1568 erfolgte dann die große Renovierung des Domes im Auftrag des Herzogs Ulrich, die alte, aus dem 13. Jahrhundert stammende Orgel wurde neu aufgestellt und hatte ein sehr reiches Klangwerk.
Als Geistlicher fungierte nun am Dom der Superindendent, dessen Aufsicht der größte Teil der Gemeinde des östlichen Mecklenburgs unterstellt ist, ihm zur Seite 2 Domprediger, an der Pfarrkirche 2 weitere Geistliche (122).
Die besonders durch die in Dargun residierende Herzogin Auguste (123) vertretene pietistische Richtung der evangelischen Frömmigkeit, der auch der Herzog Friedrich der Fromme beitrat, schlug auch in das kirchliche Leben Güstrows ihre Wellen hinein. Als der Herzog 1763 den pietistisch ausgerichteten Pastor Johann Christian Kessler aus Magdeburg in die hiesige Superindentur berief entstanden höchst ärgerliche Konflikte zwischen ihm und den hiesigen Geistlichen.





      Anlagen

      Anlage I: KANONIKER

 A = Cleemann, Archiv—Lexikon der Geistlichen, 1819
 K = Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999
 R = Angaben aus den Regesten und MUB, StA und LHAS
 S = Angaben aus dem Güstrower Schoßbuch 1503—1559, StA
 X = im Buch der Kalandsbruderschaft "Fraternibus Beatorum Gregory et Augustinum" aufgeführt, aber ohne Angabe einer Jahreszahl


      PROBST (preposito, provost)

 1237

 - 1264

  Theoderich

 A, R

  Probst

 1292

 - 1293

  Gottfried

 A, R

  Probst 1293
  Clerici 1272-1293

 1296

 - 1313

  Werle, Heinrich von

 A, R

  Probst

 1297

 - 1303

  Heinrich

 A

  Scholasticus
  Probst 1303

 1320

 

  Borchard

 A

  Probst

 1342

 

  Leo

 A

  Probst 1342

 1339

 - 1346

  Thyderico

 R

  Probst 1342, 1346

 1345

 - 1364

  Wampen, Hermann von

 A, R

  Probst 1345-1364

 1359

 - 1379

  Strunken, Gerhard von

 R

  Pfr. Sprenz 1360-1361
  Thesaurar
  Probst 1368-1369

 1374

 - 1384

  Bengerstorf (Bengherstorp), Gerhard (Bernhard) von

 A, R

  Dekan 1374
  Probst 1383-1384

 1381

 - 1401

  Bülow, Johann von

 R

  Probst 1388-1395, 1401

 1383

 - 1400

  Schwastorp (Zwertzstorp, Swertop, Swertzen, Tzwersen), Arnold (Albert)

 A, R

  Kanoniker 1383-1390
  Probst 1395-1400

 1399

 - 1404

  Bomsteiger (Bomstiger), Conrad

 A, R

  Vikar
  Probst 1401

 1401

 - 1421

  Wenden, Wilhelm von

 A, R

  Probst
  später Hrzg.

 1404

 - 1405

  Schwalenberg, Johann

 A, R

  Probst 1405

 1405

 -1459

  Blisekow (Pluskow), Hermann von

 A

  Vikar
  Probst 1430-1438

 1438

 - 1440

  Weltzin, Mathias

 A, R

  Probst 1438

 1438

 - 1461

  Mund, Nicolaus

 A, R

  Kanoniker 1438
  Probst 1450-1461

 1468

 - 1492

  Mileke, Johann

 A, R

  Probst 1470-1492

 1500

 - 1510

  Wolkow, Peter

 A, R

  Probst 1500-1504, 1508-1516
  Bischof von Schwerin 1508-1516

 1508

 - 1525

  Wardenberg Zutpheld

 A, R

  Probst

 1514

 - 1547

  Versen, Johan († 1547)

 A, R

  Probst

 

      DEKAN

 1236

 

  Thiderich

 A

  Dekan
  Domherr 1226-1228

 1237

 - 1238

  Elias (Helias, Helyas, Heldag)

 A, R

  Dekan
  Domherr 1226-1228

 1247

 

  Herman

 A

  Dekan

 1272

 - 1278

  Herman

 A, R

  Dekan 1272

 1297

 

  Everhard

 R

  Dekan

 1308

 - 1313

  Hermann

 A, R

  1298, Pleban zu Malchow ?
  Vikar
  Dekan 1313

 1325

 

  Dietrich

 A

  Dekan 1325

 1328

 - 1349

  Albert (Albrecht)

 A, R

  Dekan 1345

 1337

 

  Tymno

 A

  Dekan

 1343

 

  Meine (Peine, Molre), Nicolaus de

 A

  Dekan

 1362

 

  Cröpelin (Dröpelin), Lambert

 A, R

  Dekan 1362

 1368

 

  Wyse, Bernhard

 A

  Dekan

 1373

 - 1404

  Güstrow [a. Katzow], Nicolaus von

 A, R

  Dekan 1373, 1381, 1389-1394

 1374

 - 1384

  Bengerstorf, Gerhard von

 A, R

  Dekan 1374
  Probst 1381-1384

 1381

 - 1389

  Predöhl (Perd), Johan

 A, R

  Vize-Dekan 1381-1382

 1397

 

  Röbel, Nikolaus von

 A

  Dekan

 1405

 

  Albert (Albrecht)

 A

  Dekan

 1397

 - 1418

  Trastyn (Parstin), Bernhard

 A, R

  Vikar 1397
  Dekan 1408-1418

 1430

 - 1445

  Stille, Martin

 A, R

  Dekan 1430-1445

 1430

 - 1461

  Gantzow, Conrad

 A, R

  Dekan 1452-1460

 1475

 - 1481

  Romelin, Johan

 R

  Dekan 1475-1481

 1484

 - 1505

  Knake, Heinrich

 A, R

  Vikar
  Dekan 1498-1500

 1488

 - 1500

  Thun [III.], Johannes von

 A, R

  Dekan 1489-1500
  Probst
  Bischof von SN 1504-1508

 1503

 - 1520

  Talbe (Talle), Johann(es)

 A, S, K, R

  Dekan

 1509

 

  Wardenberg, Zutfeld

 K

  Dekan

 1515

 - 1526

  Wilken, Matheus

 A, S, R

  Dekan 1518-1520

 

      SCHOLASTICUS

 1233

 - 1237

  Erkenfried

 A, R

  Scholasticus

 1297

 - 1303

  Heinrich

 A, R

  Scholasticus
  Probst 1303

 1307

 - 1351

  Ketelhut, Nicolaus

 A, R

  Scholasticus

 1307

 

  Provest, Nicolaus

 A

  Scholasticus 1307

 1330

 - 1330

  Levin, Wolderich (Weiderich) von

 R

  Scholasticus

 1330

 

  Babentin, Statius von

 R

  Scholasticus

 1360

 

  Wampen, Everd von

 A, R

  Scholasticus 1360

 1381

 

  Römer, Conrad

 A

  Vikar
  Scholasticus

 1381

 - m.26.05.1390

  Rodolfi (Radolfi, Radlof, Rudolf), Bertold (Bartholdus), † 1397

 A, R

  Kanoniker 1381-1390
  Scholasticus 1383-1390

 1382

 

  Ruleves, Derrick (Berrick)

 A

  Scholasticus

 1418

 - 1435

  Haselow (Hazerow), Heinrich

 A, R

  Scholasticus

 1418

 - 1440

  Redikstorp, Johan

 A

  Scholasticus

 1430

 - 1454

  Diestelow, Hermann

 A, R

  Scholasticus

 1448

 - 1481

  Stendel, Johannes

 A, R

  Scholasticus

 1480

 - 1510

  Sadelkow, Peter

 A, K, R

  Scholasticus 1509-1510

 

      CUSTOS

 1237

 

  Walmod

 A

  Custos
  Canonicus 1235

 1278

 

  Conrad

 A

  Custos
  Domherr 1247

 

      THESAURAR

 1343

 - 1347

  Albert

 A, R

  Thesaurar

 1359

 - 1379

  Strunken, Gerhard von

 R

  Pfr. Sprenz 1360-1361
  Thesaurar 1362
  Probst 1368-1379

 1408

 - 1418

  Bukow, Petrus

 A, R

  Thesaurar

 1415

 

  Benzow, Peter

 

  Thesaurar

 1415

 -1415

  Hardenack, Egghardus. † 1415

 

  Thesaurar

 1450

 - 1452

  Knoll, Theoderich

 A, R

  Thesaurar

 1509

 

  Horne (Home), Johann von

 A, K

  Thesaurar

 

      KANTOR

 1326

 

  Albenzente, Johann von

 A

  Kantor 1326

 

      SUTOR

 1365

 - 1391

  Schuster, Heinrich

 A

  Vikar
  Sutor, Sutorius

 

      VIKAR (vicarius)

 1243

 

  Stapel, Heinrich

 A

  Vikar

 1307

 

  Bare, Nicolaus

 A

  Vikar

 1308

 - 1313

  Hermann

 

  Vikar
  ab 1313 Dekan

 1313

 

  Haselow, Johannes

 A

  Vikar

 1313

 

  Pape, Johannes

 A

  Vikar

 1316

 - 1317

  Salege, Johan

 A, R

  Vikar

 1336

 

  Speckin, Friedrich

 A

  Vikar

 1336

 

  Plezannevisse (Plezannevitz), Heinrich

 A

  Vikar

 1336

 

  Medus, Johann

 A

  Vikar

 1342

 - 1375

  Hoppensach, Gerhard

 A, R

  Vikar

 1343

 - 1358

  Weserin, Heinrich

 A, R

  Vikar

 1346

 - 1356

  Sprenz, Johann von

 A, R

  Vikar

 1347

 - 1359

  Hytte, Hermann

 A, R

  Vikar
  V. an der Fronleichnams-Kapelle

 1347

 

  Hermann

 A

  Vikar
  V. an der Hlg.-Blut-Kapelle

 1347

 

  Utrecht, Peter

 A

  Vikar

 1347

 - 1356

  Diestelow, Heinrich

 A

  Vikar

 1351

 

  Ketelhut, Nicolaus

 A, R

  Vikar

 1358

 - 1388

  Kremer (Cremer), Jacob

 A, R

  Vikar

 1358

 

  Laukand, Albert

 A

  Vikar

 1359

 

  Rike, Hermann

 R

  Vikar
  V. an der Fronleichnams-Kapelle

 1360

 

  Schwaß, Herman

 A

  Vikar 1360

 1360

 

  Eberhard

 A, R

  Vikar

 1362

 - 1389

  Wenemer (Wernemer), Heinrich

 R

  Vikar 1389

 1365

 - 1399

  Wismar, Herman von

 A, R

  Vikar

 1365

 - 1391

  Schuster, Heinrich

 A

  Vikar
  Sutorius

 1374

 

  Witte, Gottfried

 A

  Vikar

 1375

 

  Hohrnhede, Meinardus von

 A

  Vikar

 1381

 

  Römer, Conrad

 A

  Vikar
  Scholasticus

 1381

 

  Schwinge, Marquard

 A

  Vikar

 1382

 

  Stroptow, Heinrich

 A

  Vikar

 1382

 - 1388

  Treptau (Treptow), Heinrich

 A, R

  Vikar

 1391

 

  Zelegen, Hermann

 A

  Vikar

 1391

 

  Lübbe (Lübke), Heinrich

 A

  Vikar

 1392

 

  Worpel, Jacob

 A

  Vikar

 1397

 - 1418

  Trastyn (Parstin), Bernhard

 A

  Vikar
  Dekan

 1397

 

  Catzow, Nicolaus

 A

  Vikar

 1399

 - 1404

  Bomstiger, Conrad

 A, R

  Vikar 1399-1401
  Probst

 1399

 

  Weserin, Heinrich

 A

  Vikar

 1400

 - 1430

  Becker, Johann

 

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1402

 - 1404

  Kobbendin, Heinrich

 A, R

  Vikar

 1402

 

  Münster, Johannes von

 A

  Vikar

 1402

 - 1405

  Hofmeister, Lambert

 A, R

  Vikar

 1404

 

  Zatow, Conrad

 A

  Vikar

 1404

 

  Plate, Johan

 A

  Vikar

 1404

 

  Kobbendin, Nicolaus

 

  Vikar 1404

 1406

 

  Beringer, Nicolaus

 A

  Vikar

 1408

 - 1471

  Quattfassel, Mathias

 A, R

  Vikar 1408

 1409

 - 1429

  Bewerstorp (Boverstorp, Nicolaus (Richard)

 A, R

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1417

 

  Schneider (Schröder), Albert

 A

  Vikar

 1417

 

  Catzow, Nicolaus

 A

  Vikar 1417

 1419

 

  Heyneke, Hermann

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1419

 

  Bradencol, Bartold

 

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1420

 - 1432

  Schwertfeger (Swertung), Albert

 A, R

  Vikar 1422

 1420

 - 1435

  Vrighert, Nicolaus

 A, R

  Vikar 1420-1435

 1422

 

  Fabri (Faber), Ludolph

 A

  Vikar 1422

 1422

 

  Berndes, Bernhard

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1423

 - 1428

  Hoiger, Johann

 A

  Vikar 1428

 1425

 

  Wilken (Milken), Lorenz

 A

  Vikar

 1425

 1465

  Wilbrand (Willebrandt), Johann

 A, R

  Vikar 1425-1453

 1425

 - 1436

  Witt, Thyderico

 A

  Vikar
  V. der Bruderschaft der Hlg. Drei Könige

 1426

 

  Kaesebom, Laurentius

 

  Vikar

 1425

 - 1434

  Krüger (Kroger), Johann

 A, R

  Official 1425
  Vikar 1428-1434

 1429

 - 1459

  Blisekow (Gißkow, Lisskow) , Gerhard

 A, R

  Vikar 1429
  1430-1438 Probst

 1429

 

  Lüssow, Martin

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1430

 

  Westphal, Gerhard (de Lomen)

 A

  Vikar

 1430

 - 1460

  Kremer (Cremer), Dittmar

 A, R

  Vikar 1452
  V. an der Pfarrkirche

 1430

 

  Zasse, Heinrich

 A

  Vikar

 1432

 

  Schomaker, Johann

 A

  Vikar

 1432

 - 1434

  Bocholt (Brickholt), Andreas

 A, R

  Vikar

 1432

 - 1434

  Kardan (Karbow), Hermann

 A, R

  Vikar

 1434

 - 1446

  Zoest, Nicolaus

 A, R

  Vikar 1434

 1435

 

  Tymme, Johann

 A

  Vikar 1435

 1435

 

  Wick, Diederich

 A

  Vikar 1435

 1435

 

  Ostermann, Heinrich

 A

  Vikar 1435

 1435

 

  Petri, Rudolf

 A

  Vikar 1435

 1438

 

  Schade, Martin

 A

  Vikar 1438

 1438

 - 1449

  Weltzin, Mathias

 A

  Vikar

 1438

 - 1449

  Faber (Fabri), Gerhard

 A, R

  Vikar 1438

 1438

 

  Plate, Conrad

 

  Vikar 1438

 1440

 - 1485

  Kremer (Cremer), Johann

 A, R

  Vikar 1440-1459

 1448

 

  Borchward, Johann

 

  Vikar

 1448

 

  Kuleman, Hinricus

 

  Vikar

 1449

 - 1464

  Roling (Rolinck), Johann

 A, R

  Vikar

 1454

 - 1487

  Gravemule, Heinrich

 

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1455

 

  Badendiek, Johann

 

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1455

 

  Molre (Molne), Nicolaus

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1455

 - 1461

  Schomaker, Nicolaus

 R

  Vikar
  V. an der St. Kreuz-Kapelle in Bülow

 1455

 

  Arend, Johann

 A

  Vikar

 1456

 

  Boner, Kersten

 A

  Vikar

 1456

 

  Kannegeter, Claus

 A

  Vikar

 1457

 

  Knolle, Christian

 A

  Vikar

 1457

 - 1483

  Rode, Heinrich (Johann)

 A

  Vikar
  V. an der Fronleichnams-Kapelle

 1458

 - 1478

  Radolphus, Johann

 A, R

  Vikar

 1458

 - 1490

  Vichel, Hinrich

 A, R

  Vikar

 1458

 - 1483

  Wange, Nicolaus

 A, R

  Vikar
  Pfr. zu Lüssow

 1459

 

  Tengel, Hans

 

  Vikar

 1459

 

  Vullendorp, Claus

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1461

 - 1491

  Riecke (Riche, Reich, Rike, Ribe), Heinrich (Henricus)

 A, R

  Vikar an der Hlg.-Blut-Kapelle
  Vertreter "Mietling" für den Pfr. v. St. Petri Rostock

 1462

 

  Rave (Rade, Rau), Johann

 A

  Vikar

 1462

 

  Culemann, Laurentius

 A

  Vikar 1462

 1463

 

  Hoberg, Heinrich

 A

  Vikar

 1462

 - 1471

  Grün (Kün), Nicolaus

 A, R

  Vikar 1463
  V. an der Kapelle des Hlg. Blutes 1462-1463

 1464

 

  Schwicker, Jochim

 A

  Vikar

 1464

 - 1470

  Beringer (Berngher), Nicolaus

 A

  Vikar

 1465

 

  Batevest, Johann

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1467

 - 1481

  Beringer (Berngher), Hermann

 A, R

  Vikar

 1469

 - 1471

  Berend (Berndes), Bernhard

 A

  Vikar
  V. an der Kapelle des hlg. Blutes

 1469

 

  Raddenfleisch, Nicolaus

 A

  Vikar

 

 

  Bulle, Heinrich

 

  Vikar

 1469

 - 1496

  Stamman, Nartin

 R

  Vikar

 1469

 - 1494

  Perine (Peyne), Nicolaus

 A, R

  Vikar
  V. an St. Gertruden

 1470

 - 1471

  Kun, Nicolaus

 A

  Vikar
  V. an der Hlg-Blut-Kapelle

 1471

 - 1472

  Schwicker (Swicker), Johann

 A, R

  Vikar

 1472

 

  Alberti, Nicolaus

 A

  Vikar

 1473

 - 1491

  Lenzemann, Johann

 A, R

  Vikar

 1473

 

  Langemann, Johann

 A

  Vikar

 1476

 - 1482

  Käkemeister (Kokemeister, Kakenmeister), Johann

 A, R

  Vikar

 1477

 

  Ludke, Konrad

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1477

 - 1485

  Lindenow, Jacob

 A, R

  Vikar

 1477

 - 1489

  Holst, Johann

 A, R

  Vikar

 1478

 - 1510

  Bresemann, Johann

 A, R

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche und an der Altstadtkirche

 1479

 

  Bremer, Robaldo (Robado)

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1481

 

  Struvinck, Heinrich

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1481

 

  Michaelis, Nicolaus

 A

  Vikar

 1482

 - 1485

  Stark, Georg

 A, R

  Vikar

 1482

 - 1483

  Quattfasel, Jasper

 A, R

  Vikar

 1482

 - 1504

  Morman (Mörmann), Heinrich

 A

  Vikar

 1483

 - 1490

  Bremer, Hinrich (Nicolaus)

 A

  Vikar

 1483

 - 1512

  Moltzahn, Nicolaus

 A, R, S

  Vikar
  Extraneorum 1505

 1484

 - 1505

  Knake, Heinrich

 A, R

  Vikar
  Dekan 1489-1500

 1484

 - 1499

  Rinke, Heinrich

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1484

 - 1508

  Schmidt, Bernhard

 A, R

  Vikar
  V. an der Hlg-Blut-Kapelle 1485-1488

 1484

 

  Frank, Nicolaus

 A

  Vikar

 1484

 - 1489

  Gleveke (Gloveke, Graveke), Jochim

 A, R

  Vikar

 1485

 - 1489

  Klevena, Heinrich

 A, S, X

  Vikar 1485-1489

 1485

 

  Weydemann, Nicolaus

 

  Vikar

 1489

 - 1512

  Hoikendorf, Nicolaus

 A, R

  Vikar

 1489

 - 1496

  Radtke, Cosimus (Cosmas)

 A, R

  Vikar

 1490

 

  Schmock (Schmack), Peter

 A

  Vikar

 1491

 

  Hagemann, Johann

 A

  Vikar

 1491

 

  Sprenger, Diderick

 

  Vikar

 1492

 

  Münster, Johannes

 

  Vikar

 1492

 - 1494

  Berend, Johannes

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1494

 - 1524

  Haker, Nicolaus

 A, R

  Vikar

 1494

 - 1527

  Klevena, Johannes
 [alias Olde Symon]

 A, R, S, X

  Vikar 1494
  Extraneorum 1520

 1494

 

  Wedege (Wedige), Bernhard

 A

  Vikar

 1496

 

  Berckhahn, Vicke

 A

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1497

 

  Rades, Johann

 A

  Vikar

 1497

 

  Kleesten, Johann

 A

  Vikar

 1497

 - 1527

  Hacke, Johann (Nicolaus)

 A, R

  Vikar

 1499

 - 1512

  Grismann (Grißman), Johannes

 A, R, S

  Vikar
  V. an der Pfarrkirche

 1504

 

  Zerrahn, Johann

 A

  Vikar

 1504

 

  Schmidt, Brandanus

 A

  Vikar

 1504

 

  Gehren, Johann von

 A

  Vikar

 1505

 - 1506

  Santman, Dederich (Diederich)

 R, S

  Vikar

 1510

 - 1520

  Gilow (Gülow, Gylow), Johannes (Joachim)
  [alias Heycke]

 A

  Vikar, Domherr

 1514

 

  Tesken, Carsten

 A

  Vikar

 1518

 

  Rundeshorn, Hermann

 A

  Vikar

 1518

 

  Kale, Cosmas Jurgeß

 

  Vikar
  Extraneorum 1518, Vikar an "S. Cruore"

 1518

 - 1540

  Oldeschow (Oldenschlote), Nicolaus

 A, R, S, X

  Vikar
  Domherr
  1531-1540 Pfr. von Krakow, Bossow u. Plau

 1520

 - 1521

  Koppe (Hoppe), Johannes

 A, S, X

  Vikar
  Domherr Extraneorum 1520-21

 1521

 

  Zutebock, Stephan

 A

  Vikar

 1521

 - 1548

  Brasche (Braeske), Heinrich

 A, R, S

  Vikar
  ev. Prov. der Pfarrkirche bis 1573

 1521

 

  Kalbe, Borchard

 A

  Vikar

 1524

 

  Sayher (Seyher), Johann

 A

  Vikar

 1527

 - 1540

  Drepenicht, Joachim

 R, S

  Vikar
  V. ev. an der Pfarrkirche ab 1540

 1523

 - 1541

  Boye, Carsten (Jürgen)

 A

  Vikar, 1541, Pfr. zu Badendiek

 

      KANONIKER (Canonicus)


Extraneorum oder auch Butenwanere oder Up de Freyheit = Auswärtiger Einsatz z.B. "in curia S. Georii" oder "de curia St. Jurgens" [= Hospital St. Georg/ Jürgen bzw. St. Jürgens Hof], "Scta Cruore" (a. S. Cruoris) [= Hl.-Blut Kapelle, am heut. Klosterhof]


 1226

 - 1228

  Thiderich

 A

  Domherr
  Dekan 1236

 1226

 

  Burchard

 A

  Kanoniker

 1226

 - 1228

  Johannes

 A

  Domherr

 1228

 

  Berthold

 A

  Domherr

 1233

 

  Friedrich

 A

  Kanoniker

 1233

 - 1238

  Elias (Helias, Helyas, Heldag)

 A, R

  Domherr
  Dekan 1237-1238
  Archidiaconus

 1233

 - 1237

  Reinerus

 A, R

  Domherr

 1235

 

  Walmod (Wasmodus)

 

  Kanoniker
  Custos 1237

 1248

 

  Petrus

 

  Kanoniker

 1247

 

  Conrad

 A

  Domherr
  Custos 1278

 1266

 - 1267

  Cawlow, Heinrich von

 A

  Kanoniker

 1272

 

  Ketelhot, Gherardus

 

  Kanoniker

 1278

 - 1297

  Adam

 A

  Kanoniker

 vor 1310

 

  Werle, Günther von, † 20.09.1310

 

  Domherr in GUE und Magdeburg

 1316

 

  Ribnitz, Gerhard von

 

  Kanoniker 1316

 1320

 - 1330

  Levin, Wolderich (Weiderich) von

 A

  Domherr
  Scholasticus 1330

 1325

 

  Voß, Heinrich

 A

  Kanoniker 1325

 1326

 

  Schwerin, Heinrich von

 A

  Kanoniker 1326

 1326

 

  Nyenkerken, Arnold

 A

  Domherr

 1326

 - 1336

  Herborch (gen. Herdeghen)

 A, R

  Kanoniker 1326

 1327

 

  Warendorf, Heinrich

 A

  Kanoniker 1327

 1342

 

  Timm

 A

  Domherr

 1343

 - 1368

  Sternberg, Johann

 A

  Kanoniker 1343-1368
  a. Pfr. von Teterow

 1350

 - 1364

  Campen (Campis), Ludero (Luderus) von

 A, R

  Kanoniker 1350-1364

 1353

 - 1355

  Borentin, Goswin

 R

  Kanoniker

 1362

 

  Wenemer (Wernemer), Heinrich

 R

  Domherr mit Wohnsitz an der Ostseite des Domplatzes

 1364

 

  Preen, Conrad

 A

  Kanoniker 1364

 1368

 

  Stolte, Johann

 A

  Kanoniker 1368

 1369

 - 1376

  Hachede, Meinhard von

 A, R

  Kanoniker 1369-1376

 1376

 

  Gamm, Heinrich

 A

  Kanoniker 1376

 1376

 

  Prahst, Hermann

 A

  Kanoniker 1376

 1381

 - 1400

  Bülow, Johann von

 

  Kanoniker 1381-1386, 1388-1400
  Probst 1388

 1381

 - 1397

  Bülow, Ghemeke von

 

  Kanoniker 1381-1397

 1381

 - 1390

  Rodolfi (Radolfi, Radlof, Rudolf), Bertold (Bartholdus), † 1397

 A, R

  Kanoniker 1381-1390
  Scholasticus 1383-1390

 1384

 

  Rodolfi, Johann

 

  Kanoniker 1384

 1383

 - 1389

  Catzow, Nikolaus

 

  Kanoniker 1383-1389

 1388

 - 1398

  Wulveßberg, Heinrich

 A, R

  Kanoniker 1388-1398

 1390

 

  Gryphenberg (Griepenberg), Johann

 A

  Kanoniker 1390

 1405

 

  Babtzin, Werner

 A

  Kanoniker 1405

 1405

 - 1428

  Scharbow, Nicolaus

 

  Kanoniker 1405-1428

 1408

 

  Rogghentin, Theodor

 

  Kanoniker 1408

 1417

 

  Käding, Tobias

 

  Kanoniker 1417

 1418

 

  Wilke, Hermann

 

  Kanoniker 1418

 1418

 - 1438

  Redikstorp, Johann

 

  Kanoniker 1418-1438

 1411

 - 1443

  Schomaker, Henning

 

  Kanoniker 1411-1443

 1418

 - 1430

  Aurifabri (Goldschmidt), Johann

 

  Kanoniker 1418-1430

 1418

 - 1435

  Hazerow, Heinrich

 

  Kanoniker 1418-1435

 1417

 - 1432

  Schomaker, Hermann

 

  Kanoniker 1417-1432

 1430

 - 1438

  Berna, Johannes von

 

  Kanoniker 1430-1438

 1430

 - 1454

  Distelow, Hermann

 

  Kanoniker 1430-1454

 1430

 - 1438

  Gantzow, Conrad

 

  Kanoniker 1430-1438

 1438

 - 1461

  Mund, Nicolaus

 

  Kanoniker 1438
  Probst 1450-1461

 1438

 - 1460

  Brüsewitz, Heinrich

 

  Kanoniker 1438-1460

 1448

 

  Meinesti, Friedrich

 

  Kanoniker 1448

 1448

 

  Meinesti, Theodor

 

  Kanoniker 1448

 1448

 - 1481

  Stendel, Johannes

 

  Kanoniker 1448-1481

 1450

 - 1452

  Knoll, Tidericus

 

  Kanoniker 1450-1452

 1452

 - 1466

  Smyd, Johannes

 

  Kanoniker 1452-1466

 

 

  Adenstede, Henning

 

  Kanoniker

 1462

 

  Struvinck, Nicolaus

 

  Kanoniker 1462

 1467

 - 1488

  Breide, Nicolaus

 

  Kanoniker 1467-1488

 1470

 

  Beringer, Nicolaus

 

  Kanoniker

 1479

 - 1483

  Peters, Marquard

 

  Kanoniker 1479-1483

 1479

 - 1503

  Goldenberg (Goldenboge), Johann

 

  Kanoniker 1479-1503
  1479, Dekan in Bützow
  Probst in SN 1494-1501
  1503, Pfr. in Sternberg

 1480

 - 1512

  Sadelkow, Peter

 A, K, R

  Kanoniker 1480
  Scholasticus 1509-1510
  Kantor 1511 in SN

 1481

 

  Vlotow, Helmond

 

  Kanoniker 1481

 1481

 - 1482

  Stammann, Martin

 

  Kanoniker 1481-1482

 1481

 - 1500

  Tressow, Henning

 

  Kanoniker 1481-1500

 1481

 - 1483

  Wangen, Nicolaus

 A

  Kanoniker 1481-1483
  1468, Pfr. in Lüssow

 1481

 

  Levetzow, Laurentius

 

  Kanoniker 1481

 1481

 

  Normann, Heinrich

 

  Kanoniker 1481

 1481

 

  Parchem, Nicolaus

 

  Kanoniker 1481

 1481

 

  Beringer (Berngher), Hermann

 

  Kanoniker 1481

 1482

 - 1500

  Mörmann, Heinrich

 

  Kanoniker 1482-1500

 1483

 

  Tagge, Johann

 

  Kanoniker 1483

 1486

 

  Hoyer, ...

 

  Kanoniker 1486

 1482

 

  Schröder, Hermann

 

  Kanoniker 1482

 1495

 

  Euck, Nicolaus

 

  Kanoniker 1495

 1497

 

  Elers, Bartholomeus

 

  Kanoniker 1497

 1479

 

  Peyne, Nicolaus

 A

  Vikar
  1479, Vikar an St. Gertuden-Kapelle

 1497

 - 1509

  Allogher (Hollogher), Reiner

 A, R

  Kanoniker 1497-1500

 1498

 - 1541

  Müller, Heinrich

 A, R

  Domherr, 1541, Pfr. zu Laage

 1534

 - 1541

  Wicke, Jacob

 

  Domherr, 1534-1541, Pfr. in Kirch Rosin

 1541

 - 1553

  Wedige, Johann

 A

  Domherr, 1553, Pfr. zu Lüssow

 1541

 

  Mesekow, Johann (Joachim)

 

  Capitulares

 1546

 

  Sireke, Symon

 S

  Domherr, Cellario, 1546, Up Marien Hofe

 




      Anlage II: DOMHERREN 1503 bis 1559


 A = Cleemann, Archiv—Lexikon der Geistlichen, 1819
 R = Angaben aus den Regesten und MUB, StA und LHAS
 S = Angaben aus dem Güstrower Schoßbuch 1503—1559, StA
 X = im Buch der Kalandsbruderschaft "Fraternibus Beatorum Gregory et Augustinum" aufgeführt, aber ohne Angabe einer Jahreszahl


 1519

 - 1554

  Albrecht (Alberty), Joachim

 A, X

  Domherr, 1553-54, Pfr. zu Suckow

 1506

 

  Baltasar, Christoffer

 

  Domherr

 1505

 1517

  Bekeman, Heinrich

 

  Domherr

 1508

 1514

  Berckholt, Johan

 

  Domherr

 1506

 1508

  Berndes, Johan

 X

  Domherr

 1530

 1536

  Bolthe, Mathias

 

  Domherr

 1520

 

  Bomgarde (Bomeharde), Martin

 S,

  Domherr
  Extraneorum 1520

 1520

 - 1524

  Borchardi, Hermanus (Amadeus)

 S, X

  Domherr
  Extraneorum 1520-21, 1523-24

 1505

 - 1520

  Boye, Martin (Martius, Merten, Matthias, Marcus)

 S

  Domherr Extraneorum
  1505

 1506
 1534

 1528
 1541

  Boye (Boys, Boje), Gerd (Gerardus)

 A, S, R

  Domherr, Pfr. von Badendiek [Podendick]
  1541, vertreten durch den Mietling Albrecht Maaß

 1521

 1559

  Brasche (Braeske), Heinrich

 

  Domherr

 1478

 - 1518

  Breseman (Breßeman, Brezemann), Berteldt (Johannes)

 A, X

  Domherr
  1478-1516, in der Bruderschaft (X)
  1485, Pfr. der Alten Stadt
  Extraneorum 1518, Vikar an "S. Cruore" [Hl.-Blut-K.]

 1518

 

  Brusenaver, Clawes

 

  Domherr
  Extraneorum 1518, Vikar an "S. Cruore" [Hl.-Blut-K.]

 1508

 1512

  Bulow, Johannes

 X

  Domherr

 1511
 1536

 1527
 1543

  Bumgarden, Martin

 

  Domherr

 1529

 1530

  Busingk, Bartoldus

 

  Domherr

 1523

 

  Capellanus, Jacobus

 S

  Domherr
  Extraneorum 1523

 1523

 1529

  Dantzer, Marcus

 

  Domherr

 1527

 1535

  Drepenicht, Joachim

 

  Domherr

 1521

 1532

  Eddeler, Matheus

 X

  Domherr, 1525-1530 führte er als letzter Vorsteher das Buch der Bruderschaft

 1508

 1516

  Ellinek, Johannes

 

  Domherr

 1518

 1548

  Enevelt, Laurentius

 

  Domherr

 1535

 1546

  Franciscus

 

  Domherr

 1541

 

  Gassert, Johann

 

  Domherr

 1508

 

  Gentheman

 S

  Domherr
  Extraneorum 1508

 1525

 1532

  Gentze (Jetze), Joachim

 

  Domherr

 1503
 1509

 
 1512

  Grisman, Johannes

 

  Vikar d. Pfarrkirche 1499
  Domherr

 1509

 1511

  Gronow, Johan

 

  Domherr

 1518

 - 1520

  Grotemadne, Hans

 A, S, X

  Domherr
  Extraneorum 1518-1520, in Sukow und Vikar an "Sancti Cruori" [Hl.-Blut-K.]

 1522

 - 1530

  Hagemeister, Johannes

 S

  Domherr
  Extraneorum 1522-23

 1506

 

  Haker, Tomas

 

  Domherr

 1505

 - 1522

  Haveman, Hinrik (Johan)

 S

  Domherr
  Extraneorum 1522

 1506

 

  Hendrigi, Peter

 

  Domherr

 1539

 - 1550

  Herbrecht, Bastian

 S

  Domherr
  Butenwanere oder Up de Freyheit 1539

 1509

 - 1523

  Heyne, Michael

 X

  Domherr
  1521, Bruder Heyne Michael de Curia sua

 1520

 1559

  Hintze, Joachim

 

  Domherr

 1509

 - 1511

  Homoth, Herman

 

  Domherr

 1506

 - 1532

  Hoykendorf, Johann

 

  Domherr, Mitglied der Bruderschaft von 1506-1532 [Dms Joh. Koppe pro Hoykendorp]

 1521

 - 1538

  (Jetze, Jeitze, Gentze), Joachim

 S, R, X

  Domherr
  bis 1543, herzoglicher Canzler zu Güstrow
  Klosterpropst zu Eldena
  1534, Pfr. zu Gadebusch

 1508

 1543

  Kaler (Kolrhe), Borchard

 

  Domherr
  Extraneorum 1520

 1509
 1518

 
 - 1549

  Kaler (Kolrhe, Kolve, Koler), Paul(us)

 A

  Domherr, Extraneorum 1517, "De curia St. Jurgens"
  1541 Pfr. zu Kavelstorf

 1505

 - 1509

  Kedingk, Martinus

 S

  Domherr, Extraneorum 1505

 1509

 1512

  Klest, Johan

 

  Domherr

 1505

 1527

  Klevenow, Johan

 X

  Domherr

 1505

 

  Knake, Heinrich

 X

  Domherr

 1506

 - 1532

  Koppe, Johan

 X

  Domherr

 1541

 

  Kremer, Calixtus

 

  Domherr

 1515

 - 1537

  Kroger, Hermen (Hinricus)

 S

  Domherr
  Extraneorum 1518, 1520, 1522 "in curia S. Georgy" und "Sancti Cruori" [Hl.-Blut-K.]

 1539

 - 1559

  Laske (a. Loàer, Loser, Lester), Kersten (Carsten)

 S

  Domherr
  Butenwanere oder Up de Freyheit 1539

 1506

 - 1510

  Lentzemann, Dederik

 S, X

  Domherr
  Extraneorum 1509

 1514

 - 1519

  Moller, Jacobus (Jacob)

 S, X

  Domherr, Magister
  Extraneorum 1514-1518

 1507

 

  Moylke, Johannes (Vahes)

 S

  Domherr
  Extraneorum 1507-08

 1505

 1512

  Moltzan, Nicolaus

 

  Domherr

 1482
 1505

 - 1500
 - 1506

  Morman

 

  Domherr

 1539

 - 1556

  Rodewolt (Rodewalt, Radewoltt), Johan (Bastian)

 R, S

  Domherr
  Butenwanere oder Up de Freyheit 1539

 1533

 - 1539

  Rucksleve, Johannes

 

  Domherr

 1480

 - 1512

  Sadelkow (Sandelkow), Peter (Petrus)

 A, K, R

  Kanoniker und Mitglied der Bruderschaft von 1480-1495
  Scholasticus 1509-1510
  Kantor 1511 in SN

 1505

 1506

  Santman, Dederich

 

  Domherr

 1512

 1516

  Schmedeberch, Johan

 X

  Domherr

 1505

 1508

  Schmidt, Berndt

 

  Domherr

 1512

 

  Schmidt, Herman

 

  Domherr

 1545

 1548

  Schwechte, Johan

 

  Domherr

 1508

 1547

  Stephani (Steffen), Nicolaus

 

  Domherr, "Fraw up der Burch", wegen Heirat ausgesch.

 1518

 

  Steynbuck, Clawes

 

  Domherr, Cellario

 1503

 1520

  Talbe (Talle), Johannes

 A, K. R, S

  Domherr

 1530

 1543

  Theske (Dantzerske), Albertus

 

  Domherr

 1522

 1552

  Thomae (Thome, Thomä), Thomas

 

  Domherr, 1522 bis 1552 Rektor der Domschule; ab 10/1552 verbannt

 1506

 

  Visker, Laurens

 

  Domherr

 1523

 1527

  Vlotow, Andreas

 

  Domherr

 1509

 1527

  Wenth, Mathias

 

  Domherr

 1515

 - 1526

  Wilken, Matthias (Matheus)

 A

  Domherr
  1515-1526, Kleriker an der Hlg.-Geist-Kirche

 1505

 1539

  Wilsnake, Laurens

 

  Domherr

 1524

 

  Zuthmeyer, Claus

 S

  Domherr
  Extraneorum 1524

 





Quellen- und Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

 - BSB = Bayerische Staatsbibliothek München
 - LHAS = Landeshauptarchiv Schwerin; (auch MLHA o. LHA), eines der beiden Endarchive der staatlichen Verwaltung von Mecklenburg - Vorpommern
 - LHAS 1.5.-3/2: Kollegiatstift (Dom) St. Cäcilie in Güstrow
 - LHAS, Acta civitatum generalia Güstrowe
 - LHAS, Acta civitatum specialia Güstrowe
 - LKA = Evangelisches Landeskirchliches Archiv in Schwerin
 - LKA, a. tlw. im StA, Domkirchbücher: 1580-1634, 1634-1719, 1719-1721, 1752-1755, 1638-1720, 1678-1683, 1753-1756, 1787, 1794, 1874
 - MGH = Monumenta Germaniae Historica (Geschichtliche Denkmale Deutschlands)
 - MJB = Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde Bd. 1-104, 1835 - 1940
 - MUB = Mecklenburger Urkundenbücher Bd. I-XXV, , herausg. vom Verein für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 1863 ff
 - PUB = Pommersches Urkundenbuch, 11 Bände, 1868-1990
 - Regesten (Auszüge) = Sammlung von tlw. unveröffentlichten Urkunden aus dem StA oder LHAS (= S.A.Regesten)
 - Rostocker Zeitung von 1883, Nr. 179, 181, 182: Funde im Knopf des kleinen Domturms zu Güstrow
 - SBB = Staatsbibliothek Bamberg
 - StA = Stadtarchiv Güstrow: div. Urkunden, Register, Gerichts-, Rats-, Protokoll-, Kämmerei-, Schoss- und Bruchbücher etc. der Stadt
 - StA, Erläuterungen zum Schossbuch, 1503-1559 von Wilhelm Mastaler
 - StA, Bruchbuch 1561-1685
 - SMS = Staatliches Museum Schwerin
 - SUB-G = Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
 - UB-F = Universitätsbibliothek Frankfurt am Main
 - UG = Universität Greifswald

 - Barthold, Friedrich Wilhelm. Geschichte von Rügen und Pommern. F. Perthes, 1845, Band 4
 - Biereye, Wilhelm. Bischof Brunward von Schwerin. in: MJB, Bd. 98, 1934
 - Boll, Ernst. Geschichte Meklenburgs mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte. 2.Bd., Neubrandenburg 1856
 - Bosinski, Gerhard. Dom des Nordens. Evangelische Verlags-Anstalt, Berlin 1954. 2. Auflage 1963
 - Bosinski, Gerhard. Güstrow und seine Kirchen. Evangelische Verlags-Anstalt, Berlin 1980. 2. Auflage 1982
 - BSB = Bayrische Staatsbibliothek München; https://www.bsb-muenchen.de/
 - Clandrian. Clandrians Registratur oder Clandrianische Regesten. Schwerin, 1601. in: Lisch, G.C.F. Mecklenburgische Urkunden. Schwerin 1841, Bd. III
 - Cleemann, Friedrich Johann Christoph. Historisches und hauptsächlich genealogisch-biographisches Archiv-Lexikon der Geistlichkeit und Kirchen in Mecklenburg, Parchim 1819
 - Der Dom. Das christliche Denkmal. Heft 17, Güstrow 1965, 32 Seiten mit 27 Abbildungen
 - Franck, David. Alt- Und Neues Mecklenburg. Bd.9., Von Mecklenburgs Reinigung in Landes- und Kirchen Umständen: darin gezeiget wie der Einwohner Sicherheit durch Einführung des Land-Friedens, des Gottesdienstes Reinigkeit durch Wegräumung der Irthümer und Mißbräuche, auch die Besserung der Gelehrsamkeit durch geschickte Männer, beschaffet worden. Fritze 1755
 - Klersch, Joseph. Volkssturm und Volksleben in Köln. Bd.1-3, 1965-1968
 - Koch, Friedrich Eduard. Zur Bau-Geschichte des Doms zu Güstrow. in: MJB, Bd. 56, 1891
 - Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999
 - Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Dom zu Güstrow. in: MJB, Bd. 8, 1843
 - Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Dom zu Güstrow und die Heilige Cecilie; MJB, Bd. 20, 1855
 - Lisch, Georg Christian Friedrich. Der alte Taufstein des Doms zu Güstrow. und Thürbeschlag am Dom zu Güstrow. in: MJB, Bd. 27
 - Lisch, Georg Christian Friedrich. Die Domkirche zu Güstrow; MJB, Bd. 35, 1870
 - Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte und Urkunden des Geschlechts Hahn. Bd.1, Bis 1299. Stiller'sche Hofbuchhandlung, Schwerin 1844
 - Lisch, Georg Christian Friedrich. Mecklenburgische Urkunden. Schwerin 1837-1841. Bd. I., II., III.
 - Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526. Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, 1. Ausgabe mit Holzschnitten von Sebald Beham
 - Merian, Caspar: Fürstlich Mecklenburgische Residenz Statt Güsterow [Stadtansicht von Südosten], in: Topographia Saxoniae Inferioris, Frankfurt 1653
 - Pahl, Irmgard. Coena Domini: Die Abendmahlsliturgie der Reformationskirchen im 16. Jh. Bd. 1, Saint-Paul, 1983
 - Pertz, Georg Heinrich, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores, Bd.2, Hannover 1829
 - Pertz, Georg Heinrich. Monumenta Germaniae Historica inde ab anno Christi quingentesimo usque ad annum millesium et quingentesimum. Hannover (1835–1889), Bd.7 (9), 1846
 - Pertz, Georg Heinrich. Über die Vita Chrodegangi episcopi Mettensis. 1853; in: Abhandlungen der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Phil.-hist. Klasse, 1853
 - Pocher, Dieter. Der Dom zu Güstrow. Spiegelbild des Glaubens in Kontinuität und Wandel. Festschrift zum 775jährigen Stiftungsjubiläum 2001, Heidberg Verlag, 2001
 - Salis, Friedrich. Die Schweriner Fälschungen. Diplomatische Untersuchungen zur mecklenburgischen und pommerschen Geschichte im 12. und 13. Jahrhundert. 1908, in: Archiv für Urkundenforschung Bd. 1, 1908
 - Salis, Friedrich. Forschungen zur älteren Geschichte des Bistums Kammin. in Baltische Studien, Neue Folgen, Bd. 26, 1924
 - Schlager, Patricius. Geschichte des Franziskanerklosters zu Güstrow in Mecklenburg. 1918, in: Franziskanische Studien vol. 5, 1918
 - Schlie, Friedrich. Die Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Grossherzogthums Mecklenburg-Schwerin. Bd. IV. Schwerin 1901
 - Schmaltz, Karl. Die Begründung und Entwickelung der kirchlichen Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. in: MJB, Bd.72, 1908
 - Schmaltz, Karl. Die Begründung und Entwickelung der kirchlichen Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. in: MJB, Bd.73, 1908
 - Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, 2. Bd., Reformation und Gegenreformation, Schwerin, Bahn 1936
 - Schmaltz, Karl / Gehrig, Oscar. Der Dom zu Güstrow in Geschichte und Kunst. Carl Michaal'sche Hof- und Ratsbuchdruckerei, 1926
 - Schorler, Vicke. Rostocker Chronik 1584–1625. Hrsg. Ingrid Ehler
 - Schröder, Dieterich. Mecklenburgische Kirchen-Historie des Papistischen Mecklenburgs insonderheit darinnen enthalten. Was von Ao. 1495. biß Ao. 1504 in denen Mecklenburgischen Kirchen sich zugetragen. Winckler, Wismar 1739, Bd. 1 ==> Papistisches Mecklenburg I
 - Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Wismar 1741, Bd.2 ==> Papistisches Mecklenburg II
 - Serrius, Franz Karl. M. Joachim Schlüter oder die Reformation in Rostock. Schmidtchen, 1840
 - Teske, Carl: Die Wappen des Großherzoglichen Hauses Mecklenburg in geschichtlicher Entwickelung. (1893)
 - Thiele, Gustav. Der hochfürstlichen Dom-Kirchen zu St. Coecilien in Güstrow fünfhundertjähriges Alter. oder, Nachricht, was, von Zeit ihrer Fundation 1226. bis ins Jahr 1726: zu Zeiten des Capittels, und folgenden Rev. Ministerii, dabey vorgekommen, dem grossen Gott zu Ehren, und dem aus Königl. obotriten Geblühte herstaminenden Hoch-Fürstl. Herrn Fundatori Henrico Burvino II. und den Durchl. Herren Conservatoribus zum Denck- und Danck-Mahl, Rostock, Schwecht 1726
 - Thomas, Friedrich. Analecta Güstroviensia. Hrsg.: Joh. Henrici Ruswormii, Güstrow und Leipzig 1706
 - Träger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Leipzig 1980
 - Wigger, Friedrich. Stammtafeln des Großherzoglichen Hauses von Meklenburg. MJB, Bd.50, 1885
 - Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg. hrsg. von Friedrich Andreas Perthes, Gotha 1920
 - Wiggers, Julius. Kirchengeschichte Mecklenburgs. Parchim und Ludwigslust, Hinstorf, 1840
 - Witte, Hans. Mecklenburgische Geschichte: Von der Reformation bis zum Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich, Bd.II, Wismar 1813

 


Quellenverzeichnis

1    Kollegiatsgründung: "locus, qui Guzstrowe nominatur", Auch Schwerin wird als Sitz des Domstiftes mit den Worten "locus, qui Zuerin dicitur (nuncupatur)" bezeichnet [MUB I., 124, 202], obgleich es bereits seit 1160 zur Stadt erhoben worden war. Der 3. Juni 1226 ist also kein zwingender Beweis dafür, dass Güstrow in dieser Zeit schon als Stadt bestanden haben muß [am 1.11.1228 erhielt Güstrow das Stadtrecht].; vgl. dazu a. Friedrich Schlie. Die Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Grossherzogthums Mecklenburg-Schwerin. Bd. IV. Schwerin 1901, S. 187ff
  - vgl. a. Schmaltz, Karl. Die Begründung und Entwicklung der kirchlichen Organisationen Mecklenburgs im Mittelalter. [MJB. 72, 1907, S. 85ff], Er behauptet, dass aus dem Satz: "in loco, qui Guztrowe nominatur, conuentualem ecclesiam canonicorum ad honorem dei ... et ... Marie ... et Cecilie uirginis ordinaui" hervorgehe, dass damit "die Errichtung einer konventualen Kirche angeordnet, auch die Heiligen, denen sie geweiht werden soll, erst bestimmt" worden seien. In diesen Worten ist aber über die Erbauung einer Kirche durchaus nichts gesagt, sondern sie bezeichnen lediglich die Stiftung einer Kirche für ein Domherrenkollegium, dem seine besonderen Heiligen bestimmt werden. Wir können denselben Vorgang und fast wörtlich die gleiche Ausdrucksweise dafür bei der Einsetzung des Bützower Domstiftes beobachten. Die betreffende Stelle der Urkunde über diese Stiftung lautet: "Ad laudem ... domini nostri Ihesu Christi ac intemerate virginis matris eius sanctique Johannis ewangeliste et sancte Elizabeth ... ibidem (Bützow) conuentualem ecclesiam canonicorum instituimus ..." [MUB I., 610]. Bei Bützow läßt sich nun aber nachweisen, dass mit dem Ausdruck "ecclesiam canonicorum instituimus" nicht der Beschluß zur Erbauung einer konventualen Kirche gemeint sein kann. Denn der Zeitpunkt, in dem der Bau der Domkirche begonnen wurde, liegt bereits mehrere Jahre vor der Stiftung des Domkollegiums [MUB I., 583, 610]. Es bezeichnen also obige Worte nur die Übernahme einer bereits bestehenden Kirche durch das neu gegründete Kollegiatstift als Domkirche [Hoffmann, Karl. Die Gründung der Stadt Güstrow. in: MJB, Band 94 (1930), S. 115-116]

2    LHAS, MUB 323 vom 03.06.1226: "Im Namen der heiligen unteilbaren Dreieinigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes Gnaden Herr zu Rostock, entbiete allen immerdar meinen Gruß. ... Obwohl ich durch die Schwachheit meines Fleisches daran gehindert, nicht meinen ganzen Besitz zum Dienste Jesu Christi hingeben kann, so wollte ich doch, so wie mir es der Geist des Herrn eingegeben hat, für das Seelenheil sowohl meiner Vorfahren wie auch meiner Nachfolger, besonders auch für mein eigenes Heil sorgen, und habe deshalb von meinem eigenen Erbbesitz, den ich billigerweise und rechtmäßig von meinen Voreltern erhalten habe, an dem Orte, welcher Güstrow genannt wird, eine Kollegiatskirche zu Ehren des furchtbaren Gottes, der gleicherweise den Odem des Fürsten wie des armen Mannes fortnimmt, und zu Ehren der immerdar unbefleckten Gottesmutter und jungfräulichen Maria, sowie auch des seligen Evangelisten Johannes und der seligen Jungfrau Cecilie gestiftet und auf den Rat meines Herrn Brunward, des Schweriner Bischofs, sowie auch im Einverständnis mit meinem Vater Borwin, dem Herrn von Mecklenburg, und meiner Söhne Johannes, Heinrich, Pribislav mit den unten angeführten Einkünften ausgestattet. ...
Diese Güter nun und diese Dörfer habe ich ebendieser Kirche und ihren Dienern mit allen Rechten und Nutzungen an Äckern, Wiesen, Weiden, Wäldern und Brachland aus freien Stücken zugewiesen: Gutow, Bölkow, Gantschow, Demen mit dem daneben liegenden See. Außerdem habe ich ihnen im Dorfe Sukow vier Hufen mit allen Gerechtsamen daran freiwillig übereignet. Überdies habe ich ihnen noch für einen besonderen Altar, ... ebenfalls zum Nutzen der Kanoniker, folgende Einkünfte aus freien Stücken angewiesen: Im Dorfe Kamin den Zehnten von vier Hufen mit allen meinen Rechten daran, im Dorfe Karow den Zehnten von vier Hufen, die ich dort unter den Ackern meines Eigenbesitzes eingerichtet habe. ..."

  - vgl. a. Hoffmann, Karl. Die Gründung der Stadt Güstrow. in: MJB, Band 94, 1930, S. 115-116

3    LHAS, MUB 341, Interlokutoren-Urteil gegen Schwerin vom 19. Juli 1227; vgl. d. Biereye, Wilhelm. Bischof Brunward von Schwerin in: MJB, Bd.98 (1934), S. 125, Anm. 108
  vgl. Salis, Friedrich. Die Schweriner Fälschungen. Diplomatische Untersuchungen zur mecklenburgischen und pommerschen Geschichte im 12. und 13. Jahrhundert. Bd. 1, 1908 S. 291f, 337f [S. 273-354]
  vgl. Schmaltz, Karl. Über die sogenannten"Schweriner Fälschungen", hrsg. von Rühberg, Nils., MJB, Bd.114 (1999), Beiheft, Festschrift für Christa Cordshagen, S.7-44
  - vgl. a. Forschungen zur älteren Geschichte des Bistums Kammin in: Baltische Studien, N.F., Bd. 26 (1924), S. 1-156
  - vgl. d.a. Ruchhöft, Fred. Eine Analyse der Stiftungsurkunde des Bistums Havelberg aufgrund archöologischer und territorialgeschichtlicher Quellen. 2003, LHAS

4    LHAS, MUB 323 vom 03.06.1226; a. MUB 331 vom 10.08.1226: Borwin, Fürst von Mecklenburg, bestätigt seines Sohnes, des Fürsten Heinrich von Rostock, Stiftung des Domkollegiatsstiftes zu Güstrow.
  - vgl. a. Thiele, Gustav. / Schaper, Johann Christian. Beschreibung des Doms in Güstrow.... Rostock: Koppe 1726

5    Gottfried (Godfrid) canonici, plebanus = Pfarrer in Lüssow und Domherr in Güstrow († vor 1237); StA, LHAS
  - 1226, sacerdos de Lussowe [sacerdos = Priester, Pfarrer von Lüssow]
  - 1226, als Zeugen " Godefridus sacerdos de Lussowe, Thidericus, Burchardus, Johannes, eiusdem ecclesie canonici, Conradus scriptor curie " [LHAS, MUB 323 vom 03.06.1226]
  - 1226, als Zeugen "Godefridus sacerdos de Lussowe, ..." [LHAS, MUB 331 vom 10.08.1226]
  - 1227-1229, Domherr in Güstrow, StA
  - 1227-1229, Kanoniker in Güstrow, StA
  - 1227, als Zeugen " Thedelinus prepositus fratrum de Dobrotin, Godefridus, Theodericus, Bertholdus, Johannes, canonici de Guztrowe " [LHAS, MUB 344 vom 03.12.1227]
  - 1228, "Godfrid, Theodoricus, Bertholdus et Johannes, canonici de Gustrowe" [Zeuge in MUB 359, Güstrow vom 1.11.1228]
  - 1229, "canonici de Gustrowe: Godfridus, Thidericus, Johannes, Helias, Reynerus" [LHAS, MUB 369 vom 01.06.1229, vgl. a. 368]

6    LHAS, MUB 464, Lüssow vom 06.03.1237: Nicolaus, Fürst von Werle, schenkt mit Zustimmung des Bischofs Brunward von Schwerin dem Domkollegiatsstift zu Güstrow die Kirche in Lüssow, "... daß mit den Hebungen dieser Kirche eine besondere Pr6auml;bende errichtet wird, wovon jedoch ein angemessener Anteil dem Vikar vorbehalten bleibt, der nach der Verfügung des Schweriner Bischofs in dieser Kirche seinen Dienst leisten wird."; Die Schenkung wurde durch den Fürsten Nicolaus am 28.04.1297 nochmals bestätigt: "... daß wir auf jedes Recht, das wir in der Kirche zu Lüssow gehabt haben, freiwillig verzichten und ebenso, ... den Kanonikern zu Güstrow schenken ... indessen mit dem Vorbehalt, daß Heinrich, der jetzige Pleban dieser Kirchen, solange er lebt, sie unangetastet und ruhig selbst besitzen soll und das erst, wenn er durch den Tod aus unserer Mitte gerissen ist, die besagte Kirche auf die Leitung und Nutzung oben erwähnten Kanoniker übereignet wird." (MUB 2447).

7    Thiele, Gustav. / Schaper, Johann Christian. Beschreibung des Doms in Güstrow.... Rostock: Koppe 1726, S.39
  - vgl. a. MUB 323 vom 03.06.1226: Die Kollegiatsstifte waren eine Gemeinschaft von Weltgeistlichen, die nach den Regeln des hl. Augustinus (345-430) leben wollten (Hünermörder, Olaf. Das Kollegiatstift in Bützow. 1998; in: 750 Jahre Stiftskirche Bützow S 5-26).
  - vgl. a. Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Dom zu Güstrow und die Heilige Cecilie, MJB, Bd. 20 (1855), S. 238-239: "... bekanntlich im Jahr 1226 gegründet und besonders der Heil. Cecilie geweihet (ad honorem - beate Cecilie virginis), ... auf Zureden des zweiten schweriner Bischofs Brunward (de consilio Brunwardi episcopi Zverinensis) ... nach dem Muster desselben (secundum ordinem ecclesie Hildesiensis) eingerichtet ..."

8    Friedrich, Graf von Schwerin († 1239), 5. Bischof von Schwerin 1238-1239; Sohn von Graf Gunzelin I. von Hagen und Bruder von Graf Hermann (Gegenkandidat bei der Wahl Brunwards, des 4. Bischofs von Schwerin 1192-1238); vgl. d. Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Leipzig 1980, S.90
Sein Vater Günzel von Hagen = Gunzelin I. von Hagen (* zwischen 1125 und 1130 - † 18.6.1185) war der erste Graf von Schwerin nach der Eroberung des Landes durch Heinrich den Löwen. Er wurde im Schweriner Dom beigesetzt. Er war Ministeriale Heinrichs des Löwen und wurde 1160 Statthalter in den eroberten mecklenburgischen Gebieten. Er stritt mit dem angestammten Fürstenhaus, zog 1164 mit gegen Pommern und wurde 1167 Graf von Schwerin-Boizenburg, zu Wittenburg und Neustadt. Er machte 1172/73 Heinrichs des Löwen Reise in den Orient mit, 1179 dessen Feldzug gegen den Erzbischof von Köln und die Schlacht bei Hallerfeld und griff 1168 gegen die Askanier in den Bremer Kapitelstreit ein. Er unterwarf sich erst nach Heinrichs des Löwen Unterwerfung 1181 auch dem Kaiser Friedrich I. Barbarossa und wurde in Schwerin bestätigt. vgl. a. LHAS, MUB 230, 1217: "... Gunzelin und Heinrich, Grafen von Schwerin, ..."

9    Altfrid (Altfredus o. Alefrid), war der vierte Bischof in Hildesheim von 851 bis 874 - "Altfridus Hildikesheimensis quartus Episcopus" (Annalista Saxo); Altfrid (* um 800 - † 15.8.874, nach der Hildesheimer Chronik "reich an Tagen" verstorben) verwandt mit dem bedeutenden Geschlecht der Liudolfinger und Benediktinermönch in Corvey, seit 829 Leiter der Klosterschule von Corvey; Bereits in den 40er Jahren muss er Beziehungen zu Papst Sergius II. gehabt haben, dessen Name bei allen Gründungen, an denen Altfrid beteiligt war [Stift Essen, Klöster Lamspringe, Liesborn, Osterwieck und Gandersheim], auffällig hervortritt. 845/47 erwarb er in Rom auch Reliquien der Heiligen Cosmas und Damian. Sein zahlreicher Besuch von Synoden (852 und 857 Mainz, 864 Pitres, 868 Worms, 873 Köln) bezeugt sein reges Interesse an der Kirchenpolitik. 864 überführte er Reliquien des heiligen Marsus von Auxerre an einen unbekannten Ort in Sachsen, möglicherweise die Abtei Corvey; die Predigt Altfrids zur Ankunft der Reliquien ist erhalten (). Außerdem legte er 852 bereits den Grundstein zu einem neuen Dom, einer dreischiffigen, kreuzförmigen Basilika mit Vierung und Querhaus, die 872 fertiggestellt und am 1. November 872 in Gegenwart von vier Bischöfen und des Abtes von Corvey geweiht wurde.
Schon früh wurde er als "heilig" verehrt, Wolfher, der Biograph des hl. Godehard, schreibt Mitte des 11. Jh.`s bereits von "sanctus Altfridus", wobei die kirchenoffizielle Anerkennung erst 1965 erfolgte (sein Gedenktag ist der 16. August).
  - vgl. Bertram, A. Geschichte des Bistums Hildesheim, 1899, S. 26-46

10    Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Dom zu Güstrow und die Heilige Cecilie in: MJB, Bd. 20 (1855), S. 238-239
  - vgl. BSB, Chronicon Hildesheimense. in Pertz MGH. Bd.9(=7), S. 851: "...26. inchoatum Hildeneshem monasterium ..., et sanctae virginis Ceciliae devotissime dedicavit Kal. Novembris ..."
  - vgl. a. BSB, Repertorium Fontium 3, 350, Chronik des Bistums Hildesheim (Niedersachsen) von 814 bis 1472

11    LHAS, MUB 446, Warin vom 05.02.1236

12    LHAS, MUB 368 vom 27.04.1229: " Brunward, Bischof von Schwerin, bestätigt das Domkollegiatsstift zu Güstrow. "
Brunward (* unbekannt - † 14.1.1238) war von 1178 bis 1191 Kanoniker im Schweriner Domkapitel und von 1192 bis 1238 Bischof in Schwerin. vgl. a. Biereye, Wilhelm. Bischof Brunward von Schwerin. in: MJB, Bd. 98 (1934), S.101-138; Franck, David. Alt- Und Neues Mecklenburg. Bd.3, S.222-223; Karl Schmaltz: Kirchengeschichte Mecklenburgs. Bd.I. S.92. vermutet in ihm einen Ordensbruder Bischof Bernos aus Amelungsborn.
Unter den Ämtern der neuen Stiftsherrn war auch das des Scholastikus aufgeführt wird, also die Errichtung einer Schule für Kleriker war sofort in Aussicht genommen worden. Bei der Aufstellung der Urkunde erscheinen auch schon einige Glieder des neuen Kapitels als Zeugen, ein Zeichen, mit welcher Energie Brunward die Sache betrieb.

13    Schmaltz, Karl. Die Begründung und Entwickelung der kirchlichen Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. in: MJB, Bd. 73 (1908), S.36ff

14    LHAS, MUB 378 vom 11.05.1230: " Papst Gregor IX. bestätigt dem Domkollegiatsstift zu Güstrow den Besitz der Dörfer Gutow, Bölkow und Ganschow. "

15    LHAS, MUB 344, 359, vgl. die Zeugenlisten
  - MUB 344, S.345: Testes hii sunt: Thedelinus prepositus fratrum de Dobrotin, Godefridus, Theodericus, Bertoldus, Johannes, canonici de Guzstrowe; layci: Zlawotech de Malegowe, Gotimerus et Johannes frater suus de Havelberch, Unizlauus castellanus de Robole, Heinricus Gampa dapifer, Jordanus, Heinricus Grubo, Baroldus, milites, castellani de Guzstrowe ....
  - MUB 359, S.345: Testes hii sunt: God.[efridus], Theodoricus, Bertholdus et Johannes, canonici de Guzstrowe, Gampa dapifer, Jordanus, Hinricus Grubo, Bertholdus, Conradus, castellani de Guzstrowe; Bruno, Hinricus Advocatus, Johannes Cocus, Arnoldus Sagittarius, Fre., Daniel Jnstitor, cives in Guzstrowe, et alii quam plures ...
Die erste mecklenburgische Landesteilung ging 1229 vonstatten. Die Regierungsgeschäfte in ihrem Herrscherbereich übernahmen die Brüder mit dem jeweiligen Eintritt in die Volljährigkeit. Johann (a. Knese Janeke, slaw. Fürst Johann) trat seine Herrschaft im Land Mecklenburg 1231 an. Es folgten 1232 Nicolaus im Land Werle und 1234 Borwin III. im Land Rostock. Pribislaw, der jüngste der vier, übernahm 1238 die Regierung im Land Warnow. Nach seiner Hauptstadt nannte er sich zuerst Pribislaw von Parchim, ab 1248 - nach seiner neuen Burg - "Herr zu Richenberg".

16    nachdem er ihnen am 21. April 1230 den halben Zehnten ihrer Länder als Lehn überlassen hatte, vgl. MUB 376, Gadebusch am 21.04.1230: Johann und Pribislav, Fürsten von Meklenburg, empfangen von dem Bischof Brunward von Schwerin die Hälfte des Zehnten in den Ländern Warnowe und Brenz und gegen das Versprechen, ihm die andere Hälfte desselben zu verschaffen, den Zehnten von Vasallengütern in ihrem Lande.

17    MUB 446, Warin am 05.02.1236: Brunward, Bischof von Schwerin, verbindet sich mit dem Fürsten [Heinrich] Borwin von Rostock zur Erlangung der bischöflichen Zehnten in den streitigen pommerschen Gebieten des Bistums Schwerin.
für Heinrich von Rostock: "... preter medietatem totius decime in terris Cyrspanie et Wozlende, quicquid a Caminensi episcopo, qui quondam violentus detentor extitit, contra iustitiam receperat ..."
  - vgl. a. MUB 411, Cammin 1233: Der Bischof Conrad von Cammin, verleiht mit Einwilligung seines Capitels dem Kloster Michaelstein auch die Zehnten von den Gütern Rosin, welche die Fürsten Nicolaus und Heinrich von Rostock mit den Zehnten, die sie in Bisdede von dem Bischofe zu Lehn tragen, dem Kloster verliehen haben.
für Nikolaus und Heinrich: "... dilecti nobis Nycolaus et Hinricus domini de Rostok decimam super totam solitudinem possident a nobis iure pheodali, que tali nomine Bisdede nuncupatur ..."

18    LHAS, MUB 354, S.340, Demmin 1228: Wartislav, Herzog von Pommern, verleiht der Kirche zu Polchow das Dorf Prebberede, welches schon Herzog Kasimar dem Kloster Dargun versprochen hatte. "..., que Priberaze dicitur, cum omnibus attinentiis, silicet agris, pratis, siluis, deo et predicte ecclesie beati Martini in Polchowe iure perpetuo cum omni libertate irretractabiliter contulimus, ..."

19    LHAS, MUB 411, Cammin 1233: Der Bischof Conrad von Cammin, verleiht mit Einwilligung seines Capitels dem Kloster Michaelstein auch die Zehnten von den Gütern Rosin, welche die Fürsten Nicolaus und Heinrich von Rostock mit den Zehnten, die sie in Bisdede von dem Bischofe zu Lehn tragen, dem Kloster verliehen haben.
"... In nomine sancte et indi]uidue trinitatis. Conradus dei gratia Caminensis episcopus presentibus et futuris. Quoniam hominum facta per velocem [cursum temporum et] etatum obscurantur, nisi scriptis autenticis posterorum memorie commendentur, idcirco h[ab]undantis c[autele sua]det vtilitas, vt, qui vult donis auf oblationibus anime consequi salutem, factum sue dona[tionis per] scriptu[ram] t[rada]t memorie posteritatis. Vnde ad vniuersorum Christi volumus noticiam peruenire f[ide]lium, quod dilecti nobis Nycolaus et Hinricus domini de Rostok decimam super totam solitudinem possident a nobis iure pheodali, que tali nomine Bisdede nuncupatur. Cum vnanimi consensu fratrum suorum Johannis et Prybzlay monasterio, quod dicitur Lapis Sancti Mychahelis et situm est in Halberstadensi diocesi, bona Resin dicta, quorum termini sunt ab Oriente paruum stagnum, ab occidente vallis profunda, ad aquilonem flumen Nebula, ad meridiem magnum stagnum Bisdede et tangunt terminos villarum Belichowe et Belin, ab omni iure secularis postestatis exempta, cum decimis, pratis, terris, nemoribus, in busco et in plano, in viis et semitis, in aquis et molendinis, aduocatiis et aliis libertatibus et immunitatibus suis pro salute sua contulerunt perpetuo possidendum. Nos igitur, de tali pietatis deuotione, sicud [t]enemur, in Christo congaudentes, dicti loci decimam de vnanimi consensu nostri [c]ap[ituli] libere conferimus cenobio supramemorato illibate perpetuo possidendam Ne autem quisquam inposterum predic[tam] do[nationem] ausu temerario uel violentia presumat minuere aut immutare, ipsam banno nostro et sigillorum nostrorum munimine cautius communimus. Conseruatoribus donationis memorate sit pax vite et salus anime. Datum in Camyn anno gratie Mº CCº XXXIIIº."
  - 1226 verfügte Heinrich von Rostock als Landesherr über Güstrow und Umgegend (MUB 323), 1229 seine Söhne über die Einöde von Rosin und 1233 besitzen sie den Zehnt über "die ganze Einöde, welche Bisdede genannt wird ...".

  - Seit der Arbeit von Friedrich Lisch über die Länder Bisdede und Tribede (MJB, Bd.12, S.24-35) versteht man unter Bisdede den westlich der Länder Kalen und Malchin (MUB 162, 411) gelegenen Teil Circipaniens [die Burg Bisdede lag am Gutower See südlich von Güstrow], unter Tribede aber das Land Gnoien - "im Lande Tribeden und Gnoigen" (Clandrianschen Regest 826). Anders entscheidet sich jedoch Wigger (Meckl. Annalen I, 126 f.), der Bisdede (= Güstrow), Krakow, Teterow und vielleicht Laage als Unterteile von Tribede ansieht. Die Urkunde in MUB 141 (ebenso 149) mit ihrem "... et omnes villas terre que dicitur Noue, cum omni iure in Butessowe commutatas a Pribizlauo, a Butessowe in utraque parte aque, que Nebula dicitur, usque ad terram, que Tribeden vocatur, ..." und der allerdings gefälschte Einschub in MUB 162 "...ipsa terra Tribeden cum castro Bizdet ..." führen entweder auf eine Gleichsetzung beider Länder oder darauf, dass Bisdede ein Teil des Landes Tribede ist, das neben ihm eben vielleicht aus den Burgwarden Krakow (Burgwall auf einer Insel und auf dem Ehmkenwerder, Schlie Bd.4, S.416) und Teterow (Burgwall im See, Schlie Bd.5, 1 f. 224) bestand. Weiter aber führt auch folgendes auf die Gleichsetzung von Tribede mit den drei späteren Ämtern Güstrow, Krakow und Teterow. Das Güstrower Domstift erhielt nach MUB 438 die Archidiakonatsrechte über Bisdede, nach MUB 439 über Bisdede sive Tribedene. Nun finden sich aber, abgesehen von jenem Clandrianschen Reg., nach welchem das Güstrower Domkapitel dem Schweriner Bischof "alle Zehnten im Lande Trybeden und Gnoigen" enthebt, keinerlei Spuren von irgendwelcher Tätigkeit des Dompropstes im Lande Gnoien. Dafür aber gibt das Visitationsprotokoll von 1534 für die Pfarren von Krakow, Dobbin, Lüdershagen, Lübsee, Wattmannshagen, Gr. Wokern und Teterow an, dass hier der Propst von Güstrow instituiere, d.h. eben die Archidiakonatsrechte ausübe. Das sind aber gerade die landesherrlichen Pfarren jener drei Ämter, nicht aber des Landes Gnoien. Zu ihnen kommt noch nach MUB 11183 und 11255 die Pfarre von Reinshagen, welche ebenfalls in diesem Gebiet liegt. Zwar schließt Schlie (Bd.5, S.25) aus diesen beiden Urkunden, dass die Jurisdiktion des Güstrower Propstes sich auch über die Hartpfarre Mistorf, und also in das östliche Circipanien hinein erstreckt habe, jedoch mit Unrecht. Es handelt sich in ihnen um den Umtausch einiger Äcker einer Vikarei in der Reinshäger Kirche, welchen der Propst genehmigt. Der Umstand, dass die für sie eingetauschten Äcker zufällig in der Mistorfer Feldmark liegen, beweist garnichts für die Jurisdiktion des Güstrower Propstes über die Mistorfer Kirche, denn diese Äcker sind nicht Kirchengut, sondern gehören dem Ritter Hartwich Wotzenitz. Nur das erhellt, dass der Propst für die Reinshäger Kirche zuständig war. Die einzige Spur, welche auf eine über jene drei Ämter hinausreichende Amtstätigkeit desselben führen könnte, ist eine Akte über eine Pfarrbesetzung in Schorssow im Jahre 1510, bei welcher er beteiligt war, auf die Lisch (MJB, Bd. 12, S.29 Anmerk.1) hinweist. Schorssow aber liegt im Land Malchin, und so mag möglicherweise auch dieses noch als Unterteil von Tribede anzusehen sein. aus: Schmaltz, Karl. Die Begründung und Entwickelung der kirchlichen Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. in: MJB, Bd. 73, S.32-33

20    LHAS, MUB 438, 439; vgl. a. Biereye, Wilhelm. Bischof Brunward von Schwerin. in: MJB, Bd. 98, 1934, S. 133
  - MUB 438 vom 16.10.1235: Konrad, Bischof von Kammin, schenkt dem Dom-Collegiat-Stift zu Güstrow die Zehnten von 60 Hufen, verleiht den Domherren das das Recht, ihm einen Archidiakon für das Land Bisdede zu präsentiren, und bestätigt ihren Vergleich mit ihrem Dekan über den Schmalzehnten. " ... wobei wir auch bestimmen, dass, wenn der Dekan Dietrich stirbt oder freiwillig ausscheidet, die Brüder unter sich einen Archidiakon wählen und ihn uns zur Bestätigung präsentieren, der die Leitung des Archidiakonats Bisdede haben soll, daß wir der vorgenannten Kirche als dauernden Besitz überwiesen haben. ..."
  - MUB 439 vom Oktober 1235: Konrad, Bischof von Cammin, schenkt dem Dom-Capitel zu Güstrow theils zu neuen Präbenden, theils zum gemeinschaftlichen Genusse der Domherren, theils zu seiner Memorie die Zehnten von 64 Hufen zu Jahmen, Deutsch-Bützin, Dahmen, Granzow, Klein-Methling, Beestland und Klein-Dalwitz, und verleiht demselben den Archidiaconat des Landes Bisdede oder Tribedene.

21    LHAS, MUB 446, S.442-443, Warin vom 05.02.1236: Brunward, Bischof von Schwerin, verbindet sich mit dem Fürsten Borwin von Rostock zur Erlangung der bischöflichen Zehnten in den streitigen pommerschen Gebieten des Bistums Schwerin.

22    LHAS, MUB 492, S.488, 21.3.1239-1240: Papst Gregor IX. befiehlt, dem Bischof von Schwerin in den Besitz der durch den Bischof von Camin seinem Sprengel entfremdeten Länder zu setzen.
"... Gregorius Bapst befelet, den Bischof zu Zwerin in die possession Cirspanie vnd anderer orte contra episcopum Caminensem einzusetzen. Anno pontificatus 13. "


23    LHAS, MUB 464 vom 06.03.1237: Nicolaus, Fürst von Werle, schenkt mit Zustimmung des Bischofs Brunward von Schwerin dem Domkollegiatsstift zu Güstrow die Kirche in Lüssow, "... dass mit den Hebungen dieser Kirche eine besondere Präbende errichtet wird, wovon jedoch ein angemessener Anteil dem Vikar vorbehalten bleibt, der nach der Verfügung des Schweriner Bischofs in dieser Kirche seinen Dienst leisten wird. ..."

24    LHAS, MUB 485, Güstrow vom 25.05.1238: Nikolaus, Fürst von Werle, bestätigt dem Domkollegiatsstift zu Güstrow seine Rechte und Besitzungen.
"In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Ego Nycolaus dominus de Rostoch omni[bus] in perpetuum. ... daß mein Vater seligen Angedenkens Heinrich Herr von Rostock, ... im Einvernehmen mit meinem Großvater guten Angedenkens Borwin, Herr von Mecklenburg, ... eine Kollegiatskirche an dem Orte, der Güstrow heißt, nach der Ordnung und dem löblichen Brauche anderer Kollegiatskirchen mit der Zahl von 10 Präbenden und zum Gebrauch von ebenso vielen Kanonikern, die hier zu wohnen und persönlich Gott zu dienen haben, beschlossen und gegründet hat, ... . Die Präbenden aber hat er so aufgeteilt, das 6 von ihnen nach Vermögen und Schätzung 12 Mark Silber, vier aber 6 Mark Silber betragen, daß aber von den ersten 6 Präbenden die erste dem Propst dieser Kirche, die zweite dem Dekan, die dritte dem Scholasticus, die vierte dem Custos und die beiden übrigen den Älteren und besonders angesehenen zugewiesen werden, die restlichen vier aber den übrigen vier Kanonikern gemäß ihrer Rangordnung zugewiesen werden. ... . Zum Unterhalt aber der oben erwähnten Kanoniker und zur Ausstattung ihrer Präbenden hat er folgende Güter und Dörfer mit ihren Umgrenzungen und mit jedem Recht und Nutzung ebendieser Kirche zu freiem Gebrauch angewiesen: Gutow, Bölkow, Ganschow, Demen mit dem einliegenden See, in Sukow vier Hufen mit allen Rechten, in Karow den Zehnten von vier Hufen, die wir aber nach dem Rat der erwähnten Kanoniker später vertauscht haben, indem wir ihnen den Zehnten von ebensoviel Hufen in dem Dorfe Kätwin zugeteilt haben. ..."

25    LHAS, MUB 485, Güstrow vom 25.05.1238, S.482: "... Testes hii aderant: clerici: Theodericus prepositus, Helyas decanus, Erkenfridus, scolasticus, Wasmodus custos, Reynerus, Heinricus, canonici eiusdem ecclesie; layci Baroldus dapifer noster, Gotemarus, Vnizlaus, Heinricus Dargats, Otto Suleske, Gregorius, Venceko, Tribimer, Gidvirgute, Yo, Ratis et alii quam plures. ..."

26    LHAS, MUB 1292, Güstrow den 5.8.1273: "Nikolaus von Werle bestätigt dem güstrowschen Domkapitel seine Privilegien und Güter. Zeugen: ..."milites Heinricus de Cremun, Johannes de Antiqua Civitate, Nicolaus Gallus advocatus in Gustrowe, Johannes Coz advocatus in Plawe, Marquardus Coz frater suus, Jordanus et Gherardus fratres dicti de Cropelin, Johannes de Belin, Otto de Revetlo, Herbordus advocatus de Gnogen, Heinricus de Ludorpe; famuli Wiscelus marscalcus, Olricus de Bardenvlete, Conradus de Brochusen, Henricus de Siwan ...; vgl. d.a. Crull, Friedrich. Die Wappen der bis 1360 in den heutigen Grenzen Meklenburgs vorkommenden Geschlechter der Mannschaft. in: MJB, Bd. 52 (1887), S. 34-182
  - vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte und Urkunden des Geschlechts Hahn. MJB, Bd.1, S.51; a. Boll, Franz. Meklenburgs deutsche Colonisation im 12. und 13. Jahrhundert. MJB, Bd. 13 (1848), S.106

27    vgl. Schmalz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs. Bd.1., 1935, S. 180

28    Concilium Vernense, in: MGH, Concilia aevi Karolini, Bd.1, Hannover 1906, S.35
Aus verschiedenen Quellen lässt sich mehr über die Ausgestaltung dieser Gemeinschaftsformen erfahren. So berichtet Gregor von Tours in seinem "Liber Vitae Patrum" über eine mensa canonicorum (vgl. d. MGH, Scriptorum rerum merovingarum. Bd.1, Hannover 1885, S.683).
Die Synode des Concilium Germanicum von 743 schrieb für die "monachi" die Regel des heiligen Benedikt vor (vgl. MGH, Concilia aevi Karolini, Bd.1, Hannover 1906, S.4). Den clerici wurde unter anderem das Tragen der geistlichen Tracht befohlen.
Die Synode von Les Estinnes schrieb 744 fest, dass die Regel des Benedikt den abbates und monachi gegeben worden sei, "ad restaurandam normam regularis vitae" (vgl. MGH, Concilia aevi Karolini, Bd.1, Hannover 1906, S.7).
Die Unterscheidung, dass Mitglieder des geistlichen Standes einem von zwei ordines angehören, dem der Mönche oder dem des Klerus, haben diese fränkischen Reformsynoden erstmals deutlich gemacht (vgl. Semmler, Josef. Mönche und Kanoniker im Frankenreiche Pippins III. und Karls des Großen, in: Max-Plank-Institut für Geschichte, Untersuchungen zu Kloster und Stift, Göttingen 1980, S.79).
  - vgl. a. Schieffer, Rudolf. Kanoniker. in: Lexikon des Mittelalters, Bd.5, Müüchen 2002, Sp. 90
  - Chrodegang von Metz (* 712/714, Hasbania (Hespengau), Belgien - † 6.3.766, Kloster Gorze bei Metz / Frankreich), a. Hruotgang, Godegrand, Chrodegangus oder Chorogandus; Bischof von Metz und Erzbischof von Austrasien (a. Austrien, bezeichnete den östlichen Reichsteil des merowingischen Frankenreichs, welches das Gebiet um Rhein, Maas und Mosel mit den Hauptorten Reims, Metz, Köln und Trier umfasste. Das Einflussgebiet reichte ostwärts bis ins Maingebiet, nach Thüringen und Bayern.)
  - vgl. a. Hannemann, Otto. Die Kanonikerregeln Chrodegangs von Metz und der Aachener Synode von 816 und das Verhältnis Gregors VII. Greifswald 1914, S.23f
  - vgl. a. Claussen, Martin A., The Reform of the Frankish Church: Chrodegang of Metz and the Regula Canonicorum in the Eighth Century, Cambridge 2005, S.47f; oder a. MGH, Vita Sancti Chrodegangi, Scriptores, Bd.2, Hannover 1829, S.267-268

29    Migne, Jacques-Paul. Patrolologiae cursus completus: series Latinae. Bd.89, Paris 1850, S.379

30    vgl. LHAS, MUB 804, 806, 820, 821, 826, 827, 830, 837, 844, 853 und 858
Zum pommersche Bistum Cammin gehörten im Westen Güstrow, im Südwesten Prenzlau, im Süden Soldin und Landsberg, im Osten Stolp und Bütow. Dank dieses ausgedehnten weltlichen Territoriums und einer klugen Politik gegenüber den pommerschen, mecklenburger und brandenburger Herzögen vermochten die ersten Camminer Bischöfe ihren geistlichen Zuständigkeitsbereich weit über die Grenzen Pommerns auszudehnen.
Cammin zählte so zu den größten Diözesen innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und war seit dem frühen 15. Jahrhundert in der Reichsmatrikel verzeichnet. Damit war der Bischof von Cammin auch ein anerkannter Reichsfürst. Auch wenn es den pommerschen Herzögen immer wieder gelang, die Camminer Bischöfe dienstbar zu machen, so blieb doch das Stiftsgebiet formal ein selbständiges Territorium, was sich zuletzt auch bei der Einführung der Reformation zeigte, die im Hochstift erst zehn Jahre später erfolgte.
  - LHAS, MUB 804 (1257), Ulrich, Bischof von Ratzeburg, fordert die Fürsten Nikolaus von Werle und Borwin von Rostock auf, den Bischof von Schwerin in den Besitz der seinen Sprengel durch den Camminer Bischof streitig gemachten Lande Circipanien, Bisdede, Tribedene u.a. zu setzen. [vgl. a. Clandrian, Protoc. fol.228; auch Lisch, Meckl. Urk. III., S.100]
  - LHAS, MUB 858, Malchin vom 6.3.1260: Hermann, Bischof, und das Dom-Capitel zu Cammin [Lampertus prepositus, .. decanus] überweisen das Dorf Rittermannshagen und die ganze Pfarre Mertensdorf dem Bisthume Schwerin und bestätigen den ehemals zwischen den Bischöfen Wilhelm von Cammin und Dietrich von Schwerin geschlossenen Vergleich über die Grenzen ihrer Bisthümer. [vgl. a. Lisch, Meckl. Urk. III., S.103]
Alexander IV. (* um 1199 - † 25.05.1261) war vom 12. Dezember 1254 bis zum 25. Mai 1261 Papst. Er war ein Neffe von Papst Gregor IX. (* um 1167 - † 22.08.1241). Papst Alexander IV. sprach sich wiederholt gegen die beginnende Hexenverfolgung seiner Zeit aus. So verwarnte er am 20. Januar 1260 auch die Inquisitoren des Dominikanerordens: " Die Euch übertragene Sache [nämlich die Bekämpfung der Häresien und ihrer Anhänger] ist so wichtig, dass Ihr Euch davon nicht abhalten lassen dürft durch die Verfolgung anderer Arten von Verbrechen. Deshalb sollen Prozesse gegen Wahrsagerei und Zauberei nur dann von Euch angestrengt werden, wenn sie offensichtlich durch die Häresie hervorgerufen sind; in allen anderen Fällen muss man sie bei den seit altersher dafür eingesetzten [weltlichen] Richtern belassen. ..." [Corpus Iuris Canonici (CIC, CICa oder auch CICan), Liber Sextus Bonifacii (VI), 1298 5,2,8]

31    LHAS, MUB 2866 vom 17.06.1258: Rudolf, Bischof von Schwerin, verklagt vor dem Decan Johann zu Hamburg, als dem vom Papste bestellten Richter, das Dom-Capitel zu Güstrow wegen der zu Alt-Güstrow ... und Sukow ... erhobene Zehnte.

32    LHAS, MUB 1178 vom 01.01.1270: Hermann, Bischof von Schwerin ...: " Wir haben es auch für angemessen gehalten, dass der Dekan dieser Kirche [Kollegiatskirche Bützow] den Bann über die Kirchen in Schwaan, Sprenz, Lüssow, Alt-Güstrow, Kritzkow, Raden, Sternberg, Kambs, Gägelow, Witzin erhält."

33    Die "alte Stadt Güstrow" lag übrigens vor dem Mühlentor, nördlich der Nebel, östlich der Landstraße nach Rostock. Das Zentrum des Ortes mit der Kirche und dem Friedhof befand sich an der Ecke der heutigen Neukruger / Wendenstraße.

34    LHAS, MUB 3597 vom 23.03.1313: Nicolaus, Johann und Johann, Fürsten von Werle, verleihen dem Domkapitel zu Güstrow das Privilegium, dass weder innerhalb der Stadt noch außerhalb derselben im Umfange des Kirchspiels ein Bethaus sein noch Messe gelesen werden solle.
"... Daher haben wir festgesetzt, beschlossen und eindeutig durch dieses unser Edikt und Mandat entschieden, ... ernstlich und in aller Öffentlichkeit zu verhindern, dass außerhalb der Mauern unserer Stadt Güstrow am Hospital der Armen, der an ansteckenden Krankheiten und Aussatz leidenden oder an irgend welchem anderen Ort, sowie auch am Heiligen-Geist-Hause oder irgend anderswo innerhalb der Umzäunung besagter Stadt oder auch an einem beliebigen Ort oder Gebiet, das zum Recht der vorerwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der Güstrower Altstadt gehört, ein öffentliches Bethaus gebaut und unterhalten wird, sei es öffentlicher oder privater Besitz, sichtbar oder verborgen liegend, da dies offenbar den der vorgenannten Güstrower Kirche von unseren Vorfahren verliehenen und zugestandenen Freiheiten völlig zuwiderläuft, ..."
Das spätere Hospital St. Jürgen war vorher ein Meierhof, dessen sich der Rat bediente, um Pferde und Wagen zu der Stadt gemeinen Nutzen zu halten.
  - LHAS, MUB 6244 vom 03.11.1342: Zu dem Streit war es gekommen, da die Fürsten "ohne Rücksprache mit dem Kapitel" am St. Georgs- (St. Jürgens-)Hospital eine Kapelle errichtet hatten.
  - MUB 6571 vom 17.10.1345: "Propst Hermann und der Dekan Albrecht, Domkapitel zu Güstrow, bestätigen, dass der Streit zwischen den Fürsten Nicolaus und Bernhard sowie dem Kapitel zu Güstrow wegen des außerhalb der Mauern der Stadt gelegenen Hauses des St. Georgs-Hospitals beigelegt sei."

35    LHAS, MUB 3211 vom 07.01.1308: "... dass das vorgenannte Haus des Heiligen Geistes mit besagter Kirche in einer allseitigen Union und Einheit, ohne jede Möglichkeit der Abtrennung und der Teilung zusammenhängt. ... Dass in ähnlicher Weise auch zwischen der Güstrower Kollegiatskirche und der oft genannten Güstrower Pfarrkirche eine Einheit und Identität unteilbar besteht, erklären wir ... in der vorliegenden Urkunde fest. ...". Die Kollegiatskirche war zu dieser Zeit noch nicht fertiggestellt und für die Bewohner der Stadt auch nicht zugänglich.

36    Canon leitet sich von lateinisch "Maßstab" = festgesetzte Ordnung ab; canonisches (Kanonisches) Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche, kann aber auch Canones der Synoden und Konzilien der ersten Jahrhunderte oder Rechtssammlungen aus vorreformatorischer Zeit bezeichnen
Der Codex Iuris Canonici (CIC) bezeichnet das Gesetzbuch des Kirchenrechts der römisch-katholischen Kirche für die lateinische Kirche - in der aktuellsten Form von 1983 (http://www.vatican.va/archive/DEU0036/_INDEX.HTM).
Das Tridentinum und das I. Vatikanum gebrauchten den Ausdruck Kanon auch als Bezeichnung für verbindliche Glaubensaussagen (Wächter, Lothar. Kanon. in: Haering, Stephan / Schmitz, Heribert. Lexikon des Kirchenrechts. Freiburg i. Breisgau, Herder, 2004, Sp.448).

37    mit Einkünften verbundenes Kirchenamt

38    vgl. Schmalz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs. Bd.1., 1935, S. 183

39    = müheloses, einträgliches Amt; stammt aus dem lateinischen "sine cura animarum - ohne Sorge für die Seelen", das heißt ohne Verpflichtung zur Seelsorge und bezeichnete ursprünglich ein kirchliches Amt, mit dem Einkünfte, aber keine Amtspflichten verbunden waren

40   vgl. Schmalz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs. Bd.1., 1935, S. 183

41   um 1520, Enders, Ludwig. Johann Eberlin von Günzburg. Sämtliche Schriften (Flugschriften aus der Reformationszeit). Bd.2, Halle 1900, S. 29-31: "... dan allein das Verbot der Pfaffen Ehe, wer es doch billich ein bodenloser gump der funden zu nemen. ... / ... Es seind etlich bischoff, ..., so sy ein freud haben ob dem bubischen gewyn, den sie von pfaffen huren haben, vnd lieber eynem zehen huren zuliessen, dan das sie eynen liessen Selichen stand annnemen, ... / ... Sagen mir yr Prelaten, ... das sie an sondere steur, groß straff offenlich Huren vnd synd haben. ..."; Bd.3, S.294 (Anmerkungen zu Bd. 2, 29-31: S.30, z.38): "... Gegen eine j&aml;hrliche Abgabe an den bischöflichen Offizial wurde den Geistlichen gestattet, eine Concubine zu halten. Das Volk nannte diese Abgabe bezeichnenderweise Hurenzins, auch Kühzins und Milchgeld. Manche Offiziale sahen es sogar ungern, wenn ein Priester sich dieser Steuer durch Keuschheit entzog: "... sive concubinam tecum alas, sive non, aureum [den Goldgulden] concubinatus causa dependes ...". Dem Bischof von Constanz Hugo von Hohenlandenberg soll dieser Zins jährlich bis zu 6000 Gulden eingetragen haben (vgl. a. die Lutherisch Strebkatz, bei Schade, Satiren etc. Bd.3, S.130).
  - vgl. a. Förstemann, Karl Eduard. Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530: Nach den Originalen und nach gleichzeitigen Handschriften. Bd.2, 1835, S.105

42   StA, Kalandsbuch, Vereinsbuch der Güstrower Bruderschaft St. Gregorii und St. Augustini. 1502-1525: Eintrag von Nicolaus Hoikendorf, Vorsteher der Bruderschaft und Vikar an der Domkirche (ecclesie collegiate Gustrowensis perpetuus vicarius) vom 28.06.1503, 28.06.1508 und 08.11.1512; vgl. a. Thomas, Friedrich. Analecta Güstroviensia. Joh. Henrici Ruswormii, Güstrow 1706, S. 115, § IV.; Cranzius Vandal. VIII. 8 oder Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Bd. 2, Wismar 1741, S. 2684

43   Thomas, Friedrich. Analecta Güstroviensia. Joh. Henrici Ruswormii, Güstrow 1706, S. 115-116; vgl. a. Latomi, Bernhardt. Wismariensis Megapoletani. Genealo-Chronicon Megapolitanum. 1610. Cap. I. in Westph. Mon. 4.T., S.436 [GoBo-482]

44   David Franck: Alt- und Neues Mecklenburg, 1753: Bd.9, Cap. Ill, S.26

45   David Franck: Alt- und Neues Mecklenburg, 1753: Bd.9, Cap. Ill, S.26

46   Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, Bd.1, Schwerin, Bahn 1935, S.296

47   Barthold, Friedrich Wilhelm. Geschichte von Rügen und Pommern. F. Perthes, 1845, Bd. 4 / II., S.115-117; vgl. a. Wessel, Franz. Schilderung des katholischen Gottesdienstes kurz vor der Kirchenverbesserung. Stralsund 1837
  - Der Stralsunder Rat verlangte - um die Kriegslasten und Türkensteuer aufbringen zu können - am 24. Juli 1522 auch vom Archidiakon Zutfeldt Wardenberg, dem Haupt der Stralsunder Geistlichkeit, von allen geistlichen Renten in Stralsund und auf Rügen den sechsten Pfennig und den hundersten von allem sonstigen geistlichen Besitz (vgl. Barthold. Geschichte von Rügen und Pommern. Bd.4, S.139). Da er jedoch nicht willens war diese Steuer zu zahlen, flüchtete er am 27. Juli 1522 aus der Stadt - allerdings zum Nachteil seines Bruders Joachim, der daraufhin vom Rat in Haft und für 10 Wochen in den Turm gesperrt wurde, bis er sich schließlich freikaufen konnte (vgl. Barthold. Geschichte von Rügen und Pommern. Bd.4, S.140).

48   Büttner, Bengt. Die Pfarreien der Insel Rügen: von der Christianisierung bis zur Reformation. Böhlau, Weimar, 2007, S.388

49   Barthold, Friedrich Wilhelm. Geschichte von Rügen und Pommern. F. Perthes, 1845, Bd. 4 / II., S.140; zum "Konkubinat" der Geistlichkeit in Stralsund vgl. Kettelhodt, Christian. Apologie a.a.D., S.264

50   Lisch, G.C.F. Geschichte der Comthurei Kraak und der Priorei Eixen, Johanniter-Ordens. in: MJB, Bd.1, S.24; vgl. a. Lisch. Die Pfarre zu St. Petri in Rostock in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. MJB, Bd.3, S.91

51   Barthold, Friedrich Wilhelm. Geschichte von Rügen und Pommern. F. Perthes, 1845, Bd. 4 / II., S.141

52   Der Curtisanstandt, aus: Luther, Martin. Beham, Sebald. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526. Nürnberg, Goldenmund, 1526, S. 4v, SBB
Mit dem CURTISANSTANDT (Kurtisan vom franz. courtisan = Hofmann, Höfling) ist das so eine Sache (vgl. a. Luther, Martin. An den Christlichen Adel deutscher Nation von des Christlichen standes besserung. Wittenberge, 1520). Luther meint damit wsl. die weltlichen und kirchlichen - oder für sie tätigen - Beamten, die - geweiht oder nicht - sich sehr wichtig fühlten. Laut Frédérique Leferme-Falguieres (Le monde des courtisans: la haute noblesse et le cérémonial royal aux XVIIe et XVIIIe siécles, S.7) kann es eine hochrangige Person bezeichnen, als auch eine Person, sie an dessen "Service" angebunden war, und auch jemanden der nur zu gefallen versucht um eine Gunst zu erlangen (vgl. a. Bury, Emmanuel. La rhétorique du courtisan: Un art d`etre soi sans blesser les autres. in: Hofgesellschaf und Höflinge an europäischen Fürstenhöfen in der Frühen Neuzeit. Münster 2002, S. 325-335).

53   Der Pfaffenstandt, aus: Luther, Martin. Beham, Sebald. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526. Nürnberg, Goldenmund, 1526, S. 4v, SBB

54   Der Augustinerorden, aus: Luther, Martin. Beham, Sebald. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526. Nürnberg, Goldenmund, 1526, S. 10r, SBB

55   Eremiter August, ord., aus: Luther, Martin. Beham, Sebald. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526. Nürnberg, Goldenmund, 1526, S. 11r, SBB

56   Regularkanoniker, aus: Luther, Martin. Beham, Sebald. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526. Nürnberg, Goldenmund, 1526, S. 19r, SBB

57    Traeger, Josef. Die Bischöfe des Bistums Schwerin. in: Das Stiftsland der Schweriner Bischöfe um Bützow und Warin. St.-Benno-Verlag Leipzig 1984, S. 97-98; vgl. a. Röpcke, Andreas. Wohlhabend und Wohltätig – Der Schweriner Bischof Conrad Loste. in: MJB Bd. 119, 2004, S. 41–62; und a. Hegner, Kristina. Die Altarstiftungen des Bischofs Conrad Loste und ein rätselhaftes Bildwerk im Staatlichen Museum Schwerin. in: MJB, Bd.119, 2004, S. 63–85

58    LHAS, MUB 584, Güstrow vom 11.07.1246: " Papst Innozenz IV. bestätigt [in Lyon] den Statut des Domkollegiatsstiftes zu Güstrow, wonach den Domherren, welche nicht residieren, die Einkünfte ihrer Präbenden entzogen werden sollen. ... weil ihr, wie euer uns ausgehändigtes Bittschreiben es zum Ausdruck brachte, festgestellt habt, dass eure Kirche durch die Abwesenheit von Domherren großen Schaden in geistlichen Dingen erleidet, ..."
  - LHAS, MUB 585, Bützow vom 20.08.1246: " Ein Befehl an die Domherren in Güstrow, daselbst zu residieren. " Es ist auffallend, dass dasselbe von Bützow datiert ist. Aussteller wird nicht genannt. Obwohl die Domherren zu Güstrow schon früher, 1235, die Autorität des Camminer Bischofs über sich anerkannten (MUB 438, 439), mag der Bischof von Schwerin seine noch nicht aufgegebenen Ansprüche auf Circipanien bisweilen durch ein derartiges Schriftstück in Erinnerung gebracht haben.
  - LHAS, MUB 590, Güstrow vom 28.01.1247: " Dietrich, Bischof von Schwerin, schließt einen Vergleich mit dem Bischof Wilhelm von Cammin über die streitigen Grenzen ihres Sprengels. "

59    LHAS, MUB 8518, Cammin am 29.09.1358: Des Bischofs Johannis zu Cammin Confirmation über etliche des Capitels zu Güstrow Statuta, als erstlich: Dieweil des Thumbs hofe und Heuser nicht weinig in vorderb geraten, dadurch das sie nicht von den Canonicis, sondern von frembden bewohnet werden, Alß soll ein ieder, der in dieser Kirche einiges beneficium oder Präbende hat, oder ie ihrer zwey, so mehr Personen alß Heuser fürhanden, ein Hauß bewohnen. Item die Canonici, welche zuvor keine Residentie gehabt und sich itzo niderlassen wollen, sollen es dem Capitel ein Monat vor Michaelis ankundigen und auf Michaelis in die Wohnungen ziehen.

60    LHAS, MUB 14220, Avignon am 07.06.1343: Heinrich, Bischof von Schleswig, bittet den Papst, ein Kanonikat mit Präbende in Güstrow dem Albert von Hordewich, Kleriker zu Lübeck, zu verleihen.

61   LHAS, MUB 13808, Anagni am 12.06.1296: Papst Bonifaz VIII. gestattet dem Bischof Peter von Kammin, in den Kollegiatskirchen von Kammin, Kolberg und Güstrow je zwei geeigneten Geistlichen erledigte oder demnächst zur Erledigung gelangende Präbenden zu verleihen.

62   LHAS, MUB 14093, Avignon am 16.04.1330: Papst Johann XXII. beauftragt den Abt von Dargun, den Propst von Dobbertin und den Dekan von Bützow, den Weiderich von Levin, Kanonikus von Güstrow, der Scholasterie von Güstrow zu entsetzen, da er entgegen der Konstitution über den Besitz mehrfacher Lehen daneben ohne päpstliche Erlaubnis die Pfarrkirche zu Levin innegehabt hat, und Statius von Babetin, Kanonikus zu Güstrow, mit dieser Scholasterie zu belehnen.

63   LHAS, MUB 5689, Güstrow am 01.09.1336: Johann III., Fürst von Werle, gründet eine neue Domherren-Pfründe zu Güstrow und bewidmet sie mit dem Dorfe "Godekendorpe" (bei Mamerow) in der Vogtei Teterow.

64   LHAS, MUB 5886, Güstrow am 16.07.1338: Friedrich, Bischof von Cammin, bestätigt die Statuten des Güstrower Domkapitels vom Januar 1338.

65   Fuhrmann, Rosi. Kirche und Dorf: Religiöse Bedürfnisse und kirchliche Stiftung auf dem Lande vor der Reformation. 2017, in: Band 40, Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte

66   Wolfgang, Müller. Die Kaplaneistiftung (praebenda sine cura) als spätmittelalterliche Institution. in: Von Konstanz nach Trient. Festschrift für August Franzen, München 1972, S. 301-315

67   LHAS, MUB 7316, 1329: Johann II. Fürst von Werle, schenkt seinem Kaplan Johann Gutjahr den von diesem bewohnten Hof zu Güstrow. [Dieser Hof liegt bei unserem gemeinsamen Stall, der gewöhnlich als Marstall bezeichnet wird. Universitätsbibliotek Rostock, Kl.56: "Gustroviensia manuscripta ad historiam et res publicas urbis Gustrow pertinentia vnde ab anno 1270 usque ad annum 1768" wo die Überschrift lautet: "De donarione certae domus apud stabulum principum dictum Marstall constructae."]; Ein Thidericus Gudiar wird 1300 in einer Urkunde der Herzöge Heinrich d.Ä. und d.J. als Zeuge genannt (MUB 2628)

68   LHAS, MUB 14035, Avignon am 10.12.1326: Papst Johann XXII. verleiht die Anwartschaft auf ein geistliches Lehn mit oder ohne Seelsorge, im letzteren Falle mit nicht über 18 Mark jährlicher Einkünfte, zur Verfügung des Bischofs von Lübeck stehend, an Heinrich von Schwerin, Kanonikus von Güstrow, obschon er eine ständige Vikarei in Lübeck und ein Kanonikat in Güstrow hat und über ein Bützower Kanonikat und eine Präbende zu Güstrow beim päpstlichen Hofe prozessiert.

69    LHAS, MUB 3211, Güstrow vom 07.01.1308: "... dass das vorgenannte Haus des Heiligen Geistes mit besagter Kirche in einer allseitigen Union und Einheit, ohne jede Möglichkeit der Abtrennung und der Teilung zusammenhängt. ... Dass in ähnlicher Weise auch zwischen der Güstrower Kollegiatskirche und der oft genannten Güstrower Pfarrkirche eine Einheit und Identität unteilbar besteht, erklären wir ... in der vorliegenden Urkunde fest. ...".

70    Lisch, Georg Christian Friedrich. Die alten Schriftwerke der Stadt Güstrow. MJB. Bd. 8, 1843, S. 155 f

71   Dietrich Schröder: Papistisches Mecklenburg 1741 S. 1780

72   Thiele, Gustav / Schaper, Johann Christian. Beschreibung des Doms in Güstrow: Darinnen dessen Stiftung, als auch alle seint 1226 dabey vorgefallene Umstände enthalten sind. 1726, S. 69-70

73   Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S. 10-19

74   Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S. 10-19

75   Weißbach, Johannes. Staat und Kirche in Mecklenburg in den letzten Jahrzehnten vor der Reformation. 1910, in: MJB, Bd. 75, S.46

76   Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S. 10-19

77    Hierbei sind die Fürsten Nikolaus II. und sein Sohn Johann III. (van Ruden, ab 1316 Herr von Werle-Goldberg) und Johann II. von Werle-Güstrow (Sohn von Johann I., † 1283) und Bruder von Nikolaus II. gemeint.

78    LHAS, MUB 3597 vom 23.03.1313: Nicolaus, Johann und Johann, Fürsten von Werle, verleihen dem Domkapitel zu Güstrow das Privilegium, dass weder innerhalb der Stadt noch außerhalb derselben im Umfange des Kirchspiels ein Bethaus sein noch Messe gelesen werden solle.
"... Daher haben wir festgesetzt, beschlossen und eindeutig durch dieses unser Edikt und Mandat entschieden, ... ernstlich und in aller Öffentlichkeit zu verhindern, dass außerhalb der Mauern unserer Stadt Güstrow am Hospital der Armen, der an ansteckenden Krankheiten und Aussatz leidenden oder an irgend welchem anderen Ort, sowie auch am Heiligen-Geist-Hause oder irgend anderswo innerhalb der Umzäunung besagter Stadt oder auch an einem beliebigen Ort oder Gebiet, das zum Recht der vorerwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der Güstrower Altstadt gehört, ein öffentliches Bethaus gebaut und unterhalten wird, sei es öffentlicher oder privater Besitz, sichtbar oder verborgen liegend, da dies offenbar den der vorgenannten Güstrower Kirche von unseren Vorfahren verliehenen und zugestandenen Freiheiten völlig zuwiderläuft, ..."


79   StA, Auszug aus der Kirchberg-Chronik, nach einer Umschrift von Fr. Dr. Cordshagen, Schwerin

80   LHAS, MUB 5378: "... To dem ersten male, wat das gheoffert is wan in dessen dach, wor dat all is, dat hebben se to uns ghelaten, dat wi en also vele daraf gheven unde volghen laten, also unse gode unde gnade towisend. Wat over na desma daghe mer gheoffert wert in den sulven capellen oder buten to dem sacramente, dat si in blocken, in dat graf, uppe de tafeln, oder wor dat anders up si, dat si golt, sulver oder pennighe, was, brot, her, oder levendich oder unlevendich, oder in welken stucken dat si in al dessen dinghen scolen de domhern hebben dat drudden del anewerre; van den twen delen, de dar over sin, wil wi unde unse erven tughen twe vicarien, myn oder mer, to der capellen. De vicarie scole wi und unse erven lygen nu unde iummer mer, unde de vicarii scolen wesen under dem horsum des provestes von Gustrowe; de vicarii scolen ok umbebunden wesen to dem chore to Gustrowe, men in ver tyden des iares, wan men unse eideren begheyt. Vortmer, we dar missen singht oder lest in der capellen, wat uppe dat altar unde misse offert wert, dat si, wat dat si, dat seal der domhern aleyne weswn. Wilde wy ok oder unse erven na den vicarien van dessen almissen oder van den unsen ene provene maken, de scole wi unde unse erven eweliken unde iummer lyghen, den scole se nemen to eneme canoneke like eneme anderen, unde seal wesen under dem horsem des dekenes. Vortmer, were, wy willen to der capellen predeghen laten, des scole wi macht hebben. ..."
  - vgl. a. LHAS, MUB 5459 vom 24.10.1333: Friedrich, Bischof von Camin, bestätigt den Vergleich des Fürsten Johann von Werle mit dem Domkapitel zu Güstrow über die Opfereinkünfte in der Fronleichnamskapelle.

81   Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S. 10-19

82   Weißbach, Johannes. Staat und Kirche in Mecklenburg in den letzten Jahrzehnten vor der Reformation. 1910, in: MJB, Bd. 75, S.46

83   LHAS, MUB 5460 vom 25.10.1333; vgl. a. MUB 6240 vom 31.10.1342: Der Rat zu Gustrow beurkundet, daß Jacob Worpel und seine Frau das Heiligengeist-Haus daselbst aus Steinen aufgebaut, mit dem sechsten Teil der Gleviner Mühlen beschenkt und mit 20 Morgen zur Messe daselbst eine Vikarei im Dome gestiftet haben.
  - vgl. a. LHAS, MUB 6242, Güstrow vom 31.10.1342: "...Das Domkapitel zu Güstrow berichtet dem Bischof Friedrich zu Cammin, unter welchen Bedingungen es die Stiftung einer Vikarei im Dome zur Messe im Heiligengeist-Hause daselbst durch Jacob Worpel und dessen Ehefrau Katharina genehmigt habe. ... Erstens muß der besagte Vikar zu unserer Kollegiatskirche gehören. ... Dieser Vikar wird an fünf Tagen in jeder Woche des Jahres, nämlich am Sonntag, Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag nach der Anweisung des Dekans mit gedämpfter Stimme und ohne jede besondere Feierlichkeit an einem kleinen Tragaltar eine Messe lesen an jedem dieser Tage in besagtem Hause des heiligen Geistes für die Schwachen, die dort leben und wegen ihrer Körperschwäche die Pfarrkirche nicht besuchen können, sowie für ihre Familienangehörigen und andere, die in demselben Hofe wohnen, und dies selbstverständlich ohne jede Beeinträchtigung der Pfarrkirche und dies zu der Stunde, die der Dekan oder sein Vertreter oder der Älteste in dem Domkapitel ihm dafür anweist. ... Wir wollen auch nicht, dass sich in diesem Hause eine Tür befindet außer jener, die an seiner Südseite liegt, noch dass, da dies Haus nicht als Kirche oder Kapelle anzusehen ist, in ihm wie in einer Kirche eine öffentliche Glocke vorhanden ist, sondern nur eine Klingel, durch die die dort Lebenden zum Anschauen des Emporhebens der geweihten Hostie eingeladen werden können. Auch werden alle Opfergaben, die dort dargebracht werden, ... dem Dekan und dem oben erwähnten Domkapitel zustehen. In allen Angelegenheiten bleibt es vorbehalten, dass besagtes Haus, wie auch schon früher, weiterhin zum Pfarrsprengel der Marktkirche gehört und das diese Marktkirche jegliches Recht in diesem Hause besitzt und ausübt ebenso wie in jedem anderen Hause ihres Kirchspiels, und dass auch der jeweilige Vikar in diesem Hause keine Beichte entgegennehmen oder das Abendmahl verwalten darf noch dass dort die Taufe kleiner Kinder oder die Beerdigung von Verstorbenen stattfindet. ..."
  - vgl. a. MUB 6244 vom 03.11.1342: "... Mögen auch die ehrenwerten Männer, der Propst Leo, der Dekan Timm und das Kapitel der Güstrower Kirche zu diesem augenblicklichen Zeitpunkt aus bestimmten rechtlichen Gründen, die sie dazu bewogen haben, sich dazu einverstanden erklärt haben, daß jetzt von neuem ein steinernes Haus des Heiligengeistes zur Aufnahme und Unterbringung von Armen in Christo errichtet und erbaut werde und daß für diese Armen durch einen von besagter Güstrower Kirche dazu beauftragten Vikar an fünf Tagen in der Woche die Messe gelesen wird, ..."

84   LHAS, MUB 6782, Güstrow am 25.07.1347: Das Domkapitel zu Güstrow bewilligt der Kapelle des Hl.Geist-Hauses daselbst einen steinernen Altar und eine zweite Tür. "... das in der Kapelle des Heiligen-Geist-Hauses innerhalb der Mauern zu Güstrow ein Altar aus Ziegelsteinen errichtet und nach seiner Fertigstellung geweiht werden darf und daß zusammen damit gegenüber der Tür an der Südseite eine zweite an der Nordseite erbaut werden kann."; vgl. a. Schmaltz Bd.l., S.189

85   LHAS, MUB 6571, Güstrow am 17.10.1345: Propst Hermann und der Dekan Albrecht, Domkapitel zu Güstrow, bestätigen, daß der Streit zwischen den Fürsten Nicolaus und Bernhard sowie dem Kapitel zu Güstrow wegen des außerhalb der Mauern der Stadt gelegenen Kirche des St. Georgs-Hospitals beigelegt sei.
  - vgl. a. LHAS, MUB 6700, 6701 vom 29.11.1346 und MUB 8428 von 1358

86   StA, Gerichtssachen 1359

87    LHAS, MUB 3622, Werben am 14.06.1313: Hinrici, Bischoffs zu Cammin, brieff an die Vicarien und Pfarrhern der Pfarrkirchen zu Güstrow, das, nachdem Hinricus und Hermannus gebruder die Deken, Johannes Pape, Heinrich von der Newenstadt, Johannes Haselow und Willekinus an dem Probste zu Güstrow gewalt geubet. Alss sollen sie doselbst die Kirchendienste zu vorrichten biss auff fernem bescheidt einhalten. Die erwenten gewaltthetiger auch in den Ban erkleren.

88    LHAS, MUB 14067 (Bd.XXXV/A) von 1328

89   LHAS, MUB 9737 vom 14.02.1368: Gerhard, Propst zu Güstrow als deputierter päpstlicher Richter, spricht den Güstrower Bürgermeister Dietrich Haselow und seine Genossen los vom Banne, in welchen sie durch die Verhaftung des weiland Propstes Hermann von Wampen und Gerhardus selbst getan wären.
"Dietrich Haselow, Bürgermeister, hat vor einiger Zeit den Herrn Hermann Wampen, Priester, Propst und durch Wahl auch als Prälat tätig gewesen, und uns, damals noch einfacher Vikar an der Markt-Kirche der vorerwähnten Stadt, gefangen genommen, in Fessel gelegt, eine Zeitlang gefesselt festgehalten und schließlich ohne eine körperliche Verletzung in die frühere Freiheit wieder zurückversetzt. ... Ihre Komplizen ... haben ihre Unschuld erklärt und sind dem Rechtsspruch nicht unterworfen.
Da der gedachte Dietrich Haselow in seinen Körperkräften so hinfällig und geschwächt und durch ein Podagraleiden und dauernde körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage ist, selbst den apostolischen Stuhl aufzusuchen, um, wie es sich gehört, dort Absolution zu erbitten, so haben wir ihn kraft der Autorität des päpstlichen Stuhles durch Auflegen der Hand in kirchlicher Form vom Banne losgesprochen."

  vgl. a. MUB 8726, Güstrow am 02.03.1360: Die Stadt Güstrow versöhnt sich mit dem Domprobst Hermann von Wampen daselbst und dem Pfarrer Gerhard von Strunken zu Sprenz auf Grund eines Schiedsspruches. vgl.d.a. MUB 8796 vom 14.10.1360 und MUB 8873 vom 01.05.1361

90   LHAS, MUB 8733, Güstrow am 24.03.1360: Hennecke Haselow von Sukow im Streit mit der Stadt Güstrow. Herman Schwaß, Domvicar zu Güstrow, Johann Bekmann, Pfarrer zu Karow, Henneke Haselow von Sukow und Henneke Schwaß, Knappen, versprechen, die Stadt Güstrow wegen der dem Sprenzer Pfarrer Gerhard von Strunken zugefügten Gewalt nicht anfechten zu wollen.
"... umme dat he Gherd van Strunken, en kerchere to der Sprentze, van den ratmannen to Guzstrowe und der menheyt vanghen was unde in den stock gheslaghen was unde unghemak eme ghedan wart, ..."

91    LHAS, MUB 14859, Greifswald vom 03.03.1360: Everd von Wampen, Scholasticus zu Güstrow, Eberhard, Vikar zu Güstrow,und deren Brüder zu Greifswald schwören dem Rat zu Güstrow Urfehde wegen der Gefangenschaft des Propstes Hermann von Wampen.
"... umme dat her Hermann von Wampen, ein provest to Gustrowe, von den rathmanne to Güstrow unde der mehrheit vengen was unde in den stock geschlagen was unde ungemack eme gedahn wart, ..."

92    LHAS, MUB 9737, Güstrow: vom 14.02.1368: "Gerhard, Propst zu Güstrow als deputierter päpstlicher Richter, spricht den Güstrower Bürgermeister Dietrich Haselow und seine Genossen los vom Banne, in welchen sie durch die Verhaftung des weiland Propstes Hermann von Wampen und Gerhardus selbst getan wären.
Dietrich Haselow, Bürgermeister, hat vor einiger Zeit den Herrn Hermann Wampen, Priester, Propst und durch Wahl auch als Prälat tätig gewesen, und uns, damals noch einfacher Vikar an der Markt-Kirche der vorerwähnten Stadt, gefangen genommen, in Fessel gelegt, eine Zeitlang gefesselt festgehalten und schließlich ohne eine körperliche Verletzung in die frühere Freiheit wieder zurückversetzt. Ihre Komplizen ... haben ihre Unschuld erklärt und sind dem Rechtsspruch nicht unterworfen.
Da der gedachte Dietrich Haselow in seinen Körperkräften so hinfällig und geschwächt und durch ein Podagraleiden und dauernde körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage ist, selbst den apostolischen Stuhl aufzusuchen, um, wie es sich gehört, dort Absolution zu erbitten, so haben wir ihn kraft der Autorität des päpstlichen Stuhles durch Auflegen der Hand in kirchlicher Form vom Banne losgesprochen."


93   LHAS, MUB 9953 vom 08.08.1369: Ich, Meinhard von Hachede, Domherr zu Güstrow, bekenne und erkläre vor allen und jedem Einzelnen mit diesem Schreiben, daß ich wegen der Beleidugung und der Tätlichkeiten, die an mir durch den Edelmann Herrn Lorenz, Fürsten von Werle, und durch seine Diener in der Fronleichnamskapelle und in meinem Wohnhause in Güstrow im Jahre 1369 am Sonntag nach dem Feste des heiligen Jacobus verübt worden sind, gegen diesen Herrn Lorenz oder seine Diener niemals eine Rechts- oder Tatklage erheben werde, wenn dieser sich an das mir über den Ersatz und die Entschädigung für diese Tätlichkeiten ausgehändigte Schreiben hält und es genau beachtet.

94    StA, Regestensammlung, Diplomatarium der Stadtprivilegien, B65

95   Lisch, Georg Christian Friedrich. IX. Hauptbegebenheiten in der ältern Geschichte der Stadt Sternberg. Bd.12, 1847, S.229; vgl.a. Urkunden Sammlung Nr. XXIX
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bauherren, dem Augustiner Orden unter ihrem Generalvikar Dr. Johann von Staupitz, und den Herzögen Balthasar und Heinrich zum stockendem Bau der Sternberger Kapelle zum Heiligen Blut vom 28. August 1506 sollten die Stiftskapittel von Schwerin und St. Jacobi Rostock diesen unterstützen und im darauf folgendem Jahr als Entschädigung dieselbe Summe Geldes wieder aus den Opfergeldern der Kapelle erhalten.
  - Der Güstrower Domherr Peter Sadelkow wurde vom Herzog am 22.4.1510 aufgefordert, einige Mönche für eine Nacht bis zur Einführung in das Kloster bei sich aufzunehmen. Das Güstrower Kapitel lehnt dieses jedoch mit der Begründung ab: "... wolde uns sunder twivell eyn grot unglimp by iuwer borgeren inbringen, so wy itzundes / Cade almechtig entbarme! / nicht veylichs synt uh unsen hoven in die kerke to gande. - ... Sie seien in ihrem eigenen Hause nicht mehr sicher, und am Ostertag habe man den Domherren bereits die Pferde gestohlen, man nenne Güstrow auswärts bereits Raubhaus und Mördergrube. Die Brüder könnten ja in einer Herberge unterkommen finden" (vgl. LHAS, 1.5-4/6 Urkunden Kloster Güstrow, 1.5-4/6, 4; a. Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, S.23).

96   LHAS, MUB 5633 von 1336, Kaland-Bruderschaft St. Gregorii et Augustini - "Ordnung und Statuten des Kalands zu Güstrow, aufgerichtet anno 1336"; vgl. a. Clandrian Registratur S. 874 und zu den Statuten Lisch. Ein Kalandsbuch der Stadt Güstrow. MJB, Bd. 44, 1879, S.17-28

97   Lisch, Georg Christian Friedrich. Ein Kalandsbuch der Stadt Güstrow. MJB, Bd. 44, 1879, S.7 und S.17: zu § 1: "... que expost anno domini millesimo tricentesimo quadragesimo nono, in die sancti Michaelis per reuerendum in Cristo patrem dominum Johannem ecclesie Caminensis episcopum fuit litteraliter confirmata ..."
  - vgl. a. LHAS, MUB 9418 vom 28.11.1365: "Ein Instrument, darin Jacobus Worpel und Gotfriedus Molne 225 Mark geben, damit ierlicher Zinsen zu einer Vicarey in der Pfarrkirchen zu Güstrow zu St. Gregorii bruderschaft zu kaufen. ..."

98   StA, Güstrowsche Geistliche Urkunden, 1580
  - StA, Patronat der Pfarrkirche, Verfassung, Rechte, 1538-1875, Eintrag zu 1552: "Zum andern den Kalandt belangend. ... Noch iß eine broderschop gewesen gregorius unnd augustinii genant, desulvige personen der broderschafft seint alles in gott vorstorvenn, iß dem Rade mit nichten von irem silber uffkunfft edder register bewust."

99   LHAS, MUB 9418 vom 28.11.1365: "Ein Instrument, darin Jacobus Worpel und Gotfriedus Molne 225 Mark geben, damit ierlicher Zinsen zu einer Vicarey in der Pfarrkirchen zu Güstrow zu St. Gregorii bruderschaft zu kaufen. Jedoch sollen von den ierlichen Hebungen 2 Mark wendisch vom Vicario in die Thumbkirchen auf das Chor ierlich gegeben werden."

100   StA, Kalandbuch, § 22 und 23
  - zum Kalandsbuch vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Die alten Schriftwerke der Stadt Güstrow. MJB. Bd. 8, 1843, S.155
Dieses Buch fand Lisch 1843 mit einigen anderen Werken im Archiv der Stadt Güstrow. Es enthielt ihre Statuten, Hebungen und Messen, kurz alle Nachrichten über die Brüderschaft aus dem 15. Jahrhundert bis zum Jahr 1525. Unter anderem auch Einträge der Jahre 1503, 1508 und 1512 zu den Bränden in der Stadt.

101   StA, Regesten, nach einem Urkunden-Verzeichnis von 1508

102   Lisch, Georg Christian Friedrich. Ein Kalandsbuch der Stadt Güstrow. MJB, Bd. 44, 1879, S.8

103   Matthäus Eddeler († 1556) hatte 1523 eine Vikarei in der Pfarrkirche an der Kapelle über der Gerbekammer (supra armarium, jetzt Sakristei), wahrscheinlich die Marienkapelle. Diese Kapelle liegt über einem Gewölbe in der Südostecke der Kirche, neben dem Altar, und diente in neueren Zeiten auch dem Schülerchor.
  - 1555 starb mit dem Domherrn Joachim Erler das letzte Mitglied dieser Bruderschaft

104   LHAS, MUB 9762 vom 25.03.1368: Johann von Cammin bestätigt Kapelle der Bruderschaft St. Bartholomae in der Pfarrkirche
  - StA, Patronat der Pfarrkirche, Verfassung, Rechte, 1538-1875, Eintrag zu 1552: "Wie es umb die borunge unnd etliche agker so zu sanct Bartholemeus Bruderschafft gehorig ein gelegenheit sey, Dye Broderschafft sanct Bertomej ist eine weltliche Broderschafft hatt her Heinrich Brasche Register der Boringe bey sich."

105   LHAS, MUB 9764 vom 27.03.1368: Errichtung einer Kapelle der Brüderschaft St. Katharinen in der Pfarrkirche
  - StA, Patronat der Pfarrkirche, Verfassung, Rechte, 1538-1875, Eintrag zu 1552: "Ein vicarien huß tho sunt Katherinen Broderschop lehene gehorich dat Ehr Jochim Jetze etwan besetenn, unnd solichs seins gefallens inn seinen abwesenn vorhuret unnd byna vorfallen lassenn, Nu awerst na sinen affsterven vor einem jar geschehen, hefft ein Rath solichs Einen vor 4 fl jerlich huer verhuret. ...
20 guldenn in sanct Chaterinen Bruderschafft gehorig, die etliche des Rats under sich geteylet sollen haben, darvon rechenschafft zu thun. Soviel die Broderschafft sanct Chaterinen belanft diesulvige eine veltliche Broderschafft, ob nun 20 fl darvonn vor zeiten uffgehoben unnd under etzlich personen des Rats geteilt ist by unnserenn zeiten nicht geschehenn, die aber denn herrn visitatoren solichs bericht mügenn das weiter erkleren, und antzeigen."

  - StA, Pfarrkirche, Visitationsprotokol von 1552: "Die Bruderschaft S. Catharinae fraternitatis die register und Jura sind an Jochim Getzenn blieben, soll der Oeconomus nachforschung thuen. S. Cathasrinen Bruderschaft belangend, ist jerlich 6 fl 8 ßl Beneficium parochialis Ecclesiae de fraternitatis S. Catharinae: Tolsin – 6 M., Bellin – 1 M., Güstrow – 2 M 21 ßl."

106   geschaffen von Jan Borreman der Jüngere, einem flämischer Bildschnitzer und wsl. Bernaert van Orley (* 1491/92 - &sagger; 1542), a. Barend oder Bernart, ein flämischer Maler aus Brüssel (a. dem Meister des Güstrower Altars zugeschrieben)
  - vgl. a. Taetow, Jürgen. Der Güstrower Altar von Jan Borman und Bernaert van Orley. Bd. 9301 von Kunst und Denkmal in Norddeutschland. 1994

107   Friedrich Schult. Katharinenbrüderschaft und der Ratsstuhl in der Pfarrkirche in: Mecklenburgische Monatshefte. Bd. 12 (1936), S. 312
  - Aufschlussreich ist hierbei die mehrfach vorgenommene Aufrechnung des Vermögens der Bruderschaft, "das sich in den entscheidenden Jahren zwischen 956 und 1055 Mark bewegt. So heißt es in der Rechenschaft von 1510, "dath zick de hovetzumme [Hauptsumme, angelegtes Kapital], lep unde streckende up dusent unde II marck". Das ist in einer Zeit, als man für 35 lübische Mark noch zwei Fuder Kohlen, drei Scheffel Erbsen, eine Tonne Butter, eine halbe Tonne Hering, drei Schweine, vier Schiffspfund Mehl und 8 paar Schuhe kaufen konnte, eine überraschend hohe Summe, vor allem eine Summe, die nach der 1522 erfolgten Aufrichtung des Hochaltars aus dem Rechnungsbuch verschwunden ist."

108   Friedrich Schult. Katharinenbrüderschaft und der Ratsstuhl in der Pfarrkirche in: Mecklenburgische Monatshefte. Bd. 12 (1936), S. 311
  - "Item gerekennt die bruder sunthe katherinen mit hanns dobbyne unnd claus sassenhe, alzo dat sie den broderenn sunthe katherinen rekenschop gedan hebbenn van allen vorschenen [abgelaufenen] jarenn, alzo dat sie den broderenn schuldich blywenne van dessem vorschenen negesten jare III gulden, unnd dat jar, dar wy nhu inne seynt, hebbenn wy unnde beholden dat vor uns myt gemelten hanns dobbyne unnd claus sassen, dar scholle sy up negest folgenden vastelavent na datum dusser reckenschop tho antwerden. Actum gustrow up des rades buden am sonnabend na katherine anno 1523. An by wesen hennick balzer, aßmus matten, her jochim albrecht, korth vam sehe, achim albrecht, peter kroppelyn und ander mehr bruder"

109   LHAS, MUB 10685 vom 26.01.1375; vgl. auch StA, Regesten von 1436 "Hermann Kremer, Bürger zu Güstrow, verkauft wiederkäuflich Thyderico Witten zur Bruderschaft der drei Könige aus 2 Morgen Ackers in der Binninge bei Gerard Benen 8 ßl. lübisch für 6 M lübisch."
  - StA, Visitationsprotokol von 1552: "Registrum Fraternitatis Trium Regum: Dionisius Ribe modo Magister Simon Leopoldt, 3 M de horto aufm Juden kerkhofe."
  - StA, Visitationsprotokol von 1552: "Register der Broderschop Regum und Ehr Laurentz Enefelde sine lehne belangent und Beneficium Petri Kreighe."
  - StA, Patronat der Pfarrkirche, Verfassung, Rechte, 1538-1875, Eintrag zu 1552: "Der hilligen Dreyer koninge Broderschafft ehemals Fraternitas Regum genant hatt Ehr Lorentz Enefeldt Register darvon uberantwurtet, der selbige hat die Jura dersulvigen noch by sich unnd wert auch wideren bericht thun wo sich’s darmit erhalt."
  - vgl. d.a. Friedrich Adolf Martens: Der Dreikönigsaltar der ehem. Johanniskirche zu Rostock. in: Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, Bd.18, 1933, S. 79–102

110   LHAS, MUB 12345 vom 17.10.1391 und StA, Regesten von 1429
  - "Nicolai Koselowen, Bürgermeister zu Güstrow Testament, darin er unter ändern zu erbawung einer Capelle ein silbern gürtel gibt, welchs Hermanno Zelegen gehöret hat, und zur Vicareien derselben Capellen 300 Mk. lüb., darmit ierliche Pechte oder Hebungen sollen gekaufft werden. Item gibt sein silbern gürtel zu einem Kelch und Missal. Item gibt l Mk. zu St. Christophoribruderschaft ..."

111   LHAS, MUB 12395 vom 15.02.1392; Jacobi Worpels, Vicarii in der Pfarrkirchen zu Güstrow, Testament, darin er legiret 2 Mk. lüb. ierlicher Hebung den vromissen papen in der Thumbkirchen doselbst. Item in die Pfarrkirche 2 Mk. Item gibt 12 Mk. hebungen zu einer Vicarey in die ehre St. Christophori in der Capelle St.Georgii in der Pfarrkirche. Zu welcher Vicareien Johannes Baard auch 50 Mk. legen soll, damit 4 Mk. Zinse zu kaufen. Item gibt zu Vicareien St. Spiritus hern Lamberti hauß etc.

112   Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Bd.1, S.549

113   Eine Legende berichtet über ihn folgendes: Als der römische Bischof Sixtus II. unter dem Christenverfolger Valerian festgenommen und enthauptet wurde, war sein Diakon Laurentius zufolge verzweifelt, dass er nicht wert erachtet wurde, diesen Tod zu teilen. Sixtus tröstete ihn jedoch mit der Verheißung, dass er ihm in drei Tagen nachfolgen werde, und erteilte ihm den Auftrag, vorher noch den Kirchenschatz an die Leidenden und Armen zu verteilen.
Kaiser Valerian jedoch erhob Anspruch auf diese Schätze und um Laurentius zur Herausgabe zu zwingen, wurde der mehrfach gegeißelt. Er erbat sich drei Tage Bedenkzeit, verteilte während dieser Frist die Güter und präsentierte dann die beschenkten und christlich gewordenen Armen dem Kaiser als "die wahren Schätze der Kirche". Der erboste Valerian ließ ihn daraufhin mit Blei schlagen, zwischen glühende Platten legen und versuchte vergeblich ihn zum heidnischen Opferdienst zu zwingen. Schließlich befahl er, den Unerschütterlichen über stetig unterhaltenem Feuer auf einem Rost langsam zu Tode zu martern. Selbst in diesen Qualen soll er sich seinen Humor bewahrt haben und neckte den Henker, er solle ihn auf dem Feuer wenden, der Braten sei auf der einen Seite schon gar. Sein Kerkermeister Hippolytus, durch die Standhaftigkeit des Laurentius bekehrt, begrub ihn dann nach dem Ableben.

114   vgl. a. Gottfried Hagen: Reimchronik der Stadt Köln, hrsg. von Gärtner, Rapp, Welter, Groten, Düsseldorf, 2008, Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde Bd. 74

115   Schäfer, Joachim: Artikel Zehntausend Märtyrer, aus dem Ökumenischen Heiligenlexikon, abgerufen am 20.12.2019

116   Siegel der S. Jacobs Brüderschaft von 1598 mit der Umschrift: Solatur conscientia et finis (vgl. d.: "Am Ende gibet Freude ein gutes Herz im Leibe!" aus: Schützen, Johannis. Apparatus Curiosus & Practicus. Bd.1, Zimmermann 1710, S.870, BSB), aus einem Schreiben an Hzg. Ulrich von 1598, Original im LHAS, 2.12-1/23, Korrespondenz Hzg. Ulrich: aus dem Notariats Dokument ad acta Oeconomejhandell vom 22.04.1598 über die Aussage von Marten von Sehe zur Angelegenheit der S. Jacobs Brüderschaft zu Güstrow, Kopie im StA
  - StA, Pfarrkirchen Register 1536-1583: "Vonn Sanct Jacobs Broderschop weth de Stadtvaget und meister Eggert bescheit."
  - LHAS, St. Jacobs-Bruderschaft, Eintrag vom 22.4.1598, Schreiben des Johannes Schirrmeister an Herzog Ulrich: "... das vor Zeiten eine Brüderscaft S. Jacobs Brüderschaft genannt alhier ist angerichtet worden, zu welcher anfangs, wie ich berichtet werde, Herrn von Werle, wie auch etliche von der Geistlicheit, unnd andere gewiesen sein sollenn, von welcher Bruderschaft ein Zeit hero, noch drey am leben gewesen, dass wegen auch zu solcher Bruderschaft gehörende hebungen, bisher nicht haben können vorendert werdenn, weil aber gestern der eltiste Bruder Claus Tengel in Gott verstorben, und nur zwen derselben Brüder als Marten vom Sehe, welcher auch sehr schwach sein soll, unnd Joachim Krüger noch übrig, das also die gedachte Brüderschafft, weill ihrer uwen nuhmer erloschen und gantz aus sein soll, der Rath aber alhier, wie ich vormerke soliche zu der Brüderschafft gehorige hebungen, und güter, vielleicht an sich nehmen, und dieselben der Pfarrkirchenn als vormeinte Patronen derselben Kirchen, wiederumb zueignen mochtenn, ..."
  - vgl. a. StA, Gerichtsprotokolle 1536-1602, Eintrag zum 22.12.1602: St. Jacobs Bruderschaft ctr., Gerdt Goldbwegen vor dem Appellationsgericht

117   StA, Schreiben an Hzg. Ulrich vom 22.4.1598, Original im LHAS, 2.12-1/23, Korrespondenz Hzg. Ulrich: aus dem Notariats Dokument ad acta Oeconomejhandell vom 22.04.1598 über die Aussage von Marten von Sehe (1567 Bgm. in Güstrow) zur Angelegenheit der S. Jacobs Brüderschaft zu Güstrow, Kopie im StA

118   Klersch, Joseph. Volkssturm und Volksleben in Köln. Bd.3, 1968, S.33
  - Waid ist eine Pflanze, die die Färber im Mittelalter verwandten, um Leinen ein kräftiges blaues Aussehen zu geben. Sie wurde im Jülicher Land angebaut und in der Nähe der Wohnungen und Betriebe der Blaufärber auf dem Waidmarkt angeboten. Die Waidhändler waren daher gut verdienende Gewerbetreibende, die sich Anfang des 14. Jahrhunderts in Köln bereits zu einer Zunft und dem damaligen Brauch entsprechend zu einer "Bruderschaft" zusammengeschlossen hatten, als deren Patron sie den Heiligen Jakobus wählten.
Auch im Dom von Köln gab es bereits im 13. Jh. eine speziell dem Hl. Jakobus gewidmete Kapelle mit einem Jakobusaltar und seit 1315-1320 mit einem Jakobusfenster im mittleren Chorfenster dieser Kapelle. Erst später wurde diese Kapelle in Maternuskapelle umbenannt und das Fenster 1848 in die Johanneskapelle umgesetzt. Heute befindet es sich wieder an der alten Stelle und zeigt die Szenen aus dem Leben des Heiligen Jakobus wieder an alter Stelle.
Die Anwesenheit dieser Kapelle dürfte auch der Grund gewesen sein, das am 24. Juli 1406, also dem Tag vor dem Jakobusfest, im Dom eine weitere Bruderschaft "St. Jakob zu Compostella" gegründet wurde. Mitglied konnte allerdings nur werden, wer vorher "zo sente Jacob zu Compostellen geweist" war. Die Aufnahmegebühr betrug 4 Gulden 2 Schilling nebst einem Fuder Wein - es war also nicht billig.

119    StA, Pfarkirchen-Register 1536-1583: "... Sanct Urbans gilde halve ock die hovet summa vormaket avergeben is 30 fl. - Sanct Martens gilde halve ock avergeben iß die hovet summa 30 fl. ..."
  - StA, Hospital-Sachen, No. 150, Herzog Heinrich an die Stadt Güstrow, 1567:"... Wiewoll die Kalands herrn und ander der geistlichen Gilden und Bruderschaften in unserer Stadt Güstrow, andehenliche aufkünfft, und jerliche szinße und hebungen haben sollen, so werden wir gleublichen berichtet, dass dieselben ansehnlichen Borunge, unordentlicher weise angelegt, zum teyl undergeschlagen, und vorkommen sollen. Welches unns als f%uuml;rstlicher Oberkeit, keines weges leidlichen unnd darmit unsere freuntlichen lieben Vettern und wer derselbigen hebunge, aller wissenschaft haben, und diue gepürlicher weise, vorordnen mügen, so begern wir, wollet zum forderlichsten, alle Calandsherrn, und die den Bruderschaften und geistlichen Gilden zu Güstrow verwandt sein, für euch bescheidenn, und auch aller irer Jura brieff siegel und hebunge eigentlich erkunden, unnd uns davon ein clar vortzeuchnus under ewern sigeln vorwart zuschicken, ...
Datum Dobran am Sonnabendt nach Reminiscere Anno 1567.
"

120    Gerhard von Oemichen (Omichius, Oemken) wurde um 1500 in Kamen [eine nordrhein-westfälische Hansestadt des östlichen Ruhrgebietes] als Sohn des Richters Gerlach Omeken geboren. 1520 studierte er in Köln, dann in Rostock, wo er am 15. Mai 1522 immatrikuliert wurde [Universität Rostock: Sommersemester 1522, Nr. 28]. Als Magister wurde er eifriger Verfechter der evangelischen Theologie und Reformator. Bis 1529 war er Pfarrer zu Burig in Cleve, 1532 als Superintendent in Soest, 1534-1535 als Pfarrer zu Lemgo, 1537-1540 Superintendent zu Minden, 1538-1546 ebns. zu Dannenberg und Gifhorn. Im Jahr 1547 kam er als Hofprediger nach Schwerin und im selben Jahr beruft ihn Herzog Heinrich nach Güstrow.
Als eingesetzter Domprobst darf er aber nicht im Dom predigen und tut dies 1548 als Pfarrer an der Pfarrkirche. Von 1550 bis 1562 war er Superintendent, setzte 1551 die Aufhebung des eigenen Domkapitels durch und veranlasst von 1552 bis 1554 im ganzen Land Kirchenvisitationen.
Ab 1552 führt er immer noch den Titel Probst - dieser blieb anfangs auch noch nach der Reformation erhalten (z.B. Oemichen, Schenk, und zu Röbel Jaster und Pripert werden noch Pröbste genannt).
Er verstarb am 25.03.1562 in Güstrow und in der Pfarrkirche haben ihm seine Angehörigen ein großes Epitaph errichtet.

121    es bestand aber trotzdem noch bis 1552 weiter

122    auch die Heilig-Geist-Kirche hatte selbständige Geistliche

123    das letzte Glied des Hauses Mecklenburg-Güstrow





Abbildungen

Abb. 1  Friedrich Bernhard Werner, Kupferstich von Güstrow mit Dom und Plan der Residenzstadt 1726, StA
Friedrich Bernhard Werner (* 28.01.1690 - † 20.04.1776) war ein deutscher Ansichtenzeichner und -stecher. Von ihm sind Hunderte Stadtansichten bekannt, die von ihm gezeichnet und von mehreren Stechern auf Kupferplatten übertragen wurden. Ab 1746 war er in Breslau als Hofgeometer und Königlicher Scenographus bis zu seinem Tod tätig.

Abb. 2  Siegel Heinrich Borwin I., Fürst zu Mecklenburg, Seyler, Gustav Adelbert. Geschichte der Siegel. 1894 / Siegel Nikolaus von Rostock, LHAS, MUB 147, S.143
Zu den Siegel der Borwin`s vgl. a. Lisch, Georg Christian Friedrich. Ueber die meklenburgische Hauptlandestheilung vom Jahre 1229 und den Regierungsantritt der vier Söhne des Fürsten Heinrich Borwin II. von Meklenburg. MJB, Bd.10, (1845)

Abb. 3  Kopfreliquiar der heiligen Cäcilia in der Cäcilienkapelle im Dom von Hildesheim, Dauerleihgabe des Dommuseums (Inv. Nr.: DS 39)
Die Reliquienbüste steht auf einem ungleichseitigen achteckigen Postament, das mit Fischblasenmaßwerk und Edelsteinen verziert ist. Vor der Brust der Heiligen unter einem Kristall auf Pergament ein Verzeichnis der im Inneren der Figur befindlichen Reliquien.
Hee reliquie con/tinentur i(n) ista ymagi(n)e, / De sancta Cecilia, De s(an)c(t)o / Fabiano. (et) s(an)c(t)o Sebastiano, / De sancti(s) Joha(n)ne (et) Paulo, / de s(an)ctis primo (et) feliciano, De s(an)c(t)o / Alexandro filio felicitatis, De / s(an)c(t)o Hermeto, De s(an)c(t)o vince(n)cio, / De sancto Brictio episcopo, / De sancta praxede v(irgine), Et walburg(a) virg(ine).
Folgende Reliquien sind in diesem Bildnis enthalten: Von der heiligen Cäcilia, vom heiligen Fabian und [vom] heiligen Sebastian, vom heiligen Johannes und [vom] heiligen Paulus, von den Heiligen Primus und Felicianus, vom heiligen Alexander, dem Sohn der Felicitas, vom heiligen Hermetus [Hermes], vom heiligen Vincentius, vom heiligen Bischof Brictius, von der heiligen Jungfrau Praxedis und [von] der Jungfrau Walburga.

Die hl. Cäcilia trägt eine Krone - aus späterer Zeit - mit Blattwerkzacken, auf deren Stirnreif die Inschrift eingraviert ist. Zwischen den Wörtern sind Edelsteine befestigt. Die Inschrift ist zwischen zwei doppelten Linien in Konturschrift glatt vor gestricheltem Hintergrund ausgeführt, die Worttrenner in Form von Quadrangeln mit Zierhäkchen nach oben und unten. Bei der Krone handelt es sich um eine spätere Zutat.
SANCTA CECILIA · · ORA · · PRO · · NOBIS · · DEVMa - Heilige Cäcilia, bitte Gott für uns. (vgl. d. Wulf, Christine. DI 58, Stadt Hildesheim, Nr. 228, in: www.inschriften.net)
Die Ausführung der Inschrift in frühhumanistischer Kapitalis datiert die Inschrift auf das Ende des 15. Jahrhunderts. Der früheste Beleg für diese Schriftart im Hildesheimer Bestand stammt aus dem Jahr 1489. Demnach handelt es sich bei der Krone um eine spätere Zutat, denn das Reliquiar ist bereits in den Domschatzverzeichnissen von 1409 und von 1438 erwähnt als S. Cecilien geziehret mid goldt, myt silbere und Edelgestein (vgl. Doebner, Schatzverzeichnis von 1409, S. 116; HSTA Hannover, Hild. Br. 2 E, Nr. 1731, fol. 1r)

Abb. 4  Ansichten vom Chorgestühl mit dem Eingang zur Sakristei, Fotos: MM 2019

Abb. 5  Links: Bistumsgrenzen im Mittelalter, MM 2019; Rechts: Karte Mittelalterlicher Klöster und Stifte im Bistum Schwerin und Mecklenburg. aus: Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Mit einem Anh.: Administratoren und Kandidaten in nachreformatorischer Zeit. Niels Stensen als Bischof in Schwerin 1685/86, Leipzig 1980, Beiblatt im Anhang

Abb. 6  Ausschnitt aus der Karte: "Güstrow und seine Umgebung", StA; Lage der verliehenen Flurstücke bei Verleihung des Stadtrechtes 1228

Abb. 7  Detailansicht eines alten Messbuchs der römisch-katholischen Kirche, Foto: MM 2019

Abb. 8  Darstellungen von Bischof, Reichsbischof und Domherren; Holzschnitte aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526; Bild 1, und 4: Holzschnitte der 1. Ausgabe aus der Cranach-Werkstatt, Joseph Klug, Wittenberg, BSB; weitere: Holzschnitte von Sebald Beham, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 3 und 4; SBB

Abb. 9  Darstellungen eines Diakons; Holzschnitte aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526; Links: Holzschnitt der 1. Ausgabe aus der Cranach-Werkstatt, Joseph Klug, Wittenberg, BSB; Rechts: Holzschnitt von Sebald Beham, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 10 und 11; SBB

Abb. 10  Darstellungen des Curtisanstandtes; Holzschnitt von Sebald Beham aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 4; SBB

Abb. 11  Darstellungen des Pfaffenstandes; Holzschnitte aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526; Bild links: Holzschnitt der 1. Ausgabe aus der Cranach-Werkstatt, Joseph Klug, Wittenberg, BSB; Bild rechts: Holzschnitt von Sebald Beham, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 4; SBB

Abb. 12   Darstellungen von Augustiner-Eremiten; Holzschnitte aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526; Bild links: Holzschnitt der 1. Ausgabe aus der Cranach-Werkstatt, Joseph Klug, Wittenberg, BSB; Bild rechts: Holzschnitt von Sebald Beham, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 10, SBB

Abb. 13   Darstellungen eines Augustiner-Chorherren; Holzschnitt von Sebald Beham aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 11; SBB

Abb. 14   Darstellung eines Regularkanonikers; Holzschnitt von Sebald Beham aus: Luther, Martin. Das Babstum mit seynen gliedern gemalet vnd beschryben gebessert vnd gemehrt. 1526, Nürnberg, H. Goldenmund, 1526, S. 19; SBB
Regularkanoniker (Canonici Regulares) sind Mitglieder einer Stiftskirche (Chorherren) die sich von den Säkularkanonikern dadurch unterscheiden, das sie ein Ordensgelübde abgelegt haben, z.B. wie die verschiedenen Kongregationen der Augustiner-Chorherren.
Impulsgeber für die Lebensform der Augustiner-Eremiten, Chor-, Stiftsherren oder auch Kanoniker war der heilige Augustinus (354–430), der auch als Ordensvater, nicht aber als Ordensgründer gilt.

Abb. 15  Wappen, Siegel sowie Grabstein des Schweriner Bischofs Konrad Loste
Vom Bischof Conrad Loste sind zwei Siegelvarianten bekannt. "Ein sigillum maius genanntes rundes Siegel hatte im Mittelfeld ein jugendlich wirkenden Heiligen mit Kelch vor der Brust, den Evangelisten Johannes, er war neben Maria der Schutzheiligen des Schweriner Domes. Am unteren Rand war das Siegel mit dem Wappen des Bischofs versehen. Die Umschrift steht auf Bändern, deren unbeschriebene Enden zu beiden Seiten der ganzen Figur hinabfallen. Die Umschrift lautet: SIGILLU CONRADI. DEI. GRA. EPI. ZWERINEN [Landeskirchliches Archiv Schwerin, Urkunden der Rostocker Kirchenökonomie, Nr. 263]. Ein kleineres zweites Siegel weicht von dem größeren nur bei der dargestellten Figur etwas ab. Diese ist hier halb sichtbar und hat keinen Heiligenschein um das Haupt. Die gleiche Umschrift ist flach gehalten [LHAS 1.5-2/2 Urkunden Bl. Schwerin, Nr. 185a]." aus: wikipedia
Bild links: Wappenstein am Kreuzgang des Schweriner Doms, aus: Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Mit einem Anh.: Administratoren und Kandidaten in nachreformatorischer Zeit. Niels Stensen als Bischof in Schwerin 1685/86, Leipzig 1980, Bild Nr.50 im Anhang; vgl. a. bei Schlie. Bd.2, S.149;
Bild 2: Siegel des Bischofs Conrad Loste, aus: Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Mit einem Anh.: Administratoren und Kandidaten in nachreformatorischer Zeit. Niels Stensen als Bischof in Schwerin 1685/86, Leipzig 1980, S1 im Anhang Nr.48, Stadtarchiv Stralsund
Bild 3: Teilrekonstruktion nach einem roten Sekretsiegel des Bischofs Conrad Loste von einem Reliquienbehälter aus der Kirche von Stäbelow / Meckl., um 1500, Staatliches Museum Schwerin, Inv.-Nr. MK 48 und dem Siegel S2, Nr. 49 aus: Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Mit einem Anh.: Administratoren und Kandidaten in nachreformatorischer Zeit. Niels Stensen als Bischof in Schwerin 1685/86, Leipzig 1980, im Anhang
Bild rechts: Grabsteinnachzeichnung von 1835, Repro nach Koepke, Memoria Conradi Lostii. 1707, Staatsarchiv Schwerin, aus: Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Mit einem Anh.: Administratoren und Kandidaten in nachreformatorischer Zeit. Niels Stensen als Bischof in Schwerin 1685/86, Leipzig 1980, Bild Nr.52 im Anhang; Der Grabstein im Schweriner Dom mit der Inschrift: "Anno domini MDIII in vigilia nativitatis obiit reverendus in Christo pater Conradus Episscopus Swerinensis, utriusque juris doctor, in suam ecclesiam largus benefactor. - Im Jahre des Herrn 1503, am Virgiltag von Weihnachten verstarb der verehrungswürdige Vater in Christus Conrad, Bischof von Schwerin, beider Rechte Doktor, für seine kirche ein freigebiger Wohltäter." im nördlichen Seitenschiff, zerbrach 1866/67.

Abb. 16  Bild links: Einzug der Herzöge in einer feierlichen Prozession unter Vorantragung von Kreuz und Fahne mit dem Einzug der Heilig-Blut Reliquie durch das Nordportal des Güstrower Domes am 01.05.1510; Einem Geistlichen im liturgischen Chormantel als Fahnenträger folgt ein weiterer Geistlicher mit Kopfbedeckung wsl. ein Vertreter des Domkapitels mit der Monstranz in den Händen, das Obergewand von ihm ist nicht das Pluviale, sondern stellt wohl die cappa magna, einen voluminösen, vorne offenen ärmellosen Umhang mit einer die Schultern bedeckenden Kapuze dar, die Schleppe (cauda) ist zwischen den Beinen der neben ihm gehenden Person sichtbar. Diese scheint kein Geistlicher zu sein da sein Gewand mehr ein Pelzmantel als liturgisches Gewand zu sein scheint. Er trägt aber ebenfalls etwas - möglicherweise ist es Herzog Heinrich selbst mit der Heilig-Blut Reliquie und dem "Wunder-Tuch" in seinen Händen.
Zwei weitere Würdenträgern mit einem Rosenkranz in den Händen folgen, möglicherweise Ratsherren der Stadt.
Holzschnitt auf Blatt 12 aus der: Historia de venerabili sacramento in Gustrow. wohl um 1510 gedruckt bei Hermann Barckhusen in Rostock; das einzig erhaltene Exemplar [VD 16 H 3893] bewahrt die Herzog-August-Bibliothek in Wolfenbüttel unter der Signatur A: 85.3 Quod. [4] auf; vgl. a. Hofmeister, Adolph. Weitere Beiträge zur Geschichte der Buchdruckerkunst in Mecklenburg. MJB Bd. 54, 1889, S.196-199
Bild rechts: Darstellung der Reliquie mit einem Geistlichen, der im Inneren einer Kirche am Altar steht und in der Rechten eine Monstranz, in der Linken aber in einem "Schaugefäß" wohl die "Wunder-Hostien" hält. Auf dem Hostiengefäß sind die Buchstaben E S V D zu erkennen
Holzschnitt [102 x 85 mm] auf Blatt 1 aus der: Historia de venerabili sacramento in Gustrow. wohl um 1510 gedruckt bei Hermann Barckhusen in Rostock; das einzig erhaltene Exemplar [VD 16 H 3893] bewahrt die Herzog-August-Bibliothek in Wolfenbüttel unter der Signatur A: 85.3 Quod. [4] auf; vgl. a. Hofmeister, Adolph. Weitere Beiträge zur Geschichte der Buchdruckerkunst in Mecklenburg. MJB Bd. 54, 1889, S.196-199

Abb. 17  Fotomontage, Fries der Pfarrkirche mit Logos und Siegel von Bruderschaften und Ansichten der Kirche im Laufe der Zeit, MM 2019

Abb. 18  Bild links: Hl. Katharina, Detailansicht vom sog. Neustädter Altar (ehemals in der Lübecker Jakobikirche, später in der Stadtkirche in Neustadt Glewe aufgebaut), Mittelschrein, untere Reihe 3te. v. links (seit 2009 im Güstrower Schloss), Foto: Gabriele Bröcker, Staatliches Museum Schwerin; Bild Mitte: Hl. Katharina im Kreuzaltar der Katharinenkirche Lübeck (heute im St. Annen Museum Lübeck), MM 2018; Bild rechts: Detailansicht vom Deckblatt des Registerbuches der Güstrower S. Katharinen Bruderschaft 1545-1577-1585, StA

Abb. 19  Darstellungen zu den Heiligen Drei Königen: Bild 1 und 3 aus: Johann von Hildesheim. Historia trium regum Strasbourg: Eren unsers Herren Jhesu Cristi und seiner Muter Marien und der heyligen dreyer Künige Wirdikeit. 1479-1483, BSB, 2 Inc.s.a. 743 i; Bild Mitte, aus: Quentell, Heinrich. Passio sanctorum decem milium militum ac martyrum crucifixorum. 1498, Ausst. 157 / Teil 5, S.1r, UB-F

Abb. 20  Der Heilige Christophorus als Christusträger: Bild links: Buchillustration von dem Dürer Schüler Hans Baldung Grien (1505-1507), aus: Tucher, Sixtus / Scheurl, Christoph. Viertzig sendbriefe aus dem Latein, in das Teutsch gezogen, durch etlich gelert, gotsforchtig un[d] gaistlich personen, zueinander geschriben, vnd mit vil hailsamen Christenlichen leren vermengt: den lesenden zu sonder frucht vnnd rayzung, inprünstiger andacht dienlich. Nürnberg, 1515, S.142, BSB / Res / 4 Asc. 1002; und Wandmalerei aus dem 14.-15.Jh. in der Dorfkirche von Bellin, Foto: MM 2006

Abb. 21  Bild links und Mitte: Deckblatt und erste Seite aus dem Codex "Passio sanctorum martyrum decem milium." 15. Jh., Norditalien, 17 Seiten., Ms. Codex 001967, Rauner Special Collections Library, Hanover, NH / USA; Bild rechts: Kupferstich "Das Martyrium der Zehntausend", vom Meister der Marter der Zehntausend, nach 1450, Kupferstich-Kabinett Staatliche Kunstsammlung Dresden, A 49

Abb. 22  Bild 1: Holzschnitt "Die Jakobsbrüder", aus: Sachs, Hans. Eygentliche Beschreibung aller Stände auff Erden, hoher und nidriger, geistlicher und weltlicher, aller Künsten, Handwercken und Händeln. S.12, mit Holzschnitten von Jost Amman, gedruckt von Georg Rab 1568, Frankfurt am Main; Bild 2: Titelblatt des Straßburger Erstdrucks des Pilgertextes "Die walfart vnd Straß zu sant Jacob" (1495) von Hermann Künig von Vach nach dem einzigen erhaltenen Exemplar der Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz, 8º Inc 2544; Bild 3 und 4: Siegel der Güstrower S. Jacobus Bruderschaft in einem Schreiben an Hzg. Ulrich von 1598, Blatt 6, LHAS, 2.12-1/23, Korrespondenz Hzg. Ulrich: aus dem Notariats Dokument ad acta Oeconomejhandell vom 22.04.1598 über die Aussage von Marten von Sehe zur Angelegenheit der S. Jacobs Brüderschaft zu Güstrow, Kopie im StA

 




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