Chronologische Daten bis 1945

 

 Zeit    Info  Quelle
 
 1206 / 08  -  erste Dendrodatierungen von Gleviner Strasse / Gleviner Tor  Stadtarchiv (1)
 1220  -  Vorhandensein einer fürstlichen Burg mit Burgwardkirche und Suburbium  Vitense,O. (2)
 1222 - 26  -  Privilegierung der "villa nova" [Pferdemarkt] mit dem Schweriner Stadtrecht  MUB (3)
 um 1225  -  "... Viertelweges von der Stadt eine solche Creutzcapelle gewesen, ..."  Klüver,H.H. (4)
 1226, 03.06.  -  Stiftung des Domkollegiatsstiftes durch Heinrich Borwin II.  MUB (5)
 1226, 03.06.  -  Erstmalige Erwähnung der Burg [Zeugen waren die Burgvögte]  MUB (6)
 1226, 10.98.  -  Bestätigung des Kollegiatsstifts durch Heinrich Borwin I.  MUB (7)
 1228, 01.11.  -  Verleihung des Schweriner Stadtrechtes an Güstrow  MUB (8)
 1228, 01.11.  -  Tiermast im Primer und Kleest erwähnt  MUB (9)
 1229, 27.04.  -  Bestätigung des Kollegiatsstifts durch Bischof Brunward von Schwerin  MUB (10)
 1230  -  Nikolaus von Werle tritt den Zehnten von Güstrow an den Bischof von Cammin ab  Schmaltz,K. (11)
 1230, 11.05.  -  Papst Gregor IX. bestätigt das Domkollegiatsstift  MUB (12)
 1235. Okt.  -  Übertragung des Bannrechtes über Bisdede und Tribede  MUB (13)
 1237, 06.03.  -  das Domkapitel erhält die Kirche in Lüssow  MUB (14)
 1243, 21.06.  -  erstmalige Erwähnung der Kirche in der alten Stadt  MUB (15)
 1246, 11.07.  -  Papst Innozenz IV. bestätigt die Statuten des Domkollegiatstiftes  MUB (16)
 1247, 28.01.  -  Vergleich der Bischöfe von Schwerin und Cammin über die Bistumsgrenzen  MUB (17)
 1248, 01.07.  -  fürstliche Erlaubnis zum Abbruch der "Neustadt"  MUB (18)
 1263, 28.01.  -  Papst Urban IV. nimmt das Kloster Dobbertin und dessen Güter in seinen Schutz  MUB (19)
 um 1270  -  Ansiedlung erster Juden in Güstrow an den "Gärten" [heute Klosterhof]  Stadtarchiv (20)
 1270, 01.01.  -  Bützower Stiftskirche erhält das Bannrecht über die Kirche von Alt-Güstrow  MUB (21)
 1270, 03.03.  -  erstmalige Erwähnung der Landwehr, des Plankenzauns und des Pferdemarktes [de foto equorum]  MUB (22)
 1273, 04.10.  -  erstmalige Erwähnung des Dorfes Glin  MUB (23)
 1287, 13.12.  -  Heinrich v. Werle verkauft dem Kloster Doberan die Hälfte der Mühlentormühle  MUB (24)
 1290 - 93  -  Grundsteinlegung der Pfarrkirche [ecclesia parochialis in honorem beate Marie constructa]  (25)
 1292, 23.04.  -  Nicolaus v. Werle schenkt dem Kloster Michaelstein die Gleviner Mühle [1296 auch das Dorf]  MUB (26)
 1292, 17.07.  -  das Kloster Doberan erwirbt auch die zweite Hälfte der Mühlentormühle  MUB (27)
 1293  -  die Stadt erwirbt das Dorf Thebbezin  MUB (28)
 1293, 14.04.  -  Geld für eine Orgel im Dom  MUB (29)
 um 1300  -  Errichtung der ersten Synagoge am Platz des späteren Klosterhofs  (30)
 1305, 20.09.  -  Bestätigung der Stadtrechtsverleihung von 1. November 1228  MUB (31)
 1307  -  Güstrow erstmalig als Burg der Fürsten von Werle erwähnt  MUB (32)
 1307, 07.04.  -  Nicolaus von Werle überläst der Stadt den Gutower See mit der Fischerei  MUB (33)
 1308, 07.01.  -  erstmalige urkundliche Erwähnung der Pfarrkirche  MUB (34)
 1308, 16.02.  -  "... Buden am Markt, die an der Ecke zur Gleviner Straße liegen ..."  MUB (35)
 1313, 23.03.  -  Domkapitel bestimmt über alle Kirchen inner- und außerhalb der Stadtgrenzen  MUB (36)
 1313, 23.03.  -  Erste Erwähnung des St. Georgs- (Jürgens-) Hospitals, Aufsicht durch die Domkirche  MUB (37)
 1313, 04.08.  -  Erste Erwähnung einer Ziegelei der Domkirche  MUB (38)
 1316, 12.10.  -  Tod von Nikolaus II., Fürst von Werle  LHAS (38b)
 1316, 02.12.  -  Vertrag über die Landesteilung [Erbteilungsvertrag]  MUB (39)
 1316, 02.12.  -  Erste Erwähnung von Pustekow, "... Pustecowe, dorp unde hof, unde de Defwinkel ..."  MUB (40)
 1320 (etwa)  -  Weihe des Hauptaltares der Domkirche  MUB (41)
 1323, 26.08.  -  die Stadt erhält das Dorf Glevin mit der Mühle  MUB (42)
 1327, 06.12.  -  erstmalige Erwähnung des Rathauses  MUB (43)
 1329  -  fürstlicher Marstall beim Schloss erwähnt  MUB (44)
 1330  -  Judenpogrom in Güstrow durch Johann II. von Werle und seinen Vogt  Kirchberg,E. (45)
 1330  -   Zerstörung der Synagoge und Vertreibung der Juden  Kirchberg,E. (46)
 1330  -  jüdischer Friedhof im Bereich der Domwiesen vor dem Hageböcker Tor  MUB (47)
 1332  -  Bau der Kapelle zum "heyligen blöde"  Franck,D. (48)
 1332, 06.11.  -  der Bischof von Schwerin verkauft der Stadt den Zehnten vom Güstrower Stadtfeld  MUB (49)
 1333, 24.10.  -  Weihe der Hlg.-Blut-Kapelle und seiner Altäre durch Friedrich von Cammin  MUB (50)
 1335  -  Weihe der Domkirche durch den Caminer Weihbischof Cono  Bosinski,G. (51)
 1335, 25.04.  -  die Fürsten haben bereits 1318 die Hälfte des Güstrower Zolls der Stadt verkauft  MUB (52)
 1336  -  Kaland - Bruderschaft (St. Gregorii et Augustini) errichtet  MUB (53)
 1338, 01.02.  -  Kaufmannsgilde [Kopludeghilde] der Stadt wird erstmalig erwähnt  MUB (54)
 1340, 24.03.  -  Geldspende für eine Orgel in der Pfarrkirche  MUB (55), 14197 (56)
 1341, 30.03.  -  Stiftung einer Vikarei im Dom durch die Fürsten Nikolaus und Bernhard von Werle  MUB (56)
 1342, 31.10.  -  Bau eines steinernen Hl.-Geist-Hauses [gehört zur Marktkirche / ecclesia forensis]  MUB (57)
 1342, 03.11.  -  im Hl.-Geist-Haus darf die Messe gelesen werden  MUB (58)
 1345, 25.02.  -  Jacob u. Katharina Worpel werden Provisoren des Hl.-Geist-Hauses  MUB (59)
 1345, 17.10.  -  Einigung zwischen Fürst und Domkapitel wegen der Kapelle des Hl.-Geist-Hospitals  MUB (60)
 1347, 25.07.  -  Weihe des steinernen Altars in der Kapelle des Hl.-Geist-Hauses  MUB (61)
 1348, 08.07.  -  Ernennung der Fürsten [Nikolaus und Bernhard von Werle] zu Herzögen  Vitense,O. (62)
 1350, 21.03.  -  Ratsmänner der Alten und Neuen Stadt [beyde nye unde old] von Güstrow  MUB (63)
 1354, 22.07.  -  Memoriengelder für den Rostocker Bürger Gerhard Knokenhauer aus Mühleneinnahmen  MUB (64)
 1358, 29.09.  -  Weisung des Bischofs Johann v. Cammin zur Residenz der Domherren in Güstrow  MUB (65)
 1359  -  Rat der Stadt verlieh den Vikaren der Blutskapelle die "Freiheit" von städt. Abgaben  MUB (66)
 1359, 13.12.  -  Nutzungsrecht in Primer und Kleest, Fischereirecht auf dem Sumpfsee und Durchgangszoll  MUB (67)
 1360, 24.03.  -  Beilegung eines Streites mit dem Pfarrer von Sprenz  MUB (68)
 1360, 14.10.  -  Streit zwischen der Stadt und Hartmann von Oldenburg  MUB (69)
 1361  -  Streit zwischen dem Rat und dem Vikar Gerhard von Strunken [Thesaurar]  MUB (70)
 1362, 19.04.  -  Lorenz v. Werle überlässt dem Propst Hermann v. Wampen die Opfergelder der Blutskapelle  MUB (71)
 1363  -  Garten am Joden-Kirchhofe zwischen Blotzing und Jaßderbug  MUB (72)
 1367, 29.01.  -  Enthauptung von Hans Preen vor Güstrow  MUB (73)
 1368, 14.02.  -  Magistrat wird vom Bann gelöst [wegen der Festsetzung des Domprobstes]  MUB (74)
 1368, 25.03.  -  Johann von Cammin bestätigt Kapelle der Bruderschaft St. Bartholomae in der Pfarrkirche  MUB (74a)
 1368, 27.03.  -  Errichtung einer Kapelle der Brüderschaft St. Katharinen in der Pfarrkirche  MUB (74b)
 1369, 08.08.  -  Tätlichkeiten zwischen dem Herzog Lorenz und dem Domherren Meinhard von Hachede  MUB (75)
 1371, 21.12.  -  Slaweke u. ... Henneke v. der Böken überlassen ihren Besitz in Bülow Bernhard Gamm ...  MUB (76)
 1373  -  Erstürmung der Burg Bülow "... dat min veste tu Bulowe tuhowen und tubroken ward ..."  Blaschke,B. (77)
 1374, 02.11.  -  der Probst von Güstrow wird Conservator des Bischofs Friedrich von Schwerin  MUB (78)
 1375, 26.01.  -  Erwähnung der Bruderschaft der Hl. Drei Könige  MUB (79)
 1375, 09. / 17.09.  -  die Stadt erwirbt vom Fürsten das Dorf Glin  MUB (80)
 1375, 10.11.  -  Gregor XI. ernennt 3 Dekane zu Conservatoren für das Kapitel der Domkirche  MUB (81)
 1380  -  Wallfahrtsstätte zum Hl. Blute in Güstrow  MUB (82)
 1384  -  Lorenz von Werle schlichtet Streitigkeiten zwischen dem Rat und der Bürgerschaft  MUB (83)
 1387  -  Erwähnung der Nosenburg  MUB (84)
 1391, 28.05.  -  Lorenz von Werle schenkt dem Domkapitel einen Prahm [zum Gütertransport auf der Nebel]  MUB (85)
 1391, 17.10.  -  Erwähnung der Bruderschaft St. Christophori  MUB (86)
 1392, 15.02.  -  Testament von Jacobi Worpels  MUB (87)
 1392, 01.08.  -  Die Stadt gelobt, den Frieden von Perleberg zu halten  MUB (88)
 1394, 01.10.  -  Landwehr auf dem Gutowschen Feld und die dort errichtete Stüvete - Burg  MUB (89)
 1395, 15.09.  -  Tod des Fürsten Lorenz von Werle  Franck,D. (90)
 1397  -  der Domhof "an der Ecke gelegen" ist abgebrannt  MUB (91)
 1400 / 1405  -  Raubzug des Hzg. Balthasar von Werle-Güstrow vor Lübeck  Vitense,O. (92)
 1401  -  Herzog Wilhelm wird vom Domkapitel zum Propst erwählt  Schröder,D. (93)
 1405, 17.10.  -  "... ecclesie antique civitatis ..."  Regesten (94)
 1412, 01.11.  -  die Herzöge verkaufen Anteile aus Schoss und Orbör der Stadt  Regesten (95)
 1413, 29.03.  -  der Burggraf von Nürnberg beruft Herzog Ulrich an seinen Hof  Regesten (96)
 1418, 15.2. / 7.4.  -  die Herzöge verpfänden der Stadt Anteile aus der zustehenden Orbör  Regesten (97)
 1429, 16.10.  -  Einkünfte in Weitendorf für die Gertruden-Kapelle  Regesten (98)
 1430, 07.12.  -  Weihe der Gertruden-Kapelle vor der Mauer  Regesten (99)
 1432, 16.02.  -  Wilhelm von Werle stiftet 6 Vikareien in der Kapelle Corporis Christi  Regesten (100)
 1436, Nov.  -  die Stände huldigen in Güstrow den 4 meckl. Fürsten nach dem Tode Hzg. Wilhelms  Vitense,O. (101)
 1436, 22.11.  -  Bestätigung der Privilegien des Domkapitels durch die Herzöge des Landes  Franck,D. (102)
 1444, 02.07.  -  Erwähnung von Erdkuhlen [Tongruben] im Klest  Regesten (103)
 1445, 10.11.  -  die Stadt erwirbt die Walkmühle in Rosin  Stadtarchiv (104)
 1446  -  "... auf der Gosow ..." [= Gänseweide, heutige Burgstrasse]  Regesten (105)
 1449, 26.01. / 7.11.  -  die Nortmann auf Rossewitz verkaufen der Stadt das Dorf Glasewitz  Regesten (106)
 1452, 14.11.  -  Bestätigung des Besitzes der vom Kloster Doberan erworbenen Mühlen  Regesten (107)
 1459  -  die alte Stadt Güstrow ist eingegangen, die Kirche aber steht noch  Schröder,D. (108)
 1464  -  Albrecht VI. wird [mit]regierender Herzog in Mecklenburg  LHAS (109)
 1483  -  Herzog Albrecht errichtet auf dem Schloss eine neue Kapelle mit 3 Altären  Stadtarchiv (110)
 1484, 28.11. / 1488, 2.5.  -  Schlichtung des Streites zwischen Vieregge und der Stadt wegen des Dorfes Glasewitz  Regesten (111)
 1486, 01.10.  -  der Magistrat der Stadt darf in seinem Ratskeller fremde Weine ausschenken  Stadtarchiv (112)
 1486  -  Herzog Magnus [II.] bewilligt "7 Artikul zu Güstrow"  Franck,D. (113)
 1489, 28.02.  -  der päpstliche Legat gewährt einen Ablaß zu Gunsten der Schlosskapelle von Güstrow  Regesten (114)
 1492  -  Judenpogrom in Sternberg, anschließende Vertreibung aller Juden aus Mecklenburg  Hering,R. (115)
 1492, 29.10.  -  Vertrag der Fürsten mit einem Münzmeister  LHAS (116)
 1493, 18.11.  -  Münze zu Güstrow  LHAS (117)
 1495, 19.08.  -  der Kaiser Maximilian gibt den Herzögen das Recht zum Schlagen von Guldenmünzen  Regesten (118)
 1496, 28.12.  -  Gerichtstag vor der Brücken des Schlosses  Regesten (119)
 vor 1498  -  der Probst und spätere Bischof Johannes III. Thun (1504—1506) wird Dekan des Domkapitels  Traeger,J. (120)
 1503  -  Heinrich V. wird Herzog von Mecklenburg  LHAS (121)
 1503, 28.06.  -   Erster großer Stadtbrand  Franck,D. (122)
 1503, 28.06.  -   ein Großteil der Stadt wird durch diesen Brand zerstört  Klüver,H.H. (123)
 1503  -  Ablass zugunsten der abgebrandten Hl.-Geist-Kapelle  Weißbach,J. (124)
 1503  -  Bischof Loste von Schwerin verkündet einen Ablas zum Aufbau der abgebrannten Pfarrkirche  Thomas,F. (125)
 1504, 07.03.  -  der ehemalige Güstrower Domdekan Johannes Thun wird Bischof von Schwerin  Weißbach,J. (126)
 1508, 28.06.  -   Zweiter großer Stadtbrand  Stadtarchiv (128)
 1508  -  Herzog Heinrich V. lässt das Schloss ausbauen  Lisch,F. (127)
 1508, 29.08.  -  die Pfarrkirche ist wieder aufgebaut  Bosinski,G. (129)
 1509  -  die Herzöge wollen ein Barfüßerkloster in der Stadt errichten  Koch,I. (130)
 1509, 17.05.  -  Papst Julius II. gestattet die Errichtung des Franziskanerklosters  Koch,I. (131)
 1509, 28.09.  -  Verständigung zwischen Herzog und Domkapitel zur Klostergründung  Koch,I. (132)
 1509, 17.10.  -  Herzog Heinrich V. fordert die Zusendung von 16 Brüdern  Koch,I. (133)
 1509 - 1516  -  Zahlungen der Stadt an die Aussätzigen [Leprosen] vom St. Georgs Hospital  Mastaler,W. (134)
 1510, 04.02.  -  Stiftung der "... 7 großen Zeiten ... " in der Schlosskapelle  Weißbach,J. (135)
 1510, 29.04.  -  Einführung der Franziskaner in das neue Kloster  Koch,I. (136)
 1512, 08.11.  -   Dritter großer Stadtbrand  Stadtarchiv (137)
 1512, Dez.  -  die Geistlichen dürfen den Bürgern kein Geld mehr verleihen  Koch,I. (138)
 1516 - 1520  -  Errichtung einer neuen Schlosskapelle  Lisch,F. (139)
 1517  -  Einweihung von 2 Altären in der Franziskaner-Kirche  Koch,I. (140)
 1520  -  die Herzöge lassen in Güstrow Taler prägen  Franck,D. (141)
 1524  -  Erste evangelische Predigt in der Hl.-Geist-Kapelle  Schmaltz,K. (142)
 1527  -  Bau eines neuen Schlafhauses im Franziskanerkloster  Koch,I. (143)
 1533 / 34  -  die Pfarrkirche wird den Protestanten überlassen  Franck,D. (144)
 1536  -  die neue Landwehr, Övelgönne genannt  Stadtarchiv (145)
 1538  -  die Kirche [der Alten Stadt] stand sicher noch 1538  Grotefend,O. (146)
 1539, Mai  -  auf dem Pfarrkirchhof dürfen keine Bestattungen mehr durchgeführt werden  Stadtarchiv (147)
 1540, 30.03.  -  Schifffahrt auf der Nebel bis nach Rostock  Franck,D. (148)
 1542  -  die Herzöge lassen in Güstrow Münzen schlagen [Sechslinge und Dreilinge]  Regesten (149)
 1550  -  das Franziskanerkloster wird aufgelöst  Schedius,G. (150)
 1552  -  das Domstift wird aufgehoben und der Dom geschlossen  LHAS (151)
 1552  -  die letzten Franziskanermönche verlassen das Kloster  LHAS (152)
 1552  -  Weisung des Herzogs: die Kirchen vor der Stadt sollen abgebrochen werden  LHAS (153)
 1555, 17.02.  -  Succ zu Güstrow; Hzg. Ulrich III. [bzw. II.] (* 05.03.1527 - † 14.03.1603)  Stadtarchiv (153a)
 1555, 17.07.  -  Landtag zu Sternberg: Übernahme der fürstlichen Schulden gegen Religionsfreiheit  Schmaltz,K. (154)
 1556  -  "... neuen erbauten Landtwehre im Primer, die Oebelgönne genandt, ..."  Stadtarchiv (155)
 1557, Sommer  -   der Südflügel der Burg brennt vollständig ab, der westliche beschädigt  Sobotka,B. (156)
 1558  -  Franz Paar übernimmt die Leitung des als Vierflügelanlage geplanten Neubaus  Stadtarchiv (157)
 1558 - 1565  -  der Süd- sowie der Westflügel des Schlosses werden neu errichtet  Stadtarchiv (158)
 1562  -  der Rohbau des West- und Südflügels des Schlosses ist fertig  Sobotka,B. (159)
 1564/65  -    Pestjahre in Güstrow  Lisch,F. (160)
 1568  -  Hzg. Elisabeth lässt die Domkirche wieder herrichten  Franck,D. (161)
 1573  -  Hzg. Elisabeth lässt den Heidberg aufforsten  Franck,D. (162)
 1573, 5.3.  -  "... wegen der Hütung der Stadt auf dem Hohenfelde ..." [Heidberg]  Stadtarchiv (163)
 1586, 15.10.  -  Hzg. Elisabeth stirbt auf dem Heimweg von Dänemark in Gidzor [auf der Insel Falster]  Franck,D. (164)
 1586, 03.12  -   der Nordflügel der Burg brennt vollständig ab  Besser,J.F. (165)
 1586 - 1590  -  Anlegung eines Tier- und Lustgartens hinter dem Schloss durch Hzg. Ulrich  Stadtarchiv (166)
 1587 - 1591  -  der Nordflügel des Schlosses wird von Philipp Brandin neu errichtet  MJB (167)
 1591, 08.10.  -  Hzg. Ulrich über den Adel in der Stadt  Stadtarchiv (168)
 1594 - 1600  -  Bau des Ostflügels mit Kapelle durch Claus Mirow, Bernd Berninger u. Adolf Brabanter  Sobotka,B. (169)
 1595, 18.09.  -  Schlagbaum im Primer  Stadtarchiv (170)
 1599  -  die Kirche des Franziskanerklosters wird abgebrochen  Schedius,G. (171)
 1603  -  Hzg. Karl I. [bis 1610], Vormund von Johann Albrecht II.  Stadtarchiv (172)
 1603  -    Pestjahr in Güstrow  Stadtarchiv (173)
 1604  -  soll bereits eine Schankwirtschaft auf der "Glefinschen Burgh" vorhanden gewesen sein  Stadtarchiv (174)
 1611, 09.07.  -  Hzg. Johann Albrecht II. succ in Mecklenburg-Güstrow  Stadtarchiv (175)
 nach 1611  -  Einzug des Calvinismus unter Hzg. Johann Albrecht II.  MJB (176)
 1613 / 14  -  Primerburg: "beim Turm die steine ausgebrochen"  Stadtarchiv (177)
 1618, April  -  Hzg. Johann Albrecht II. regiert und wohnt zu Güstrow  Stadtarchiv (178)
 1618  -  Johann Albrecht II. läßt 1618 den Altar der Schlosskapelle abreißen  MJB (179)
 1618, 06.05.  -  Adolph Friederich I. "rettet" den Altar und läßt ihn in Doberan aufstellen  MJB (180)
 1619  -  " [alle] Burgleute sollen nur dreierley Viehe und eine gewisse Anzahl halten ..."  Stadtarchiv (181)
 1619, 16.10.  -  "... wegen der Jagd auf dem Stadtfelde ..."  Stadtarchiv (182)
 1620  -  Daniel Anckermann fertigt im Auftrag des Hzgs. die Stuckdecke im Festsaal des Schlosses  www (183)
 1622  -  "... Ties Schley von der Glasewitzer Burg ..."  Stadtarchiv (184)
 1622, 05.08.  -  Privileg über den Güstrower Viehmarkt  Stadtarchiv (185)
 1623  -   eine Feuersbrunst vernichtet die noch stehenden Reste des Klosters  Schedius,G. (186)
 1623  -  an der Nordseite des Schlosses wird eine reformierte Kirche [kalvinistisch] erbaut  Schedius,G. (186)
 1623, 18.04.  -  Fischerei durch Gutower Bauern auf dem Inselsee  Stadtarchiv (187)
 1624  -    die Pest grassiert wieder in Güstrow  Stadtarchiv (188)
 1628, Jan./ Febr  -  Absetzung der meckl. Herzöge wegen Hochverrats, Albrecht Wallenstein wird Hzg.  Balck,K.W.A. (189)
 1628  -  Wallenstein läßt die erste Poststation Mecklenburgs in der Stadt errichten  Stadtarchiv
 1629  -  Wallenstein gründet die "Ritterakademie" von Güstrow  MJB (189a)
 1629, 13.05  -  Wallenstein erläßt die Armenversorgungs-Ordnung für Mecklenburg  MJB (190)
 1629, 16.06  -  Wallenstein will den Südflügel mit dem Ostflügel des Schlosses verbinden  Koch,I. (191)
 1629, 23.07.  -  Wallenstein verläßt Güstrow und kehrt nicht mehr zurück  Stadtarchiv
 1630  -  Wallenstein verbietet die Schweine- und Rinderhaltung innerhalb der Stadt  Stadtarchiv (191b)
 1631, 22.01.  -  rückten die ersten schwedischen Truppen in Güstrow ein  Stadtarchiv
 1631, 21.07.  -  Rückkehr von Johann Albrecht II. aus dem schwedischen Exil nach Güstrow  MJB (192)
 1634, 25.02.  -  Ermordung A. Wallenstein in Eger / Böhmen  
 1637, 22.02.  -  die Herzogin-Witwe [Eleonore Marie von Anhalt-Bernburg] soll das Schloss räumen  Regesten (193)
 1638 / 39  -    Pestepidemie in Güstrow  Stadtarchiv (194)
 1644  -  lebten im hzgl. Amt Güstrow von ehemals 414 Bauern nur noch 131  Stadtarchiv
 1645, 03.01.  -  Verordnung der Stadt über die Holzabfuhr an den Holztagen aus Övelgönne im Primer  Stadtarchiv (195)
 1647  -  Vernichtung der restlichen Klostergebäude durch Feuer und Abriß der Reste  Schedius,G. (196)
 1648  -  Beendigung des 30.jährigen Krieges durch den Westfälischen Frieden  Stadtarchiv
 1652  -  letztmalige Erwähnung des alten jüdischen Friedhofs der Stadt  Stadtarchiv (197)
 1654  -  Gustav Adolf lässt den unfertigen Südflügel des Schlosses abreißen  Stadtarchiv (198)
 1663, 28.01.  -  Erwähnung der Zustände von Primer-, Glasewitzer- und Bülower Burg
 Stadtarchiv (199)
 1663 / 64  -  "... vp dat 63 vnd 64 yar is de olde kercke ock wedderumme angerichtet [neugebaut] ..."  Schlie,F. (200)
 1667, 28.12.  -  50 Familien aus Frankreich bitten in der Stadt wohnen zu dürfen  Stadtarchiv (201)
 1671  -  Torhaus des Schlosses mit Brücke von Charles Philipp Dieussart  Koch,I. (202)
 1695  -  Tod von Gustav Adolf, die Stadt hört auf Residenz zu sein  Stadtarchiv (203)
 1695 - 1719  -  Schloss als Sitz der Witwe von Hzg. Gustav Adolph, der Herzogin Magdalena Sibylla  Stadtarchiv (204)
 1695 - 1701  -  Güstrower Erbfolgestreit bis zum Hamburger Vergleich  Josephi,W. (205)
 1704  -  Grenz- bzw. Müggenburg "... in den Dannen vorm Glevinschen thor ..."  Stadtarchiv (206)
 1749  -  Jesaja Jeremias Israel erhält als 1. Jude einen Schutzbrief des Hzg. in Güstrow  Stadtarchiv (207)
 1753  -  "... eisenhaltige Quelle mit lieblichem Geschmack [in Bülow] entdeckt ..."  Hering,R. (208)
 1754 - 1756  -  Streit wegen der Wasserstauung im Stadtgraben als Teil der Befestigungsanlage  DoA-LHAS (209)
 1756, 20.10.  -  Abschaffung von Stroh- und Rohrdächer auf Häusern und Ställen der Stadt  Stadtarchiv (209b)
 1758  -  Güstrow soll eine Universität bekommen  Stadtarchiv (209c)
 1768, 23.03.  -  das "Sandgraben" am alten Kirchhof vor dem Mühlentor wird bei Strafe verboten  Stadtarchiv (210)
 1770 / 71  -  Einigung zwischen Stadt und Hzg. wegen der Wasserstauung an der Wachsbleiche  DoA-LHAS (211)
 1770  -  Wiederinstandsetzung des "Brunnen-Gartens" am Parumer See  Stadtarchiv (212)
 1783, 08.10.  -  Niedergang des beliebten Ausfluglokals zum "Brunnen"  Hering,R. (213)
 1784  -  Wälle und Schanzen sollen abgetragen werden  Stadtarchiv (214)
 1784  -  Erwähnung des Sibethen-Hofes [späteres Schützenhaus]  Stadtarchiv (215)
 1785  -  Erwähnung des Russowschen Hofes  Stadtarchiv (215b)
 1787, 27.03.  -  Plan zur Abstellung der Bettelei in Güstrow  Stadtarchiv (215c)
 1788  -  Probleme mit dem Wasserstand im Sumpfsee  DoA-LHAS (216)
 1791, 22.08.  -  Protest der Stadt beim Hzg. gegen den teilweisen Abriß des Schlosses  Stadtarchiv (217)
 1794  -  kam es in Güstrow und anderen Städten zur sogenannten "Butterrevolution"  Stadtarchiv (217a)
 1795  -  der Ostflügel des Schlosses muss abgebrochen werden  Stadtarchiv (218)
 1795  -  die Äcker im Heidberg werden mit Tannen bepflanzt  Stadtarchiv (219)
 1796  -  der halbe Nordflügel des Schlosses muss abgebrochen werden  Stadtarchiv (220)
 1797  -  erhielt das Rathaus die heutige Fassade  Stadtarchiv
 1797  -  Abruch der Reste der Gleviner Burg  Stadtarchiv (221)
 um 1800  -  Neubau des Pächterhauses der Grenzburg mit Gastzimmern und Saal  Stadtarchiv (222)
 1804  -  Pachtvertrag zwischen Stadt und jüdischer Gemeinde über ein Grudstück  Stadtarchiv (223)
 1807  -  der Galgen auf dem Schweinsbrink [Neue Str.] wird nicht mehr benötigt und abgerissen  Stadtarchiv
 1807  -  Erwähnung des Seifensieders Kabisch [Kabischhof]  Stadtarchiv (224)
 1815  -  Anlegung einer Promenade vom Hageböcker- zum Schnoientor  Stadtarchiv (225)
 1818, 10.07.  -  Beginn des 1. Wollmarktes in der Stadt  Stadtarchiv (226)
 1818, 11.09.  -  Eröffnung des Land-Arbeits-Hauses  Stadtarchiv (227)
 1819, 04.06.  -  ... die Nachtwächter der Stadt "singen" immer noch ihre widerliche Palinodie ...  Stadtarchiv (228)
 1819, 02.07.  -  Mineral-Quelle der Gleviner Burg erstmalig erwähnt  Stadtarchiv (229)
 1819, 10.09.  -  Erwähnung eines "Hagemeister-Walles"  Stadtarchiv (230)
 1820  -  Bau einer neuen Holländer-Windmühle vor dem Gleviner Tor  Stadtarchiv (231)
 1822  -  Einführung der Straßenbeleuchtung in der Stadt  Stadtarchiv (232)
 1826  -  Bau der II. Synagoge in Güstrow  Stadtarchiv (233)
 1829, 28.09.  -  Einweihung der III. Synagoge im Krönchenhagen  Stadtarchiv (234)
 1840  -  Abbruch der alten [II.] Synagoge und des Bades  Stadtarchiv (235)
 1848  -  stand Güstrow tlw. sogar im Mittelpunkt der Revolution [Reformverhandlungen]  Stadtarchiv
 1850  -  wurde die Eisenbahnstrecke Güstrow - Bützow gebaut  Stadtarchiv
 1854  -  wurde das Güstrower Gaswerk errichtet  Stadtarchiv
 1855, 10.06.  -  tragischer Bootsunfall auf dem Parumer See  Stadtarchiv (236)
 1858  -  wurde das Gymnasium [Neue Domschule] gebaut  Stadtarchiv
 1862  -  wurde die Eisenbahnstrecke Güstrow - Neubrandenburg gebaut  Stadtarchiv
 1863-65  -  wurde das Denkmal zur Erinnerung an die in den Befreiungskriegen gefallenen Güstrower errichtet  Stadtarchiv
 1865  -  wurde die Wollhalle [Woll-Lagerhaus] gebaut  Stadtarchiv
 1869  -  Bau eines Scheibenschießstandes für den Freihandschützenverein  Hering,R. (237)
 1870  -  Bau eines jüdischen Gemeindehauses  Stadtarchiv (238)
 1870. 20.11.  -  die Stadt übernimmt Magdalenenlust, Schöninsel und die Wälle  Stadtarchiv (239)
 1879, 02.05.  -  die Stadt übernimmt die Amtsfreiheit  Stadtarchiv (240)
 1879, 10.05.  -  die Stadt übernimmt die Burg- und Domfreiheit  Stadtarchiv (241)
 1882  -  wurde das erste Güstrower Wasserwerk gebaut  Stadtarchiv
 1882  -  wurde die Eisenbahnstrecke Güstrow - Plau gebaut  Stadtarchiv
 1883  -  wurde die Güstrower Zuckerfabrik mit Hafen errichtet  Stadtarchiv
 1895  -  Bau des Borwin-Brunnens  Stadtarchiv (242)
 1896  -  wurde das jetzige Postamt am Pferdemarkt gebaut  Stadtarchiv
 1901  -  Bau der Feldbahn zwischen Chemischer Fabrik und dem Hafen  Stadtarchiv (243)
 1902, 10.09.  -  Grundsteinlegung des Realgymnasium [John-Brinckman-Schule]  Stadtarchiv
 1910, 14.11.  -  Einweihung der neuen Trauerkapelle auf dem jüdischen Friedhof in der Neukruger Str.  Stadtarchiv (244)
 1914-18  -  Nutzung des Schlosses als Kriegslazarett  Stadtarchiv (245)
 1920  -  Tote und Verletzte anläßlich des Kapp-Putsches in der Stadt  Stadtarchiv
 1928/29  -  Bau der Katholischen Kirche in der Grünen Straße  Pfarrarchiv (246)
 1929, 30.10.  -   Großfeuer in der alten Zuckerfabrik  Stadtarchiv (247)
 1930  -  wurde die Knabenvolksschule in der Hafenstraße gebaut  Stadtarchiv
 1933, 01.04.  -  Aufruf zum "Judenboykott"  Stadtarchiv (248)
 1937, 02.12.  -  letzte Beerdigung auf dem jüdischen Friedhof von Güstrow  Stadtarchiv (249)
 1938, 10.11.  -   Judenpogrom, um 05.30 Uhr brennen Synagoge, Trauerkapelle und ein Geschäft  Stadtarchiv (250)
 1939, 01.09.  -  Kriegsausbruch II. Weltkrieg   (251)
 1941, 27.05.  -  "Jüdische Kultusvereinigung Güstrow e.V." hört auf zu existieren  Stadtarchiv (252)
 1942, 10.07.  -  Abtransport der letzten Juden aus Güstrow in ein Vernichtungslager [niemand kehrt zurück]  Stadtarchiv (253)
 1945, 29.04.  -  "Ein" Eintrag aus dem Kriegslazarett von Güstrow  CrKaKi Bd.III(254)
 1945, 02.05  -  Einzug russischer Truppen in Güstrow  CrKaKi Bd.III(255)
 1945, 08.05.  -  Kapitulation und Kriegsende in Deutschland   (256)
       




Quellen- und Literaturverzeichnis

 

1  Güstrower Stadtarchiv (StA), Dendrodaten Fpl. Güstrow 280

2  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg, Gotha 1920

3  MUB 359 vom 20.09.1305. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; Bestätigungsurkunde des Herzogs Nikolaus der Urkunde vom 01.11.1228

4  Klüver, Hans Heinrich. Beschreibung des Herzothums Mecklenburg und dazu gehöriger Länder und Oerter. 2. Auflage Hamburg, 1737 - 1742, 7 Bd., S.13: "Neben der Pfarr-Kirche [in Neubrandenburg] ist auch eine Capelle des heiligen Creutzes gestifftet, wie denn auch zu Güstrow eine Viertelweges von der Stadt eine solche Creutz-Capelle gewesen, dahin großer Zulauff und viel geben geschehen ist."

5  MUB 323 vom 03.06.1226. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; Die Kollegiatsstifte waren eine Gemeinschaft von Weltgeistlichen, die nach den Regeln des hl. Augustinus (345-430) leben wollten (Hünermörder).
vgl. a. Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Dom zu Güstrow und die Heilige Cecilie, MJB, Bd. 20 (1855), S. 238-239: "... bekanntlich im Jahr 1226 gegründet und besonders der Heil. Cecilie geweihet ("ad honorem - beate Cecilie virginis"), ... auf Zureden des zweiten schweriner Bischofs Brunward ("de consilio Brunwardi episcopi Zverinensis") ... nach dem Muster desselben ("secundum ordinem ecclesie Hildesiensis") eingerichtet ..."

6  MUB 359 vom 20.09.1305. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; Bestätigungsurkunde des Herzogs Nikolaus der Urkunde vom 01.11.1228

7  MUB 331. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863

8  MUB 359 vom 20.09.1305. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; Gemäß urkundlichen Zeugnissen ist das Stadtrecht von Schwerin auf Güstrow, Malchow, Malchin, [Neu]Röbel [Nova Civitas Robele] und Penzlin übertragen worden, wahrscheinlich auch auf Krakow, Bützow und Wesenberg, während es von Hagenow, Crivitz, Neustadt und Waren nur behauptet wird.
" Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ich Johannes, ich Nicolaus, ich Heinrich und Pribislav, Fürsten von Mecklenburg, entbieten allen immerdar unseren Gruß. ... Weil nun ja die volle Verfügungsgewalt über das Erbe und das Lehen unserer Vorfahren nach dem Erbrecht auf uns übergegangen ist, so müßte es als damit unvereinbar und als anmaßend erscheinen, wenn wir das, was wir von unserem Vater guten Andenkens Heinrich, Herrn von Rostock, mit voller Überlegung angeordnet ist, ungültig zu machen uns bemühen wollten. So mögen dies unsere jetzt lebenden ebenso wie unsere späteren Nachkommen wissen, dass wir den Wünschen unserer Bürger in Güstrow mit freundlicher Zustimmung entsprechend, ihnen das Schweriner Stadtrecht so, wie es ihnen unser Vater verliehen hatte, weiterhin gewähren.
Das Schweriner Stadtrecht lautet aber so:

1) Für einen Kopf ein Kopf.
2) Für eine Hand eine Hand.
3) Wenn jemand verwundet wird bis zur Tiefe eines Fingernagels oder bis zur Länge eines Gliedes, so soll der Schuldige verurteilt werden zu einer Geldbuße von 60 Schillingen, die der fürstlichen Herrschaft zu zahlen ist. Dem Geschädigten soll er außerdem mit einer Geldbuße von 24 Schilling Genugtuung leisten.
4) Für einen schweren (schwarzen) Schlag soll die Herrschaft eine Geldbuße von 24 Schilling und der Geschlagene eine solche von 12 Schilling erhalten.
5) Für eine Ohrfeige soll der Geschlagene 4 Schilling und die fürstliche Herrschaft ebensoviel als Buße erhalten.
6) Wer den Hausfrieden bricht, soll der Todesstrafe unterliegen.
7) Wenn eine ehrlose Frau einen ehrhaften Mann in Anwesenheit von zwei ehrbaren Männern beschimpft, so kann er ihr unbeschadet eine kräftige Ohrfeige geben.
8) Wenn jemand ein doppeltes Maß benutzt, ein größeres und ein kleineres, um mit dem größeren zu empfangen, mit dem kleineren aber auszugeben, so soll er mit dem Tode bestraft werden.
9) Der Müller soll von jedem Scheffel die festgesetzte Mahlgebühr nehmen, die allgemein als Matte bezeichnet wird.
10) Wer die Beschlüsse der Bürgerschaft mißachtet, soll der Stadt eine Geldbuße von 3 Mark bezahlen.
11) Jeder Friedensschilling soll den Ratsmännern zustehen.
12) Wenn die Ratsmänner beschließen, über die (Handwerks-) Ämter einen Bürgermeister (magister civium) einzusetzen und wenn die ihm Unterstellten sich Übertretungen zuschulden kommen lassen, so sollen zwei Drittel der Geldbuße den Ratsmännern, der dritte Teil dem Landesherrn, nichts aber davon dem magister civium zufallen.
13) Die Bürger haben das Recht, einen magister civium zu wählen.
14) Dieser magister civium hat den Stadthirten einzusetzen und zu beaufsichtigen.
15) Der Feldraub gehört der Herrschaft, nicht dem magister civium.
16) Niemand soll sein Erbgut vergeben ohne Einwilligung der Erben.
17) Wenn jemand in Abwesenheit der Erben stirbt, sollen die Ratmänner das Erbe an sich nehmen, um es bis Ende eines Jahres zu bewahren. Wenn nach Ablauf sich kein Erbe eingefunden hat, soll das Erbe an die Herrschaft heimfallen. Es muß aber das Erbe bis zur siebten Hand zurückgegeben werden.
18) Wenn jemand stirbt und zwei Erben hinterläßt, soll die Mutter, wenn sie sich wieder verheiraten will, vorher das Erbe teilen.
19) Wenn einer von diesen Erben stirbt, soll die ganze Erbschaft auf seinen Bruder übergehen.
20) Wenn die Mutter Sicherheit leisten kann, soll sie Vormund bleiben und ähnlich auch der Vater.
21) Stirbt die Frau und hinterläßt einen Erben, der Vater aber trennt sich von diesem und nimmt eine andere Frau und bekommt von dieser Kinder, so soll nach dem Tode des Vaters der beiseite geschobene Erbe wieder in den Besitz des väterlichen Erbgutes gelangen.
22) Wenn ein außerhalb der Stadt Lebender eine Klage gegen einen Bürger (der Stadt) erhebt, so kann sich dieser durch jeden beliebigen verteidigen lassen. Der Fremde aber muß sich durch einen Bürger der Stadt verteidigen.
23) Jeder, der eigenen Standes (Eigenmann oder Höriger) ist, soll, wenn er in die Stadt zieht, frei sein von jeglicher aus seiner Unfreiheit sich ergebenden Ansprache.
24) Außerdem soll die Bürgerschaft alles, was die Ratsmänner zum gemeinen Nutzen anordnen, als für sie verbindlich betrachten.
25) Wenn ein Schuldner, vor dem Gericht gemahnt, doch nicht zahlen kann, so muß er dem Gläubiger sein Haus verpfänden. Der Gläubiger aber soll dieses dreimal innerhalb von 6 Wochen dem Gericht wieder anbieten. Und wenn dann der Schuldner sein Haus noch nicht wieder einlöst, soll der Gläubiger dieses Haus in seinen persönlichen Besitz übernehmen.
26) Wir haben dieser Stadt auch die Äcker (Feldmark) wieder überlassen, die sie jetzt besitzt, zu jeglicher Nutzung, außer dem bischöflichen Zehnten. Wir haben ihr außerdem die freie Verfügung gewährt, ihre Schweine im Primer- und Kleestwald zur Mast zu treiben so weit, dass diese noch am selben Tage zur Stadt zurückkommen können. Und sie werden dort auch Holz zum Einheizen und zum Häuserbau schlagen dürfen. Auch von der Nebel bis zur Grenzscheide ihrer Feldmark gegen Rosin hin sollen sie Weiden für ihre Schweine haben und Holz schlagen und die innerhalb dieser genannten Grenzen vorhandenen Weiden benutzen dürfen.
Damit aber den Bürgern von Güstrow sowie auch unseren Nachfolgern dieses alles unverrückbar und unveränderlich bleibe, haben wir dafür gesorgt, dass diese in ihrem Privileg durch Anfügung unseres Siegels und durch Zeugenunterschrift unvergänglich gesichert sind.
Zeugen dafür sind:
Gottfried, Theodor, Berthold und Johannes, Kanoniker zu Güstrow; Gampa, Truchseß; Jordan, Heinrich Grubo, Berthold, Konrad, Burgvögte zu Güstrow; Bruno, Heinrich, Vogt; Johannes Cocus, Arnold, Jäger; Friedrich; Daniel, Krämer; Bürger zu Güstrow und andere mehr.
Verhandelt ist dies zu Güstrow im Jahre des Heils 1228 am l. November. ... " (Nach der lateinischen Urkunde, übersetzt durch Dr. Gernentz)
Der Text dieser Urkunde ist enthalten in einer Bestätigung des Herzogs Nikolaus vom 20.09.1305 [MUB 359]

9  MUB 359 vom 20.09.1305. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; Bestätigungsurkunde des Herzogs Nikolaus der Urkunde vom 01.11.1228

10  MUB 368 vom 27.04.1229. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Brunward, Bischof von Schwerin, bestätigt das Domkollegiatsstift zu Güstrow."

11  Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, Bd. 1 u. II, Schwerin 1935 / 36

12  MUB 378 vom 11.05.1230. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Papst Gregor IX. bestätigt dem Domkollegiatsstift zu Güstrow den Besitz der Dörfer Gutow, Bölkow und Ganschow."; MUB 584 vom 11.07.1246: Bestätigung der Statuten durch Papst Innozenz IV.

13  MUB 439 vom Oktober 1235. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Konrad, Bischof von Camin, verleiht dem Domkapitel zu Güstrow das Archidiakonat des Landes Bisdede und Tribeden."

14  MUB 464 vom 06.03.1237. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Nicolaus, Fürst von Werle, schenkt mit Zustimmung des Bischofs Brunward von Schwerin dem Domkollegiatsstift zu Güstrow die Kirche in Lüssow, " dass mit den Hebungen dieser Kirche eine besondere Präbende errichtet wird, wovon jedoch ein angemessener Anteil dem Vikar vorbehalten bleibt, der nach der Verfügung des Schweriner Bischofs in dieser Kirche seinen Dienst leisten wird."; Die Schenkung wurde durch den Fürsten Nicolaus am 28.04.1297 nochmals bestätigt (MUB 2447).

15  MUB 547 vom 21.06.1243. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Nicolaus, Fürst von Werle, bestätigt des Ritters Heinrich Grube Schenkung von 4 Hufen zu Kleinen Schwiesow an die Domkirche zu Güstrow, und bestimmt die Verwendung des Ertrages. Von der 4. Hufe wird der Thesaurus der Kirche einen Drömbt für die Lichter der Kirche, den zweiten für die Kirchengebäude, den dritten für die Lichter der Kirche in der alten Stadt verwenden ...";
In den beiden gleichlautenden Urkunden MUB 14243 und 6700 wird bestätigt, dass der Pfarrer der Kirche der "Alten Stadt" auch für das Hospital zuständig war. Es sollten auch alle Opfergaben aus der Kirche in voller Höhe den Bewohnern des Hospitals zukommen.

16  MUB 584 vom 11.07.1246. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Papst Innozenz IV. bestätigt [in Lyon] den Statut des Domkollegiatsstiftes zu Güstrow, wonach den Domherren, welche nicht residieren, die Einkünfte ihrer Präbenden entzogen werden sollen. "... weil ihr, wie euer uns ausgehändigtes Bittschreiben es zum Ausdruck brachte, festgestellt habt, dass eure Kirche durch die Abwesenheit von Domherren großen Schaden in geistlichen Dingen erleidet, ..."

17  MUB 590 vom 28.01.1247. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Dietrich, Bischof von Schwerin, schließt [in Güstrow] einen Vergleich mit dem Bischof Wilhelm von Cammin über die streitigen Grenzen ihres Sprengels."

18  MUB 607 vom 01.07.1248, ausgestellt "in unserer Stadt Güstrow"; Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; "Nicolaus, von Gottes Gnaden Fürst zu Werle, wünscht allen, die dieses Schreiben einsehen, immerwährendes Heil . ... dass wir unseren in Güstrow wohnenden Bürgern als Geschenk [die Erlaubnis] verliehen haben, die zu ihrem Nachteil gereichende angrenzende Neustadt wieder völlig abzubrechen und ihre Altstadt, die sie bisher unter dem gnädigen Beistand Gottes durch Erhaltung der Befestigungen und durch nächtlichen Wachdienst geschützt haben, mit ansehnlichen Gebäuden zu füllen und zu fördern, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, dass, wenn es uns, ihrem Rat und der Bürgerschaft gut erscheint, wir unsere Stadt Güstrow durch umfangreiche Befestigungen erweitern können. Außerdem haben wir beschlossen, nicht gegen den Willen des Rates der Stadt den Markt von seiner bisherigen Stelle irgendanderswohin zu verlegen. ... "

19  MUB 983. Bd. 2: 1251 - 1280 (Nr. 667 - 1557), Schwerin 1864

20  Nach der im Jahre 1330 in Güstrow zerstörten Synagoge und dem "Joden Kerkhove", der bis 1621 vor dem Hageböcker Tor lag, kann geschlossen werden, dass zu den ersten Bewohnern Güstrows bereits eine größere Zahl jüdischer Kaufleute gehörten, die nach den Verfolgungen in Westen Deutschlands während der Kreuzzüge und aus dem Lande Brandenburg in unser Gebiet gezogen waren. (Dazu: Kirchberg-Chronik, 1378, und: Regesten im LHA Schwerin.

21  MUB 1178 vom 01.01.1270. Bd. 2: 1251 - 1280 (Nr. 667 - 1557), Schwerin 1864; Hermann, Bischof von Schwerin ...: " Wir haben es auch für angemessen gehalten, dass der Dekan dieser Kirche [Kollegiatskirche Bützow] den Bann über die Kirchen in Schwaan, Sprenz, Lüssow, Alt-Güstrow, Kritzkow, Raden, Sternberg, Kambs, Gägelow, Witzin erhält."

22  MUB 1182 vom 03.03.1270. Bd. 2: 1251 - 1280 (Nr. 667 - 1557), Schwerin 1864; "Nikolaus, Fürst von Werle, schenkt der Stadt Güstrow ein Drittel von bestimmten Gerichtsbußen und einige Rechtsfreiheiten.
Zeugen: consules civitatis: Godefridus Wesfalus, Mathias de foro equorum [vom Pferdemarkt], Didericus, Lutbertus Pingwis, Thedericus de Stolpe, Arnoldus de Demene, Johannes de Molne, Thedericus de Norwegia, Gerwinus Swicker, Gerbertus ante portam." [In dieser Urkunde werden auch die Landwehre "munitiones pecorum" erwähnt].
Die Bürger der Stadt Güstrow waren sicher schon seit der Stadtgründung verpflichtet, ihrem Landesherrn jährlich eine Steuer [Bede, petitio] zu entrichten [vgl. Steinmann, P. Die Geschichte der Mecklenburgischen Landessteuern und der Landstände bis zu der Neuordnung des Jahres 1555. Rostock 1914; MJB. 88 (1924) S.24 ff]. Diese Steuer wurde vom Landesherrn kraft seiner Landeshoheit erhoben und durch seinen Vertreter, dem örtlichen Vogt, von den einzelnen Bürgern eingezogen [vgl. Techen, F. Über die Bede in Mecklenburg bis zum Jahre 1385; MJB. 67 (1902) S.60]. Im Jahre 1264 verlieh nun aber Nikolaus von Werle den "... dilectis ciuibus in Guzstrowe commorantibus propter bonum nostrum et ciuitatis . . . petitionem pro C marcis annis singulis persoluendis, ita tamen quod prefatum flumerum petitionis in perpetuum non excedant ... - ... den geliebten Bürgern die ein Leben zum Wohle unserer guten Stadt Güstrow führen, pro Kopf 100 Mark für jedes Jahr zeitlich unbegrenzt zu zahlen ..." [MUB 1015]. Durch diese Verleihung erhielten die consules offenbar das Recht, die Erhebung dieser Steuer [Orbör] selbst durchzuführen und die Höhe nach ihrem Ermessen auf die einzelnen Bürger [als "Schoß"] umzulegen [vgl. a. bei Krüger, K. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts. In: MJB Bd. 97 (1933), S.1-86].

23  MUB 1297 vom 04.10.1273. Bd. 2: 1251 - 1280 (Nr. 667 - 1557), Schwerin 1864; "Hermann, Bischof von Schwerin, bestätigt, unter Zustimmung seines Capitels, die dem Kloster Doberan zustehenden Zehnten und Patronate. ... cum omnibus pertinenciis suis, decimam ... Glin, ... in Zwisowe duorum mansorum decirmam, ... - den Zehnten aus Glin, in Schwiesow den Zehnten von zwei Hufen ..."

24  MUB 1936 vom 13.12.1287. Bd. 3: 1281 - 1296 (Nr. 1558 - 2425), Schwerin 1865; " Heinrich, von Gottes Gnaden Fürst von Werle ... das Eigentum einer Hälfte der Mühle in Güstrow ... mit dem Aalfang und der Fischerei, soweit sie mit den Netzen betrieben werden kann, die als Stocknetz oder Wurfnetz bezeichnet werden, ... für 1050 Mark slawische Pfennige verkauft haben an den Abt Conrad und den ganzen Convent in Doberan zu freiem und dauernden Besitz und zwar in der Weise, dass es weder uns noch unseren Erben noch unseren Nachfolgern erlaubt sein soll, den Zinsertrag dieser Mühle zu beanspruchen oder zu ändern, unbeschadet indessen der Freiheiten der Mühle selbst, die wir sicher wahren, vor anderen zu verteidigen und zu schützen verpflichtet sein werden, nämlich dass niemand in dem Bette des Flusses, durch den besagte Mühle angetrieben wird, flußauf- oder flußabwärts, noch auch außerhalb des Flußes selbst eine Meile ober- und unterhalb irgendeine Mühle errichten solle und auch, dass es niemand gestattet wird, den Fluß, soweit es dadurch die Mühle in ihrer Tätigkeit behindert, zu befahren. ...
Außerdem werden die Doberaner Brüder die Rechtsprechung und die Gerichtsbarkeit in dieser Mühle haben, in der Art wie unsere Vasallen diese auf ihren Gütern haben, nämlich bis zu einer Geldbuße von 60 Schilling ... .
"

25  Die Pfarrkirche wurde zur Zeit des Camminer Bischofs Heinrich von Wachholt (1300-1317) wohl zum ersten Mal der christlichen Gemeinde geöffnet. Urkundlich erstmalig am 07.01.1308 [MUB 3211] erwähnt, war sie als vierschiffige Kirche mit drei Reihen achtseitiger Pfeiler geplant, entwickelte sich aber in Folge der Bedürfnisse zahlreicher Kapellen für ihre Vikareien und der zahlreichen Bruderschaften der Stadt zu einer ungleichmäßig entwickelten fünfschiffigen Kirche [Umbau zur dreischiffigen 1880-83 unter dem Hofbaumeister Georg Daniel].

26  MUB 2163 vom 23.04.1292. Bd. 3: 1281 - 1296 (Nr. 1558 - 2425), Schwerin 1865; " ... dem Kloster und dem Konvent des Klosters Michaelstein, Cistercienser Ordnung, in der Diözese Halberstadt, großmütig das Eigentum der Mühle bei Glevin geschenkt haben in ihren ganzen Grenzen zu freiem und dauerndem Besitz ... so wie Johannes Hagemeister die besagte Mühle von uns als Lehen besessen und uns nun für diese Schenkung zurückgegeben hat. Überdies überlassen wir dem oben genannten Kloster die Berechtigung, sich in besagter Mühle aller derjenigen Freiheiten zu erfreuen, die es durch die Gnade unseres Vorgängers von alters her an den Gütern in Rosin schon genießt.
Wir verleihen dem oft genannten Kloster auch das Recht, dass bei keiner Gelegenheit oder in irgendeiner Weise das Wasser aus dem davorliegenden See von der vorgenannten Mühle abgezogen wird, um anderswohin abgeleitet zu werden. ...
"

27  MUB 2169 vom 17.07.1292. Bd. 3: 1281 - 1296 (Nr. 1558 - 2425), Schwerin 1865; " Nicolaus, von Gottes Gnaden Fürst von Werle ... dass wir das Eigentum der [anderen] Hälfte der Mühle in Güstrow und ihren jährlichen Zins, nämlich 50 Drömt Malz aus Gerste und 50 Drömt Malz aus Hafer mit dem Aalfang und der Fischerei, soweit sie mit denjenigen Netzen betrieben werden kann, die als Stocknetz und Wurfnetz bezeichnet werden, für 400 Mark reinen Silbers und für 50 Mark Lübecker Pfennige und für 10 Mark slawische Pfennige an den verehrungswürdigen Herrn Hildeward, den Abt und an den ehrwürdigen Konvent in Doberan zu freiem und dauerndem Besitz verkauft haben . ... Außerdem bestätigen wir das Eigentum der anderen Hälfte der oft genannten Mühle in Güstrow, die unser Vater frommen Gedenkens Herr Heinrich von Werle ehemals den vorher erwähnten Brüdern in Doberan verkauft hat. ..."
Zeugen: Wolfard, der Kellermeister, Heinrich, der Schatzmeister [Officiale], Johannes, der Lehrer der Gastfreunde [Doberan], Johannes, der Krankenaufseher.

28  MUB 2200 von 1293. Bd. 3: 1281 - 1296 (Nr. 1558 - 2425), Schwerin 1865: Nicolaus, Fürst von Werle hat "... dieser unserer Stadt Güstrow das Eigentum des ganzen Dorfes Tebbezin verkauft ..., mit aller Nutzung und allen Erträgen ... Wir geben der Stadt auch die uneingeschränkte Berechtigung, besagtes Dorf zu legen und, wenn es ihnen gut scheint, es für sich wieder aufzubauen. ..."

29  MUB 2221 vom 14.04.1293. Bd. 3: 1281 - 1296 (Nr. 1558 - 2425), Schwerin 1865; Testament des Dompropstes Gottfried von Güstrow: "... Deshalb vermache ich der Güstrower Kirche ... sechs dauernde Vikareien ... mit einer Hufe in Kuhs ..., auch der zuletzt eingesetzten Vikarei habe ich eine Hufe in Kuhs und drei und eine hallbe Hufe in Levkendorf gegeben. ... dazu als Beihilfe für die Beschaffung einer Orgel sieben brandenburgische Mark Silber, ... In dem Wunsche, dass auch allen meinen in Christo geliebten Vikaren wie auch den Domherren in jedem Jahr am Tage des Apostels Bartholomäus eine Spende zukommt, habe ich ihnen die Hebungen in Badendiek überlassen. ... Am ersten Tage nach dem Bartholomäus-Tage wird dann der alljährliche Gedenktag an meinen Tod gefeiert werden, ... und dazu werden die übrigen 5 aus Badendiek zu liefernden Drömbt an die Domherren und die Vikare ... ausgegeben werden. Ebenso habe ich der Frau Mechthild von Bardenfleht eine Hufe in Kuhs für ihre Lebenszeit zugewiesen...."

30  s. zur Geschichte des Güstrower Judenpogroms von 1330 bei: Kirchberg, Ernst von. Reimchronik aus dem Jahren 1378/79, I. cap. 112, pag.757-759, LHAS

31  MUB 359 vom 20.09.1305. Bd. 1: 786 - 1250 (Nr. 1 - 666), Schwerin 1863; Bestätigungsurkunde des Herzogs Nikolaus der Urkunde vom 01.11.1228

32  MUB 3159 von 1307. Bd. 5: 1301 - 1312 (Nr. 2724 - 3581), Schwerin 1869

33  MUB 3159 vom 07.04.1307. Bd. 5: 1301 - 1312 (Nr. 2724 - 3581), Schwerin 1869; "Der Fürst Nicolaus von Werle überläßt, unter Beistimmung des Bischofs Friederich von Cammin, der Stadt Güstrow das Eigentumsrecht und die Dienstfreiheit von dem Gutower See und die Fischerei auf demselben."; vgl. auch Lisch. MJB Bd. 12, 1847, S.309

34  MUB 3211 vom 07.01.1308. Bd. 5: 1301 - 1312 (Nr. 2724 - 3581), Schwerin 1869; "... dass das vorgenannte Haus des Heiligen Geistes mit besagter Kirche in einer allseitigen Union und Einheit, ohne jede Möglichkeit der Abtrennung und der Teilung zusammenhängt. ... Dass in ähnlicher Weise auch zwischen der Güstrower Kollegiatskirche und der oft genannten Güstrower Pfarrkirche eine Einheit und Identität unteilbar besteht, erklären wir ... in der vorliegenden Urkunde fest. ..."; Die Kollegiatskirche war zu dieser Zeit noch nicht fertiggestellt und für die Bewohner der Stadt auch nicht zugänglich. Zu der Frage, wo die Stiftsherren bis zur Fertigstellung der Kollegiatskirche ihre Chorgebete hielten, siehe: Mastaler, Wilhelm. Was verbirgt sich hinter der "Marien Kapelle" in Güstrow? SVZ-Güstrower Anzeiger vom 06.05.2008.

35  MUB 3213 vom 16.02.1308. Bd. 5: 1301 - 1312 (Nr. 2724 - 3581), Schwerin 1869; Der Güstrower Rat spricht in dieser Urkundespricht bereits von " ... 5 Buden am Markt, die an der Ecke zur Gleviner Straße liegen, ..."

36  MUB 3597 vom 23.03.1313. Bd. 6: 1313 - 1321 (Nr. 3582 - 4318), Schwerin 1870; "... Daher haben wir [Nikolaus und Johann von Werle] festgesetzt, beschlossen und eindeutig durch dieses unser Edekt und Mandat entschieden, .... ernstlich und in aller Öffentlichkeit zu verhindern, dass außerhalb der Mauern unserer Stadt Güstrow am Hospital der Armen, der an ansteckenden Krankheiten und Aussatz Leidenden, oder an irgend welchem anderen Ort, sowie auch am Heiligen-Geist-Hause oder irgend anderswo innerhalb der Umzäunung besagter Stadt oder auch an einem beliebigen Ort oder Gebiet, das zum Recht der vorerwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der Güstrower Altstadt gehört, ein öffentliches Bethaus gebaut und unterhalten wird, sei es öffentlicher oder privater Besitz, sichtbar oder verborgen liegend, da dies offenbar den der vorgenannten Güstrower Kirche von unseren Vorfahren verliehenen und zugestandenen Freiheiten völlig zuwider läuft ..."

37  MUB 3597 vom 23.03.1313. Bd. 6: 1313 - 1321 (Nr. 3582 - 4318), Schwerin 1870; Nicolaus, Johann und Johann, Fürsten von Werle, verleihen dem Domkapitel zu Güstrow das Privilegium, dass weder innerhalb der Stadt noch außerhalb derselben im Umfange des Kirchspiels ein Bethaus sein noch Messe gelesen werden solle.
"... Daher haben wir festgesetzt, beschlossen und eindeutig durch dieses unser Edikt und Mandat entschieden, ... ernstlich und in aller Öffentlichkeit zu verhindern, dass außerhalb der Mauern unserer Stadt Güstrow am Hospital der Armen, der an ansteckenden Krankheiten und Aussatz leidenden oder an irgend welchem anderen Ort, sowie auch am Heiligen-Geist-Hause oder irgend anderswo innerhalb der Umzäunung besagter Stadt oder auch an einem beliebigen Ort oder Gebiet, das zum Recht der vorerwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der Güstrower Altstadt gehört, ein öffentliches Bethaus gebaut und unterhalten wird, sei es öffentlicher oder privater Besitz, sichtbar oder verborgen liegend, da dies offenbar den der vorgenannten Güstrower Kirche von unseren Vorfahren verliehenen und zugestandenen Freiheiten völlig zuwiderläuft, ..."
- Das spätere Hospital St. Jürgen war vorher ein Meierhof, dessen sich der Rat bediente, um Pferde und Wagen zu der Stadt gemeinen Nutzen zu halten.

38  MUB 3636 vom 04.08.1313. Bd. 6: 1313 - 1321 (Nr. 3582 - 4318), Schwerin 1870; Nikolaus [II.], Fürst von Werle, und der Bischof Heinrich von Cammin schlichten einen Streit zwischen dem Domkapitel und der Stadt. Die Güstrower Ziegelei wurde dem Kapitel der Kollegiatskirche nun als Eigentum übergeben.

38b  LHAS, Stammtafel zur Parchimer Genealogie: Tod von Nikolaus II., Fürst von Werle am 12.10.1316 auf seinem Gut Pustekow
„Nicolaus Leprosus factus in Pustecowe obiit."

39  MUB 3860 vom 02.12.1316. Bd. 6: 1313 - 1321 (Nr. 3582 - 4318), Schwerin 1870; Johann und Henning, Fürsten von Werle, schließen miteinander einen Landestheilungs-Vertrag.
" ... Tho deme ersten male: Guzstrowe, Kracowe, Plawe, Robele, Pencelin, Kalant, Warne, dith scal licken in deme enen dele; Parchym, Goltberch, Malchowe, Stovenhaghen, Theterowe, Lawe, Malchin, dyt licht in dem anderen dele. ... Pustecowe, dorp unde hof, unde de Defwinkel scal licken unde bliwen in deme dele tho Guzstrowe, mer de stutperde scole wy like delen. ..."

40  MUB 3860 vom 02.12.1316. Bd. 6: 1313 - 1321 (Nr. 3582 - 4318), Schwerin 1870; erstmalige Erwähnung von Pustekow:
"... Tho deme ersten male: Guzstrowe, Kracowe, Plawe, Robele, Pencelin, Kalant, Warne, dith scal licken in deme enen dele; Parchym, Goltberch, Malchowe, Stovenhaghen, Theterowe, Lawe, Malchin, dyt licht in dem anderen dele. ... Pustecowe, dorp unde hof, unde de Defwinkel scal licken unde bliwen in deme dele tho Guzstrowe, mer de stutperde scole wy like delen. ..."
- Wahrscheinlich ist der Hof Pustecowe mit dem später aufgetauchtem Begriff "Königshorst" identisch. Die Bezeichnungen "Königsweg, Königshorst od. Königsburg" beziehen sich dabei aber nur auf die Via Regia die am Dorf Pustekow (dem späteren Klueß) vorbeiführte.
Der Hof Pustekow lag - entgegen der Annahme ihn zwischen Nebel und dem Hechtgraben (bei Klueß, 300 m südwestlich der B 103 in Höhe der Nebelbrücke; auf der Schmettauschen Karte mit "In Stamen" bezeichnet) zu finden - am sogenannten "Püster" auf der Klueßer Seite. Dieser war mit seinen Fundamentresten und den Überresten einer alten Brücke - an der Stelle der heutigen Brücke kurz vor Klueß - viel eher für diesen Fürstensitz geeignet, als das sumpfige Gelände der Nebelwiesen.
- vgl. dazu a. Harms, Ulrich. Ortschronik von Kluess, vor 1945, StA
Pustekow war ein viereckiger Burgwall bzw. befestigter Hof mit einem Turmhügel der dem an Aussatz erkrankten wendischen Fürsten Nikolaus II. († 12.10.1316) - der sich hier nur noch seiner Pferdezucht widmete - als Wohnstätte diente. Heute ist dort noch eine viereckige Umwallung von 20-25m Ost-West-Ausdehnung und 130m Länge in Nord-Süd Lage zu finden. Zu erkennen sind außerdem zwei vorgelagerte Wälle und ein Ringwall von 23m Durchmesser.
Den im benachbarten Hof Rosin wirkenden Zisterziensermönchen des Klosters Michaelstein (ab 1433 an das Kloster Dobberan verkauft) war Pustekow durch den Erbteilungsvertrag von 1316 entzogen.
- vgl. StA, Auszug aus dem Antwortschreiben Herzog Ulrichs auf die Beschwerde der Stadt wegen der Hütung auf dem Hohen Felde [Heidberg]: "1573, 05.03. ... das Vieh aus den beiden höfen [Pustekow und Rosin] in den Primer zur hutte getrieben worden und ist die Sperrunge über die Losnitz nicht neu aufkommen, sondern vor Menschen gedenken des ortts gewesen, und gehalten worden, damit darüber das Viehe in den Primer getrieben werden können."; Ob mit der "Sperrung" der spätere Ort Klueß gemeint ist?
- vgl. a. Klüver, Beschreibung des Herzogtums Mecklenburg, Hamburg 1738: 1573 - "Omnis ille semihandi processus ita descriptus legitur in dicto Altari [hinter dem Altar der Pfarrkirche]: Es hat die Durchlauchtige Hochgebohrne Fürstin und Fraw Elisabeth gebohrne aus Königl. Stamme Dänemargk, Hertzogin zu Mecklenburg etc. Anno 1573 am Grünen Donnerstage alle Plätze bey Püstkau und Kirchen-Rosien mit Tannen-Saamen durch den Hauptmann Gößlich Berner besäen lassen, und nachgeschriebene Knaben um Gedächtniß willen mit dabey genommen: ..."
- vgl. a. StA, Ratsprotokollbuch 1536-1580: Eintrag vom 31.09.1576: "Ist einhellig von einem Erbaren Rath unnt der gantzen gemeine beschlossen, das hinführo aus allen Toren mit der Roggen und Gersten Stadt schlege sollen gehalten werden und sol diß jar gesehet werden wie folgt ... Ferner vonn den Mittel felde biß ahnn den Künningeßwegk [Königsweg] biß ahnn die Khenn stette sol mit Gersten gesehet werden."
-vgl. a. StA, Acta betr.den Primer, 1556-1880, Eintrag vom 20.07.1586: Herzog Ulrichs Vertrag über den Primer. Der Primer wird als Eigentum der Stadt anerkannt. "... Aber zu den beiden unsern anreinenden höfen Rosin und Püstkow die weide undt Trifft durch auß, undt an allen Orten im Primer, für unser Rindvieh – welche dieselbigen beide höfe auch vor alters darin gehabt – darin vorbehalten, Deßgleichen auch auff dem hohenfelde [Heidberg] die huetung für unser Viehe undt Schaffe, zu Ewigen Zeiten unverhindert verbleiben."
- vgl. a. StA, Doman.-Sachen, Eintrag vom 13.06.1587: Vorzeichnis der Wiesenn uff der Konningsburgk geteilet. "Erstlich Joachim Plagemans Wiese nach dem Wege an dem graven holtz baven ahn dem Heitberge zwölff Rorten [Ruten] und an der Nevell zehn Rorten."
- vgl. a. StA, Ratsprotokoll vom 20.06.1612: "Der Hofmeister zu Püstkow Jacob Bolernhaber"

Nach dem Tod des Fürsten Nikolaus II. scheint sich auch die mit ihm verbundene herzogliche Gunst dem Ort entzogen zu haben und das Gut verfiel zusehends, bis es schließlich nach dem 30-jährigen Krieg fast keinen Bewohner mehr kennt.
- vgl. StA, 1639: "Die Meyerhöfe sind theils fasz gar in fewer aufgegangen als Pustekow und Rossiehn."
- vgl. LHAS, Visitationsprotokolle Amt Güstrow von 1646: "Und dann der hof Püstow, so jetzo wüste ..."
- vgl. Schedius. Beschreibung der Stadt Güstrow, Übersetzung von 1911: 1647 - "... die Brücke über die Lößnitz am Wege nach dem Orte Püßkow, ..."; vgl. a. "... so liegen in der Nähe [die Hölzungen] .. der Kleist [a. Kleest od. Cleest] ... außerhalb des Mühlentores."
- vgl. StA, Domanial-Akte Güstrow 151/II/1 von 1667, Schreiben des "gartners Johan Jochim Dohren" an den Herzog: "E.F.Durchl. ist ohne Zweiffel gnädigst erinnerlich, dero ernster befehl an den Ambts-Verwalterr alhie gewesen, weilen das Viehe den zu Püstow gelegenen hopffgarten also abgefressen und verdorben, dass dieses Jahr davon nicht hatt können gebrauet werden, noch hinauß schaffen und sonsten andero nötig anstalt deßwegen machen sollte, So ist es doch bis dahin dabey geblieben."
- vgl. StA, Domanial-Akte Güstrow 151/II/2 von 1668: Ein Holländer will die Kühe des Meyerhofes Püstow pachten für 7 Rt. für jede frisch-melkende Kuh jährlich. Außerdem fordert er von der Zuzucht jedes 3. Kalb, freie Weide und Fütterung für 3 eigene Kühe, sowie freie Wohnung. Die Kammer lehnt das Gesuch ab, da der Meyerhof jetzt von 5 frischmelkenden Kühen eine Tonne Butter abwirfft, zu je 20 Rt.
- vgl. StA, Domanialakten Güstrow, Schreiben der Güstrower Kammer an den Herzog von 1674: "... Demnach nicht allein der augenschein bezeuget, dass der hopffengarten zu Püstauw mehr gekostet, also eingebracht hadt, ... weill der hopffengartten zu Püstauw wegen des geringen und sandichten grundes bemühungen und arbeith nicht bezahlen kann, das das hopffenholtz-dannen wegkgenommen, und in den Küchengarten dem Hoffe Rosien wiederumb angeleget werden möchte, woselbst dann der hopffenbauw von dem pensionario daselbst aus füglich mitbestellet werden könnte, ..."
- vgl. StA. Kämmereiregister 1694/95: "... 2 fl dem Mann auf der Kluß, so den baum auf der newen brüggen auff und zuschlossen."
- vgl. LHAS, Vermessungsregister. Lisch, G.C.F. Geschichte der Besitzungen auswärtiger Klöster in Mecklenburg. MJB Bd. 12, 1847, S.1-23; Urkunden S.309-340: Kirche zu Kirch Rosin S.478; Besitzungen Michaelsteins am Harz und des Michaelisklosters zu Lüneburg: Mühlrosin und Kirchrosin, Glevin ...; Eintrag zum Jahr 1709: Auf dem "Pustowschen Felde" war die Rede von einer eigenen Bauerhufe, von dem Kamp und dem Braakschlag auf der Dorfstätte, von einem Schlage vor dem Hofe, von einem großen und einem kleinen Kamp an der Lößnitz, von der neuen Radewische zwischen der Dorfstätte und der Lößnitz.
- vgl. Hoinckhusensche Karte [Mecklenburg-Atlas des Bertram Christian von Hoinckhusen. um 1700: Amt Güstrow, Nr. XI, Bl.17] Vermerk: "Der Meyerhof Pustau befibenst der Klusz."
Pustau, Pustow bzw. Pustekow neben Kluess sind aber noch bis 1787 in den Kirchenakten [Kirchenbücher von Rosin, bzw. Badendiek mit Rosin im Bestand des ELKA und LHAS] nachweisbar.
- vgl. Schubert, Franz. Mecklenburgische Beichtkinderverzeichnisse aus dem Jahre 1751, Register 1. Aufl., 1982, Göttingen: "... Püstkow: eine Meyerei, so zum Rosienschen Hof gehöret, und der Teerschweler in Pachtung hat ..."

41  MUB 13937 [um 1320]. Bd. 25: Nachträge A: 1166 - 1400 (Nr. 13740 - m. 14980), Schwerin 1936; B: 1235 - 1400, Schwerin 1977; Im Güstrower Dom fand sich ein Siegel des Bischofs Cono von Magaricensis im Reliquiengrab des Hauptaltars, was auf die Weihe dieses Altars durch ihn mit Sicherheit schließen läßt und dass dieser im Bistum Kammin tätig war.

42  MUB 4475 vom 26.08.1323. Bd. 7: 1322 - 1328 (Nr. 4319 - 5008), Schwerin 1872; "Die Fürsten Johann II. und Henning oder Johann III. von Werle verleihen der Stadt Güstrow das Eigentum des Dorfes Glevin mit der Mühle, mit allen Freiheiten und Gerechtigkeiten [Sed uilla ... iudicio et iuri ciuitatis, quod in uulgo statrecht dicitur, perpetuo subiacebit], wie das Kloster Michaelstein sie besessen gehabt, und verkaufen der Stadt die Bede, die Münzpfennige, das ganze höchste Gericht und alle anderen fürstlichen Gerechtsame an dem Dorfe und der Mühle."; vgl. a. Lisch, F. MJB Bd.12 (1847), S.309

43  MUB 4877 vom 06.12.1327. Bd. 7: 1322 - 1328 (Nr. 4319 - 5008), Schwerin 1872; "Des Rhaths zu Güstrow brieff, darin sie bekennen, das Erdmanus, Probst zu Dobertin, von ihnen zehen marck ierlicher Hebung gekaufft habe, welche sie ihm von dem Schotte ierlich geben sollen. Nach seinem absterben sollen sie an das Closter fallen, und den Jungfrawen weiss brodt dafür gekauft werden."

44  MUB 7316 von 1329. Bd. 10: 1346 - 1350 (Nr. 6603 - 7399), Nachträge zu Band 1-10 / Schwerin 1877; "Johann II. Fürst von Werte, schenkt seinem Kaplan Johann Gutjahr den von diesem bewohnten Hof zu Güstrow (Dieser Hof liegt bei unserem gemeinsamen Stall, der gewöhnlich als Marstall bezeichnet wird.)"

45  Kirchberg, von Ernst. (* 14.Jh. - † nach 1379); Reimchronist und Buchmaler des Mittelalters der in Mecklenburg wirkte;
"... von dem miracule, daz geschach zu Gusterowe an dem heilgen sacramente. Du man schreib dritzenhundirt iar und driszig, du geschach virwar eyn sulch wundir zu Gusterowe, wis vur geschach zu Cracowe. ... Dannoch half es allis nicht, her liez yn czorniglichir phlicht mit groszirn ungefalle dy Juden burnen alle, ...
Als der von Werle her Johan dyse Juden gar virbran, und sy warin so virczagit gar, ...
Von dem opfere liez do buwin von steyne eyne cappellin nuwin in godis lichamen ere so, daz ted her Johan von Werle do und legede der capellin by durch god czwo ewige vicary. Von Camyn bischof Friderich dy tad im confirmirte glich. ..." [nach einer Umschrift von Fr. Dr. Cordshagen, Schwerin]
Mecklenburgische Reimchronik (Kirchberg - Chronik im LHAS)

46  Kirchberg, von Ernst. (* 14.Jh. - † nach 1379); Reimchronist und Buchmaler des Mittelalters der in Mecklenburg wirkte; Mecklenburgische Reimchronik (Kirchberg - Chronik im LHAS); ; Nach der im Jahre 1330 in Güstrow zerstörten Synagoge und dem "Joden Kerkhove", der bis 1621 vor dem Hageböcker Tor lag, kann geschlossen werden, dass zu den ersten Bewohnern Güstrows bereits eine größere Zahl jüdischer Kaufleute gehörten, die nach den Verfolgungen in Westen Deutschlands während der Kreuzzüge und aus dem Lande Brandenburg in unser Gebiet gezogen waren. Dazu auch Regesten im LHA Schwerin.

47  MUB 9123 von 1363. Bd. 15: 1360 - 1365 (Nr. 8818 - 9430), Schwerin 1890; "Ein Instrument, darin Tibbe Borchard, Krämers witwe zu Güstrow, den pfarhern der Altenstadt Güstrow und seinen Nachfolgern gibt einen garten, belegen am Joden Kirchhofe zwischen Blotzing und Jaßderbug, ewig bei ihnen zu bleiben."

48  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. VI. (1753); (Bd. I.-XIX. 1753-1757, Register 1758); vgl. a. den Auszug aus der Reimchronik des Ernst von Kirchberg (* 14.Jh. - † nach 1379); Reimchronist und Buchmaler des Mittelalters der in Mecklenburg wirkte; Mecklenburgische Reimchronik (Kirchberg - Chronik im LHAS): "... Von dem opfere liez do buwin von steyne eyne cappellin nuwin in godis lichamen ere so, daz ted her Johan von Werle do und legede der capellin by durch god czwo ewige vicary. Von Camyn bischof Friderich dy tad im confirmirte glich. ..." [nach einer Umschrift von Fr. Dr. Cordshagen, Schwerin]

49  MUB 5367 vom 06.11.1332. Bd. 8: 1329 - 1336 (Nr. 5009 - 5727), Schwerin 1873; "Ludolf, Bischof von Schwerin, verkauft dem Rat der Stadt Güstrow alle zur bischöflichen Tafel gehörenden Zehntenerhebungen von den Äckern des größeren Güstrower Stadtfeldes."

50  MUB 5624 vom 22.11.1335. Bd. 8: 1329 - 1336 (Nr. 5009 - 5727), Schwerin 1873; Johann II., Fürst von Werle, ordnet der Vikarei zur Güstrower Fronleichnamskapelle Einkünfte aus Siemitz. "... haben wir ... zwei ewige Vicareien zu gleichen Teilen gestiftet und eingerichtet in der Kapelle unserer Stadt. Diese Kapelle und zugleich auch die beiden Altäre darin hat derselbe Herr Bischof der Caminer Kirche im Jahre des Herrn 1333 am letzten Sonntag vor dem Fest des hl. Apostels Simon und Juda geweiht zur Ehre des hochheiligen Leibes Christi, zur Ehre seiner jungfräulichen Mutter Maria, des heiligen Apostels Jakobus sowie der heiligen Jungfrauen Katharina und Margareta, wobei er ausdrücklich forderte, dass die alljährliche Kirchweihe dieser Kapelle und der beiden oben erwähnten Altäre gleichzeitig am Tage der Margareta feierlich begangen werden solle. ..."
[Der Fürst behielt das Patronatsrecht über diese Kapelle, die Vikare die niedere Gerichtsbarkeit.]

51  Bosinski, Gerhard. Dom des Nordens. Evangelische Verlags-Anstalt, Berlin 1954. 2. Auflage 1963, S. 8
Der Camminer Weihbischof Cono, der am 3. März 1335 noch in Dargun weilte, kam als Vertreter des Camminer Bischofs Friedrich nach Güstrow. Um diese Zeit mußte auch der Umbau des Domes schon abgeschlossen worden sein. Die Reliquien- und Siegelfunde im Altartisch des Domes - drei Bruchstücke von Schädeln und ein Wachssiegel in einer gedrechselten Holzbüchse - bestätigen dies.

52  MUB 5657 vom 25.04.1335. Bd. 8: 1329 - 1336 (Nr. 5009 - 5727), Schwerin 1873; "Johann II, Fürst von Werle, bestätigt den ungestörten Pfandbesitz der Hälfte des Zolles in Güstrow, welcher im Jahre 1318 den Brüdern Gerhard und Wenemar Niding, Bürgern zu Lübeck, für 660 Mark überlassen ist, den Söhnen Gerhards Johann und Ditmar Niding."

53  MUB 5633 von 1336. Bd. 8: 1329 - 1336 (Nr. 5009 - 5727), Schwerin 1873; Ordnung und Statuten des Kalands zu Güstrow, aufgerichtet anno 1336. [Im Jahr 1843 war im Stadtarchiv von Güstrow noch das Kalandsbuch, ein Buch des Kalandes oder der Brüderschaft St. Gregorii und St. Augustini, enthaltend Statuten, Einrichtungen, Hebungen, Messen, kurz alle Nachrichten über den Kaland, auf Pergament, aus dem 15. Jh bis 1525 vorhanden. Dieses Buch ist heute jedoch verschwunden.]; vgl. a. MJB Bd.8, S.156

54  MUB 5849 vom 01.02.1338. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; "Der Rat zu Güstrow verkauft mit Einwilligung des dortigen Domkapitels 40 Mark Hebungen von dem Gutower See zur Dotierung von 2 Vikareien in der Pfarrkirche zu Güstrow, welche der Ratmann Dietrich Distelow und die Vorsteher der Kaufmannsgilde gestiftet haben." [Den Kanonikern bleibt das volle Recht des Fischfanges auf dem See, auch die Rechte des Müllers der Gleviner Mühle werden nicht angetastet.]; Bereits Karl Krüger (Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97 (1933), S. 60-64) hatte aufmerksam gemacht, dass der Rat der Stadt Güstrow in der ersten Zeit fast ausschließlich aus Mitgliedern der "Kopludeghilde" ergänzt wurde [MUB 6849 v. 01.02.1338].

55  MUB 6039 vom 24.03.1340. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; "Ein Brief des Raths zu Güstrow, das ihr Mitvorwandter Copekinus Worpel 76 Mark wendisch zu erbauung der Orgel in der Pfarrkirchen gegeben habe. Jedoch habe er sich auf des Raths gutachten l Mark ierlicher Hebung darvon zu 2 Memorien furbehalten, welche Mk. die Vorsteher leicht entrichten und austeilen sollen."
vgl. a. MUB 14197. Bd. 25: Nachträge A: 1166 - 1400 (Nr. 13740 - m. 14980), Schwerin 1936; B: 1235 - 1400, Schwerin 1977

56  MUB 6120 vom 30.03.1341. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; "Stiftung einer Vikarei im Dom durch die Fürsten Nikolaus und Bernhard von Werle mit Hebungen aus dem Dorfe Goldewin."
vgl. a. MUB 6123 vom 09.04.1341: "Nicolai und Bernardi, Herrn von Werle, Consensbrieff, das Copekinus Worpel [Jacob Worpel], burger zu Gustrow, den halben teil von 17 Hufen, dreien katen und einem Kruge im Dorffe Ottelin von Mathia von Bentze gekaufft. Geben ihme auch macht dieselben 8 ½ Hufe, l ½ Katen und den halben krug zu einer Vicarey in der Kirche zu Gustrow zu legen und zu verordnen."

57  MUB 6242 vom 31.10.1342. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; "Das Domkapitel zu Güstrow berichtet dem Bischof Friedrich zu Camin, unter welchen Bedingungen es die Stiftung einer Vikarei im Dome zur Messe im Heiligengeist-Hause daselbst durch Jacob Worpel und dessen Ehefrau Katharina genehmigt habe.
... Erstens muß der besagte Vikar zu unserer Kollegiatskirche gehören. ... Dieser Vikar wird an fünf Tagen in jeder Woche des Jahres, nämlich am Sonntag, Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag nach der Anweisung des Dekans mit gedämpfter Stimme und ohne jede besondere Feierlichkeit an einem kleinen Tragaltar eine Messe lesen an jedem dieser Tage in besagtem Hause des heiligen Geistes für die Schwachen, die dort leben und wegen ihrer Körperschwäche die Pfarrkirche nicht besuchen können, sowie für ihre Familienangehörigen und andere, die in demselben Hofe wohnen, und dies selbstverständlich ohne jede Beeinträchtigung der Pfarrkirche und dies zu der Stunde, die der Dekan oder sein Vertreter oder der Älteste in dem Domkapitel ihm dafür anweist. ... Wir wollen auch nicht, dass sich in diesem Hause eine Tür befindet außer jener, die an seiner Südseite liegt, noch dass, da dies Haus nicht als Kirche oder Kapelle anzusehen ist, in ihm wie in einer Kirche eine öffentliche Glocke vorhanden ist, sondern nur eine Klingel, durch die die dort Lebenden zum Anschauen des Emporhebens der geweihten Hostie eingeladen werden können.
Auch werden alle Opfergaben, die dort dargebracht werden, ... dem Dekan und dem oben erwähnten Domkapitel zustehen. In allen Angelegenheiten bleibt es vorbehalten, dass besagtes Haus, wie auch schon früher, weiterhin zum Pfarrsprengel der Marktkirche gehört und das diese Marktkirche jegliches Recht in diesem Hause besitzt und ausübt ebenso wie in jedem anderen Hause ihres Kirchspiels, und dass auch der jeweilige Vikar in diesem Hause keine Beichte entgegennehmen oder das Abendmahl verwalten darf noch dass dort die Taufe kleiner Kinder oder die Beerdigung von Verstorbenen stattfindet. ..."

vgl.a. MUB 6240 vom 31.10.1342: "Der Rat zu Gustrow beurkundet, dass Jacob Worpel und seine Frau das Heiligengeist-Haus daselbst aus Steinen aufgebaut, mit dem sechsten Teil der Gleviner Mühlen beschenkt und mit 20 Morgen zur Messe daselbst eine Vikarei im Dome gestiftet haben."

58  MUB 6244 vom 03.11.1342. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; Zu dem Streit war es gekommen, da die Fürsten "ohne Rücksprache mit dem Kapitel" am St. Georgs- (St. Jürgens-) Hospital eine Kapelle errichtet hatten
"Nikolaus III. und Bernhard, Gebrüder, Fürsten von Werle, erklären, dass dem Domkapitel zu Güstrow dadurch, dass in dem neuen Heiligengeist-Hause Messe gelesen werde, kein Abbruch an den Privilegien geschehen solle, wonach innerhalb dieses Pfarrsprengels kein Bethaus erbaut und keine Messe gelesen werden dürfe.
... Mögen auch die ehrenwerten Männer, der Propst Leo, der Dekan Timm und das Kapitel der Güstrower Kirche zu diesem augenblicklichen Zeitpunkt aus bestimmten rechtlichen Gründen, die sie dazu bewogen haben, sich dazu einverstanden erklärt haben, dass jetzt von neuem ein steinernes Haus des Heiligen-Geistes zur Aufnahme und Unterbringung von Armen in Christo errichtet und erbaut werde und dass für diese Armen durch einen von besagter Güstrower Kirche dazu beauftragten Vikar an fünf Tagen in der Woche die Messe gelesen wird, ... das Privileg, ... dass nicht in den Herbergen der Armen, Schwachen und Aussätzigen oder an irgendwelchem anderen derartigen Orte, mag es nun im Hause des hl. Geistes sein oder sonst irgendwo innerhalb der Umwallung der Stadt Güstrow oder auch außerhalb an irgendeinem beliebigen Orte und Gebiete, das zum Kirchenrecht der oben erwähnten Güstrower Kirche oder der Kirche der alten Stadt Güstrow gehört, ein Bethaus errichtet oder erhalten wird, öffentlich oder privat, sichtbar oder geheim, um dort eine Messe zu sprechen, zu lesen oder zu singen, so wollen wir also, ... dass dieses Privileg der Kirche und dem Domkapitel für ewige Zeiten erhalten bleibe und der Kirche darin nicht irgendwie Abbruch geschehen soll."

59  MUB 6493 vom 25.02.1345. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; "Der Rat der Stadt Güstrow bezeugt, dass Jacob Worpel und seine Frau den sechsten Teil der Gleviner Mühle und 26 Mark 10 Schilling Hebungen aus Sarmstorf dem Heiligengeisthause zu Güstrow geschenkt haben, und ordnet die Erhebung und Verwendung dieser Einkünfte.
... Zur Pflege der im Heiligengeisthause dahinsiechenden Armen, die von den Straßen und Plätzen zu diesem Hause gebracht werden, ... . Nun aber erwählen wir diese vorgenannten Jacob Worpel und seine Frau Katharina und setzen sie als Provisoren dieser erwähnten Armen ein, ... "

60  MUB 6571 vom 17.10.1345. Bd. 9: 1337 - 1345 (Nr. 5728 - 6602), Schwerin 1875; "Propst Hermann und der Dekan Albrecht, Domkapitel zu Güstrow, bestätigen, dass der Streit zwischen den Fürsten Nicolaus und Bernhard sowie dem Kapitel zu Güstrow wegen des außerhalb der Mauern der Stadt gelegenen Hauses des St. Georgs-Hospitals beigelegt sei.
... so haben wir ihnen [den Fürsten] gänzlich überlassen, dass dieses Haus stehen und bleiben soll und das auch die Kirche geweiht werden muß, in der die vorgenannten Fürsten und ihre rechtlichen Nachfolger für alle Zeit das Patronatsrecht haben werden, wobei wir aber den Priester, der dort jeweils in die Pfründe eingesetzt ist, begünstigen, nämlich dass dieser Priester den Insassen des Hospitals die Beichte abnehmen, ihnen das Abendmahl und die letzte Ölung geben und sie kirchlich beerdigen kann. Wenn auch sonst aus einleuchtenden Gründen von der in Güstrow üblichen geistlichen Regelung abgewichen werden muß, so fördern wir dennoch diesen Priester und Pfarrer der Altstadt darin, seine geistlichen Aufgaben zu erfüllen, wir dürfen und wollen ihn darin keineswegs behindern. ..."

61  MUB 6782 vom 25.07.1347. Bd. 10: 1346 - 1350 (Nr. 6603 - 7399), Nachträge zu Band 1-10 / Schwerin 1877; "Das Domkapitel zu Güstrow bewilligt der Kapelle des Hl. Geist-Hauses daselbst einen steinernen Altar und eine zweite Tür. ... das in der Kapelle des Heiligen-Geist-Hauses innerhalb der Mauern zu Güstrow ein Altar aus Ziegelsteinen errichtet und nach seiner Fertigstellung geweiht werden darf und dass zusammen damit gegenüber der Tür an der Südseite eine zweite an der Nordseite erbaut werden kann. ..."; vgl. a. Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, 1. Band, Mittelalter, Schwerin 1935, S.189

62  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg, Gotha 1920

63  MUB 7060 vom 21.03.1350. Bd. 10: 1346 - 1350 (Nr. 6603 - 7399), Nachträge zu Band 1-10 / Schwerin 1877; "Des Rhatts der alten und Newen Stadt Güstrow brieff, darin sie Ludero de Campis, Canonico zu Güstrow und Butzow, und seinen Erben 4 Mk. ierlicher hebung vom Rhatthause vorschreiben, die er von Tyderico Proueste von den 30 Mk., so derselb den Landeshern an der Orbore abgekaufft, hinwider gekaufft hat; den widerkauff furbehalten."
vgl. a. MUB 8795. Bd. 14: 1356 - 1360 (Nr. 8175 - 8817), Schwerin 1886

64  MUB 7972 vom 22.07.1354. Bd. 13: 1351 - 1355 (Nr. 7400 - 8174), Schwerin 1884; Memoriengelder für den Rostocker Bürger Gerhard Knokenhauer aus den Güstrower Mühleneinnahmen der Mühlen des Klosters Doberan; "Bruder Jacob, Abt und der ganze Konvent des Klosters Doberan ... Dafür haben wir Renten von 8 Mark Rostocker Pfennige aus unserem Geldzins der Mühlen in Güstrow ... angewiesen."

65  MUB 8518 vom 29.09.1358. Bd. 14: 1356 - 1360 (Nr. 8175 - 8817), Schwerin 1886; "Des Bischofs Johannis zu Cammin Confirmation über etliche des Capitels zu Güstrow Statuta, als erstlich: Dieweil des Thumbs hofe und Heuser nicht weinig in vorderb geraten, dadurch das sie nicht von den Canonicis, sondern von frembden bewohnet werden, Alß soll ein ieder, der in dieser Kirche einiges beneficium oder Präbende hat, oder ie ihrer zwey, so mehr Personen alß Heuser fürhanden, ein Hauß bewohnen. Item die Canonici, welche zuvor keine Residentie gehabt und sich itzo niderlassen wollen, sollen es dem Capitel ein Monat vor Michaelis ankundigen und auf Michaelis in die Wohnungen ziehen."

66  MUB 8675 vom 28.10.1359. Bd. 14: 1356 - 1360 (Nr. 8175 - 8817), Schwerin 1886; " Der Rat der Stadt Güstrow verleiht den Vikaren Hermann Hytte und Hermann Rike für ihre Grundstücke und Häuser daselbst um 3 Mark Rente die Freiheit von städtischen Abgaben und Diensten, jedoch mit Vorbehalt der städtischen Gerichtsbarkeit.
... Wir ..., Ratmänner der neuen und der alten Stadt Güstrow, ... den ständigen Vikaren der Fronleichnamskapelle in Güstrow ... das Eigentum, dass diese Vikare jetzt besitzen und bewohnen, zusammen mit dem kleinen, östlich der genannten Kapelle liegenden Hause geschenkt, gegeben haben ..."

67  MUB 8691 vom 13.12.1359. Bd. 14: 1356 - 1360 (Nr. 8175 - 8817), Schwerin 1886; "Nikolaus III., Fürst von Werle, bestätigt der Stadt Güstrow das Holzungs- und Mastungsrecht im Walde Primer und Kleest, sowie das Recht, zur eigenen Fischerei auf dem See Többezin [Sumpfsee] 2 Kähne zu halten, überläßt auch der Stadt Güstrow den Durchgangszoll."

68  MUB 8733 vom 24.03.1360. Bd. 14: 1356 - 1360 (Nr. 8175 - 8817), Schwerin 1886; "Hennecke Haselow von Sukow im Streit mit der Stadt Güstrow. Herman Schwaß, Domvicar zu Güstrow, Johann Bekmann, Pfarrer zu Karow, Henneke Haselow von Sukow und Henneke Schwaß, Knappen, versprechen, die Stadt Güstrow wegen der dem Sprenzer Pfarrer Gerhard v. Strunken zugefügten Gewalt nicht anfechten zu wollen.
... umme dat he Gherd van Strunken, en kerchere to der Sprentze, van den ratmannen to Guzstrowe und der menheyt vanghen was unde in den stock gheslaghen was unde unghemak eme ghedan wart, ..."

69  MUB 8796 vom 14.10.1360. Bd. 14: 1356 - 1360 (Nr. 8175 - 8817), Schwerin 1886; "Herman, Probst zu Güstrow, compromittirt wegen seiner Streitigkeiten mit dem Rate der Stadt auf den Ritter Hartmann von Oldenborg.
Al den ienen, de desse scrift seen edder hören lesen, si witlik unde openbare, dat ik Herman, van godes gnaden en provest tou Guzstrow, hebbe gan unde ga an desme breve al miner schelinge, de ik hebbe mid den ratmannen tou Guzstrow, beyde nye unde old tou deme erleken riddere her Hartmanne von Oldenborch, tou donde unde latende an minne edder an rechte, wes he mi sprecht. Unde dat stede unde vast tou holdende, so hebbe ik min ingheseghel vor dessen bref ghehenghet."

70  MUB 8873 vom 01.05.1361. Bd. 15: 1360 - 1365 (Nr. 8818 - 9430), Schwerin 1890; "Ein brieff des Rhates und ganzen gemeine zu Güstrow an Johannem, Bischoffen zu Camin, das sie sich mit dem Propst Hermanne und Gerardo von Strunken, vicario, ihres an denselben begangenen freveiß halben vortragen haben, mit Bitte, das der Bischof seine ungnade auch wolle fallen lassen. Dagegen wollen sie in der Pfarrkirchen eine ewige Vicarey stiften von 34 Mark wendisch, davon der Vicarius, der zu ieder Zeit sein wirt, sol haben 30 Mark. Die ändern 4 sol haben der Propst, dieselben nach seinem gefallen zu einer ewigen Memorien anzuwenden; und sol auch der Propst die Collation angeregter Vicareien haben."

71  MUB 9026 vom 19.04.1362. Bd. 15: 1360 - 1365 (Nr. 8818 - 9430), Schwerin 1890; Laurentius, Herr von Werle, hat "... Hermanno von Wampen, Propste zu Güstrow, gegeben und verlassen dassienige, was sich seine Voreltern an dem Opfer in der Capelle Corporis Christi fürbehalten haben."

72  MUB 9123 von 1363. Bd. 15: 1360 - 1365 (Nr. 8818 - 9430), Schwerin 1890; "Ein Instrument, darin Tibbe Borchard, Krämers witwe zu Güstrow, den pfarhern der Altenstadt Güstrow und seinen Nachfolgern gibt einen garten, belegen am Joden Kirchhofe zwischen Blotzing und Jaßderbug, ewig bei ihnen zu bleiben."

73  MUB 9598 vom 29.01.1367. Bd. 16: 1366 - 1370 (Nr. 9431 - 10141), Schwerin 1893; "Henneke Preen zu Davermoor [jetzt Gottesgabe] und sein Sohn Markward bekennen, sich wegen ihres vor Güstrow enthaupteten Sohnes und Bruders Hans Preen mit dem Fürsten Lorenz von Werle und der Stadt Güstrow versöhnt zu haben.
... umme Hans Prene, des vorebenomeden Henneke Prenes sone, deme vor Guzstrowe dat hoved afghehowet wart, unde umme alle sake, de us gheschen syn van deme vorebenomeden heren und van den ratmannen und borgheren to Guzstrowe, ..."

74  MUB 9737 vom 14.02.1368. Bd. 16: 1366 - 1370 (Nr. 9431 - 10141), Schwerin 1893; "Gerhard, Propst zu Güstrow als deputierter päpstlicher Richter, spricht den Güstrower Bürgermeister Dietrich Haselow und seine Genossen los vom Banne, in welchen sie durch die Verhaftung des weiland Propstes Hermann von Wampen und Gerhardus selbst getan wären.
Dietrich Haselow, Bürgermeister, hat vor einiger Zeit den Herrn Hermann Wampen, Priester, Propst und durch Wahl auch als Prälat tätig gewesen, und uns, damals noch einfacher Vikar an der Markt-Kirche der vorerwähnten Stadt, gefangen genommen, in Fessel gelegt, eine Zeitlang gefesselt festgehalten und schließlich ohne eine körperliche Verletzung in die frühere Freiheit wieder zurückversetzt. Ihre Komplizen ... haben ihre Unschuld erklärt und sind dem Rechtsspruch nicht unterworfen.
Da der gedachte Dietrich Haselow in seinen Körperkräften so hinfällig und geschwächt und durch ein Podagraleiden und dauernde körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage ist, selbst den apostolischen Stuhl aufzusuchen, um, wie es sich gehört, dort Absolution zu erbitten, so haben wir ihn kraft der Autorität des päpstlichen Stuhles durch Auflegen der Hand in kirchlicher Form vom Banne losgesprochen."


74a  MUB 9762. Bd. 16: 1366 - 1370 (Nr. 9431 - 10141), Schwerin 1893

74b  MUB 9764. Bd. 16: 1366 - 1370 (Nr. 9431 - 10141), Schwerin 1893

75  MUB 9953 vom 08.08.1369. Bd. 16: 1366 - 1370 (Nr. 9431 - 10141), Schwerin 1893:
"Ich, Meinhard von Hachede, Domherr zu Güstrow, bekenne und erkläre vor allen und jedem Einzelnen mit diesem Schreiben, dass ich wegen der Beleidugung und der Tätlichkeiten, die an mir durch den Edelmann Herrn Lorenz, Fürsten von Werle, und durch seine Diener in der Fronleichnamskapelle und in meinem Wohnhause in Güstrow im Jahre 1369 am Sonntag nach dem Feste des heiligen Jacobus verübt worden sind, gegen diesen Herrn Lorenz oder seine Diener niemals eine Rechts- oder Tatklage erheben werde, wenn dieser sich an das mir über den Ersatz und die Entschädigung für diese Tätlichkeiten ausgehändigte Schreiben hält und es genau beachtet."

76  MUB 10264. Bd. 18: 1371 - 1375 (Nr. 10142 - 10819), Schwerin 1897

77  Blaschke, Bärbel. Straßennamen in Güstrow. Selbstverlag 1982:
"Die Güstrower Bürger erstürmen die "Veste Bülow" des raublustigen Ritters Berd Gamm, nahmen diesen gefangen und zerstörten die Burg."
- vgl. a. MUB 10475 vom 04.09.1373. Bd. 18: 1371 - 1375 (Nr. 10142 - 10819), Schwerin 1897; "Bernd Gamm, Knappe, und sein Sohn Bernd versöhnen sich mit dem Fürsten Lorenz von Werle und mit der Stadt Güstrow wegen Zerstörung ihrer Feste zu Bülow und ihrer Haft. ... dat min veste tu Bulowe tuhowen und tubroken ward unde ik ghevanghen ward ..."

78  MUB 10652 vom 02.11.1374. Bd. 18: 1371 - 1375 (Nr. 10142 - 10819), Schwerin 1897; "Papst Gregor XI. ernennt den Propst von Lübeck, den Propst von Güstrow und den Decan von St. Sebastian zu Magdeburg auf 3 Jahre zu Conservatoren des Bischofs Friedrich von Schwerin wegen seiner Tafelgüter."

79  MUB 10685 vom 26.01.1375. Bd. 18: 1371 - 1375 (Nr. 10142 - 10819), Schwerin 1897; "Gherdt Hoppensack, Vicarius in der Thumbkirchen zu Güstrow, gibt der bruderschaft der Hl. dreier Konige doselbst 2 Mk. Ingeldes ierlicher pacht wendischer pfenninge zu boren zu allen S. Michaelis tagen aus der mühlen zu Bertrameshagen [Hägerfelde] von dem Müller, der nu ist, und seinen nachkomlingen."

80  MUB 10768 vom 09.09.1375. Bd. 18: 1371 - 1375 (Nr. 10142 - 10819), Schwerin 1897; "Lorenz und Johann [V.], Fürsten von Werle, verkaufen das Dorf Glin an die Stadt Güstrow.
... für 1800 Mark lübischer Pfennige, die ... für den Rückkauf unserer Stadt Plau, die für 2000 Mark reinen Silbers an unseren lieben Vetter, Herrn Albrecht Herzog zu Mecklenburg, mit Risiko verpfändet war, ... das ganze Dorf Glin, so wie es von Heinrich Gamm ehemals unser Vater ... gekauft."

81  MUB 10797 vom 10.11.1375. Bd. 18: 1371 - 1375 (Nr. 10142 - 10819), Schwerin 1897; "Papst Gregor XI. ernennt [von Avignon aus] die Decane von Lübeck, Hamburg und Bützow zu Conservatoren auf 3 Jahre für den Propst, den Decan und das Capitel der Kirche zu Güstrow."

82  MUB 11240 von 1380. Bd. 19: 1376 - 1380 (Nr. 10820 - 11299), Schwerin 1899; Testament von Johann Metheler aus Lübeck 1380. "Ich fühle mich verpflichtet, eine Pilgerreise nach Güstrow zu machen zu ehren des Heiligen Blutes, mit nackten Füßen und in leinernen Gewande beim Auszug wie bei der Rückkehr, und um dort meine Opfergabe niederzulegen, nämlich eine silberne Statue von 3 lot Gewicht, und um diese Fahrt durchzuführen, weise ich 10 Mark lübisch an, mit denen ein geeigneter, Christus ergebener Mann bestimmt werden soll, zum Heile meiner Seele zu genanntem Orte zu pilgern."

83  MUB 11577 vom 24.03.1384. Bd. 20: 1381 - 1385 (Nr. 11300 - 11741), Schwerin 1900; "Lorenz, Fürst von Werle, vergleicht die Streitigkeiten zwischen dem Rath und der Bürgerschaft der Stadt Güstrow."

84  MUB 11832 von 1387. Bd. 21: 1386 - 1390 (Nr. 11742 - 12251), Schwerin 1903; "Voltzerus Spildekost, burger zu Gustrow, vorkaufft seiner Mutter Schwester Gertrudi und nach derselben tode den Vromissen Papen in der Thumbkirchen 8 ßl. Lub. vor 6 Mk. Lub. heuptstuls, und setzet zum underpfande 2 morgen Ackers auffm felde Glin vom Parmer See sich streckend gegen den Weg nach der Nosenborg zwischen Claus Zemitzin und Groners Acker."

85  MUB 12302 vom 28.05.1391. Bd. 22: 1391 - 1395 (Nr. 12252 - 12880), Schwerin 1907; "Lorenz, Fürst von Werle, schenkt dem Domkapitel zu Güstrow einen Prahm auf der Nebel zum Transport von Holz und Steinen."

86  MUB 12345 vom 17.10.1391. Bd. 22: 1391 - 1395 (Nr. 12252 - 12880), Schwerin 1907; "Nicolai Koselowen, Bürgermeister zu Güstrow Testament, darin er unter ändern zu erbawung einer Capelle ein silbern gürtel gibt, welchs Hermanno Zelegen gehöret hat, und zur Vicareien derselben Capellen 300 Mk. lüb., darmit ierliche Pechte oder Hebungen sollen gekaufft werden. Item gibt sein silbern gürtel zu einem Kelch und Missal. Item gibt l Mk. zu St. Christophoribruderschaft ..."
vgl. a. Regesten [Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden] von 1429 (1401-1500), LHAS

87  MUB 12395 vom 15.02.1392. Bd. 22: 1391 - 1395 (Nr. 12252 - 12880), Schwerin 1907; "Jacobi Worpels, Vicarii in der Pfarrkirchen zu Güstrow, Testament, darin er legiret 2 Mk. lüb. ierlicher Hebung den vromissen papen in der Thumbkirchen doselbst. Item in die Pfarrkirche 2 Mk. Item gibt 12 Mk. hebungen zu einer Vicarey in die ehre St. Christophori in der Capelle St. Georgii in der Pfarrkirche. Zu welcher Vicareien Johannes Baard auch 50 Mk. legen soll, damit 4 Mk. Zinse zu kaufen. Item gibt zu Vicareien St. Spiritus hern Lamberti hauß ..."
"..."

88  MUB 12435 vom 01.08.1392. Bd. 22: 1391 - 1395 (Nr. 12252 - 12880), Schwerin 1907; "Die Stadt Güstrow gelobt, den von ihren Herren und den Hauptleuten und Städten geschlossenen Frieden der Stadt Perleberg zu halten."

89  MUB 12695 vom 01.10.1394. Bd. 22: 1391 - 1395 (Nr. 12252 - 12880), Schwerin 1907:
"Der Rath zu Güstrow gelobt dem Domkapitel daselbst, welches das Graben der Landwehr und die Errichtung eines Thurmes auf seinem Gutower Feld genehmigt hat, Schutz bei allen Rechten und freien und ungehinderten Zugang durch die Landwehr.
... wy borghermeystere Jacob Lichtevoet unde Henningh Barold unde de ghantze raad der stat to Ghuzstrowe, dorch unser stat not unde besten willen ene lanthwere graven hebben, de ewych blyven seal, unde enen thorme muret hebben uppe deme velde to Ghutowe, dat ere eghendom is, dorgh eren akker, dorgh wische, dorgh holte unde dorgh veld, dar wi van unser stat weghene nicht rechtes edder eghens ane hadden edder hebben, unde en dar ock nicht vore gheven hebben dat de vorbenomeden heren unde ere nakomelynghe unde de gene, de en tohoren, vor der lanthwere van den genen, de se waren, nicht ghehyndert edder ghetovet werden, unde ock nynerleye pflicht af gheesghet werden ..."


90  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 7. (1754), Cap. VII, S.57:
"Dagegen starb in diesem Jahr der Fürst Laurentius, Herr von Werle zu Güstrow, den 15. September, nachdem er 35 Jahre regieret. Sein Begräbnis fand er in der Cöcilien-Kirche daselbst auf dem Chor. Seine Gemahlin war Mechtild, Nicolai, des letzten Herrn von Werle zu Goldberg, Tochter; die ihm Anno 1402 in die Ewigkeit folgte. Mit solcher zeugete er vier Söhne, Balthasar, Johann, Nicolaus und Willhelm; worunter der erste und letzte die Merckwürdigsten. Balthasar folgte dem Vater in der Regierung zu Güstrow, und fing endlich an, sich Fürst zu Wenden, und Herr zu Werle, Güstrow und Wahren zu schreiben. Johannes ward gleichfalls ein mitregierender Herr. Nicolaus starb sehr jung, und fand sein Grab, wo sein Vater liegt. Wilhelm erhielte nur gewisse Einkünfte zum Standesmäßigen Unterhalt, und ward dem geistlichen Stande gewidmet, wie es vordem schon war gehalten worden., wenn sich mehr als zwey Söhne gefunden. Er brachte es dahin, dass er Anno 1401 zum Dom-Probst in Güstrow erwehlt ward, und erbte endlich alles; ... "

91  MUB 13115 vom 07.05.1397. Bd. 23: 1396 - 1399 (Nr. 12881 - 13561), Schwerin 1911; "Ein brieflein, darin das Kapitel zu Güstrow bekennt, dass sie Johann und Gemekin [a. Ghernekinom, 1397 bereits verstorben] von Bülow eine abgebrannte Stelle gegeben, die aber nach ihrem Tode wieder zur Kirche kommen soll."; vgl. a. MUB 13111

92  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg, Gotha 1920: Balthasar [* um 1375 - † 5. April 1421] war der älteste Sohn von Lorenz und Mechthild, Fürst zu Wenden seit 1418 und Herr zu Werle-Güstrow von 1393/94 bis 1421;
Die Zeit der ersten Hälfte des 15.Jh.`s sollte man sich zwar nicht als eine einzige, große Raubfehde denken, doch gab es Perioden, in denen Raubzüge an der Tagesordnung waren. Sie waren jedoch vielfach Privatfehden und daher nicht als Raubzüge zu betrachten, wenn auch die Menschen beider Streitenden dies ausbaden mußten.

93  Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Darinnen enthalten, was von den Meckl. Stadt- und Land-Kirchen, Klöstern, Comptureyen sc. sich bis daher gefunden und von Ao. 1398 bis 1517 sich zugetragen. Bd. 2, Wismar:
"Wilhelmus Herr zu Wenden ist zum Güstrowischen Propst erwehlet, und ist es auch geblieben biß an 1421, da ihm, durch päbstliche Dispensation erlaubet worden, in den Ehestand zu treten, weil sein Herr Bruder ohne männliche Erben verstorben. Er vergleicht sich 1418 mit dem Herzog von Mecklenburg, dass, welches Theil ohne männliche Landeserben verfallen würde, dessen Land und Leute an den übrigbleibenden kommen solte. ..."

94  S.A.Reg.17.10.1405 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"... Hermannus prepositus, Albertus decanus et totum capitulum ecclesie Gustrowensis bekunden, dass die discordia occasione edificii domus st. Georgii extra muros oppidi Gustrowe habita et exorta inter nobiles dominos Nicolaum et Bernardum fratres dilectos dominos nostros de Werle einer- und dem Kapitel anderseits dahin beigelegt ist, dass edificium illud stare et manere debet et ecclesia consecrari, in qua antedicti domini et eorum successores legitimi jus patronatus in perpetuum obtinebrunt. Sie bewilligen dem dort belehnten Priester, quod confessiones inhabitancium curie audire possit, enkavistiam et extrernam rustionem eisdem in habitantibus ministrare ac eosdem tradere ecclesiastice sepulture. Wenn cessanduum fuerit a diminis in oppido Gustrowe ex causis rationabilibus, favemus ... eidem sacerdoti et antique civitatis, divina officia celebrare. Sie sollen auch collationem, quam habent in ecclesia collegiata Gustr., künftig ruhig genießen. ..."

95  S.A.Reg.1.11.1412 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"... Die Brüder Balthasar und Johann, Herren zu Werle, verkaufen wiederverkäuflich dem erbaren manne Cord Brokere zu Rostock 50 M. Rost. Pfg. jährliche Rente zu heben auf Martini von den Bürgermeistern und Ratmanne der Stadt Güstrow von Schoß und Orbör für 500 Mark. ..."

96  S.A.Reg.29.3.1413 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"Friedrich Burggraf zu Nürnberg beruft den Herzog Ulrich von Mecklenburg auf 2 Jahre an seinen Hof."

97  S.A.Reg.15.2.1418 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
Balthasar und Wilhelm, Gebrüder, Herren zu Werle, bekennen, dass sie "... vesetzt haben an Bürgermeister und Ratmänner der Stadt Güstrow 10 M Lüb. user orbar van unde uth deme schoß unser Stadt to Gustrowe, alle Jahre sunte Nicolaus daghe zu erheben, für 100 M.lüb. de wy an unser beyder nud ghekeret hebben."

98  S.A.Reg.16.10.1429 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"Curt Nortmann, wohnhaft zu Weytendorpe, verpfändet 9 Mk. lüb. Pacht den Vicaren in der Gertruden-Kapelle vor Güstrow an seinem Gute und Dorf Weitendorf."

99  S.A.Reg.7.12.1430 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), Akte vom Patronat der Pfarrkirche, LHAS:
"Bischof Erfridus von Camin weiht mit Zustimmung von Propst und Dekan des Domkapitels die Kapelle und den Altar der hl. Gertrud vor der Mauer der Stadt und bestätigt die dort errichtete neue Vikarei."

100  S.A.Reg.16.2.1432 und S.A.Reg.9.10.1432 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"Wilhelm, Herr zu Werle, stiftet sechs Vikarien in der Capelle corporis Christi und begiftet davon 4 Vikarien mit 80 M lüb. jährlicher Hebung von der Orbör zu Güstrow, die fünfte mit 20 M lüb. von der Bede aus dem Dorfe Niendorpe, die sechste mit 20 M lüb. von der Bede aus dem Dorfe Wosetze, unter Vorbehalt des Wiederkaufs für seine Erben mit 1200 M."

101  Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg. Perthes, Gotha 1920, S.133-138:
"... Da starb im Jahre 1436 Fürst Wilhelm von Wenden (Güstrow-Werle) ohne mäännlichen Erben. Nach der Erbverbrüderung von 1418 (S.128) subzedierten beide mecklenburgischen Linien Schwerin und Stargard. Aber auch der Kurfürst Friedrich I. von Brandenburg machte auf Grund eines ihm 1416 von Fürst Balthasar ... Mochten letztere auch der Erbhuldigung nachkommen, so verweigerten sie doch jegliche Kriegsleistung für die dem deutschen Reiche drohende Kriegsgefahr, Rostock außerdem noch die vom Herzog Magnus geforderte erhöhte Landbede. ..."
- vgl. a. bei Beyer, Wilhelm Gottlieb. V. Der Schwerin bei Krakow. In: MJB Bd. 32 (1867), S.112: "... Die in Folge der Meklenburgisch-Werleschen Erbverbrüderung vom Jahre 1418 den Herzogen von Meklenburg im Fürstenthum Wenden am 11. Februar 1421 geleistete Eventualhuldigung geschah dagegen zu Güstrow, und ebenso nahmen die Herzoge Johann und Heinrich d. Ä. von Stargard, und Heinrich d. J. und Johann von Schwerin nach dem Erlöschen des ganzen Hauses Werle mit dem Tode des Fürsten Wilhelm am 7. September 1436 die Huldigung der Werleschen Stände am 22. November d. J. zu Güstrow ein. Allein diese Huldigungen wurden nicht bloß von den Ständen des Güstrower Antheils, sondern des ganzen vereinigten Fürstenthums Wenden geleistet, und überdies wurden gleichzeitig mit den Ständen sehr umfängliche und wichtige politische Verhandlungen gepflogen, zu welchen sich die gewöhnliche Mahlstätte unter freiem Himmel nicht eignete. ..."
- vgl. a. bei Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts. In: MJB Bd. 97 (1933), S.1-86: "... Bei jedem Regierungsantritt eines Landesfürsten hatte die Stadt ihrem neuen Herrn die sogenannte Erbhuldigung zu leisten, wahrscheinlich vom Rat im Beisein der ganzen Bürgerschaft. ... Die älteste Urkunde, welche eine Erbhuldigung bezeugt, stammt vom Jahre 1421; in diesem Jahre leistete die Stadt Güstrow noch bei Lebzeiten ihres Fürsten Wilhelm von Wenden den Stargarder und Schweriner Herzögen von Mecklenburg eine Erbhuldigung, falls das wendische Fürstenhaus aussterben sollte [S.A.Reg. 11. II. 1424]. Weitere Huldigungsurkunden sind aus den Jahren 1436, 1442, 1477 und 1505 erhalten [S.A.Reg. 22. XI. 1436, 15. V. 1442, 12. VI. 1477; Gü. A. Urk. 17. VI 1505].
Nach der Huldigung pflegte der Landesherr dann die Privilegien und Gerechtsame der Stadt zu bestätigen. ..."


102  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 8 (1754), S.13:
"Am Tage der hl. Jungfrauen Coecilliae [Cäcilia = 22.11.1436] confirmiren, befestigen und erneuern Johann und Hinrich, Gevetteren, Herrn zu Stargard, imgleichen Hinrich und Johann, Gebrüdere, Hertzogen zu Schwerin, alle Hertzogen zu Mecklenburg und Fürsten zu Wenden, der Güstrowschen Thum-Kirche und dem Capittel daselbst alle ihre Brieffe, Privilegia und Freyheiten, so sie von den wendischen Herren oder jemand anders überkommen und werden in der Confirmation auf 17 Güter gezehlet, wie solches folgende Confirmation ausweisst:
... wy Johan und Hinrich zu Stargard Veddern unde Hinrick unde Johan Brödere to Zweryn alle Hertzogen to Mecklenborg unde Fürsten to Wenden etc. bekennen und betügen openbar vor als wenn vor uns unse Erven unde Nakhamelinghe dat wy myt vullkamen wolbedachten Mode na rade unde vulbort unser truwen rathgheveren unssere leven Dornkercken to Güstrowe, Pravest, Decken, Domheren dem gantzen Capittele unde der Papheyt to Güstrowe, alle ere breve privillegia unde Vryheit, de se van den Wendischen Herren unde van jemande hebben olt unde nye bevestiget stediget vulbordet unde vornyet hebben gheghenwerdighen bevestigen stedigen vulborden und vornyen myt krafft desses Breves darby uppe Guthowe, Bolckowe, Cotekendorp, Badendick, Ganscow, Demen, Kanckel, Pletzannewitz, Marquardeshagen, Domherrenhagen, Bützin, Wüstenvelde, Dalvitze, Rachow, Godekendorp, Critzow, Kutze unde wo se was hebben in dem Lande to Wenden yd sy lüttick edder grot, edder wat yd ys unde vor dat ys na uthwisinghe erer Breven darup ghegheven unde screven dee wy byran teen in so daner wyse effte se hir ingescreven weren van worden to worden, in Ackern, wischen, weyden unde Moren, Holten, Brocken, Watern, Inflöten, Uthflöten, effte wegen to wegen, jagt unde vischereyen, unde myt aller vrygheit, dar se mede beghifftet seyn unde willen unsere leve Dornkercken to Güstrow Prawest, Decken, Domherren dat gantze Capittele und Papheit, darsulvest jeghenwardig unde nahkamelinghe synder Beschwerunge beschermen unde beholden in aller vredsamen besittinghe unde vrygheit myt unsere Erven myt unsere nakamelingen unde unsere Manne Vogheden, Ammethlude unde aller unsen hülpe unde Enterttinghe, myt aller unser Macht wo wy können unde mögen unde em des behoff is, dit alle unde jeweick besünderghen lave wy Johan unde Hinrich Vedderen, Hinrick unde Johann Brödere vorbenomt alle Hertogen to Mecklenborg, Fürsten to Wenden etc. myt unsern erven unde nakamelinghen unser leven Domkercken gantzen Capittel unde der Papheit to Güstrowe unde eren nakamelinghen stede unde vast to holdende sunder alle arch, des to tughe hebben wy unse Ingheseghele myt wytschop unde myt willen hanghen laten an dessen Breff de gheven unde schreven ys to Güstrow na Gades bort, dusentjahr veerhundert in deme soß unde drittighesten jare in deme daghe der hylligen Juncfrowen sünte Coecillien. "
vgl. a. Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. 2 Bd.

103  S.A.Reg.2.7.1444 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"Conrad Radeloff zu Güstrow verkauft Hinrico Roden plr. l M lüb. für 12 M aus drei Morgen Ackers in der XX Roden durch den Klest bei den Erdenkulen [Tongruben]."
Im Zeitalter von Stahl, Beton und Glas ist schnell vergessen, dass die Grundlage früherer Gebäude der Mauerziegel aus "Ton" bzw. "Lehm" war. Sie sind der Rohstoff für die Ziegelherstellung und unterscheiden sich durch ihren Mineral-, Karbonat- und Eisengehalt. Tone mit hohen Anteilen quellfähiger Tonminerale nennt man auch "fette" Tone, sie müssen mit feinen Sandzusätzen "gemagert" werden, weil es sonst zur Rissbildung beim Brand der Ziegel kommen kann [vgl. a. Zimmermann, Klaus-Dieter. Tonvorkommen, ehemalige Ziegeleien und Ziegelbauten in Frankfurt (Oder). Berlin].
Tonlagerstätten und Tongruben in Mecklenburg gab es in Güstrow im Bereich der Langen Stege bis hin nach Dettmannsdorf, aber auch in Pisede, Rostock, Grimmen oder Friedland. Die "Blautone" aus dem Eozän in Friedland, die dunklen Tone aus Grimmen [glaukonitischer Feinsand und dunkelbrauner toniger Mittelsand mit vereinzelten Lagen von verkieselten Oberkreide-Geröllen] oder die graublauen, fetten und kalkfreien Tone von Wobbanz auf Rügen [vgl. Ansorge, J. / Reich M. Die Eozän-Tonschollen von Wobbanz.] waren dabei typisch für die norddeutsche Region.
Bekannte Ziegelhöfe in Güstrow waren :
  -  vor 1313 bis 1895 = 1. städtischer Ziegelhof auf einem Acker "... durch den Kleest bei den Erdenkuhlen ...", östlich der Langen Stege
  -  1313 bis vor 1503 = wurde er dem Domkapitel für den Dombau überlassen [MUB 3636 vom 04.08.1313],
  -  mind. 1531 bis 1553 = 2. städtischer Ziegelhof bei Glin [Parum], auf dem "Thegelhavhe by dem Parmer Szee",
  -  1612 bis 1691 = herzogliche "Schlossziegelei" an der Goldberger Straße,
  -  vor 1848 bis mind. 1857 = Drämageziegelei des Landarbeitshauses,
  -  mind. 1880 bis mind. 1892 = Dampfziegelei Bröcker am Langendammschen Weg,
  -  1895 bis 1914, 1918 - 1948 = Stadtziegelei, der Ton wurde von einer Feldbahn zur Ziegelei gebracht [längs des Ziegeleiwegs vorbei am "Tannenhof"]

104  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bruchbuch, 1 Bd., Eintrag vom 10.11.1445:
Die Stadt Güstrow "... kaufte im Jahre 1445 vom Herzog Heinrich dem Jüngeren zu Mecklenburg die Walkmühle zu Rosin für 300 Mark unter Zusicherung des Rückkaufrechtes [vgl. S.A.Reg. 10. XI. 1445]. Diese Mühle war von dem Kloster Michaelstein angelegt worden, das Rosin bereits seit 1229 besaß [vgl. MUB 369]. Dann wurde die Mühle im Jahre 1433 mit den übrigen Gütern dieses Klosters von dem Kloster Doberan erworben und später an Herzog Heinrich verkauft [vgl. Lisch, F. a. a. O. S. 13.]. Bei dem Verkauf an Güstrow wurden die Bauern von Kirchrosin verpflichtet, zur Verbesserung der Mühle Fuhrdienste und Arbeiten zu leisten, anderenfalls die Güstrower Ratmänner sie pfänden dürften. Doch sollten Neubauten erst von dem Güstrower "ammetman" und einem Ratsmitglied besprochen werden [vgl. S.A.Reg. 10. XI. 1445]. ..."

105  S.A.Reg.1446 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"Ertmer Reddyn verkauft zur Brüderschaft der Drei Könige 5 M lüb. für 63 ½ M aus seinem Hause auf der Gosow [= Gänseweide, heutige Burgstrasse] zwischen Rudolff Barolds und Heinrich Knaken Scheunen."

106  S.A.Reg.26.1.1449 und S.A.Reg.7.11.1449 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS: "Die Nortmann und Vieregge auf Rossewitz verkaufen der Stadt Güstrow das Dorf Glasewitz.
"Cord unde Hinrick, myn sone, gheheten de Nortmanne, und Vikke Veregghe vor my unde myne husfrowe vor Ghißelen, Jachim Nortmanß dochtere, alle wanaftich to Rossevitze, verkaufen zu einem ewigen Kaufe den Bgmm.,Rmm. und Bürgern to Gustrow das gantze dorp to Glasevitze unde den zee, de benomet is de Libowe, mit hochsten und nehesten Gericht, Zins, Pacht, Dienst, Bede. Hundekorn, Acker, mit dem Kleeste mit allem holte usw., Fischerei, uthgenamen de pacht unde rechtigkeit, dede höret to der vicarie, de de erbare Detmer Kremer nu hefft ... in der kerken to der Rekenitze, für 2600 M lüb. Sie geben auch der Stadt die Lehnware der Vikarei, der to Glasevitze unde to Prutzekendorp des vicarien pacht stediget is, by en to ewigen tyden to blyvende. Falls die Rmm. ene landwere maken unde graven wolden an der schede by der schede des sulven dorpes Glasevitze, wollen sie dazu helfen. Es siegeln mit: Laurencius Lynstowe, wanaftich to der Sprentze, Wulningh van Oldenborgh to Vitegest, Clawes van Oldenborg to Gremmelin, Ghunter Fyneke to Karow. ...
[Zeugen]: Jacob Stavenhagen, borgermeister, her Detmer Kremer, scryver, Jürgen Glowse. Jacob Berckhane, Hinrich Kroen, Ricquert Wulvesbergh, radtmanne to Güstrow."


107  S.A.Reg.14.11.1452 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), S.A.Reg. 14. XI. 1452, LHAS:
"... Johannes Vrorne, abbet, Rodolphus Radolphi, prior, Egghardus Bulow, Johannes Harselbeke, hofmeister to Rostock, Theodorius Sloer, kamermeister, Nicolaus Nigeman, Gregorius Hertesbergh, kokemeister, oltheren, Johannes Deptzowe, kornscryver, Hinricus Kotz, ghastmeister, Johannes Wilken, keiner, Bartoldus Kroger, zankmester, Hinricus Godtfridi, holtmester, Johannes Pors, undeprior und Convent von Doberan verkaufen zu einem ewigen Kaufe Jacob Stavenhagen, Merten Dystelowe, borgermesteren, Jurien Glowzen, Jacob Berkhane, Ricquardt Wulnesberghe, Hans Brukmann, Hans Bremere, Hans Holtenstene und Hans Clevena, radtmanne to Gustrowe, und der Stadt des Klosters Mühlen alse szos grynt bynnen Gustrowe belegen, nämlich veer grynde vor deme molendore unde twe grynt an der Stadt muren sowie ihre molen toder Lutken Sprentze [Kl. Sprenz] mit allen Rechten und Zubehören, wie sie sie von den sel. Herrn von Werle gekauft hatten, dazu 6 Hufen to Symatze [Siemitz] mit Mannrecht, Dienst und Eigentum, 2 Hufen to lutken Szwisowe [Kl. Schwiesow] mit Mannrecht u. höchstem Gericht aver dat gantze dorp unde velt, wie sie es von dem sel. Fürsten zu Wenden hatten, für 2000 rh. fl. Nicolaus, Bischof von Schwerin, und Stadt Rostock siegeln mit. ..."
Die Mühlentormühle, die wie der Name schon andeutet vor dem Mühlentor lag, hatte ursprünglich dem Landesherrn gehört und war in den Jahren 1287 und entgültig 1292 für einen Preis von 1510 Mark an das Kloster Doberan verkauft worden [vgl. MUB 1936, 2169]. Im Jahr 1293 hatte das Doberaner Kloster zudem für 100 Mark die Befreiung der Mühle vom Landrecht und allen daraus erwachsenen Verpflichtungen erworben. Die Mühle sollte zu ewigen Zeiten unter Stadtrecht stehen [vgl. MUB. 2238, 2239, 2240], war von diesem Zeitpunkt an so von jeder geldlichen Leistung an den Landesherrn befreit und brauchte in der Stadt ebenfalls keine Abgaben entrichten.
Wie in Rostock und Wismar hatte das Kloster auch in Güstrow einen Hof [in der Mühlenstraße], der im Jahre 1433 vom Kloster Michaelstein "mit aller vriheyt" außer einer jährlichen Abgabe von einer Mark "tho schate" erworben worden war [vgl. MJB. 12 (1847) S.329].
Mit dem Verkauf der Mühlen 1452 [Mühlentormühle: "vnses closters molen, alse ... veer grynde vor deme molendore" und der Mauermühle: "twe ghrint an der stad muren"] für 2000 rheinische Goldgulden erwarb die Stadt auch alles Zubehör, Freiheiten, den jährlichen Zins und das ganze Eigentum [vgl. a. bei Krüger, K. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts. In: MJB Bd. 97 (1933), S.1-86].
- vgl. dazu auch Einträge im Güstrower Bruchbuch, 1 Bd., StA. und Mastaler, Wilhelm. Die Wassermühlen des Kreises Güstrow. 2. Auflage 2009; unter: Die Wassermühlen des Kreises Güstrow, 2011

108  Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Darinnen enthalten, was von den Meckl. Stadt- und Land-Kirchen, Klöstern, Comptureyen sc. sich bis daher gefunden und von Ao. 1398 bis 1517 sich zugetragen. Bd. 2, Wismar:
"Umb diese Zeit ist die alte Stadt Güstrow völlig eingegangen, die Kirche daselbsten aber noch stehen geblieben, doch seyn einige Bauersleute aus Suckow Vorsteher oder Juraten dieser Kirchen geworden. Es ist dieses zu ersehen aus einer alten Schrift, deren Inhalt dieser: Hinrich Lüneborg, Bürger zu Güstrow, verkaufft wiederkäufflich Claus Myrendorp und Claus Rateken, Bauersleute zu Suckow und Vorstehern der Kirchen der alten Stadt Güstrow, Schwerinischen Stiffts, 8 ßl. stral. jährlicher Pacht aus seinem Hause zwischen Heinrich Ossendorg nach der Kapelle des hl. Blutes und Claus Bülowen für 6 M."

109  Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS): Albrecht VI. von Mecklenburg (* 1438 - † vor dem 27. April 1483, begraben im Dom zu Güstrow) wird [mit]regierender Herzog zu Mecklenburg von 1464 bis 1483 [vom 13.01.1480 bis zu seinem Tod als Herzog von Mecklenburg-Werle].
Albrecht VI. war der Sohn von Heinrich IV. [* 1417 - † 1477] und Dorothea, der Tochter des brandenburgischen Markgrafen Friedrich I. Bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1477 war er dessen Mitregent und regierte danach zusammen mit seinen Brüdern Johann VI. [† 1474], Balthasar [† 1507] und Magnus II. [† 1552].

110  Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS), Stiftsurkunden der Schlosskapelle von 1483:
"Herzog Albrecht [VI.] zu Mecklenburg bekennt, mit Genehmigung seiner Brüder Magnus und Balthasar zum Seelenheil aller Angehörigen und des ganzen Geschlechts gebaut zu haben eine neue Kapelle auf dem Schloß zu Gustrow mit drei Altären und sie ausgestattet zu haben mit 75 M lüb. von der Orbör zu Teterow, die er nebst der dortigen Vogtei von den Leesten unde den Smekeren eingelöst hatte.
Er trifft Bestimmungen über den Gottesdienst in der Kapelle."


111  S.A.Reg.28.11.1484 und S.A.Reg.2.5.1488 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS: Schlichtung des Streites zwischen Ewald Vieregge und der Stadt Güstrow wegen dem Dorf Glasewitz
28.11.1484 " Zur freundlichen Schlichtung des duchtigen Euwald Veregghen unde des rades to Güstrow van wegen des gudes Glasevissen haben E.V. Räte alze de duchtigen Otto Hane to Baßedow unde Frederick Veregge to Wokrente und des Rates Räte, here doctor Johannes Mileke prawest to Gustrow und Hans Bremer wandages borgermester dortselbst alle vare afghestellet. Der Rat will wieder die Briefe nicht verlesen lassen, ehe E.V. vollständig seine Ansprüche erklärt hätte. E.Vs. Räte tun darauf ene tosprake umme den halven zee Libow, umme dat dorde part des klestes unde de Horste, dat wolde he beholden alze eyn erve. Do sprak de rad, id were eyn ding mit deme gude to Glasevisse. Wen ere gnedige heren richteden aver dat ene, zo richteden ze ock wol aver dat andere; ze wolden alle to rechte setten, vor ere gnedige heren. E.Vs. Räte sind einverstanden, men Euwald zede dar nicht ya ock nicht neyn to. Der Rat scheide blyven van der halven Libow, uth deme dorden parte des klestes unde van den horsten, so lange beth ze dar aver sieten weren.
Der Rat aber stützt sich auf seinen ruhigen Besitz und will sick des ghudes bruken na also vor solange dat me ze mit rechte dar van brochte. Do spreken de redere Euwaldes umme de lenware der vicarien, de Euwald mende to hebbende in der kercken to der Rekenisse. Do sede de rad, id scheide samelken stan, wente id were eyn dingh unde eyn worp, bis zur Entscheidung der Herzöge.
Bürgermeister Hans Brokman erklärt im Namen des Rates und der Gemeinde, dass sie dem E.V. nicht wolden vor wesen rechtes so dane breve em laten to laende, men cze weren des averbadich unde wolden cze ehm gherne laten lesen, wener he sick benomede, in wath mathe, wise unde namen he ze dachte antosprekende, unde dede em eyne vulkamen tosprak. Dar genghen ze aver entwey. Zeugen: her Johan Mileke doctor domprawest to Gustrow unde Hans Bremer borgermester darsulvesth in vortiden, wente de borgermester desser deghedinge weren de vorsichtigen Hans Klevena unde Hans Brockman na afkysinge des erben Hans Bremer."

02.05.1488 " Magnus und Balthasar, Herzöge zu Mecklenburg, bekennen, dass heute in gegenwardicheyt unser redere die duchtige unse radt u.l.g. Ewald Veregge mit ethliken vorsegelden briven unde instrumenten angespraken hefft die ersamen undt wysen u.l.g. Bgmm und Rmm unser Stadt Gustrow umme dat dorp Glasevitze unde etlike geysthlike lehne, dar hy vormeynde de lehnware ane to hebbende. Gustrow bringt dagenen besiegelte Briefe vor, wodurch der Besitz Güstrows anerkannt wird. Gustrow spricht ferner Ewald an mit enen anderen vorsegelden schultbrive auf 100 Stralmark mit rückständigen Renten an 4 Jahren. Ewald behauptet, bezahlt zu haben, soll dies aber am negesten rechtsdage na corporis Christi vor unsem gerichte mit seeren unde strikeren nabringen der sich mit rechte benemen nach Landesgewohnheit."

112  Güstrower Stadtarchiv (StA), Akte im Ratsarchiv von Güstrow vom 01.10.1486:
"Magnus und Balthasar, Herzöge zu Mecklenburg, bewilligen dem Rat zu Güstrow, dass niemand dort wanhaftich schal dorch sick edder den synen inkopen unde kopen laten apenbar edder hemelken, scheynken unde veyl hebben wijn, malwesije, mede, vrometh ber, edder ander butenlendesche gedrencke [Wein, Malvasier (griechischer Rotwein), Met (Honigwein), fremdes Bier, und andere ausländische Getränke], sunder allenen unse radt zu Güstrow in ereme stadtkeller edder weme cze des van des rades wegen in eren namen vorloven unde hethen. Sie wollen auch niemand in besunderen gegen des rades willen ... vorghunnen, in eren eghenen husen jennigerleye fromede ghedrencke tho schenkende efte vor geldt uthtotappende.
Wer von Bürgerm. oder sonst vromede gederncke veyel brachte, dat scolen se nicht uthtappen, men ame ßamenden edder by teylen rathen edder tunnen unseme rade vorbenomet vorkopen edder vorthan voren bei Strafe von Pfändung und Brüchen, wobei die fürstl. Voigte und Amtleute helfen sollen. Bedürfen die Fürsten fremden Getränkes oder jemand van gheistliken edder wetliken state to unser heren behoff allene, dat schole wy unde de jennen van deme rade umme enen reddelken penninck kopen unde hebben unbeschadet dieses Privilleginns. Die Stadt bezahlt hierfür 100 M lüb."


113  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 8. (1754), Cap. XXIV, S.212; Eintrag von 1486 über die bewilligung der "7 Artikul zu Güstrow" durch Herzog Magnus II.:
"Als solches für den Hertzog Magnus kam, so ließ er einen Tag, auf Martini, ansetzen, da denn 7 Artikul zu Güstrow bewilliget wurden, welche auf die Volführung dieser Sache gerichtet waren. Da der Hertzog schon seit Michaelis sich zu Güstrow aufhielte; so nahm der Magistrat daselbst dieser Gelegenheit wahr, und bat den Hertzog um ein Privilegium, dass es dem Rahts-Keller allein mögte erlaubet seyn, Wein, Malvasier, Methe, frembd Bier, und ander ausländisches Geträncke zu schencken, welches sie auch, gegen Erlegung hundert Marck Lübsch, am Sontage nach Michaelis, nach Raht und Volmacht der getreuen Rähte, erhielten b).
In gedachtem Privilegio, stehet von denen 100. Marck, dass sie an Wentter Muntze bezahlet; welches wohl nichts anders heissen wird: als Müntze, die in den Wendischen Städten damahls gegolten."

b) = Pötkers Sammlung, P.IV.No.VI.p.18.fqq [Pötker, Johann Meno. Neue Sammlung glaubwürdiger aber guten Theils ungedruckter Mecklenburgischer Schriften und Urkunden, welche zur Kentniss dortiger Landes-Geschichte und Rechte einigermassen dienen können. Rüdiger Buchhandlung. Bd. 1-6, Danzig (1744 - 1746); Bd. 4, Cap. VI, S.18 ff]

114  S.A.Reg.28.2.1489 = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS:
"Symon, Bischof von Reval, päpstlicher Legat für Dänemark, Schweden, Norwegen und die Ostseeländer, gewährt 100 bzw. 40 Tage Ablaß zu Gunsten der Güstrower Schlosskapelle."

115  Hering, Richard. Handschriftliches Manusskript, Bd. II, S.74, Beiträge zur Stadtgeschichte von Güstrow, StA:
Einträge zum Judenpogrom 1492 in Sternberg und der anschließenden Vertreibung aller Juden aus Mecklenburg

116  Münzakten des Geheimen und Hauptarchivs (GHA) in Schwerin; Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS), 2.12-2/15 Münzwesen (Acta monetaria) vom 29.10.1492:
"Anthonius Wellens, Münzmeister der Fürsten Magnus und Balthasar, Herzogen zu Mecklenburg, schließt mit ihnen up erer gnaden munte bynnen Gustrow to slande und to rechtferdigende folgenden Vertrag: Item eyne marck salvers, getteckent und vorsegelt mit eyneme swane und louwen, gerekent vor syn up neghen vinsche gülden to vormakende, Item de dubbelnden Schillinge schalen wesen van achte loden und veerundveftich up de lodige marck, eyn quentin tor vare und eynen halven penninck in de scoden hogher edder syder. Item schal men maken eynen penninck, holdende achte lodt, veer und twintich eynen gülden und scall scroden up de wege lodige marck hundertundachte und up islike marck eyn quentin tor vare und eynen penninck in de scroden hogher edder syder. Item eynen ternosen edder soßlinck to makende viff lodt eyn quentin und schall scroden up de marck hundertundtweundvertich eyn quentin tor vare unde twe pennynge in de scroden tor vare. Item eynen penninck van veer Lubesschen pemyngen schall holden viff lodt eyn quentin und schall scroden up de marck twehundertundeynundetwintich, eyn quentin tor vare und veer pemynge in de scroden. Item blafferde und pennynge to makende schall holden islike marck viff lodt und eyn quentin, to scrodende up eyne marck veerhundertundeachte und sostich, eyn quentin tor vare und scroden tor vare soeß blafferde ofte twelff pennynge. Item scholen de genanten myne gnedigen heren hebben van den dubbelden Schillingen, Schillingen und soßlingen achte gülden und veerteyn Schillinge. Item van den witten van der marck sulvers drutteyn gude marck. Item van den blafferden und pennyngen scholen ere gnaden hebbenvan der marck neghen gülden myn eynen schilling. Item dusset also gerekent schall ick hebben van den dubbelden Schillingen, Schillingen und soßlingen teyn Schillinge, van den witten soßteyn Schillinge und van den blafferden und pennyngen tweundtwintich Schillinge. Item alle koplude scholen seker geleyde hebben. Dede bringen up de munte twelff marck sulvers und de warderer scholen dat sulver kopen und ick nicht, idt worde my denne van myner gnedigen heren edder van erer gnaden wardereren sunderken togelaten und verlovet. Item schal men hebben eyne busse mit dren sloten. En slotell schal wesen byden genanten mynen gnedigen heren, de ander by den wardereren und de drudde by my, dar men van allen ghoten linde gelde schall in legghen und waner und wo vaken ere gnaden gat gelevet, dorch de munte mester in den veer stederen Lipke [?], Hamborg, Wismer und Luneborg in myner jedenwardicheit erer gnaden geslagen munte proberen loten, und ick schall und will der sulven proberinge uth der bussen stan, by pyne mynes lyves. Item scholen myne knechte under nemendes richterwalt vorplicht sin sunder alleynen der warderer und myner bohalven. Von dothslages wegen scholen se nicht aff entfriget wesen. Item waner und wo vaken in erer gnaden munthe geslagen hebbe, schall ick alßdenne erer gnaden wardereren darto geschikket sulk gelt also gemunet vorantwerden. Des scholen my de warderer na vorantwerdinge erer gnaden gemunteden geldes myn Ion und gerechticheit, also de vorscreven vordracht vormeldet, entrichten und betalen. Item weret, dat ick na entphanghinge mynes gnedigen heren sulvers na antale des gemunteden geldes erer gnaden wardereren sodanes erer gnaden gelt so vullenkumen nicht vorantwerden worde und dar edtlike marck sulvers ane gebreken, willen ere gnaden eyn mante lanck gedult hebben beth so lange ick erer gnaden wardereren de vullen wicht an der geslagen munte sine sulven mante vorwogen und totellen werde. Item willen myn gnedige heren mit notdroftigen copper und kalen, so ids to erer gnaden gelde to muntende behoff hebbe, uthrichtinge dhon und besorgen. Item hebben my myne gnedige heren in anfange der muntereye vorantwerden taten soeß ambolte, twe pannen und edtlike hamer, sovele alse der syn. Was dar fordere an den genanten Instrumenten gebreken wert, schall ick beteren, und so ick erer gnaden munthe nicht mher slan werde, schall ick de sulven ambolte, pannen und hamere so gudt, also de my van eren gnaden vorantwerdet sint, eren gnaden wedder vorantwerden. Item weret, dat ick eren gnaden furder nicht bovellick edder bequeme were, furder erer gnaden munte to slande, scholen und moghen my ere gnaden up twe manthe tovoren upsegghen und vermelden, darna ick my wete to richtende."
- Über die Verwaltung der Güstrower Münze: [Masch. Der Münzfund von Hagenow, MJB. 6 B (1841), S.52; Der Münzfund von Rüst, MJB. 15 (1850), S.338. Oertzen, Die mecklb. Münzen des Großh. Münzkabinetts II (1902). S.52 und 53, 101] fehlen nähere Nachrichten, doch hat in Güstrow zweifellos eine städtische Münze bestanden. Wann die Stadt Güstrow jedoch ihr Münzrecht erworben hat, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass dies nicht vor der Verleihung des Münzrechts an Rostock 1325 geschah [die ältesten Zeugnisse über die Güstrower Münze finden sich 1332/33: MUB 5318 ... "denariorum Gustrowensium" ... und im MUB 5454: ... "denariorum monete Gustrowensis"...].
Aus dem Vorkommen eines Johannes Monetarius in Güstrow im Jahre 1292 schon auf eine Güstrower Münzstätte zu schließen, wäre jedoch falsch. Das Wort Monetarius ist 1292 in zwei Originalurkunden [MUB 2163, 2171] mit einem großen Anfangsbuchstaben geschrieben. Es bezeichnet also offenbar den latinisierten Familiennamen Münzer. Der Träger desselben war am 23.04.1292 Bürger und am 26.07.1292 Ratsherr. Als Ratsherr erscheint er an achter Stelle unter zehn Ratsherren.

117  Münzakten des Geheimen und Hauptarchivs (GHA) in Schwerin; Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS), 2.12-2/15 Münzwesen (Acta monetaria), Schloßregister vom 18.11.1493:
"V gulden Clauwes Bevernest to Güstrow in Berndt Bremers büße 2 (?) octana Martini. 200 gulden ern Clauwes Hane geleneth udt der montz tho Güstrow."

118  Münzakten des Geheimen und Hauptarchivs (GHA) in Schwerin; Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS), 2.12-2/15 Münzwesen (Acta monetaria) vom 19.08.1495:
"Maximilian, römischer König, vergönnt den Herzögen Magnus und Balthasar zu Mecklenburg und ihren Erben, an einem gelegenen Orte ihres Fürstentumes eine Guldenmünze aufzurichten und daselbst Gulden unter ihrem Titel und Wappen nach der Kurfürsten bei Rhein Ordnung schlagen zu lassen mit 18 Vi Karat Feingehalt, von denen 107 (?) auf 99 12 (?) Kölnische Mark gehen. Bei falscher oder zu geringer Prägung soll diese Erlaubnis verwirkt sein."

119  S.A.Reg.28.12.1496 = Regesten (Auszüge) = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden, 1401-1500, Mecklenburgisches Landesarchiv, Schwerin: "Die Herzöge zitieren Achim Beer vor unßer bruggenn Gustrow upp deme neghestenn richtedach ..."

120  Traeger, Josef. Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. St. Benno-Verlag, 1984, S.167; "... schon als Propst von Güstrow hatte er [Johannes Thun] sich mit der Reformierung bestimmter Klöster amtlich zu befassen. ..."

121  Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS): Heinrich V., der Friedfertige, (* 3. Mai 1479 - † 6. Februar 1552), Sohn von Magnus II. und Sophia von Pommern war regierender Herzog zu Mecklenburg im Landesteil Mecklenburg-Schwerin [1503 - Succ zunächst weitgehend selbständig in Mecklenburg, vom 22.12.1534 - regiert allein zu Schwerin].

122  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 8 (1754), Cap. XXXIV, S. 290:
"... Diese gute Stadt [Güstrow], welche das Hof-Lager des Hertzogs Magni II. war, und sich dabey wohl befand, hatte das große Unglück, dass das Gewitter am 28. Juni daselbst einschlug, und sie in einen kläglichen Aschen-Haufen verwandelte. Mit genauer Not ward das Hertzogl. Schloß und die Dom-Kirche gerettet. Das übrige ging alles, bis auf 50 Häuser, verlohren. Die Einwohner machten zwar bald Anstalt zu neuen Häusern, aber 4 Jahre nachhero Anno 1507 [hier irrt Franck: das Jahr 1507 ist eindeutig falsch, der 2. Brand geschah 1508], schlug abermahls das Gewitter, auf demselben 28. Jun. ein, und verzehrte davon 50 Häuser.
Nach 5 Jahren Anno. 1512 kam die dritte Feuers-Noht, worüber die meisten Einwohner sehr entkräftet wurden. ..."

Dieser zweite Brand soll neben den gerade erst neuerbauten 50 Häusern auch die 54 Wohnungen der alten stehengebliebenen am Ziegenmarkt vernichtet haben.
- vgl. dazu auch den Eintrag von Vikar der Domkirche Nicolaus Hoikendorf im Kalandsbuch vom 28.06.1503; in: Kleine Güstrowsche Chroniken aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts. Mitgetheilt vom Archiv-Registrator L. Schultz, MJB Bd.44 (1879), S.34-35: "Nota. Anno domini miliesimo quingentesimo tercio, in vigilia beatorum Petri et Pauli apostolorum, hora meridiei inter vndecimam et duodecimam, ex permissione diuina ex aëre subitus venit tonitrualis ictus, nullis tamen apparentibus nubeculis in aëre, sed circumquaque ethere clarescente. Cum huiusmodi ictu fulgur ignis iehennalis descendit super oppidum Gustrowense, statim et in continenti incendit sex aut octo domos et horrea tam vehementissime, quod nullo per incolas illius oppidi potuit extingui remedio. Ideo igne isto conualescente et de momento in momentum sine dilacione augmentante combusta est - proch dolor - ista nobilis ciuitas Gustrowensis, que in diuinis officiis ad laudem dei et virtutibus non mediocriter pollere solebat, licet certis in ea Luciperi existentibus filiis et de femineo sexu filiabus omnino incorrigibilibus, non tantum illi, sed eciam dei filii et filie propter eorum demerita heu hanc magnam passi sunt tribulacionem. In qua quidem combustione lamentabili non solum ista civitas memorata et ecclesie, videlicet parrochialis, Sacri Cruoris et Sancti Spiritus, verum eciam plures homines vtriusque sexus ex ista vehementissima incensione et combustione interempti sunt, consumpti et plures mortui inuenti. Nichilominus deus omnipotens sua magna misericordia conseruauit ecclesiam collegiatam cum curiis canonicalibus, demptis duabus. et certas habitationes vicariorum eiusdem ecclesie, necnon in ciuitate supradicta quasi vnam plateam tantum habitabilem, paucas domos integras habentem seu continentem, duorumque elemosinariorum capelle beate virginis ecclesie parrochialis predicte habitationes, ceteris omnibus combustis et in igne memorato consumptis. In illa vero ignis incensione et combustione combusta fuerunt huius fraternitatis coclearia in numero XXVII et omnia alia huius fraternitatis vtensiha, vasa stannea, coopertoria cuprea, olle, anphore, mensalia, manutergia non modica etc. et omnia huius fraternitatis iura, necnon instrumenta, in ecclesia parrochiali supradicta posita et minime inuenta. Quantam autem miseriam incole illius oppidi sustinuerunt in fame et siti, (quia eodem supradicto anno erat caristia non parua), calamo nequeo exprimere, quia domibus eorum combustis iacuerunt extra muros apud exitus viarum in ortis et horreis etc. In perpetuam rei memoriam ego Nicolaus Hoykendorp hec collegi seu conscripsi."
[Kalandshäuser waren in Güstrow in der Mühlenstr. 48, Markt 15/16 und Hageböckerstraße 38]

123  Klüver, Hans Heinrich. Beschreibung des Herzothums Mecklenburg und dazu gehöriger Länder und Oerter. 2. Auflage Hamburg, 1737 - 1742, 7 Bd.: "... Ein Großteil der Stadt wurde durch diesen Brand zerstört. ..."
Nur das Schloss, die Domkirche und fünfzig Häuser am Ziegenmarkt bleiben verschont, von der Pfarrkirche wird der große hohe Turm völlig zerstört. Mit ihm und der Kirche werden auch das Rathaus und die Fronleichnams- oder Heiligen-Bluts-Kapelle ein Opfer der Flammen.

124  Weisbach, Johannes. Staat und Kirche in Mecklenburg in den letzten Jahrzehnten vor der Reformation; MJB, Bd. 75, 1910, S.46: "... Als im Jahre 1503 die Güstrower Schloßkapelle abgebrannt war [hier irrte Weißbach, es war die Hl.-Geist-Kapelle], erteilte der Kardinal Raimund ebenfalls einen Ablaß von hundert Tagen, um den Aufbau und die Einrichtung des Gotteshauses nach Möglichkeit zu fördern. Diesen Ablaß dehnte er in derselben Urkunde auf die Kapellen der fürstlichen Schlösser zu Schwerin, Lübz, Schwaan, Stavenhagen, Stargard und Sternberg aus. In der letztgenannten Stadt sollten die Blutskapelle und das neue Kloster eingeschlossen sein, um auch diese mit dem nötigen Gerät zu versehen. ..."
vgl. dazu auch den Eintrag von Vikar der Domkirche Nicolaus Hoikendorf im Kalandsbuch vom 28.06.1508; in: Kleine Güstrowsche Chroniken aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts. Mitgetheilt vom Archiv-Registrator L. Schultz, MJB Bd.44 (1879), S.35: "Anno domini millesimo quingentesimo octauo, in vigilia Petri et Pauli apostolorum, de sero post horam septimam iterum fuit combusta magna pars oppidi Gustrowensis per ignem cuiusdam sutoris Valentini, absque timore dei viuentis, cuius domus primo fuit incensa, bonis et rebus omnibus nichilominus suis per suos bene custoditis et reseruatis; deinde tota platea Holstenstrate dicta, noviter pro maiori parte constructa, cum aliquibus domibus circa cimiterium ecclesie parrochialis et circa forum, cum media platea Molenstrate, ab vno latere versus plateam supradictam eciam reconstructa, deinde totum residuum, quod anno domini 1503° ab incendio fuerat illesum, totaliter erat igne consumptum, demptis stuba (!) circa valuam, que fuit incensa, sed viceuersa reextincta, et domo Nicolai Butere cum certis horreis pro tunc remanentibus. Pro tunc pauperiores facti sunt ciues oppidi supradicti, quam antea in primo incendio eo, quod nunc maius perpessi sunt damnum etc."

125  Thomas, Friedrich. Analecta Güstroviensia. Gustrov. et Lisiac (Güstrow / Leipzig) 1706
Unmittelbar nach dem Stadtbrande erließ Bischof Konrad Loste von Schwerin einen Ablaß von 40 Tagen den Glaubigen, die den Wiederaufbau der [Pfarr]Kirche beförderten.
" Gustrow eine recht angesehene und beachtliche Stadt in der Camminer Diözese, war mit mehreren Kirchen geschmückt, unter ihnen auch mit der zu Ehren der heiligsten Gottesmutter Maria und der heiligen Apostel Petrus und Paulus erbauten, eingerichteten und geweihten Pfarrkirche. Während der Himmel im Sommer von Wolken verdunkelt und die Luft von Donner und Blitz, Krachen und Feuer erschüttert wurde, fuhr mit Erlaubnis des Allerhöchsten durch einen Blitzschlag ein Feuer hernieder, und seinen Weg sich bahnend, verbreitete es sich an mehreren Stellen, und so wurde die erwähnte Stadt Gustrow zugleich und auf einmal angezündet. Die Bürger dieser ... Stadt, brennend im Eifer ihrer Frömmigkeit zur Erneuerung und Wiederherstellung der oberwähnten Kirche haben sich, weil sie aus ihrem eigenen Vermögen wegen der erlittenen Verluste, dies nicht im geringsten vermögen und können, um Rat und Hilfe an uns gewandt und untertänigst gebeten, dass wir geruhen, ihnen zu helfen. So erwähnen wir alle und jeden einzelnen Christgläubigen, mit ihren Opferspenden in frommer Gesinnung Hilfe zu leisten.
In dem Wunsch, dass die Gläubigen zur Anbetung umso bereitwilliger sich eben dieser Kirche zuwenden und zu ihrer Wiederherstellung, Vergrößerung, Erhaltung und zur Beschaffung der Baukosten ihre helfenden Hände freudiger ausstrecken, wollen wir ... so oft sie dies tun, jedesmal vierzig Tage Ablaß ... gewähren. ..."


126  Weisbach, Johannes. Staat und Kirche in Mecklenburg in den letzten Jahrzehnten vor der Reformation; MJB, Bd. 75, 1910, S.54: "... Domdechant in Güstrow Johannes Thun, der schließlich am 7. März 1504 gewählt wurde. Auch nach der Wahl blieb Johann III., wie er sich als Bischof nannte, ein treuer Rat der Herzöge. ..."; Er war ein würdiger Vertreter seines Standes, bekannt für seine "große Strenge gegen die zuchtlose Geistlichkeit" [vgl. dazu: Klüver, Hans Henrich. Beschreibung des Herzothums Mecklenburg und dazu gehöriger Länder und Oerter. Teil I, S.99, 1728] und wurde im Schweriner Dom begraben.
Johannes Thun [† 1506] war vorher Propst des Pämonstratenserinnenklosters von Rhena, Pfarrer von St. Petri und ab 1487 Kantor im Stiftskapitel von St. Jacobi in Rostock, dann Domdekan zu Güstrow, Klosterpropst zu Dobbertin und bis zu seiner Bischofswahl noch Scholastikus am Domkapitel in Schwerin gewesen [vgl. dazu Rudloff, II, S. 933 od. a. Traeger, Josef. Das Stiftsland der Schweriner Bischöfe um Bützow und Warin. St. Benno Verlag Leipzig 1984, S.98].

127  Lisch, Georg Christian Friedrich. Mecklenburg in Bildern. Mit 100 lithocr. Originalansichten, Nationaltrachten, Militair- u. Portraitblättern. Rostock. J.G.Tiedemann'sche Hof-Steindruckerei. 1842 [Nachdruck: Mecklenburg in Bildern, Edition Temmen, Bremen 1994, Neu herausgegeben von: H. Lietz und P.-J. Rakow, 299 Seiten]: "Hzg. Heinrich der Friedfertige baute mehrere Gemächer im Güstrower Schloss aus."
- vgl. a. Bischoff, Michael / Ibbeken, Hillert. Renaissance in Mecklenburg. Stiftung Mecklenburg, BWV Verlag, 2012, S.34

128  Stadtarchiv Güstrow, Kalandsbuch mit Eintragungen des Vikars Nicolaus Hoikendorf von 1502 bis 1525: Eintrag: "Anno domini millesimo quingentesimo octauo [1508], in vigilia Petri et Pauli [28. Juni] apostolorum, de sero post horam septimam iterum fuit combusta magna pars oppidi Gustrowensis ... Pro tunc pauperiores facti sunt ciues oppidi supra dicti, quam antea in primo incendio eo, quod nunc maius perpessi sunt damnum etc."
- vgl. dazu auch Lisch. MJB VIII., (1843) S.155 f.
- vgl. a. Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Darinnen enthalten, was von den Meckl. Stadt- und Land-Kirchen, Klöstern, Comptureyen sc. sich bis daher gefunden und von Ao. 1398 bis 1517 sich zugetragen. Bd. 2, Wismar, S.2788 f., 2793 f

129  Bosinski, Gerhard. Güstrow und seine Kirchen. Evangelische Verlags-Anstalt, Berlin 1980. 2. Auflage 1982; Eintrag über den 29.08.1508: "... die Pfarrkirche ist wieder aufgebaut ..."

130  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999; 1509: "Ein Brieff Herrn Heinrichs und Herrn Albrechts Gebrüder Hertzogen zu Mecklenburgk, in welchem ihre fürstliche Gnaden bekennen, dass sie auff Zulassung Bebstlicher Heiligkeit, auß milder Andacht ein new Closter Barfüßer Ordens von der rechten Observation in J.F.G. Stadt Güstrow bei des Heiligen Blutes Kirchen, Godt zu lobe und Eheren zue bawen, und ufzurichten fürgenommen."

131  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999; 17.05.1509: "Zustimmung des Papstes Julius II. zur Gründung eines Franziskaner-Klosters in Güstrow."

132  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999; Verständigung zwischen dem Herzog Heinrich und dem Domkapitel zu Güstrow vom 28.09.1509, vertreten durch den Magister Peter Sadelkow, den Thesaurar Johann van Home und Johann Talle mit den Franziskanern:
"l.) Das Domkapitel erhält die Erlaubnis, aus der bisherigen Hl.Blutskapelle das heilige Sacrament und wunderbar heilig Plut mit geborlicher reverentz und wirdigkeit in gemelten thume brengen und tragen und es an einen bequemen orth darin deme andechtigen volgk teglich weysen, auch ehren, würdigen, loben allenthalben wie vormalen und bis her in der berurten capellen des heiligen pluts geschehn ist.
2.) Ferner können in den Dom übertragen werden das ciborium, das tuch des heiligen bluts, monstranz, creutz, bucher, die schalen, gross und klein, die taffe l, do die historic des heiligen bluts auffgemalet is, und der halbe teyl van kelchen und missgewandten, auch das Silber und golt, so auf tuchen bey dem heiligen Sacrament gezeigt wird; aber der andere halbe teyl von kelchen und messgewandten sampt der taffe l auffm altar, schap und kisten und andere baw, der nagelvest is, sollen bey den bruderen, die in solch closter geordnet werden, Got somit zu loben, gelassen werden.
3.) Die priester und diener, so vormalen in der gedachten capellen des heiligen pluts ire beneficia und vordienst gehat und darin mit den ampten der heiligen missen, den gezeiten unser lieben frowen und anderen obgesang den almechtigen geert haben, sollen auch folgen in thume. "
4.) Diese sollen auch die Einkünfte und Abgaben, die sie bisher empfangen haben, weiter erhalten, dagegen soll in der Kapelle oder im Kloster " keynerley gelt stock ader block gesetzt und das grab des heiligen bluts zugemacht auch gelt darein zuwerfen nicht gestatet noch das volk derhalben einicherley Gaben zu geben heimlich ader öffentlich gereitzet werden.
5.) Die observanten bruder, so in gemelte closter geordnet werden, und ire nachkommende sollen sich irer privilegia alleine zu irer notturfft und keinem mutwillen gebrauchen und das berurte capitel eren und sie widerumb mit deme capitel liebe und eynigkeyt in allen dingen zu holden befleissigen und, wo es der berurten bruder gewonheit und wider ires ordensstatut nicht is, so sollen sie sich mit gedachtem Capitel und anderer priesterschaft aufgesetzte ader andere löbliche prozession zughen nicht weigern und ire predigen nachmittags vorbringen, aussgeslossen, szo sie zu etlichen iren sundern festen gefreyet weren, vormittags zu predigen, das mögen sie sich zu notturfft und nicht zu Widerwillen gebrauchen, so auch den gedachten brudern auf die tage der patrocinien der thumbherrn ader pfarer in iren orden nicht sunderliche feste gefielen, szo achten wir billich und wollen auch als not were, sie gütlich dahin halden, das sie iren gotsdienste fürmittags zu bequemer zeit und desto ehr endigen, damit sich das andächtige volk des ablas und gnade im thume und pfarkirchen auf ir fest destermehr teylhaftig machen möge und davon nicht gezogen werde."


133  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999; 17.10.1509: "Herzog Heinrich V. fordert den Provincialvikar der Franziskaner auf, 16 Brüder für das Kloster zu benennen, damit dieses am 21. April 1510 eröffnet werden kann."

134  Mastaler, Wilhelm. Erläuterungen zum Schoßbuch 1503-1559, Eintrag über die Zeit von 1509 - 1516: "Die Stadt Güstrow zahlt jährlich den Leprosen [Aussätzigen] im St. Georgs-Hospital 8 Mark; von 1517-1559 aber nur noch 6 Mark.

135  Weißbach, Johannes. II. Staat und Kirche in Mecklenburg in den letzten Jahrzehnten vor der Reformation, MJb 75, 1901, S. 29-130; S. 101: Stiftung der 7 großen Zeiten am 04.02.1510 in der Güstrower Schlosskapelle;
"Ihre Schloßkapelle zu Güstrow versahen die Herzöge mit drei Altären und bewidmeten diese mit 75 Mark lübisch aus der Orbör zu Teterow. Am 4. Februar gründeten sie in derselben Kapelle die 7 großen Zeiten mit 17 fl. 16 ß jährlicher Hebung aus dem Amte Güstrow."
Mit den hier erwähnten "7 großen Zeiten" war die [anfangs auf fünf beschränkte bzw. wechselnde] Zahl der Freuden und Schmerzen der Gottesmutter Maria gemeint [aus dem Marienkult des 12. / 13. Jh`s entstanden]. Im späten Mittelalter waren sie sehr beliebte Folgen aus je sieben freudvollen und leidvollen Ereignissen aus dem Marienleben. Zu den sieben Freuden zählen:
   •  die Verkündigung an Maria
   •  die Heimsuchung der Maria
   •  die Geburt Christi
   •  die Anbetung des Kindes durch die Hlg. Drei Könige
   •  die Begegnung mit Simeon (Darbringung im Tempel)
   •  das Wiedersehen mit dem 12jährigen Jesus im Tempel
   •  die Krönung der Maria.
Das ihnen zugeordnete Fest "Maria - Lätitia - sieben Freuden Marias" wird am 5. Juli gefeiert. Zu den sieben Schmerzen zählen:
   •  die Beschneidung Jesu
   •  die Flucht nach Ägypten
   •  die Suche nach dem 12jährigen Jesus im Tempel
   •  Gefangennahme und Kreuztragung Christi
   •  die Kreuzigung Christi
   •  die Kreuzabnahme Christi
   •  die Grablegung Christi.
Das Fest "Maria - Dolorosa – der Sieben Schmerzen Mariens" wird am 15. September gefeiert.

136  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999; 29.04.1510: "Einführung der Franziskaner in das neue Kloster in Anwesenheit der gesamten Güstrower Geistlichkeit."

137  Stadtarchiv Güstrow, Kalandsbuch mit Eintragungen des Vikars Nicolaus Hoikendorf von 1502 bis 1525: Eintrag vom 08.11.1512; vgl. a. Kleine Güstrowsche Chroniken aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts. Mitgetheilt vom Archiv-Registrator L. Schultz, MJB Bd. 44 (1879), S.35-36: "Anno domini millesimo quingentesimo duodecimo, in octaua Omnium sanctorum et Quatuor coronatorum, de mane hora quinta aut infra iterum fuit combusta qua[r]ta pars opidi Gustrowensis a cimiterio forensi quasi versus valuam Hauelbuck per valuam Snoyendore vsque ad Minores breui tempore infra quatuor horas usque ad plateam des "hilligen blodes straten" vna parte, in parte occidentali et aquilonis sic, quod tantum due domus circa forum et cimiterium fuerunt conseruate; et illud incendium factum est per vnam paruam ancillam, vt dicitur, in platea Hauelbuck cum quodam nomine Zelanth."
- vgl. dazu a. Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 9, Güstrow und Leipzig 1755, Cap.V, S.41: Dritter großer Stadtbrand am Montag nach Allerheiligen früh morgens um 3 Uhr im November 1512, dabei brannte der nördliche Teil der Stadt, das Schnoienviertels bis auf 5 Häuser ab:
" Zu Güstrow kam nun zum drittenmal, innerhalb 9 Jahren Feuer aus, wodurch der vierte Theil dieser Stadt verlohren ging. Seit der Zeit aber ist sie mit grossen Branden verschont geblieben. Sie ist jetzt mit herrlichen Feuer-Anstalten und Ordnungen versehen, hält darüber genau, und kann vermittelst einer Wasser-Kunst nach allen Theilen der Stadt das Wasser hinleiten. Den Abgebranten fehlte es damahls an Gelde wieder aufzubauen. Die Geistlichen hatten zwar Mittel, aber keinen Willen, ihnen zu helfen; weil sie vormahls, durch den Verlust der Zinsen, von ihrer Hülfe Schaden gehabt; indessen wollten sie wohl die liegende Gründe der Abgebranten käuflich annehmen, damit jene zu Häusern und sie zu mehrer Sicherheit gelangten. Der Magistrat, welcher besorgte, es möchte hierüber manches Grund-Stück der bürgerlichen Pflicht entzogen werden, ließ solches an die Hertzoge gelangen; darauf der Befehl vom Hofe kam, dass solche Anleihung nicht anders, als mit Bewilligung des Magistrats geschehen solte, wo diese verabsäumt würde, da solte das angeliehene verlohren gehen. "

138  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S.14; Die Herzöge entscheiden im Dezember 1512: "... dass kein Geistlicher mehr ohne Befragen und Billigung des städtischen Senats irgendwelches Geld bei den Bürgern in Gebäuden, Ackern, Wiesen und Gärten anlegen dürfe, wenn er nicht den Verlust des ausgeliehenen Kapitals und das ihm dafür Verpfändete hinnehmen wollte."
- vgl. auch den Eintrag im Bruchbuch der Stadt, S.43, StA: "Die Herzöge Heinrich und Albrecht bestätigen den Vergleich des Domkapitels mit dem Magistrat der Stadt Güstrow über die wiederkäuflichen Gelder, die die Geistlichen in den Häusern, Gärten, Wiesen und Ackern der Bürger der Stadt stehen haben. Die Zinsen sollen nur noch 6 Mark betragen. Falls der Zinssatz bisher über 6 bis 8 Mark betrug, so sollen sie die Hälfte davon am Tage des Umschlag-Marktes, die andere Hälfte aber zum gleichen Zeitpunkt im nächsten Jahre entrichten."

139  Lisch, Georg Christian Friedrich. Mecklenburg in Bildern. Neuauflage von H. Lietz und P.-J. Rakow, Bremen, Edition Temmen 1994; "... von 1516-1520 ward eine neue Capelle auf dem Schlosse ausgeführt ..."

140  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S.22; 1517: "Einweihung von zwei Altären in der Kirche des Franziskaner-Klosters durch den Schweriner Bischof Peter Wolkow."

141  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 9, Güstrow und Leipzig 1755, Cap.VIII, S.80: Eintrag von 1520; "Dergleichen Thaler liessen nun auch unsere Hertzoge Hinrich und Albrecht gemeinschaftlich in Güstrow schlagen, und mit ihrer beyderseits Nahmen bezeichnen."

142  Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, Bd. 2, Schwerin 1936, S.34-43, Einträge von 1524:
"Oberländische Handwerker der herzoglichen Münze bringen den reformatorischen Gedanken nach Güstrow. Ostern 1524 predigt der aus Dänemark vertriebene Prädikant Johannes Ludeke im Hl.-Geist—Hospital evangelisch, worauf die Domgeistlichkeit die Sturmglocke läuten ließ. Ludeke mußte die Stadt verlassen und war 1525 in Stralsund."
29.04.1525: "Auf Bitten des Rates gestattet Herzog Albrecht, dass der in Güstrow beheimatete Johann Kruse als evangelischer Prediger vor und nach der Predigt des alten Glaubens die neue Lehre im Dom und in der Capelle z. Hl. Geist verkünden durfte, doch ohne Schelten auf den Gegner."
- vgl. dazu auch Boll, Ernst. Geschichte Meklenburgs mit besonderer Berücksichtigung der Culturgeschichte. Bd. 2, Neubrandenburg 1856, S.53; Witte, Hans. Mecklenburgische Geschichte. Bd. 2, Wismar 1913, S.53 oder Schröder, Dieterich. Papistisches Mecklenburg. Bd. 1, Wismar 1739, S.95

143  Koch, Ira. Aufbruch aus dem Geist des Mittelalters, Friedland 1999, S.22-23:
"Im neuen Franziskaner—Kloster wurde ein langes Schlafhaus ["slaphuse"] errichtet. Die Herzöge stifteten für die einzelnen Zellen der Mönche Andachtsbilder im Werte von 4 Gulden und ein Licht für den Kreuzgang."
Mit dem Arbeiter Hans Elvers, der die Fenster eingesetzt, war der Guardian Johannes Oldonsen [vielleicht ist es derselbe, der 1528 von Güstrow nach Winsen kam, während der dortige Guardian in gleicher Eigenschaft nach Güstrow versetzt wurde] wegen der beständigen Lohnforderungen recht unzufrieden und er teilte dies am 17. Oktober 1517 auch dem Herzog mit.
Im Zuge der Reformation wurde das Kloster 1550 aufgelöst. Der Friedhof "Monneken Kerckhov" (Mönchskirchhof) bestand aber noch in den Jahren 1559/60.

144  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 9, Güstrow und Leipzig 1755, Cap. XVff, S.167:
" Während der Zeit ... dachte man auch an die Reinigung des Gottesdienstes zu Güstrow. Das solches nicht eher geschehen, hatte die Ursache, weil hier die Döm-Herren mit ihrem Hl. Bluht in sonderbahrer Hochachtung stunden, und der Hertzog Albrecht sich ddselber die meiste Zeit aufhielte. Es waren aber auch an dem Hofe dieses Hertzogs allerley Künstler und Handwerks-Leute, welche aus Sachsen gekommen, und alda die evangelische Lehre gefasset hatten. Diese sahen sich nach einem Prediger von ihrer Lehre um; sie funden ihn an einen, Nahmens Hr. Johannes, und noch an einen andern, Nahmens Joachim Gr., welche ihnen alhie das Wort Gottes, nach Maßgebung des Augsburgischen Glaubens-Bekenntnisses, verkündigten. Es war aber dem Feinde des Guten sehr ungelegen, dass auch hier sein Götzendienst sollte gestöhret werden. Recht im Oster-Fest zogen die Papisten die Sturm-Glocke, und suchten die evangelischen Prediger auf. Den einen funden sie davon in der Müntze, welchen sie sofort aus der Stadt verjagten. Der Hertzog Albrecht war damals bey seinem Bruder in Schwerin; als nun dieser Handel dahin berichtet ward; So ließ er ein scharfes Befehl an Bürgermeister und Raht in Güstrow ergehen, dass sie nicht ferner die Martinisten [so nannte der Verfasser diejenigen, welche nach Martini Lutheri Sinn lehrte] in der Pfarr-Kirche zu predigen verstaten sollten, bis er sich mit seinem Herrn Bruder, dem Hertzog Hinrich, der Religionssachen halber gesetzet. Ueberdem wurden auch etzliche gesandt, welche den Auflauf untersuchen, und die Bürgerschaft zur Rüge weisen solten. Es war aber dieses alles nicht zureichlich, den einmal angefangenen Lauf des Evangelii zu hemmen. Denn vorgedachte Männer Johannes und Joachim kamen bald wieder, und setzten ihr Predigen freudig fort; indem sie wohl wussten, dass der Hertzog Albrecht in so wichtiger Sache nichts einseitig thun könne; Hertzog Hinrich aber den Fortgang ihrer Lehre gern befordern wollte."
vgl. auch Thomas, Friedrich. Analecta Güstroviensia. Güstrow und Leipzig 1706, Cap. VI. Rerum Güstroviensium, Periodus Tertia, de Ornamentis Güstroviæ, S.122-124: "... Accidit anno 1533. ut nonnulli, quos Güstrovia in familia ... Quo audito alter Princeps Albertus, qui adhuc Pontificiis patrocinabatur, datis ad Senatum Civesque Güstroviens. ... Fortaffis, ut aegrefaceret Henrico fratri, ad res nostras propensiori, quippe qui haud rato Güstrovia, quotiescunque a publiea, quam cum fratre communem habebat, terum administratione vacaret, habitare at residere consuevit." = " Es geschah im Jahre 1533, dass von Männern, die Heinrich der Friedfertige [Heinrich V.] an seinem Hofe in Güstrow hatte und ernährte, mochten es nun Kunstbeflissene oder für andere Tätigkeiten Entlohnte sein: zum Teil waren sie aus Meißen hierher verschlagen und bekannten sich schon zu der lutherischen Lehre -, dass also von diesen einige mit Einverständnis ihres Fürsten evangelische Kandidaten oder Prediger einluden und hierher beriefen, unter ihnen einen Johann ... und Joachim Kruse. Diese sprachen bisweilen von der Kanzel der Pfarrkirche zur Bevölkerung und wiesen ihren eifrig lauschenden Hörern den rechten Weg zu Heil und Rettung. Es ist nicht zu beschreiben, wie sehr die römische Priesterschaft dadurch aufgebracht wurde und ein wie großer Tumult deswegen in dieser unserer Stadt entstand. Die Priester ließen gerade am Osterfest, wo die Gedanken der Lutheraner auf ernste Dinge gerichtet waren, die Posaunen blasen, die Glocken wie zum Kriegs- oder Feueralarm läuten und drangen von übelberatenen Volkshaufen begleitet, in die dem Fürsten gehörige Münzstätte ein, wo der Diener des Luthertums sich versteckt halten und sich auf eine heilige Handlung vorbereiten sollte, wie man ihnen sagte. Hier ergriffen sie den Gottesmann und verjagten ihn aus der Stadt. Als der andere Fürst Albrecht [Albrecht VII.], der bis dahin noch für die römische Kirche eintrat davon hörte, verbot er in einem mit strengen Worten gehaltenen Schreiben an den Magistrat und die Bürgerschaft von Güstrow, den martinistischen Volksaufwieglern, wie er sie nannte, noch weiterhin den Zutritt zur Pfarrkirche zu gestatten. Der Fürst forderte, man sollte sich von derartigen Lehren völlig fernhalten, bis er mit seinem Bruder Heinrich eine bessere Vereinbarung in dieser Religionsangelegenheit getroffen habe. Außerdem entsandte er Leute, die über den hier veranlaßten Tumult eine Untersuchung durchführen und das Volk zur Ruhe bringen sollten.
Doch der Magistrat konnte es trotz dieses fürstlichen Befehls nicht mehr verhindern, dass Joachin Kruse oder jener Johannes oder irgend ein anderer Diener des Luthertums fortfuhr auf dem Wege, den er eingeschlagen hatte, sich nämlich für die Verbreitung des Evangeliums in der Stadt einzusetzen, wobei ihm immer mehr und mehr die Einsichtsvolleren unter den Bürgern beistimmten.
Ja, im folgenden Jahre 1534 am Palmsonntag, als unsere Domherren, ihre Vikare und die ganze Geistlichkeit des Domes öffentlich aus der Cäcilienkirche durch die Straßen in feierlichem Zuge zur Pfarrkirche zogen, um dort nach alter Sitte die Festespalmen zu weihen, da geschah es, dass von den Lutheranern, die gerade in der Kirche waren und sich an einer besseren kultischen Feier beteiligten, die römische Geistlichkeit, die sie daran zu verhindern und von dem Orte zu entfernen wagten, Hals über Kopf aus der Kirche zurückgetrieben, zerstreut und gezwungen wurde, unverrichteter Sache dorthin zurückzukehren, von wo sie gekommen war, wobei die Bevölkerung sich kaum noch von tätlichen Angriffen zurückhalten ließ.
Und so erhoben unsere Priester wiederum Beschwerde bei dem päpstlich gesinnten Fürsten Albrecht, zugleich auch darüber, warum die Güstrower Bürger sich zu einer derartigen Widersetzlichkeit hatten hinreißen lassen. Ich weiß nicht, wie es geschehen konnte, dass dieser gute Fürst, der doch sonst immer das bessere erkannte und billigte, dennoch den Güstrowern mehr als allen überall im Lande die reinere Lehre des Evangeliums mißgönnt hat. Vielleicht deshalb, um damit seinen Bruder Heinrich zu kränken, der für die Güstrower mehr Interesse zeigte. Pflegte er doch nicht selten in dieser Stadt zu wohnen und zu residieren, sooft er frei war von den Regierungsgeschäften, die er mit seinem Bruder gemeinsam ausübte. "

145  Güstrower Stadtarchiv (StA), Eintrag von 1536 im Ein- u. Ausgaberegister der Stadtkämmerei, Register vor Einrichtung der Kämmerei 1535 - 1560: "... neu erbaute Landwehr, Övelgönne genannt ..."

146  Grotefend, Otto. VI. Die Grenze des Bisthums Schwerin gegen Kamin; MJB 68, 1903, S.246: "Die Kirche stand sicher noch 1538. In diesem Jahre wird ein den Vikaren der Pfarrkirche verkaufter Acker vor dem Mühlenthore achter der Kirchen der alten Stadt Gustrow liegend genannt."

147  Güstrower Stadtarchiv (StA), Ratsprotokoll vom Mai 1539: "Auf Anweisung des Herzogs Heinrich dürfen auf dem Pfarrkirchhofe in Güstrow keine Toten mehr bestattet werden, sondern nur noch vor der Stadt auf dem Gertruden-Kirchhof."
vgl. a. Akten: Alte Begräbnisse in der Pfarrkirche, 1539-1699

148  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 9, Güstrow und Leipzig 1755, Cap. XXIII, S.215; Eintrag vom 30.03.1540: "Schiffarth auf die Nebel nach Rostock anzurichten, de 1540."
" Heinrich von Gottes Gnaden Hertzog zu Mecklenburg etc. Ehrsahme, Liebe, Getreue! An uns gelanget, wie ein undt andere der Euren ehemals des Willens undt geneigt gewesen sein sollen, die Nebel undt Wasser bey Euch zu hemmen, undt dermaßen zu zurichten, dass eine undt andere Eure Wahre undt Güter darauff zu schiffe von Euch geng Rostock bringen mochten, welches doch bishero verblieben, undt dem nicht gefolget worden. Und aber wir vernehmen, dass solch Schiffahrt nicht mit großer Mühe undt arbeit, besondern etwas liederlicher, dan vieler anderer Ort geschehen, zu wäge zu bringen sein sollte. So begeren Wir mit Gnaden gütlich wollet Euch der gelegenheit eigentlich erkunden, und wo ihr befinden werdet, das es immer zu wäge zu bringen, alsdann wollet unsern lieben Bruder und uns zu ehren und Euch selbst auch gemeinen unsern Landen undt Leuten zu Wolfahrt gedeihen, nutz, vorthel, undt auffnehmen Euwere vorgehabte meinung Euch unterstehen, solch Euer Wasser zu hemmen, und bereit zu machen, dass ihr und andere mit schiffen von dannen nach Rostock fahren und kommen mögen; So wollen wir neben unsern lieben Bruder zu schleunigen Vortgange, und ewigen guhten Bestand desselben Euch undt den Euren auff solchen Fluß unbeschwerten freyen paße (jedoch hochgemelten unsern lieben Bruder Uns und Unsere Erben an unsern gebührenden Zollen bey Euch, immaßen wir die von Wagen bißhero gehabt, und fürthan, sie fürbas gehen würden, haben mochten, von selben gutem, wen sie zu schiffe gehen werden, abstaten) gnädiglich vergönnen und nachlaßen, Euch auch in dem gnadiglichen Fordern undt uns gegen Euch dermaßen erzeigen, dass Ihr uns desselben unterthäniglich zu bedancken haben sollet. Undt auch hierin Euch undt der Euren selbst zu gedeihen und auffnehmen gutwillig undt forderlich erzeigen. Wollen wir uns das Ihr eure Gelegenheit nutz und frommen hierin selbst zu fodern wollgeneigt seyn werden, zu Euch gäntzlich versehen, undt kegen Euch undt den Euren mit gnaden undt Gunsten gütlich verschulden. Datum zu Schwerin am Dienstage in den heiligen Ostern anno 1540.
Inscriptio: Denen Ehrsahmen unsern lieben getreuen Burger-Meistern und Rahtmannen Unser Stadt Güstrow. "

- vgl. a. StA, Gemeine Stadtangelegenheiten, Ratsprotokolle 1536-1744, Index-Repertorium 1605-1657-1750-1800, Eintrag von 1786: "... dass zu Vereinigung und Schiffbahr-Machung der Recknitz, Nebel und Warnow die von hiesiger Stadt angenommene Chartei, worauf der Nebel-Strohm gezeichnet, eingesandt werden soll. Mit beyliegenden Vorstellungen des Kaufmanns Crotogino, wegen der von ihm vorhabenden Schiffbahrmachung der Nebel."

149  S.A.Reg.1542 = Regesten aus dem Jahr 1542 (Regesten = Auszüge, Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS: "Herzog Heinrich im Einverständniß mit Herzog Albrecht verordnet, dass die Zornosen oder Sechslinge in dem werthe von fünf, und die Dreilinge in dem Werth von drittehalben Pfenningk stehen und also 5 solcher Dreilinge einen guten Lüb. schillingk gelten sollen."
- vgl. dazu auch Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 10, Güstrow und Leipzig 1755, Cap. IV., S.65; Beschreibung der Münz-Ordnung von 1559: "... Das Marck Silbers Cöllnischen Gewichts zu 16 Loht (8 Rthlr. Spec.) blieb zum Grunde, wie von Alters her das Marck Silbers gerechnet worden. Von den Sundischen Schillingen oder Mecklenburgischen Sechslingen solten auf das Marck Cöllnisch 187. und ein halb Stück gehen, und diese 187 Stück oder Sechslinge an seinem Silber 6 Loht halten, wovon 48 einen Gulden oder 60 Creutzer gelten solten. ... Von Lübeckschen Pfenningen solten 288 Stück den Werth eines Guldens zu 60 Creutzer haben. Von Mecklenburgischen aber 576. weil diese nach dem Pommerschen oder Sundischen Fuß geschlagen wurden, folglich nur halb so gut als die Lübeckschen waren ... Was die Gold-Gülden anbetrift; so ward nun verordnet, dass 72 Stück davon ein Cölnisch Marck (16 Loht) wägen solten. Es waren also 72 Gold-Gülden so gut, als 64 Ducaten, und hielten an seinem Golde 12 Loht 6 Green. ..."
- zur Entwicklung des damaligen Münzwesens vgl. a. Wöhler, Hellmuth. Münzwesen in Mecklenburg-Schwerin, 1847: "Von 1560-1570 galt der Spezies-Reichstaler in Mecklenburg 31 Schilling, in den benachbarten Ländern 32 Schilling. 1571 ward derselbe durch eine herzogliche Patentverordnung vom 6. Mai auf 32 Schilling Lübsch erhöht, dabei blieb es, obgleich 1580 der Taler in den benachbarten Handelsstädten schon zu 33 Schilling gestiegen war, bis 1593, wo er in Mecklenburg ebenfalls zu 33 Schilling kursierte. ..."

150  Schedius, Georg. Beschreibung der Stadt Güstrow, 1647; (nach der Übersetzung durch Prof. Dr. Marquardt, 1911); Eintrag über das Jahr 1550: "Weil aber das [Franciscaner]Kloster nicht mit Einkünften, aus denen das einmal erbaute Haus in gutem Stande hatte erhalten werden können, gesegnet war und die Mönche von erbetteltem Brot sich ernähren mussten, verließen die Angehörigen dieses Ordens mit Beginn der lutherischen Reformation das Kloster und “so versank dasselbe, da die Wagschale seines Geschickes sich neigte, in den Boden."
vgl. a. Vitense, Otto. Geschichte von Mecklenburg. Gotha 1920, S.164: "Johann Albrecht sowohl wie sein Oheim Heinrich V. waren entschlossen, auf der einmal betretenen Bahn fortzuschreiten. Bereits 1550 sehen wir beide in dem sich gegen den Kaiser bildenden evangelischen Bündnis, dem außer Herzog Albrecht von Preußen und Markgraf Johann von Küstrin bald darauf auch Kurfürst Moritz von Sachsen und Heinrich von Frankreich angehörten. Begleitet von seinem Kanzler Lucanus, dem Prediger Rothmann und dem Gelehrten Andreas Mylius machte Johann Albrecht den für die Protestanten siegreichen Feldzug in Süddeutschland bis nach Tirol mit und kehrte im Herbst 1552 nach Mecklenburg zurück.
Hier wartete seiner eine neue innenpolitische Aufgabe. Soeben war sein Oheim, der alte Herzog Heinrich von Mecklenburg-Schwerin, ohne Erben gestorben. Der junge Ulrich, Johann Albrechts Bruder, einstmals von ihm beim Tode des Vaters [1547] zum zehnjährigen Verzicht auf die Mitregierung in Güstrow bewogen und bald darauf durch die Wahl zum Administrator im Schweriner Bistum einigermaßen entschädigt, forderte nunmehr, gestützt auf den vertragsmäßig festgelegten Ausnahmefall, betreffend den etwa vor Ablaufener zehn Jahre eintretenden Tod Heinrichs, Anteil an Regierung und Land."

151  Kirchen-Visitationsprotokoll von 1552, Stadtarchiv Güstrow (StA) und Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS) 2.12-3/5: Das Güstrower Domkapitel löst sich auf, das Domstift wird aufgehoben und der Dom geschlossen.
- vgl. dazu auch Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, Bd.2, Reformation und Gegenreformation, Schwerin (1936), S.81; Kirchenvisitation: "Bereits im Mai werden dem Kapitel Briefe, Silber und Kleinodien abgefordert. Im September wird das Domstift aufgelöst. Die letzten drei katholischen Domherren und 6 Vikare verlassen ihre Pfründe und erhalten ein Ruhegehalt. Der Rector der Domschule Thomas Thomae, der seit 30 Jahren unerschrocken für seine Überzeugung eingetreten war, muß Güstrow verlassen. Der Grundbesitz geht in das Eigentum des Landesherrn über bis auf das Dorf Dehmen und die auf der Stadtfeldmark gelegenen Ackerstücke. Die Einkünfte aus früheren Verpflichtungen sowie aus dem Verkauf des Silbers übernimmt die neu eingerichtete Domoeconomie. Der Dom selbst wird geschlossen. Für Gottesdienste steht nur die Pfarrkirche zur Verfügung."
- vgl. auch Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. 9, Güstrow und Leipzig 1755, Cap. XXIX, S.257: " Der Anfang mit dieser Visitation ward zu Güstrow gemacht. Als die Dom-Herren hier vom Pabsthum nicht abstehen wolten, so wurden sie genöthiget die Coecilien-Kirche zu verlassen, und ihren Stab weiter zu setzen, darauf in langer Zeit kein Gottesdienst darin gehalten ward, sondern dieselbe von des Hertzogs Ulrich Bedienten, als er hier sein Hof-Lager hatte, zum Wagen-Schaur genießbraucht ward. "

152  Kirchen-Visitationsprotokoll von 1552, Stadtarchiv Güstrow (StA) und Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS) 2.12-3/5: Die Franziskaner verlassen Güstrow. Den auf dem Klosterhof noch befindlichen "alten unvermogenden Monchen" sollten ihre Wohnungen gelassen werden. Das Güstrower Kapitel löst sich auf.
Das Visitationsprotokoll vermerkt: " Nachdem auch im manchen den pfaffen befunden worden, sie fast alle unvermogene Leuthe sindt, die ire narung sonst nicht erwerben können, und wiewoll sie ungeschigkliche, und alters halben kein Ampt in der pfarrkirchen verwalten können, haben sie doch der zugestellten Kirchenordnung sich gemesse zu halten, und die vordechtigen Concubien von sich zu thun zugesagt. Deshalb wirt auch fürbittlich erachtet, das inen solch unterhalt, wie vorzeichnet, gelassen werde:
Er Jochim Albrecht. Dem soll uf sein lebenlang jerlich gegeben werden 30 fl, 2 drbt Roggen, 2 drbt gerstenn.
Er Heinrich Brascke. 20 fl, l drbt Roggen, l drbt gerstenn.
Er Laurentz Einefeldt. 20 fl, l drbt Roggen, l drbt gerstenn.
Er Jochim Hintze. 20 fl, l drbt Roggen, l drbt gerstenn.
Er Gasten Loser. 20 fl, l drbt Roggen, l drbt gerstenn. br> Er Heinrich Möller. Soll behalten was er bishero gehabt und der Monitor [Aufseher] sols im zum besten infordern.
Er Rodewolt. 20 fl, l drbt Roggen, l drbt gerstenn.
Weil sich aber Er Thomas Thome über vieissigs erinnern und allerley christliche underrichtunge ausdrücklich und öffentlich vornehmen lassen, das er die zugestellte Kirchenordnung nicht anzunehmen gedachte, solte er gleich exilium [Verbannung] und anders darüber leiden, und wes er sich verhalten soll einen endtlichen abscheid gebeten, wird auch seine lehne einzuziehen und im bessern gebrauch zuwenden, für billich erachtet. "


153  Kirchen-Visitationsprotokoll vom 04.10.1552, Stadtarchiv Güstrow (StA) und Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (MLHAS) 2.12-3/5: Weisung des Herzogs Johann Albrecht: " ... von den Kirchen die für Güstrow stehen, soll von denselben materialien eine neue Schule erbauwet werden. "

153a  Stadtarchiv Güstrow (StA), Akten von 1555: Eintrag vom 17.02.1555: Succ zu Güstrow, Hzg. Ulrich von Mecklenburg [III. bzw. II., * 05.03.1527 - † 14.03.1603]

Zum Versuch des Herzog Ulrich`s auch Bischof zu werden vgl. a. Schildt, Franz. Das Bisthum Schwerin in der evangelischen Zeit. MJB Bd. 49 (1884), S. 145-279.
"... Noch ehe der Bischof Herzog Magnus gestorben war, versuchten dessen Vettern, die Söhne Herzog Albrechts VII. von Meklenburg, das [Schweriner] Stift für sich zu gewinnen. Nach den Erbverträgen ihres Vaters und dessen Bruders Herzog Heinrichs V. sollten nämlich alle ihre Erben gleichen Theil an den heimgefallenen geistlichen Stiftern in Meklenburg haben, und das Bisthum Schwerin sahen die jungen Herzoge aus dem Grunde schon für heimgefallen an, weil Bischof Magnus "wider die Vorschriften der Kirche und die Reichsgesetze" seit 1543 im Ehestande lebte. Er habe ohnehin, meinten sie, lange genug, "um die zweinzigk jahren", das Stift besessen. Der älteste der Brüder, Herzog Johann Albrecht, wandte sich daher an den Kaiser und erreichte auch, dass derselbe von Magnus forderte, dass er nicht nur das Stift abtreten, sondern sich auch wegen seiner Einkünfte als Bischof während der Zeit seiner Ehe mit seinen Vettern abfinden sollte. Dem Capitel schrieb der Kaiser, man möchte nun einen andern Bischof wählen, bei der Wahl in erster Linie den Herzog Johann Albrecht berücksichtigen und erst, wenn dieser verzichte, dessen Bruder (Ulrich) wählen, "der treuen Dienste halben, welche deren Vater, weiland Herzog Albrecht, und auch die jungen Herzoge dem Reiche vielfältig geleistet". Indessen kam es bei Lebzeiten des Bischofs Magnus zur Neuwahl noch nicht.
Als Magnus aber am Dienstag post conversionem S. Pauli, d. i. am 28. Januar, 1550 gegen 8 Uhr Abends gestorben war, mußte auch das Domcapitel auf eine Neuwahl Bedacht nehmen, da dieselbe nach den Statuten innerhalb 4 Wochen, also bis zum 25. Februar Abends 8 Uhr, vollzogen sein sollte.
Daher durften auch die Bewerber um das Bisthum nicht mehr säumen. Johann Albrecht leistete Verzicht, vielleicht, weil er im Herzogthum Meklenburg-Güstrow seit 1547 regierte und darum seinem jüngeren Bruder Ulrich, für dessen Wahl auch der Oheim Heinrich war, die Herrschaft im Stift gönnen durfte; wahrscheinlich aber nur gegen das Versprechen, dass er noch weitere 10 Jahre in Güstrow die Regierung allein führen sollte. Genug, die Herzoge Heinrich und Ulrich schickten ihre Räthe, und Johann Albrecht einen Brief zur Empfehlung Ulrichs, an das Capitel, welches am 18. Februar in loco capitulari zu Schwerin diese Bewerbung entgegennahm. Eine entschiedene Antwort gab man indessen noch nicht, da der Dekan von Pentz, welcher der "Mundmann" des Capitels genannt wird, wegen Krankheit nicht zugegen war; aber man versicherte doch im Allgemeinen, "dass einem der meklenburgischen Herzoge die Election zum Bischof nicht sollte abgeschlagen sein". [Schildt. a.a.O. S.148-149]
Man kann schon aus der Antwort des Capitels erkennen das es noch mehr Bewerbungen um den "Posten des Bischofs" gab. Auch der jüngere Bruder von Ulrich, Georg,hatte sich auf diese "Stelle" hin "beworben".
"Erst am 2. März versammelten sich die residirenden Canoniker im Capitelshause zu Schwerin in Gegenwart der beiden vicarii perpetui Konrad Krassow und Johann Diekmann und beschlossen die Wahl "wegen der Lutherschen Unruhen" bald vorzunehmen. Als Termin wurde dann der 22. März bestimmt, zu welchem auch die abwesenden (nicht residirenden) Domherren nach Schwerin zu kommen schriftlich geladen wurden. Doch unterdessen drang Herzog Georg mit einem Heer in das Stift ein, um gewaltsam seine Bewerbung durchzusetzen, da es ihm auf andere Weise nicht zu gelingen schien. Das Capitel floh daher von Schwerin nach Wismar und hielt dort am 18. März einen Convent, in welchem bestimmt wurde, dass die Wahl der Gefahren wegen, die zu Schwerin drohten, im Kloster der Prediger-Brüder zu Wismar stattfinden sollte. Das geschah denn auch. Am 22. März waren der Propst Dr. Joh. von Lützow, der Dekan Henning von Pentz, der Senior Petrus Conradi und die Domherren Paulus Gronemann, Nicolaus Köpke und Lorenz von Schack in der Kirche dieses Klosters versammelt. Nach Celebrirung der solennis missa Spiritus antiquo more catholico et latino begannen die von Pentz geleiteten Verhandlungen, in welchen weiter nichts abgemacht wurde, als dass der Wahltag auf den Montag nach Judica, 24. März verschoben sein, und dass als Notare für den Wahlact auf den Vorschlag Pentzens die discreti domini Siegfried Bundt, Priester zu Utrecht, und der Vicar Andreas Bekerer (aus Schwerin) fungiren sollten. Aber auch am 24. März kam man zur Wahl noch nicht, denn es fehlten von den Wählern zu viele. Man begnügte sich denn damit, auf die Abwesenden weidlich zu schelten, und verlegte die Wahl auf den 26. März. Dann sollte sie aber auf alle Fälle stattfinden, auch wenn einige Mitglieder des Capitels abwesend seien". [Schildt. a.a.O. S.149-150]
Nach der Wahl verkündete der Schweriner Senior Conradi, Domherr und Dekan zu Havelberg, das Ergebnis und " erklärte im Namen Gottes und der Heiligen, dass Herzog Ulrich von Meklenburg u.s.w. in ioco pro actu electionis seu postulationis legitime deputato zum Bischof gewählt sei mit der Bedingung, quatenus sese ad sacros ordines promoueri et iisdem insigniri procurauerit et consueta capitula et articulos ecclesie Suerinensis subscripserit et obseruare promiserit, necnon suo sigillo vna cum illustribus ducibus Hinrico patruo suo et fratribus suis ducibus Magnopolensibus sigillauerit, et non alias neque alio modo, alioquin jus de nouo eligendi seu postulandi venerabili capitulo Suerinensi salum et illesum maneat, de quo nomine, quo supra, publice et expresse protestor.
Bei der Mittheilung über das Wahlergebniß wurde Ulrich die Antwort, welche er dem Capitel geben sollte, vorgeschrieben; er sollte nämlich erklären, dass er weder zustimme noch widerspreche, sondern sich demüthig der Verfügung, der Gnade und dem Willen des Papstes unterwerfe. Das Capitel dachte also noch nicht daran, mit Rom zu brechen.
Ulrich wird jedenfalls eine befriedigende Erklärung abgegeben haben; denn schon am nächsten Tage nach der Wahl wurde er vom Bischof Magnus Haraldson von Scara in Schweden, der gerade der Zeit in Wismar war
[dieser letzte katholische Bischof Magnus Haraldson von Scara, soll lt. Lisch im Exil zu Bützow gestorben und daselbst begraben worden sein], im Kloster der Dominikaner daselbst ad omnes minores ordines unter Mitwirkung der Gnade des siebenförmigen Geistes rite promovirt.".
Doch sein Bruder Georg war nicht gewillt kampflos aufzugeben, versammelte Anfang März ein Heer in und um Rühn [bei Bützow] und versuchte sein "Recht" mit Drohungen zu erstreiten. Hzg. Heinrich lud ihn daraufhin zu friedlichen Unterhandlungen zum 13. März nach Güstrow ein, wohin auch Ulrich kommen sollte. Georg lenkte aber erst ein, als als auch der Markgraf Johann von Brandenburg ihn zum Vertrage aufforderte, ebenfalls der Herzog von Pommern-Stettin.
"In Folge dessen kam am 3. April zu Schwerin ein Vertrag zu Stande, welcher mit der Stiftsangelegenheit die ganze Erbfolge in den meklenburgischen Landen ordnete. In Betreff des Stifts bestimmte dieser Schweriner Vertrag, dass Herzog Georg seine Ansprüche, zu welchen er "vermöge erlangter Begnadigung von der röm. kais. Majestät und päpstlichen Confirmation auch berechtigt zu sein verhofft", auf dem Wege Rechtes geltend machen sollte. Was bisher geschehen, solle "zu Grunde vertragen, entschieden und vergessen sein". Unterzeichnet wurde der Vertrag vom Markgrafen Johann, von den meklenburgischen Herzogen Heinrich, Johann Albrecht, Ulrich und Georg und von den Räthen des Herzogs Philipp von Stettin: Achim Maltzan und Jacob Zitzewitz." [Schildt. a.a.O. S.154]
In der Capitulationsurkunde die Ulrich als erwählter Bischof mit dem Domcapitel 1591 abschloß [lt. Rudloff. Verhältniß zwischen dem Herzogthum Meklenburg und dem Bisthum Schwerin. am 26. März 1550] bekannte Hzg. Ulrich, dass er : "per venerabile capitulum ecclesie Suerinensis ad episcopatum ejusdem ecclesie postulatus, wenn ihm mit Gottes Hülfe die (päpstliche) Confirmation und folglich die Possession des Stiftes zu Theil geworden, für die Integrität, die Erhaltung der Güter, der Rechte und Privilegien der Kirche und deren Personen sorgen wolle. Dann schwur er, "um Frieden, Einigkeit und Eintracht zwischen sich und dem Capitel zu nähren", indem er die Hand aufs Herz legte tactis praecordiis" und gelobte infra tempus debitum die Bestätigung der Postulation durch den Papst auf eigne Kosten erwirken.
Doch auch nach zwei Jaren Wartezeit erfolgte immer noch keine Bestätigung dieser Bischofswahl - warum auch - und so entschloss man sich "dem unerträglichen Zustand des Interregnums ein Ende zu machen" und verhandelte mit dem Hzg. Ulrich darüber unter welchen Bedingungen die Huldigungszeremonie erfolgen könnte. Geschehen ist sie dann im Herbst 1552, "wie aus den Vermerken auf den Rückseiten der Huldigungsformeln für die Stadt Warin und die Ritterschaft zu ersehen ist. ... Somit war denn Herzog Ulrich endlich Landesherr des Stifts geworden, wenn auch nicht, wie zuerst beabsichtigt, bestätigter Bischof. Er gab denn auch bald sein Streben nach der katholischen Bischofswürde auf und führte als Regent des Stifts den einfachen Titel eines Administrators. ... Zunächst hatte indessen Ulrich noch keinen Theil an der Herrschaft im Meklenburgischen, er konnte also sein ganzes Interesse dem Stift Schwerin allein zuwenden. Er schlug nun seinen Wohnsitz auf der Bischofsburg zu Bützow auf und behielt diese als Residenz selbst noch eine Zeit lang, wenigstens noch 1556, bei, als er schon in Meklenburg-Güstrow (seit 1555) regierte. 1558 war Güstrow sicher die Residenz des Herzogs."[Schildt. a.a.O. S.155-161]

154  Schmaltz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, Bd. 2, Reformation und Gegenreformation, Schwerin (1936), S.77; Eintrag vom 17.07.1555: " Auf dem Landtage zu Sternberg mußten die Herzöge als Gegenleistung für die Übernahme der fürstlichen Schulden durch das Land einen Revers unterschreiben, in dem sie den Ständen neben der Erhaltung ihrer Privilegien auch die Erhaltung des Landes bei der Ausburgischen Konfession garantieren. Der Grundsatz des Ausburger Religionsfriedens — cuius regio, eius religio — findet an der wachsenden Macht der Stände seine Schranke "

155  Stadtarchiv Güstrow (StA), Ein- und Ausnahmeregister des Rathes zu Güstrow von 1556, Register vor Einrichtung der Kämmerei 1535 - 1560: "Was zu der newen erbauten landtwere im Primer, die Oebelgönne genanndt, gekostet.

156  Sobotka, Bruno. J. / Strauss, Jürgen. Burgen, Schlösser, Gutshäuser in Mecklenburg - Vorpommern, Theiss-Verlag 1993; Eintrag vom Sommer 1557: der Südflügel der Burg brennt vollständig ab, der westliche wird beschädigt

157  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bauakte von Herzog Ulrich: "Actum Güstrow den 9. Februarii Anno 1558"; Hering, Richard. handschriftliche Manusskripte mit Beiträgen zur Stadtgeschichte von Güstrow. Bd. 1, S.40, StA
Franz Paar übernimmt 1558 die Leitung des als Vierflügelanlage geplanten Neubaus des Güstrower Schlosses
vgl. dazu: Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte der fürstlichen Residenz-Schlösser zu Wismar, Schwerin und Gadebusch. MJB, Bd. 5, 1840, Brief-Sammlung, Nr. 17, S.253-254:
" Schreiben des Herzogs Ulrich an den Herzog Johann Albrecht von Meklenburg über Schloßbauten.
Ohne Datum [zwischen Sommer 1557 und Februar 1558]
Nach dem Concepte im Großherzogl. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.
Auch freuntlicher lieber Bruder. Wir bedancken vns freundtlich kegen Ewen. Lieb. der mitgeteylten vnnd zugeschickten Newen Zeittung halben. Wie auch Ewer Lieb anzeigenn, das sie geneigt, die Ringmauer zu alten Stargart für Ihren anteyl, die ohngeuerlich an gelde zwentzig gulden gestehen magk, bawen zu lassenn, Ist vns seher lieb, vnnd Ewer liebe vnd vns, bey vnsern nachkomenden loblich, solche alte herliche gebewde zu erhaltenn. Weyle wir auch, wils Got, in kurtzem kegen Plawe komen werdenn, wollen wir die Schleusse darselbst besichtigen, vnnd was noch darann zu machen, vnsern amptleuten daselbst beuehl thuen, das es nach notturft zum fürderlichsten gefertiget werde. Wie auch Ewer liebe vns berichtenn dieweyle sie zu Swerin zu bawen angefangen, allernehist vnser kuchen, vnd das Ewer Lieben gibell zunehist vnserm gibell aufzuziehen, komen wille vnd vmb geferlichkeit willen, vnnd fewersnoth zu uermeyden, für gut ansehen das wir semptlich eynen steynern gibeln auffmawren vnnd auffziehen lassenn. Hieruff wollen wir Ewer Lieb freuntlicher meynung nicht bergenn. Weyle dasselb vnser haus bawfellig vnnd alt, sindt wir noch vngewiß, ob wirs wollen stehen lassenn oder nicht. Wir wollen uns aber vff vnser Zukunfft mit freundtlicher antwort vernehmen lassenn. Auch Ewer Liebe vff der Landtrethe muntlich antragen zum furderlichsten beantwortenn. Denn Ewer Lieb freuntlich zu dienen sindt wir geneigt. Datum vt in Iris."

- vgl. auch: Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte der fürstlichen Residenz-Schlösser zu Wismar, Schwerin und Gadebusch. MJB, Bd. 5, 1840, Cap.I, Excurs. Die Baukünstler in Meklenburg in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. S.23: "Zuerst erscheint der Baumeister Franciscus Parr, welcher im Dienste des Herzogs Ulrich von Meklenburg-Güstrow, des Herzogs Johann Albrecht Bruder, stand aber auch von dem letztern zu Rathe gezogen und öfter nach Schwerin gerufen ward. Er baute seit dem J. 1558 (sicher bis 1565) das Schloß zu Güstrow nach dem Brande für den Herzog Ulrich wieder auf ..."; vgl. a. Lisch, Georg Christian Friedrich. Ueber des Herzogs Ulrich von Meklenburg-Güstrow Bestrebungen für Kunst und Wissenschaft. MJB Bd. 35 (1870), S.19
Der Vertrag über den Güstrower Schloßbau ist lt. Lisch [Anmerkung 1, S.23] in der Beilage Nr. 8. wiedergegeben. Diese Anlage Nr. 8 gibt es aber nicht, es wird daher wohl ein Druckfehler sein, denn in der Beilage Nr. 3. findet sich der folgende:
"Contract des Herzogs Ulrich von Meklenburg mit dem Baumeister Franz Parr über die Auferbauung des abgebrannten Schlosses zu Güstrow."
" D. d. Güstrow 1558. Febr. 9.
Nach dem Originale im Großherzogl. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.
Kunt vnnd wissentlich sey, das der Durchlauchtiger Hochgeborner Furst und Her, Her Vlrich Hertzogk zu Meckelnnburgk, Furst zu Wendenn etc. vnnser gnediger Furst vnnd Her, auff heute dato mit dem Bouwmeisternn Frantzenn Parren wegen wider erbauwung S. f. g. abgebrandtenn Hauses zu Gustrouw dermassenn vbereinkommen vnnd vortragen, das S. f. g. will gemeltem Frantzenn Parren inn erbauwung desselben Hauses, szo viell die schlichte mheur betrifft, jedere drei gewonnliche Gustrouwische ellen lang vnnd breit vnnd ein stein dicke zu meuren alwege sechs lubesche schilling, vnd dartzu alle wochen zwei scheffel rogkenn vnnd anderthalben scheffel gersten gebenn vnd entrichtenn, auch inen denselben meister auffm Hause alletage zu geburender maltzeit mit notturfftigem mahll vnnd seinen klepfer mit futter versorgenn, ime auch zur furderung seiner Arbeit teglich sechs hanndtreicher haltenn, vnnd alle notturfft, so er zum gebeuw ahnn stein, kalch oder sonsten bedarfft, zur Hanndt schaffenn, jedoch vonn den alten steinenn denn kalch durch S. f. g. leuthe abschlagen vnnd reinigen vnnd die grunden nach aller notturfft bereumenn lassenn, Darjegenn sich gemelter Meister Frantz Par vorpflichtet vnnd vorsprochen, solchenn gebew vnnd arbeith nach seinen hochstenn vnnd eussersten vermugenn vnnd bestenn verstande obtzusein vnd dasselbig vleissig vnnd getrewlich zu furdern, wie er solchs bei jedermenniglich zur pilligkeit soll vnnd will voranthwurtenn, auch seine meurergesellen vnnd handtreicher von dem seinen mit kost vnd besoldung die Zeit ober zu sorgenn vnnd zu unterhaltenn. Was aber die gewelbe vnd andere kunstliche arbeidt, so zu diesem furstlichen gebeuw sollen gethan werden, belangt, wollenn S. f. g. sich mit gemeltem Bawmeister alsdann, wann die angefangenn vnnd ins wergk gestellet werdenn, auch mit ime gnediglichen vorgleichenn vnnd vortragenn. Zu Vrkund sein dieser schriffte zwei gleichs lauts mit S. f. g. vnd vielgemelts Frantzen Parrenn aufgedruckten pitschiern vorsiegelt, derer einer bei S. f. g. die ander bei demselben Frantz Parren in vorwarung. Actum Gustrow Midtwochens den IX Februarii Anno etc. LVIII.
L.S. des Herzogs Ulrich. / L. S. des Franz Parr.
[Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte der fürstlichen Residenz-Schlösser zu Wismar, Schwerin und Gadebusch. MJB, Bd. 5, 1840, S.70-71, Beilage Nr. 3]
- Über den Schloßbau berichtet auch die Rostockische Chronik von Dr. H.R. Schröter: " 1559. In dissen yar vngeverlih wordt dat kloster Marin E dale gebraken vnd de stene na Gustrow gevort dat slot dar myt tho buwen. vnd don Docter bowke syne huse buwen wold yn der breden strat, dar let he ok vast 40 voder halen van den stükk stenen van marine. " [Schröter, Hans Rudolph von. Rostockische Chronik. Rostock 1826; vgl. dazu a. Lisch, Georg Christian Friedrich. [VIII.] Ueber die rostocker Chroniken des 16. Jahrhunderts. MJB Bd. 8 (1843), S.183-197]
- Franz Parr beschäftigte außerdem noch seine Brüder Jacob [Maurermeister], Dominikus, Johann Baptist [später Hofbaumeister des Hzg. Johann Albrecht am Schweriner Schloss] und Christoph [Steinmetz und Stukateur, vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte der fürstlichen Residenz-Schlösser zu Wismar, Schwerin und Gadebusch. MJB, Bd. 5, 1840, S.25: "Von 1558 - 1561 arbeitete er [Christoph Parr] auch als "Steinmetz" unter seinem "Bruder Franz" an dem neuen Schloßbau zu Güstrow ..."], als auch seine Gesellen Jacob Barah, Jacob Werengold und Merten Rossmann sowie den aus Italien stammenden Steinmetzmeister Zcoan Stralle [gen. Hans Strol, vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte der fürstlichen Residenz-Schlösser zu Wismar, Schwerin und Gadebusch. MJB, Bd. 5, 1840, S.25: "... in den Jahren 1562 - 1564 wirkte ein anderer "Steinmetz, Hans Strale", am Schloßbau zu Güstrow. Auch er ging ungefähr im J. 1572 aus des Herzogs Diensten, indem ihn im November 1573 dieser "seinen gewesenen Baumeister" nennt. ..."] auf eigene Rechnung am Bau des Schlosses mit. Vgl. dazu auch den Brief Franz Parr`s an den Meckl. Landrentmeister Gabriel Bruckmann [Rechnungen an den Hzg., LHAS] in den Bauakten des Güstrower Schlosses [StA].
- "... Der Herzog Ulrich hielt sich zu seinem Schloßbau zu Güstrow sicher von 1559 - 1564 den "Formschneider" und "Bildschnitzer" Hans Ferber. ..." [Lisch, Georg Christian Friedrich. Geschichte der fürstlichen Residenz-Schlösser zu Wismar, Schwerin und Gadebusch. MJB, Bd. 5, 1840, Anmerkung 4, S.18]
- Eine weitere interessante Verbindung ergibt sich auch zur Werkmeisterfamilie Niuron. vgl. dazu: Michael, Oda. Die Werkmeisterfamilie Bernhard, Peter und Franz Niuron - ihr Wirken in Schlesien, Anhalt und Brandenburg im späten 16. und frühen 17. Jahrhundert im Spiegel historischer Quellen. Doktorarbeit an der Martin- Luther- Universität Halle-Wittenberg, 2006, S.10: "... Gegründet wurde die italienische Kolonie [in Brieg] durch Antoni di Theodoro und Jakob Bavor d.Ä.. Der Name Bavor taucht in verschiedenen Varianten auf. So sind unter anderem auch Baar, Bahr, Pahr und Parr zu finden. Jacob Bavor d. Ä. stand dieser Kolonie vor und leitete mit seinem Bruder (?) Peter Bavor von 1544 bis 1549 den Bau des Brieger Schlosses. Als Jacob Bavor d.Ä. 1576 Brieg in Richtung Mecklenburg verließ, um in Güstrow den Schlossbau zu beginnen, wurde Bernhard Niuron sein Nachfolger und Schwiegersohn [Zit. Durch Wernicke, 1878, S. 299. Wernicke benennt ein sogen. Weißbuch ohne Archivangabe, welches nicht überprüft werden konnte.]. Jacob Bavor d.Ä., der Baumeister des Piastenherzogs, wohnte in der durch einen Garten vom herzoglichen Schloss getrennten Burgstraße, in der sich nach den Stammregistern die Brieger Patrizier, Gelehrten und Künstler niederließen. Sein Haus befand sich seit 1566 neben dem seiner Tochter Lucrezia und deren Gatten, Bernhard Niuron [Hosäus, Wilhelm. Bernhard, Peter und Franz Niuron und ihre Bautätigkeit in Anhalt. In: Mitteilungen des Vereins für Anhaltische Geschichte und Altertumskunde. Band II. H.III. Dessau 1880, S. 236-239]. Die Niurons standen der Familie Bavor sehr nah, denn auch Peter Niuron heiratete ein Familienmitglied der Bavors, eine Schwester von Jacob, welche allerdings in keinem tradierten Schriftstück namentlich genannt wird. Aus der Familie Bavor gehörte auch Georg, der einzige Sohn Jacobs, der sich in den Urkunden nachweisen lässt, zur Kolonie. Ob er selbst ein ausübender Handwerker gewesen ist, lässt sich nicht belegen. Lediglich für 1595 ist nachweisbar, dass er mit Bernhard Niuron, seinem Schwager, neben einem Schöppen als Sachverständiger über den Bau einer Wand entschieden habe [Hosäus, Wilhelm. Bernhard, Peter und Franz Niuron und ihre Bautätigkeit in Anhalt. In: Mitteilungen des Vereins für Anhaltische Geschichte und Altertumskunde. Band II. H.III. Dessau 1880, S. 236-239]. Dass er 1582 unter den städtischen Einnahmen als Abnehmer von mehreren tausend Ziegeln zugleich mit Bernhard Niuron aufgeführt wird, auch weiterhin Kalklieferungen bezahlt, beweist noch nichts (Historisch- Biographisches Lexikon der Schweiz, Bd.5, Maillard- Saint Didier, Neuenburg 1929, S.293, li. Spalte) auch Georg Bavor war sehr vermögend. Außer einem Grundstück in der Klostergasse, Brieger Neustadt, das später in den Besitz des Maurers Hans Lugan überging, besaß er ein Haus am Ring bis 1600. ..." bzw.
S.12: "Die "Tatsache des sozialen Netzwerkes unter den Koloniemitgliedern führt allerdings auch zu Irrtümern und falschen Schlüssen. So schreibt Kaddatz [Kaddatz, Hans- Joachim: Renaissancebaukunst. Von der frühbürgerlichen Revolution bis zum Ausgang des Dreißigjährigen Krieges. Berlin 1983, S.33], dass Bernhard Niuron seinem Schwiegervater Jacob Parr nach Mecklenburg gefolgt sei, um am Güstrower Schlossbau mitzuwirken, welcher nach dem Brieger Vorbild entstand. Dafür gibt es keinen Beleg. Vielmehr war Bernhard mit Peter Parr 1576 und 1577 in Brieg am Rathausbau und allein in Breslau am Ohlauer Tor tätig, bevor er 1580 als kurfürstliche sächsischer Hofbaumeister den Dresdener Schlossbau leitete. Kunz [Kunz, Herrmann: Das Schloß der Piasten zum Briege. Ein vergessenes Denkmal alter Bauherrlichkeit in Schlesien., Brieg 1885, S.10] führt an, dass am 17.10.1575 beim welschen Maurer auf der Burggasse ein Feuer ausgebrochen sei und 14 Häuser abgebrannt wären. Kunz schweigt sich allerdings darüber aus, ob er Niuron oder Bavor meint. Ein Besuch oder eine Mitarbeit Niurons in Güstrow ist denkbar, allerdings kann Bernhard Niuron dort nicht niedergelassen haben, denn er wirkte am Dessauer Schlossbau mit und ist bis 1607 schließlich wieder in Brieger Urkunden nachweisbar. ..."

158  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bauakten des Güstrower Schlosses von 1558 bis 1565: Abriß des 1557 abgebrandten Süd- und des baufälligen Westflügels, Neubau von Süd- und Westflügel der fürstlichen Burg von 1558 - 1565

159  Sobotka, Bruno. J. / Strauss, Jürgen. Burgen, Schlösser, Gutshäuser in Mecklenburg - Vorpommern, Theiss-Verlag 1993; Eintrag von 1562: der Rohbau des West- und Südflügels des Schlosses ist fertig

160  Lisch, Georg Christian Friedrich. Beiträge zur Geschichte der Reformation in Rostock und des Dom-Capitels daselbst, MJB Bd. 16 (1851), S.26; Pestjahre 1564/65 in Güstrow: "In den Jahren 1564 und 65, dem Pestjahre, starben aber alle alten Domherren [Nach einem Berichte des Johannes Molinus, Domherr und Sekretär des Herzogs Johann Albrecht], meistentheils hochbejahrt, ..." Diese Angaben beziehen sich zwar auf das Rostocker Domkapitel, aber aufgrund der Tatsache das der gesamte Norddeutsche Raum betroffen war [von Stettin bis Hamburg, hier allein über 6000 Tote], ist mit Sicherheit auch Güstrow von der Pest betroffen gewesen.
Das die Pest schon wenige Jahre vorher in Güstrow war zeigt diese Verordnung über die Verschiebung eines angekündigten Gerichtstages wegen einer Pest-Epidemie vom 15.08.1549 durch Heinrich V., dem Friedfertigen und Johann Albrecht I. (Sohn von Albrecht VII., dem Schönen), zugleich mit dem Verbot, Jahrmärkte abzuhalten oder zu besuchen.
" Wy Hinrick vnd Johans Albrecht, Geueddern van Gades gnaden, Hertogen tho Meckelnborch ... Entbeden allen vnd itzlicken vnsen vnderdanen, Geistlicken vnd Weltlicken van Prelaten, Ridderschop, Steden ...: Datum tho Gustrow, vnder vnsern hyr vnden vpgedruckten Pitzschirn, Am Vöffteinden dage des Monats Augustj. Anno [et]ce. der weniger thal Negen vnd veertich. " [Güstrow, 1549], vgl. Ditmarsche Sammlung III. ME 1 im Nachlass von Ludwig Peter Friedrich Ditmar. Signatur: NL 01, LBMV, 1890; s.a. unter http://www-db.lbmv.de/.

161  Klüver, Hans Heinrich. Beschreibung des Herzogthums Mecklenburg und dazu gehöriger Länder und Oerter. Hamburg, Wiering 1728-29; Herzogin Elisabeth lässt die Domkirche wieder herrichten: "... Id quod etiam num vetus inscriptio quaedam in Templo Cathedrali ab aversa summi altaris parte his verbis loquitur: Nach unsers Herrn und Seligmachers Geburt Anno 1565 hat die Durchl. Fürstin Fraw Elisabeth, gebohrene aus kömglichem Stamme Dännemarck, angefangen diese Thum-Kirche, welche schier gantz verfallen und zu einem wüsten Hause geworden, dem lieben Gotte und seinem heiligen Worte zu Ehren wiederum zu bessern, bauen und renovieren. Und ist die erste Christliche Predigt darin geschehen Anno 1568, Sonntags nach dem Neuen Jahr."
- vgl. dazu a. Lisch, Georg Christian Friedrich. Die Domkirche zu Güstrow. MJB Bd. 35 (1870), S. 167: "... Da faßte die hoch verdiente Herzogin Elisabeth, des Königs Friedrich I. von Dänemark Tochter, des Herzogs Ulrich erste Gemahlin, im J. 1565 den Entschluß, die Kirche restauriren zu lassen, was denn auch in zwei Jahren ausgeführt ward. Die erste protestantische Predigt ward am Sonntage nach Neujahr 1568 in der restaurirten Kirche gehalten. ..."
- vgl. a. Lisch, Georg Christian Friedrich. Ueber des Herzogs Ulrich von Meklenburg-Güstrow Bestrebungen für Kunst und Wissenschaft. MJB Bd. 35 (1870), S.10: "... Die edle Herzogin Elisabeth restaurirte und schmückte nicht allein die Domkirche zu Güstrow, sondern beförderte auch mit allen Kräften und richtigem Blick die Restauration der Kirche zu Doberan. ..."
- vgl. a. Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. XI, Cap. IV, S.50: "... Sie [Hzg. Elisabeth] hatte das Kloster Rühn für adelige Fräuleins wieder herstellen lassen, die Armen-Häuser zu Grabow, Stargard, Bützow, Güstrow und Stavenhagen mit Einkünften begabet, die sehr aus der Acht gelassene Kirche zu Doberan, mit großen Kosten, ausgebessert, den zum Wagen Schauer gemachten Dom zu Güstrow wieder zum geistlichen Gebrauch eingerichtet, das Schloss zu Grabow auf ihre Kosten zierlich erbauet, die tiefen Wege des Landes überpflastert [1577 wurde von Herzog Ulrich mit Zustimmung der Landschaft beschlossen, alle engen Wege innerhalb eines halben Jahres abzuschaffen, damit niemand mehr an Leib und Gut Schaden leide; vgl. dazu J. H. Spalding, Mecklb. öffentl. Landesverhandlungen, Rostock 1792, S.127-130: Güstrower Landtag 4. Febr. 1577.], die dürren Sand-Felder mit Tannen besäet,das abgebrannte Rahthaus zu Grevismölen wieder aufgeführet, und sonsten hie und da viel gutes gestiftet."

162  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. XI, Cap. IV, S. 50; Herzogin Elisabeth lässt 1573 den Güstrower Heidberg aufforsten: "... Sie [Hzg. Elisabeth] hatte ... die dürren Sand-Felder mit Tannen besäet, ..."
Die Wälder des Landes wurden ganz im Sinne der erlassenen Amtsordnung von 1567 aufgeforstet. Herzog Ulrich kaufte dazu Tannensaat aus der Mark und das Abholzen, Roden und Verwüstung der Holzungen wurde streng verboten; vgl. dazu das Rentereiregister von Güstrow 1578/79, MLHAS oder auch J. H. Spalding, Mecklb. öffentliche Landesverhandlungen, Rostock 1792, Bd.I, S. 13,44,69

163  Güstrower Stadtarchiv (StA), Akten über den Holzeinschlag und die Stadthölzung vom 05.03.1573: Antwort des Herzogs Ulrich auf die Beschwerde der Stadt wegen der Hütung der Stadt auf dem Hohenfelde [Heidberg].
"... befinden Seine FG., dass wegen der Hütung auf dem Hohen Felde mit Ihrer FG. Schaftrifften, auch zur beiden Höfen, Rosin und Pustkouw in das Priemer holtz belangenn thutt, das vonn altershero und lengst über vorerwehnte Zeitt unnd Menschen gedencken, die Scheffereyen zu Pustkow und Rosin gewesen, unnd das hogefeldt, Berge unnd thall, mit den Schaffen daraus betrieben wordenn, das es auch bei Zeitt Jochim Schutzen der alhier zu Güstrow ein Amptman unnd Radtsverwandter gewesen, also gehalten uf IFH. vorerbett, unnd also bis uf den heutigen Tagk continuiret, unnd hatt lange die meinungk nicht, dass alleine mitt gifft oder Küchen Schaffen dieselbige Weide betrieben, nachdem dieselbigen von Güstrouw aus, Je unnd alle wege under der Fürsten Schweinen gehuetet worden, Also haben sie sich der gemein. Schaffe halben, auch so noch nicht zu beschweren, dan es JFG. kundt unnd wissentlich das, das hogefeldt darmitt nicht betrieben, sondern das dieselben vonn altershero mit den Schweinen zugleich ausgetriebenn wordenn, Dabei es dan JFG. auch nochmaln bleiben lassen wöllen.
Das Rindt Viehe in beiden höfen Pustkouw unnd Rosin belangendt, ist es unwiedersprechlich wahr, dass auch über vorerwente Zeitt und Menschen gedencken, das Viehe aus beiden höfen in den Primer zur hutte getriebwen worden unnd ist die Sperrunge über die Losnitz nicht neu aufkommen, sondern vor Menschen gedencken des ortts gewesen, und gehalten wordenn, damitt darüber das Viehe in den Primer getrieben werden können, So ist Jo Hertzogk Heinrichs loblicher gedechtnus Viehe von Rosin auch, über die Güse hörne darinn getrieben, unnd also beide höfe mitt dem Viehe sovill dessenn, jederzeitt gewesen darin ungehindert geweidet unnd gehütet.
Umb geprauch der Primer holttzungh thuen ja auch SFG. nichts neuwes, sinthemall solcher auch also auf SFG. Kommen und vorerbt, so ist unvormeintlich auch etzlichen aus des Raths mittell selbst kundt unnd bewust, das großer unnd mehr feurungh bei beider Regierender Fürstenn Zeithen ufm haußr gehalten dan ietzounnd das gleichwoll auch etzlichen JFG. dienern holtzungh daraus zugeordnett, Jedoch wollen JFG. jungster erclerunge nach, soviell müglich den nießbrauch vorhueten, wie pilligk die Stadt auch thuen sollte, Dass aber unter die ietzigenn hoffdiener, auch die Pastorn, Prediger unnd Kirchendiener angezogenn wordenn, ist SFG. befremdtlich, Nachdem solöche leuthe nicht allein JFG. dem Rath unnd Gemeiner Stadt selbst dienen unnd dennoch müssen unterhalten sein, wie gleichwoll auch die vorigen gewesenn Kirchendiener mitt solcher holtzungh nie nachgelassenn worden, ..."


164  Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. XI, Cap. IV, S. 49-50: Hzg. Elisabeth stirbt am 15.10.1586 auf dem Heimweg von Dänemark in Gidzor [auf der Insel Falster]
"... Wie sie auf dem Rückwege zu Gidzor, auf der Insul Falster anlangeten; so ward die Gemahlin kranck, und starb d. 15. 0ktobr. zum grosten Leidwesen des Hertzogs und ihrer Tochter der Königin von Dänemarck. Die Leiche ward d. 21.0ctobr. nach Rostock und so ferner nach Güstrow gebracht, woselbst man sie im Dom d. 23. Nov. in ihr Begräbnis, unter bittern Thränen, einsenckete. Das gantze Land bedaurete sie schmertzlich, und sie war es wehrt. ..."

165  Besser, Johann Friedrich. Geschichte der Vorderstadt Güstrow. Bd. 3, Güstrow 1823, S.363; Eintrag zum 03.12.1586: "... Gegen Ende desselben Jahres, als H. Ulrich sich zu zerstreuen eine Reise unternommen, am 3ten December, als am Tage zuvor der Schlosshauptmann Gottschalk Berner etlichen Bürgern aus der Stadt ein Bankett gegeben und dabei stark einheizen lassen, erhub sich Morgens um 4 Uhr eine Feuersbrunst, welche den ganzen nördlichen Flügel des Schlosses in Asche legte. ..."; vgl. a. S.398: "... An dem nördlichen Flügel steht geschrieben: Nachdem ao. 1586 d. 3.Dec. das alte Haus abbrannte, hat der Durchl. Fürst Ulrich H.z.M. dieses ao. 1587 u. 88. wieder erbaut. Im Jahr 1594 ist der östliche itzt abgebrochene Theil des Schlosses erbaut und mit des Herzogs und seiner Gemahlin Anna Wapen gezierte und mit Unterschrift Namen und Jahrzahl versehen worden. ..."
- vgl. dazu a. Lisch, Georg Christian Friedrich. MJb Bd. 44 (Aufsatz 23) S.89-90, 2. Christliches Mittelalter und neuere Zeit / Glasurte Ofenkacheln von Güstrow: "... aus dem zweiten Bau am Schlosse 1587-88 nach dem Brande von 1586 ..."

166  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bruchbuch 1561 - 1597; Eintrag vom 25.07.1586:
"Endlich" konkrete Verhandlungen zwischen Herzog Ulrich und dem Rat und der Bürgerschaft von Güstrow wegen der Anlegung eines Tier- und Lustgartens hinter dem Schloss und den dazu benötigten Bürgeracker und Wiesen. Unter einem Lustgarten des 16.Jh`s kann man sich einen Park im "Renaissance-Stil" mit geometrisch angeordneten Flächen und Laubengängen, bevorzugt an der Süd- oder Westseite vorstellen [gelegentlich aber auch nach Norden hin angelegt, z.B. Sixton Hall in England; vgl. dazu D.R. Wilson. Garden Archeology, p.22], der neben prächtigen Parkanlagen zum Lustwandeln [Spazierengehen] auch zusätzliche Einrichtungen wie Konzertsäle, Pavillons [oft in der Mitte des Gartens], Grotten, Wasserkünsten, Zoos oder Menagerien enthielt. Eine kleine Beschreibung des Güstrower Lustgartens aus dem Jahr 1590 ist vom reisenden Studenten der Theologie Michael Franck aus Frankfurt/O. überliefert [s. weiter unten].
Der Lustgarten beherbergte aber auch fast immer einen sog. Küchengarten. Zahlreiche Bepflanzungsangaben sind darüber überliefert, die sowohl für den Lustgarten wie für den Küchengarten [tlw. a. Baumgarten genannt] konkrete Angaben liefern: "6 Morgen hatt der lustgarten darinn allerlei guete kreuter, Roßmarin, Lavendell, Balzaminten, Salvei, Isopen und Andres mehr von Blumen ... 9 Morgen Hopffen garten; 2,5 [Morgen] hatt der Kohll garten so zu Braunem Kohell, Erbssen, Mandeln, Sipolen und Andere Kuchenspeise kann gebrauchet werdenn ...", s. NStA Wf: 19 Alt Nr.93, S.19 [= Erbregister von Haus und Amt Hessen, beschrieben von dem Amtmann Brand Diestel, 1584 mit Nachträgen bis etwa 1625]. Duftkräuter wurden dabei vorrangig als Besatz der Randstreifen [Bordüren] gepflanzt. Ysop wurde oft in großem Stil vermehrt und mit ihnen ein ganzes Zierquadrat "ausgesetzet". Wintergrüne Pflanzen "mit gelben Blüten" umrankten die rechteckig angelegten Blumenbeete, womit vermutlich der wild vorkommende Ilex, vielleicht aber auch die Cornelbeere gemeint war. Außerdem bestanden schon damals zahlreiche Baumgärten "Wie denn ein guter garte von Allerlei obis Alß Epfull, Birn, Kerschebirn, Zwistelbirn und Anderm mehr soviell dan Auß zubekommen wan es woll gewesen ...", dessen Erträge " nicht Allein das Ambte vorsorget sondern auch zum Furstlich Hoflager kan geschicket werden." s. NStA WF: 19 Alt Nr.93, S.20; dort auch Angaben zu einem angrenzenden Weinberg. Zum diesem Thema vgl. a. Hanschke, Ulrike. Lustgärten der Renaissance im Weserraum. Materialien zur Kunst und Kulturgeschichte in Nord- und Westdeutschland, Bd. 6. Marburg 1992, oder a. Wimmer, Clemens Alexander. Geschichte der Gartentheorie. Darmstadt 1989.
Die Verhandlungen zum Bau der Güstrower Anlage liefen bereits seit dem Jahr 1558 und dauerten letztendlich über 30 Jahre bis zur erstmaligen Erwähnung als Garten im Jahr 1590.
- Schreiben von Bgm und Rat vom 19.12.1558: "... Das wir woll ersehen, was für ein offentlich stadtlich gebew Efg. alhie nach erlittenem großen schaden des brandes widerumb anfangen lassen, etlichs dann Efg. nach deme willen gotts mit schweren unkosten und gelts ..... zu vorfertigen willens und geneigt, Damit dann Efg. auch ahnn solichenn stadtlichen gebew eine sunderliche Lust und Tier gartenn, Irenn gnedigen willen unnd gefallenn nach antzurichtenn hetten, Derowegenahnn unns gnediglich gesonnen und begert, das wir Efg. zu der behoff unsere papenbrogk auch die Wiesen und werder so hinter deme schloss anfahen, unnd sich lengest nach der staslavenschen kampe auß biß ahnn denn Sumpt [Sumpfsee] unnd auff der anderenn seitenn wider herumb biß auff denn papenbrogk streckenn, umb eine genannte Summa gelts oder aber geleiche und stadtliche widerstattunge zukommen mochten lassen. ...". Die Stadt weigerte sich noch das Land abzugeben, dass von ihren Bürgern selbst benötigt würde.
- Schreiben des Hzg. Ulrichs an die Stadt vom 30.05.1562: "... Wir haben euwer Schreiben, ... wie wir unbefugt unnd euwerenn Privilegien zu wieder, hart ahn euwrer Stadtmauer einen unbestendigen fisch teich aufwerfenn unnd machen zulassenn, fürhabenn, sein dardurch die Stadtmauer nieder weichen, einfallen unnd auch der Muelenfluß darhann verhindert werdenn sollte, ... seindt auch mit nichten gestendig, das ir jenige privilegien wie ir vormeintlich in euwerem schreiben antziehet, haben dardurch unns geweret werdenn, sollte daselbst unnd ahnn denen ortenn hinter unserm Schloß unnser gelegenheit nach zubauwenn unnd graben zulassenn, Dan wir unns nicht zuberichtenn, das wir auch jennige dermassenn privilegirt, confirmirt vielweiniger ... den vermutlichenn einfall aber der Stzadtmaurennßo durch dies grabenn erfolgenn mochte, unnd dan denn muelenn flus der hierdurch gehindert, werden solle anghehend, haben wir denn bericht, dass sollichs ohne alle gefhar, unnd da ir je dafür ßo harte bekommet, wollet wie euwr vorfharn auf die mauren mit vleiß unnd besser dann wie bishero geschehen Acht haben, dieselben zu rechter zeidt bauwenn, besserenn unnd erhalten, damit solchem schadenn fürkommenn, und also durch euweren eigen vorsumbnus eine offne Stadt nicht bekommen müget.
So wirt auch derselbe Teich dem muelenflus gar mit nichtenn werenn, wie ir vormeintlich fürgebet, ßonndernn do ir die Stadt graben wellichs vorlängst hette geschehen sollenn unnd doch viell jhar hero vorseumet wordenn, jherlichs unnd ßo oft es die notturft erfurdert, geseubert, aufgeworffen unnd gereinigt, haltenn wir es gentzlich dafür, wiw ws auch unleugbar, das wasser seinen lauf uberflüssig habenn werde, das alßo der Teich wie auch ohne dass demselben nicht hinderlich sein konne, ..."

- Schreiben der Stadt an den Herzog vom 03.02.1570: "... Nachdem und also dann vorgangenMittwoch Efg. in eigene persone, Benebenst derselbigen Rette unnd dienern, uns und deme Rathe und quartier meistern alhier sich auff des heiligen Geistes werde verfügt, daselbst den orte und pletze, den ufg. von derselbigen seinen Stadt alhie kegen genugsame widerstattunge abzutreten und ufg. gutwilligk einzureumen begeret, selbst gezeigt und dorch derselbigen hauptmann zeigenn lassenn, mit gnedigen begeren, wie sollichs der gemeinen bürgerschafft mit vleisse vortragenn und waß sie darauff zur Antwurt geben würden, Efg. widerumme underthenigst einzubringen und zu vormelden, Alß haben wir auff heute freitages dato dieser schrifft zu gehorsamer folge ufg. bevelichs die ganze gemeine bürgerschaft für unß bescheiden, ihr ufg. beger und meinunge nach notturfft fürgehalten und dabey berichtet, das ufg. unns genugsam erstattunge zu danke thun wollte, darauf sie unß einhelliglich zur Antwurt fürgetragen unnd kundtlich vormeldet, Erstlich seint sie annoch wie Efg. alle underthenigst dangkbar, dass Efg. von Irenn vorigen fürnehmen, auf ire gantz demütige unnd underthenige supplications schrifft etwas gewichen, wollen sich auch aller underthenigst und demütigst ...
Erstlich hatt unser gnediger fürst und her mit iren fg. angefangenen graben dieser Armen Stadt Terminos damit dieselbig weil sie gestanden bewerdenet vom fürst zu fürste privilegiert und begnaden, auch der Stadt graben zu fisch teichen fast dorch unß ohne der Mauren des ortes jedoch unverhofft sampt deme walle, zu deme auch denn newen graben, so der armen Stadt über vier oder fünf hundert gulden zuverfertigen und zugraben von newen zustehenkonnen, alles zu derselbigen fürstlich lust eingezogen, und widerumb zugedampfet mit solchem allen wir also ihrer fg. arme underthanen denselbigen Ire fg. underthenigst zugestehen und wilfarenn, sunderlich weil der armen Stadt ire narunge damit nicht frommen. Alleine das die große geltspildunge des newen grabens umb sunst angebaut, das Ifg. aber auf angeben unser missgünstigen sich dermaßen einnehmen und bewegen lassen sollen, dorch eingehunge der wiesen und pletze und freiheit des arts new davon gemelt, das wir unser viehe abstechen mussten, und gentzlich zum grunde unnd Betel Stabe werden, ..."

- vgl. a. StA, Ratsprotokolle 1536-1744, Stadl. Gründe 1570: "Unterhandlungen zwischen H. Herzog Ulrich und E.E.Rath und Bürgerschafft wegen Anlegung eines Thier- und Lustgartens hinterm Schloß, und dazu einschließenden Bürger-Acker und Wiese."
Schreiben von Bgm. und Rat an den Hzg. Johann Albrecht vom 13.03.1570: "... Durchleuchtiger hochgeborner Fürst ... Also wir dann gewiß Efg. woll wissendt und kundtbar, welcher gestalt der durchleuchtiger hochgeborner fürst und her, her Ulrich hertzogk zu Megkelburgk Efg. freundlicher lieber Bruder unnd unser auch gnediger fürst und herr, uht abgehunge dieser armen Stadt freiheiten, ahn wischen und agker vortheren unnd noch teglich sollich fürnehmen durch den Amptman alhie ins wergk bringen lassen, alle unnser und der gantzen gemeine wolfaltiges supplieren flehen und bitten, dawider gethanes ... und bedingen leider ungeachtet, allein auff dieß Erbieten, das Sfg. dieser armen Stadt genugsam pillige und geburlige erstattunge, nemblich wischen gegen wischen, agker gegen Agker, und weide gegen weide, thuen und anweisen lassen woltenn, wie sollichs mit Ifg. schrifftlich erklerunge zubeweisen, ob wir unnd der armen gemeine, dieser ufg. Stadt ahnn woll zu sollicher gnedigen erbettenen widerstattunge nicht geringe vorlanngen gehabt, ... das derselb ... mit newen strassen auffgeworfen graben, darauff auch ein zaun gesetzt wert befriedet und eingezogenn, ..."
- Am 28.06.1572 erfolgte eine erneute Beschwerde der Stadt beim Herzog wegen der zulegung von Stadtwiesen und des Pfaffenbruches zum Schlossgebiet.
- Schreiben der Stadt an den Hzg. vom 04.09.1573: "... , zu deme anhe auffrugk zu meldenn habenn efg. den anderen Stadt grabenn nach der Maur werts da jetzt der newe heller gemacht itzt auch eingezogen, die anhe alle mittel der Stadt angehorigk, wie woll wir damit gentzlich fridtlich unnd efg. von hertzenn zu ihrer lust gerne gonnen alleine zu mergkenn unnd zu spurenn wir nichts unbillichs forderen thun.
Zum anderen die anstoßende wissen platze und alte grabenn so noch freyheit ist betreffent, die Efg. vonn unnß auch begerendt, ... unnd wie Efg. unnß vielmalß hiebevoren auch jetzt vortrosten unnd zusagenn lassen, davor wir aller underthenigst dangkbar, ufg. dass jenige so dieselbig von der Stadt grundt unnd boden bereits bekommen genugsam unnd gleichmessig wollenn erstatten, zweifeln auch darann ghar mit nichten, ..."

- Das Hzg. Ulrich bereits 1576 schon Tiere aufnahm zeigt ein Eintrag aus seinem Rechnungsbuch von 1575-1585, S.22: "... vnde darneben drej lebendige fassannen, welches angekommen jst nach absterben vnsers bruedern, welches wir angenomen ...." vgl. dazu: Friedrich von Meyenn. Aus einem Rechnungsbuche des Herzogs Ulrich von Meklenburg (1575-1585). MJB Bd. 62 (1897).
- Auch mit der Bepflanzung seines Lustgartens muss er sich schon früh beschäftigt haben, zeigt doch ein Eintrag vom Jahr 1578 in seinem Rechnungsbuch von 1575-1585 auf S.26: "Jtem dem Turnheusser vereherett fur ein buch, den Neuen Herbarium, welchen er hatt neu ausgehen lassen, das erste teill 30 taller."; vgl. dazu a. Meyenn, Friedrich. Quartal- und Schlußbericht des Vereins für meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde, Schwerin, Januar 1897. MJB, Bd. 62 (1897), LXII, 2. S.26; vgl. dazu a. M.Niemeyer. Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands, Bd. 11. 1962, S.91: "... Thurneisser übersandte Georg Friedrich [hier ist sicher Johann Georg, Kurfürst von Brandenburg gemeint; sein Sohn Joachim Friedrich regierte erst nach seinem Tod 1598] verschiedentlich auch andere Bücher, darunter 1578 sein Herbarium ..."
Der hier genannte "Turnheusser" war der damals beim brandenburgischen Kurfürsten Johann Georg als "Hofmedico" angestellte Leonhart Thurneisser zum Thurn [* 1531 - † 1596] und das erwähnte Exemplar seines "Herbariums" sicher seine 1578 in Berlin erschienene "Historia s. descriptio plantarum & earum virtutes extrahendi ratio".
- 1590: "... Es hat auch der Fürst in diesem Städtlein ein fürstliches Schloß, und Hoffhaltung allda geführet, nicht sonderlichen starck, ist kurtz vor verlauffener Zeit sehr in Bau gebeßert, also dass ein Fürst sich nicht hat scheuen dürffen, darinne zu wohnen; hat einen weiten Platz darinnen umbfangen, welches viereckig denselben wie ein Quadrat umbschloßen; neben der Schloßbrücken zur rechten Hand, als man aufs Schloß gehen, ist ein schöner fürstlicher Lustgarten zugerichtet gewesen, darinnen man von der Brücken hineinsehen können. Derselbige Garten ist mit luftigen Spaziergängen von schönen Leuben, so mit schönen grünen Laubern überzogen, Lusthäusern, Waßerbrünnlein, verborgenen Waßerquellen, wohlriechenden Kräutern, so die Bette neue weiße mit Buchstaben und Schilden gepflanzet, ausländischen Früchten und Blumen geschmücket, und also recht fürstlichen zugerichtet, dass man in Sommerzeiten fein im Schatten spazieren gehen und verlustigen können, dass es mit Lust anzusehen gewesen, wie es in solchen Garten fürstlichen pflegt versehen zu seyn. ...". s. Gottfried von Bülow. Wanderung eines fahrenden Schülers durch Pommern und Meklenburg 1590. in: Baltische Studien. Bd. 30, Stettin 1880, S.90-91 [nach einer Handschrift aus der Ratsbibliothek von Zittau: Mscr. bibl. senat. Zitt. 31; vom Verfasser selbst als "Michaelis Franci, verbi div. minist. in Berthsdorff vita et itinera quatuor per varias Europae regiones et provincias instituta." bezeichnet].
Der aus einer Frankfurter Bürgerfamilie enstammende Student [seit 1584] der Theologie Michael Franck aus Frankfurt/Oder (* 30.01.1569 in Tzschetzschnow, einem Dorf südwestlich von Frankfurt/o.; sein Vater war dort Pfarrer) bereiste nach Ausbruch der Pest im Juli 1585 in der Stadt in den Jahren 1585-1592 die Lande. Seine 4 Reisen "bey welchen Völkern ich gewesen und wie derselbigen Sitten, Leben und Wandel sei," nach Östereich [Wien], Dänemark [mit Mecklenburg und Pommern; über Küstrin, Königsberg, Garz, Stettin, Ueckermunde, Anclam, Greifswald, Stralsund, Barth, Damgarten, Ribnitz nach Rostock und Güstrow; die Rückreise über Lübeck, Hamburg, Lüneburg, Braunschweig, Magdeburg, vgl. a. Magdeburger Geschichten Bl. 13, 1878, S,357ff], den deutschen Universitäten Wittenberg, Leipzig, Jena und seine letzte Reise nach Italien, dokumentierte er anschließend ausführlich [vgl. dazu Knothe. Vortrag im Neuen Lausitzer Magazin, Bd. 44, 1868, Görlitz, S.187ff].
- Zum herzoglichem Hofstaat gehörte im Jahr 1580 ein "Gardener".
- Der Lustgarten wurde unter dem späteren Herzog A. Wallenstein (reg. 1628-29) umgestaltet, für diese Zeit ist auch eine Fasanerie erwähnt. Er ließ auch exotische Blumen und Pflanzen, Obstbäume, Kräuter und Gewürzpflanzen und die erst im 16. Jahrhundert nach Europa importierten "Erdäpfel" im Lustgarten anpflanzen.
Der spätere Herzog Johann Albrecht II. zu Mecklenburg-Güstrow nutzte die den Garten umgebenden Kanäle zu Lustbarkeiten auf dem Wasser.
- Abbildungen zum Schlossgarten: Osten, Carl Heinrich von. Grundriss der fürstl. Residenz Stadt Güstrow. 1655 als Kupferstich in Merians Topographia Saxoniae Inferioris. Bey Matth. Merians S. Erbe, Frankfurt/Main 1655 [Kat. K 11] publiziert; Nachstich von Gabriel Bodenehr. Curioses Staats- und Kriegstheatrum in Hollstein, Pommern, Mecklenburg von 1717 mit leicht veränderten Proportionen [Kat. K 12]; Thomas, Friedrich. De inclyta Meclenburgensium civitate Güstrovia. [besser bekannt als "Analecta Guestroviensia"], 1706
- Rekonstruktionen & Umgestaltungen: 1774-78 nach historischen Plänen; 1973-78 Anlage neu gestaltet; seit 2011 in einer aktuellen Rekonstruktionsphase nach historischem Vorbild

167  Nachdem im Jahre 1586 der Nordflügel des Güstrower Schlosses abgebrannt war, wurde dieser im nördlichen Bauabschnitt von 1587/88 - 1591 von dem aus den Utrecht/Niederlanden stammenden Bildhauer und Baumeister Philipp Brandin [* 1535 - † 1594], [1583 "zu Herzog Ulrich`s Hofbaumeister ernannt", vgl. Schlie, Friedrich. Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin, Bd. IV. Schwerin 1901, S.254] neu erbaut. "Er [Brandin] ist es somit auch ohne Zweifel, der nach dem zweiten Schlossbrande im Jahre 1586 den am meisten davon betroffenen nördlichen Flügel im Sinn und Geiste des Ganzen wiederherstellt."; vgl. Schlie, Friedrich. Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin, Bd. IV. Schwerin 1901, S.256.
" Alle seine Kräfte mußte aber Brandin aufbieten, als am 3. Decbr. 1586 der nördliche Flügel des Schlosses abbrannte und ohne Zweifel dadurch die übrigen Theile auch sehr litten. Der Herzog ließ die abgebrannten Theile in den Jahren 1587 und 1588 wieder aufbauen und noch lange die Ausschmückung fortsetzen. An dem Thurme des südlichen Flügels im Schloßhofe stehen hoch oben die Wappen des Herzogs Ulrich und der Herzogin Elisabeth mit einer Inschrift, welche jedoch so hoch sitzt und verwittert ist, dass sie von unten nicht gelesen werden kann. Unter dem Erker am Thurme des nördlichen Flügels, dem eben erwähnten Thurme gegenüber, steht zu beiden Seiten des Meklenburgischen Wappens folgende Inschrift: NACHDEM AO. 1586 DEN 3 DEC. DAS ALTE HAVS ABBRANNTE HAT DER DURCHL. HOCHG. EVRST VD HER HER VLRICH H. Z. M. DIESES ANNO 87 VND 88 WIDER ERBAWET. H.G.V.V.G. ..."; vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Bildhauer und Baumeister Philipp Brandin. MJB Bd. 35 (1870), S.22, bzw. Besser, Johann Friedrich. Geschichte der Vorderstadt Güstrow. Bd. 3, Güstrow 1823, S.398: "... An dem nördlichen Flügel steht geschrieben: Nachdem ao. 1586 d. 3.Dec. das alte Haus abbrannte, hat der Durchl. Fürst Ulrich H.z.M. dieses ao. 1587 u. 88. wieder erbaut. Im Jahr 1594 ist der östliche [von seinem Schüler Claus Midow, * um 1550 - † 1602] itzt abgebrochene Theil des Schlosses erbaut und mit des Herzogs und seiner Gemahlin Anna Wapen gezierte und mit Unterschrift Namen und Jahrzahl versehen worden. ..."; vgl. dazu a. die Abbildung des Nordgiebels mit der Jahreszahl 1589 bei Schefflers. Renaissance. Bd. 8, Tafel 4.
Philipp Brandin war aber bereits während seiner Tätigkeit in Wismar vor 1575 in Güstrow aktiv gewesen [vgl. dazu: Friedrich von Meyenn. Aus einem Rechnungsbuche des Herzogs Ulrich von Meklenburg (1575-1585). MJB Bd. 62 (1897); Jhg. 1575, S.21: "Jtem mester Philippen, steinmetzen zue Wismer, auff vnsere verdingete begrebnus geben 300 taller. ... Jtem mester Philippen dem stenmetzen zue Wismar gegeben fur den neuen dopleten stenneren kom fur der schloßkirchen zue Gustrau mit dem Posten vnde dan fur einen schleifstein 40 taller.", s.a. Jhg. 1576, S.22 / 24: "Jtem mester Philippen, dem steinmetzen zue der Wismer, zuegestellett erstlichen für den trittstein zue vnserem begrebnus 300 taller vnde dan auff seine arbeytt 100 taller, geschehen zue Doberan den freytag nach Letare." / "Jtem dem steinmetzen mester Philipsen auff die verdingede arbeit des epitauiums, welches er vns machen soll, geben zue Schwerin: 333 fl 8 ß.", bzw. Jhg. 1579, S.27: "Jtem meister Philippen dem steinmetzen zue Wismar zuestellen lassen auff rechenschafftt zue vnserem begrebnus 200 taller, darfur Jochim von der Lue, Gabriell Bruckman, rentmester, vnde Melcher Danckwartt secritarius, burge barfur geworden. Geschehen zue Butzau, den 16. Nouembris." o. a. bei Friedrich Schlie. Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin, Bd. IV. Schwerin 1901, S.213: Einträge zu Brandin [Auszüge aus den Renterei-Registern von 1574-76]: "Meister Philipp Brandin Steinmetzen zu Wissmar für Vorfertigung der Genealogien der Hertzogenn zu Meckelnburgk etc. im Thuemb zu Gustrow vorinuege der Vordingung entrichtet an 1000 Thalern 13.33 fl. 8ß."; vgl. Rent.-Reg. 1574/75, LHAS; und auch "Meister Philipp Brandin für die Wappen vff der Genealogia im Thumb zu Güstrow den 14. Decembris Anno 75 geben an, 16 Thalern ex mandato 21 fl. 8ß."; vgl. Rent.-Reg. 1575/76, LHAS].
Anfangs wird Philipp Brandin nur als Steinmetz [Bildhauer] erwähnt. In der Herzoglich-Güstrowsche Hof-Rechnung von 1578/79 [LHAS] heißt es unter den Ausgaben an Steinmetzen zum 02.08.1579: " Steinmetzen. Meister Philip Brandin vor das verdingte gewelbe inn der hofestueben zu Gustrow geben zu 2 vnterschiedtlichen malenn vermuge seiner Quitantzen an 220 Talern, 293 Fl. 8 ßl. ... Item demselben von wegen der Liberei am Garten vnd anderer Arbeit darneben im garten, Item fur das Wapen am Pforthause auß beuell meiner g. Frauwenn denn andern Augusti geben laut seiner Quitantzen 240 Taler, 320 Fl. ... Item noch demselben vorlegt geldt fur 12 Bleywitt, so Meister Cornelius bekommen, 1 Fl. 18 ßl. ... Meister Philip Brandin für meines g. hernn. Wapen so er in sein hauß setzen lassen, auß beuell meiner g. frawen, den letzten Januarii geben 2 Fl. 16 ßl. ..."; vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Bildhauer und Baumeister Philipp Brandin. MJB Bd. 35 (1870), S.20.
Philipp Brandin erwarb in dieser Zeit auch ein eigenes Haus in Güstrow.
Während der Jahre 1583 bis 1595 war er als Hofbaumeister des Herzog`s Ulrich in Güstrow tätig; vgl. dazu: Lisch, Georg Christian Friedrich. Der Bildhauer und Baumeister Philipp Brandin. MJB Bd. 35 (1870), S.21: " Nach Ausführung vieler achtungswerther Werke erhob der Herzog Ulrich den Steinmetzen und Bildhauer Philipp Brandin, wahrscheinlich Bartholomäi (24. August) 1583, zum Baumeister und nahm ihn als Hofdiener oder Hofbaumeister in festen Dienst mit einem Gehalt von 50 Thalern oder 66 Gulden 16 ßl. Seit dieser Zeit werden Krommeny und Brandin regelmäßig allein als Hofkünstler in den Hofrechnungen aufgeführt; vgl. Herzoglich-Güstrowsche Hof-Rechnung Michaelis 1580 bis Michaelis 1581, LHAS, od. a. Herzoglich-Güstrowsche Hof-Rechnung, Hoffgesindts-Besoldung, Diener ausserhalb Hofes. Michaelis 1583 bis Michaelis 1584, LHAS: " ... Philip Brandin Bawmeister 66 Fl. 16 ßl. betagt [= fällig, zahlbar am] Bartolomei Anno. 84."
Lisch berichtet im MJB Bd. 5 (1840), S.24, Fussnote 2): "Der Herzog Ulrich überließ 1590 seinen Baumeister Philipp Brandin, der ursprünglich Bildhauer war, dem Könige von Dänemark zur Ausführung des königlichen Baues zu Nyköping", vgl. a.a.O. die Fussnote 2) auf S.25. Darunter kann aber nur ein kurzes "Ausleihen" verstanden werden, denn bis zur Vollendung des Schlossbaus 1594 erscheint er bis zuletzt in der Herzoglich-Güstrowschen Hof-Rechnung von 1593/94, im Jahre 1595 wird er jedoch nicht mehr aufgeführt.
Zu seinen geschaffenen Werken in Mecklenburg vgl. Schlie, Friedrich. Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin, Bd. II. Schwerin 1901, S.202-203, o. a. Sarre, Friedrich. Der Fürstenhof zu Wismar und die norddeutsche Terrakotta-Architektur im Zeitalter der Renaissance. 1890, S.35-37.

168  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bruchbuch 1561 - 1597; Urkunde vom 08.10.1591: " Hertzog Ulrichs Diploma wegen aller einwohnenden vom Adel und Bürger de 1591
Wir Ulrich von Gottes Gnaden ... Entbieten hirmit männiglichen dieses Brieffes ansichtigen zu wissen, dass uns gläublich fürkommt, welcher maßen sich eine weile anhero alhie in unser Stadt Güstrow allerhand Standes Persohnen häußlich niedergelassen, eigen hauser gekaufft, allerley nahrung und hanthirung, treiben, Sonsten sich andere Müßiggänger auch herein befreyen, und mit den hochzeiten verfahren sollen, und solche zu diesem anderen Ende, alß dass sie nur auß den gemeinen Freyheiten, die höltzungen insgeheim dieblich entwenden, und sich anderer ungebührlichen, eigennützigen, schädlichen und nachtheiligen händel befleißigen und das alles nicht allein ohn ersucht der Stadt Obrigkeit, sondern wann sie auch von derselben erinnert und erfürdert werden, für ihnen zu erscheinen, und ihres handels und wandels bescheid zu geben, und nach Befindung ihres Wesens Beschaffenheit ihren Bürger Eydt zu leisten und abzulegen, Recht zu geben, und zu nehmen, Schos und andere gewohnliche Bürden, und was demselben dieser Stadt üblichen herkommen nach mehr gebräuchlich, und von andern Bürgern dero Eyde und Pflichten zu folge geleistet wird, zu errichten, dass sie sich nicht allein, dawieder sperren, und aufflehnen, sondern sich auch trotziglich vernehmen lassen sollen, Alß wären sie des Raths Bottmäßigkeit nicht unterworffen, dahero sie das auch, was die gewöhnliche Pfändung wieder diejenigen, so die gemeinen Bürden zu leisten entweder versäumen, oder sich davon verweigern, angeordnet und fürgenommen wird, sich derselben freventlich wiedersetzen, und die dazu verordnete Stadt diener mit unbescheiden, unnützen worten sollen abweisen. Wann aber solches alles unser außgekündigtenn Policey- und Land Ordnung, den Rechten, und aller erbahren Billigkeit ungemäs, zuwieder, und uns fernerhin also hinpassiren zu laßen, noch zugestattenmit nichten leydlich ist, so gebiethen oder befehlen wir derowegen hirmit ernstlich, laßen auch dies unser Patent fürnehmlich zu dem Ende und darum öffentlich von der Cantzel abkündigen, damit sich niemand einiger Unwissenheit deßselben zu entschuldigen, und wollen, dass ein jeder, er sey wes Standes er auch wolle; die vom Adel allein außgeschlossen; entzeil aber ehelich, so sich alhie außerhalb der Freyheit häußlich niedergelassen, und eigen feuer und Rauch halten, sich innerhalb Monaths frist bey den Ersahmen, unsern lieben getreuen Bürgermeistern und Rathmannen alhie angeben, ursach seiner Abkunfft, von wannen er sey, mit bestande berichte, und woferne er im Handel und Wandel also befunden wird, dass rt zur Bürgerschafft verstattet werden kann, zuforderst sich mit gedachtem Rathe der Bürgerschaft ... halben, nach Gelegenheit seines Standes und Nahrung vertrage und abfinde, den Bürger Eyd damit er so wohl dem Landesfürsten, alß gemeiner Stadt verwandt, gebührlich leiste und ablege, und folgends alles dasselbige in schuldigen Gehorsahm thue, und zu wercke richte, was einem getreuen Bürger, Rechtes und Gewohnheits wegen, eigenet und gebühret, Da aber von einem oder den andern in angesetzter Frist diesem unserm mandato nicht wird folge geschehen, soll deme oder denselben ihre Nahrung alsobald durch gebührliche Milte geleget, gehemmet, und verbotten, und an andere Örther sich zu begeben, befohlen werden; Worüber dann Bürgermeister und Raht alhie also zu jederzeit steiff und feste zu halten, hiemit gnädig und ernstlich befehliget seyn sollen. Da zu Urkund haben wir die Patent und Mandat in unserm zu End auffgedrückten Fürstl.Reg.Pitschafft und Handzeichen wißentlich beglaubiget, und gegeben zu Güstrow d. 8. Oktobr. 1591.
Ulrich. H.z.M. "


169  Sobotka, Bruno. J. / Strauss, Jürgen. Burgen, Schlösser, Gutshäuser in Mecklenburg - Vorpommern, Theiss-Verlag 1993; ISBN: 3-8062-1084-5; vgl. a. Besser, Johann Friedrich. Geschichte der Vorderstadt Güstrow. Bd. 3, Güstrow 1823, S.398:
"... An dem nördlichen Flügel steht geschrieben: ... Im Jahr 1594 ist der östliche itzt abgebrochene Theil des Schlosses erbaut und mit des Herzogs und seiner Gemahlin Anna Wapen gezierte und mit Unterschrift Namen und Jahrzahl versehen worden. ..."

170  Stadtarchiv Güstrow (StA), Acta betr. den Primer, Belege der Kämmerei 1556-1880; Eintrag vom 18.09.1595 über den Schlagbaum im Primer:
" 2 fi 23 ßl im Primer an unkosten uffgangen, wie ein Rhatt vor der brugken so unser gn. fürst und herr über die Lossenitz zu übertreibung des Viehes machen lassen, einen Schlagbaum gesetzt, so der höhe, das das viehe darunter durchgehen kan, sonsten aber verschlossen gehalten werden soll, damit niemandes der orter dardurch fahren könne. Wan aber unser gnädiger Fütst und her des ortes durch den Primer zureisen begeret, ist zu dem ende dem hauptmann Gerhard Sperlinge zu des Rhatts schlagbaum ein Schlüssel zugestellt. "

171  Schedius, Georg. Gustrovium: [Beschreibung der Stadt Güstrow], 1647. Als gedruckte Version in Deutsch erschienen: Güstrow, Michaal 1911 [nach der Übersetzung durch Prof. Dr. H. Marquardt]
Eintrag zum Abruch der Kirche des Franziskanerklosters im Jahr 1599
- vgl. auch a.a.O. S.44: "... eine Feuersbrunst, die in nächster Nähe des Präpositurgebäudes ausgebrochen, dasselbe bis auf die Mauern, die noch übrig blieben. Hierdurch veranlaßt ließ Johann Albrecht die Kreuzgänge und Mauern abreißen und verwandte die Steine derselben zu dem neuen Fundament eines neu zu errichtenden Gotteshauses auf dem Terrain außerhalb des Schlosses, da wo heute das Ballhaus steht, ..."

172  Stadtarchiv Güstrow (StA) und LHAS,
1603: Karl I., Herzog zu Mecklenburg [- Güstrow, † 22. Juli 1610 in Güstrow], Vormund der Söhne von Johann Albrecht I. [Johann Albrecht II. und Adolf Friedrich I.] bis 1607
- vgl. dazu a. Stuth, Steffen. Herzog Karl zu Mecklenburg (1603-1610). S.142-146 und Der Güstrower Hof Herzog Karls (1603-1610). S.146-151 in: Stuth, Steffen: Höfe und Residenzen. Bremen, Ed. Temmen, 2001

173  Stadtarchiv Güstrow (StA): Stadtakten der Jahre 1603/04, Pestjahre in Güstrow
Auch in den Stadtbücher von Wismar finden sich dazu Einträge: " "... 1603 ist der Rechtstag, der sonst in Güstrow gehalten wurde, weil die Pest dorten grassiert, in Wismar gehalten worden auf Michaelis. 1604 auf Antonii ist auch der Güstrow'sche Umschlag der Pest wegen in Wismar gehalten worden. ..."; vgl. Spengler,Ludwig. Das medizinische Mecklenburg. 1858, S.18
1350 zum ersten Mal in Güstrow erwähnt, scheint die Pest ab Mitte des 16. Jahrhunderts für ca. 100 Jahre ein ständiger Begleiter mit einem Zyklus von 10-15 Jahren gewesen zu sein; vgl. die aufgetretenden Pestepidemien der Jahre 1549, 1564/65, 1578, 1580-82, 1585, 1598, 1603/04, 1624, 1628, 1638.
Die größeren Pest-Epidemiengingen dabei immer mit einem Verbot von Gerichtsstagen [1549], Jahrmärkten und anderen öffentlichen Veranstaltungen einher; vgl. dazu Ditmarsche Sammlung III. ME 1 im Nachlass von Ludwig Peter Friedrich Ditmar. Signatur: NL 01, LBMV, 1890

174  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1604
1604 soll sich bereits eine Schankwirtschaft und die Dienstwohnung eines Holzwärters auf der "Glefinschen Burgh" befunden haben

175  Stadtarchiv Güstrow (StA) und LHAS
09. Juli 1611: Hzg. Johann Albrecht II. succ in Mecklenburg-Güstrow, zusammen mit seinem Bruder Adolf Friedrich I. von 1611–1621 Regent im gesamten Herzogtums, ab 1621 alleinregierender Herzog zu Mecklenburg im Landesteil Güstrow
- vgl. a. Wigger, Friedrich. Stammtafeln des Großherzoglichen Hauses von Meklenburg. MJB Bd. 50, 1885, S.312

176  Lisch, Georg Christian Friedrich. Wallensteins Kirchen- und Schul-Regierung in Meklenburg. MJB Bd. 37 (1872), S.4:
"Herzog Johann Albrecht hatte sich aber zum großen Anstoß früh der reformirten Kirche Calvins zugewandt und den reformirten Gottesdienst an seinem Hofe eingeführt und in dessen Sinne sonst zu wirken gesucht. ... [Er] führte aber vergleichsmäßig den reformirten Gottesdienst, von einiger Bilderstürmerei begleitet, in seine Schloßkirche zu Güstrow und sonstigen Residenzschlösser ein und fing an, aus den Steinen abgebrochener ehemaliger katholischer Klostergebäude und Kapellen vor dem Schlosse zu Güstrow eine reformirte Kirche zu erbauen. Auch stiftete er zu Güstrow eine reformirte Schule, in welcher die Knaben auch in Wohnung und Kost gehalten wurden; diese Schule bestand aber in dieser Gestalt nur vom 9. Nov. 1632 bis zum 13. Julii 1636, indem der Herzog Adolph Friedrich sie bald nach seines Bruders Tode "cassirte"."
Johann Albrecht II. war seit 1618 offiziell zum Calvinismus konvertiert [aus Sicht der lutherischen Theologen also Anhänger einer Teufelslehre], aber schon vorher waren seine Sympathien bei den Calvinisten, hatte er doch bereits 1615 den Prediger Georg Ursinus als Hofprediger angestellt [1616 kam der Prediger Johann Rhuelius noch dazu]. 1616 lies er auch seinen Sohn Karl Heinrich nach reformierten Ritus taufen und heiratete nach dem Tod seiner ersten Frau Margarete Elisabeth 1618 die älteste Tochter des reformierten Landgrafen Moritz von Hessen-Kassel. Auch sein Leibarzt Angelus Sala [seit 1625] war Calvinist, ebenso Tessen von Parsow, der ihm seit 1612 als Obriste und geheimer Rath zur Seite stand.
Der Bau der reformierten Kirche aber wurde 1624 durch das erneute Auftreten der Pest in der Stadt unterbrochen und zog sich dann bis zum Jahr 1628 hin. Kurz vor der Einweihung zog dann Albrecht Wallenstein als neuer Herzog ein, ließ die gerade erst fertig gewordene Kirche niederreißen und deren Steine für den Schlossausbau verwenden.
- vgl. dazu: Schnell, Heinrich. Mecklenburg zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges. 1603-1658, Berlin 1907, S.11; Schrader, Franz. Mecklenburg. in: Schindling, Anton. / Ziegler, Walter. Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, Bd. 2: Der Nordosten (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 50), 2. Aufl., Münster 1991, S.166-180, hier S.179; Schmalz, Karl. Kirchengeschichte Mecklenburgs, Bd. 2.: Die Reformation und Gegenreformation, Schwerin 1936, S. 213ff; Gantenbein, Urs Leo. "Sala, Angelus", in: Neue Deutsche Biographie 22 (2005), S.359-360 etc.
- vgl. zur weiteren Entwicklung des Calvinismus auch die Declaration Herzog Adolph Friedrichs in Betreff des Testaments von Herzog Hans Albrecht (nach Heeß 2744), Schwerin, 1639; Schmidt 17.7 [= Kirchengeschichte, Calvinismus]: "Des Herzogs Adolph Friedrichs Patent-Verordnung wieder die Frau Wittwen des Herzogs Hans Albrechts zu Gustrau im betreff deren Eingriffe, und besonders in Punkt der Religion: nebst einem Befehl an den Calvinischen Hoff-Prediger Schnabel zu Gustrau, und alle andere Calvinische Praedicanten: sich der Lehre und der actum Ministerialium zu enthalten. Sverin d. 4ten Novembr. 1639"

177  Stadtarchiv Güstrow (StA), Akten im Ratsregister 1613/14
"Ausgabe den Maurern: Bei der Primerburgk beim Turm die steine ausgebrochen."
- vgl. dazu a. die Akten im Güstrower Stadtarchiv (StA) vom 24.01.1613: Schreiben von Bürgermeister und Rat: (betreff Stüvete Burg)
" ... kommen wir in underdehnigkeit hogster notturft nach ... angezeigt nicht laßen, dass wir berichtet, welcher maßen Ihr die steinern burch endest dem Gutowischen felde sollen abbrechen laßen und deren stehne abführen laßen. Dan aber kundtbar, das solche burgk eigenthumblich der Stadt zugehörig und wir nicht zweifeln, das e.f.g. in deren Cantzley und archivis, wir ab eine gelegenheit darumb haben, ersuchen laßen, dieselb werden ein anderes nicht erfahren, in maßen dieselbe burgk noch vor wenig jähren uf der Stadt kosten ist gebessert und von dem Rathe der Stadt halben alle Zeit ist beschirmet ... dem fl. hause zu Mecklenburgk ist eingereumet und abgetreten. "

178  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten und Akten im LHAS
Nachdem Johann Albrecht II. von Mecklenburg am 26. März 1618 in Kassel seine 2te. Frau Elisabeth von Hessen-Kassel [* 24. Mai 1596 – † 16.12.1625], die älteste Tochter von Moritz von Hessen-Kassel geheiratet hatte, zog er noch im selben Jahr [ganz erst Ende 1621 nach der Zweiten Mecklenburgischen Hauptlandesteilung - vgl. dazu Duncker, Gustav. Die zweite mecklenburgische Hauptlandesteilung. in: MJB Bd.73, Schwerin 1908, S.290ff] von Schwerin nach Güstrow.
- vgl. dazu a.: Fürst-Brüderlicher Vertrag der Vorjagten halber/ unterm dato Varenholz den 9 Iulii 1611. / Von Gottes Gnaden Wir Adolph Friedrich und Hans Albrecht/ Gebrüdere Herzogen zu Mecklenburg ...; 1611. - Rostock, Universitätsbibliothek, Signatur: Kl-101(2).11 [VD17 7:708359Z]; Johann Albrecht II., Mecklenburg-Güstrow, Herzog: Name authorities der Library of Congress [LCAuth], Yale University; Europäische Stammtafeln Bd. 1. 122
- vgl. zur 2ten Hochzeit a.: Lettow, Georg von. Solemnibus Nuptiarum Festivatibus Reverendiss. Illustrissimi & excelsissimi Principis ac Domini, Dni. Joannis Alberti, Episcopatus Ratzenburgensis Coadiutoris, Henetorum Megapolensium Ducis ... Cum ... Dna. Elisabetha Hessiae Landgravia, &c. ... Mauritii, Cattorum Comitis Provincialis ... Filia ...: Casselis VII. Calend. April. An M.D.CXVIII. feliciter celebratis / Devotissima gratitudinis igitur accinit M. Georgius a Lettow In Plötzke Eq. Pom. - Casselis, Wesselius, 1618; Wolfenbüttel, Herzog-August-Bibliothek, Signatur: Xb 552 [VD17 23:313689H]

179  Lisch, Georg Christian Friedrich. Ueber des Herzogs Johann Albrecht II. von Güstrow calvinistische Bilderstürmerei und die Altäre in den Klosterkirchen zu Dargun und Doberan und der Schloßkirche zu Güstrow. MJb 16, 1851, S. 199-202;
- a.a.O. S.201: "Ferner verlauff was sich 1618 [in der Schrift steht fälschlicherweise 1611] in Religionssachen am Güstrowschen Hoffe begeben vnd zugetragen.
... Den 7. Aprilis sein J.f.g. wiedergekommen vnd alsbald den 15. Aprilis den Altar in der Schloskirchen
[von Güstrow] niederreißen vnd an deßelben statt auff Calvinischen schlag einen höltzern Tisch dahin setzen laßen, Vngeachtett das eben wie das Altar niedergerißen, Hertzogk Ulrich's von Mecklenburgk. ..."
- a.a.O. S.202: "... Alß man nun mit wegkreißung des Altars zu Gustrow in der Schlos-Kirchen den anfangk gemachtt, ist man doselbst mitt der Reformation hernach weiter fortgefahren vnd den 4. Sontag nach Trinitatis wahr der 28. Junii dass H. Abendmahl doselbst gehalten, den Sonnabend aber zuuor anstatt der privat absolution eine gemeine vorbereitung gehalten vnd folgenden Sontag bey haltung des H. Abendmahes die wortt der einsetzung vnd andere gebete nicht mehr gesungen, sondern abge= lesen, auch das Brodbrechen eingefhurett, womitt aber der Hoffprediger Er Rhuelius nicht gahr wohl sol haben wißen vmbzugehn, weil ers zuuor niemahls gesehn oder gebrauchtt, also das man ihm in ipsa actione einreden müßen."

180  Tagebuch des Herzogs Adolf Friedrich I. 1611–47, Mscrpt. im Bestand des LHAS: 2.12-1/25 Varia Domestica Principum Mecklenburgensium; in Auszügen gedruckt bei: Lützow, Karl Christian Friedrich von. Versuch einer pragmatischen geschichte von Mecklenburg. Bd.3, S.148 und MJB Bd. 12, S.59
- vgl. dazu a.: Lisch, Georg Christian Friedrich. Ueber des Herzogs Johann Albrecht II. von Güstrow calvinistische Bilderstürmerei und die Altäre in den Klosterkirchen zu Dargun und Doberan und der Schloßkirche zu Güstrow. MJB Bd.16, 1851, S.200
"... 1618, den 5. Junii. Daniel den Maller habe heutt nach Gustrow gesandt, das Altar da abzuhollen, welches mein Bruder auß der Sloß-Capelle hatt nehmen laßen, vnd nach Dobran zu führen; ich muß dem Hoff-Maller alda 200 Reichßthaller dafür geben ..."
Lisch berichtet auch, Herzog Adolph Friederich I., ließ den Altar "durch seinen Hofmaler Daniel Block für 200 Thlr. wieder aufkaufen und in der Kirche zu Doberan aufstellen. Dies wird nicht allein in dem nachfolgenden Bericht ausgesagt, sondern auch von dem Archivar Schultz in seinen handschriftlichen Annalen nach Archiv-Quellen berichtet [vgl. dazu: Röper, Friedrich L. Geschichte und Anekdoten von Doberan in Mecklenburg. 1808, S.99].
Dieser abgerissene Altar in der Schloßkirche von Güstrow "sei eine Tafel" gewesen, ein gemaltes Bild / Gemälde also, welches "der Herzog Ulrich, also nach dem Jahr 1557, zum Gebrauche des H. Abendmahls" habe anfertigen lassen und der Herzog Johann Albrecht II. nach der Wegreißung des Altars im Jahr 1618 seinem "Güstrowischen Hoffmahler" geschenkt habe "... zum großen Verdruß der Wittwe des Herzogs Ulrich, die damals grade in Güstrow war ...". Er kann aber überhaupt nicht der Hochaltar der Zisterzienserkirche von Bad Doberan [vgl. MJB Bd. 14, S.352f] aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts gewesen sein, denn:
1). schon seine Größe allein läßt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er jemals in der Schloßkapelle von Güstrow gestanden haben soll;
2). der Altar wird bereits 1552 als schon dort [in Doberan] stehend bezeichnet (vgl. MJB Bd. 14, S.354), kann somit also nicht erst 1557 gemalt und 1618 "gerettet" worden sein.
Herzog Adolph Friederich I. schreibt in seinem Tagebuch weiter: "1618 den 2. Maii Daniel Block der Maller hier anlangett".
Über den Maler Daniel Block [* 1577-1586 in Stettin - † 1658-1667 in Rostock] gibt es verschiedene Quellen mit zum Teil wiedersprüchlichen Angaben.
- vgl. Nagler, Georg Kaspar. Neues allgemeines Künstler-Lexicon oder Nachrichten von dem Leben und Werken der Maler, Bildhauer, Baumeister, Kupferstecher, Formschneider, Lithographen, Zeichner, Medailleure, Elfenbeinarbeiter, etc.; 22 Bände, Verlag von E. A. Fleischmann, München 1835–1852; Bd. 1 (1835), S.532
"Block, Daniel, ein Maler von Stettin, angeblich ein Schüler von Jakob Scher (?), arbeitete an den Höfen zu Stockholm und Copenhagen, und starb 1667 im 81. Jahre aus Gram über den Verlust seines Vermögens, das ihm eine Feuersbrunst raubte
Block, Benjamin, Maler, des obigen Sohn, geboren zu Lübeck 1631, ... heirathete er die berühmte Blumenmalerin A(nna). C(atharina). Fischer, arbeitete zu Nürnberg und Regensburg ..."

- vgl. Lisch, Georg Christian Friedrich. Über das Haus in der Stadt Schwerin, in welchem zuerst lutherischer Gottesdienst gehalten ist. in: MJB Bd. 70 (1905), S.249-251
"... Daniel Block kam bald darauf aus dem Auslande nach Mecklenburg; am 7. April 1612 erhielt er einen "Paß auf 6 Wagen in I. F. G. Land für sein Weib und Geräte". Im Jahre 1649 sagt er, dass er das Haus [Hundestraße "by der Halverstade huse uppe de enen side na der monnekenkarken wardt unde Engelke Rosenhagen to der andern side na der soltstaten wert", ab 1643 als Ritterstraße genannt] "in die 40 Jahre bewohnt" habe. Daniel Block, welcher im Jahre 1616 von dem Herzoge Adolf Friedrich als Maler angestellt ward, von dem gewiß noch manche alte Bilder im Lande vorhanden sind, war eine dem Fürstenhause sehr lange Zeit hindurch angenehme Person, an Alter und Lebensdauer ungefähr dem Herzoge Adolf Friedrich gleich, daher er auch im Jahre 1625 die Ernennung zum "Kammerdiener", d. h. die Erhebung in den Kammerdienersrang mit Hofbesoldung erhielt, nach früheren Ansichten viel. Im Jahre 1629 malte er auch für Wallenstein, z. B. die vier Elemente. Als Daniel Block "alt und schwach geworden war und sein Ende täglich vor Augen zu haben" meinte, vermachte er im Jahre 1649 dieses Haus, welches "er von vier Häusern allein noch hatte von allem seinem Herrendienste", seinem jüngsten Sohne Benjamin Block, den er zu einem tüchtigen Künstler ausbilden wollte, zum Danke dafür, dass er sich seiner Eltern allein angenommen. Am 13. August 1649 bestätigte der Herzog Adolf Friedrich diese Schenkung und versicherte dem Benjamin Block "das seinem Vater zustehende und in die 40 Jahre von ihm bewohnte Wohnhaus in der Hundestraße belegen. so unter des Rats Jurisdiktion nicht belegen, sondern Unsern hochseligen Herren Vorfahren vordem zuständig gewesen und nachgehend von dem weiland Herzog Johann Albrecht an Dero gewesenen Seigermacher Peter Jachenow am 8. Sept. 1574 verkauft worden, dergestalt und also dass gleich wie der Vater das Haus durch fürstliche Begnadigung gänzlich frei besessen habe, also auch der Sohn die Zeit seines Lebens es von aller Unpflicht frei zu besitzen und bewohnen haben solle, aus sonderlichen erheblichen Ursachen und in Ansehung des Sohns bekannter schuldiger 'und gehorsamer Anschickung gegen seine liebe Eltern' "....
"Am 25. September 1650 ließ der Hofmaler Daniel Block den Herzog durch den Sekretär Simon Gabriel zur Nedden bitten, dass derselbe, "da es mit ihm in den abnehmenden Mond komme", ihm, als seinem alten Diener und einem von seinen Kammerdienern, für sich, seine Frau und seinen Sohn Benjamin ein Begräbnis im Dome (unter dem Glockenturme) und Glockengeläute, Prediger= und Schulfolge, auch die Eröffnung des Begräbnisses frei schenken möge. Block wollte dagegen Gott zu Ehren und der Kirche zur Zier "zwei Konterfei Lebensgröße, nämlich Dr. Martin Luthers und M. Philipp Melanchthons", welche schon fertig waren, schenken und an den Pfeilern neben der Kanzel, dem fürstlichen Stuhl gegenüber, also an den mittleren Nordpfeilern des westlichen Mittelschiffes, wo noch das Kapitelwappen steht, aufhängen. Der Herzog erfüllte am 14. Oktober 1650 in Gnaden seine Bitte. Daniel Block schenkte ferner der Kirche ein "Stück von der Maria Magdalena, wie sie dem Herrn Christo die Füße waschet", "für manchen bußfertigen Sünder eine schöne Erinnerung", dafür, dass der Herzog ihm einen bessern Stand in der Kirche verbriefte, da sein Stand bis dahin "allerunterst im Glockturm" gewesen war. ...
Daniel Blocks letzte Wünsche gingen aber nicht in Erfüllung. Der große Stadtbrand, welcher am 18. Juli 1651 die ganze Altstadt in Asche legte, vernichtete auch alle "seine Güter". In dem im großherzoglichen Archive aufbewahrten "Verzeichnisse der Schwerinschen Bürger und Einwohner, welche am 18. Juli 1651 abgebrannt" sind, ...
wird auch sein Haus erwähnt: "1/2 Haus Daniel Block, Maler Ritterstraße. ..."
Daraufhin zog Daniel Block mit seiner Familie nach Wismar. Hier verstarb zuerst seine Frau, welche auch dort beerdigt wurde, er selbst soll zu seinem ältesten Sohn Emanuel nach Rostock gezogen sein und dort vor dem 10. Mai 1658 gestorben und begraben worden sein.
"Am 27. Februar 1674 bat Emanuel Block zu Rostock um die Erlaubnis, die Begräbnisstelle im Dome veräußern zu dürfen, was ihm auch gewährt ward. Emanuel lebte noch 1688 hochbejahrt in Rostock.
Der jüngere Sohn, Benjamin Block, war nach seines Bruders Emanuel Bericht vom 27. Februar 1674 "an Kaiserlicher Majestät Hofe und wünschte nach seinen Tode nicht in Schwerin begraben zu werden". Ein Maler Adolph Block
[möglicherweise auch ein Sohn] war 1653 bei dem Herzoge Christian und zog zu diesem nach Stinchenburg (jetzt Stintenburg).
Mit diesen Ereignissen verschwindet die Familie Block in Mecklenburg und auch die urkundliche Geschichte ihres Hauses."

- vgl. a. bei Wigger, Friedrich. Die Festung Pöl. MJB Bd. 48 (1883), S.13
"... Jacob Warneke, Bürger und Maler zu Lübek, schloß mit dem herzoglichen Maler Daniel Block einen Contract ab, in welchem er sich verpflichtete, den "großen Saal auf Pöle [Schloß zu Poel] mit "zierlichem Malewerk", "die Decke, 2 große Historien mit Oliefarben", "den Schornstein", "die Thüre" und das "Holzwerk", das da auf "der Seiten nach der Thüre kommet, 3 Tische, 24 Schemel und die Bänken, die Fensterbogen grün, mit Olie, die Fenster eingfasset mit Säulen, und was sich dazu schicken will, mit guten, beständigen Farben" für 500 Mark Lübisch auszumalen. Dabei machte er noch zur Bedingung, dass der Herzog Gold und Farben dazu liefere und den Transport des Werkzeuges stehe, auch ihm für 6 Personen "frei Losament und Bette" gewähre. ..."

181  Güstrower Stadtarchiv (StA): 1619, Memoriale actorum in senatu. [Andreas Tarnow, Secretär]
"Burgleute sollen nur dreierley Viehe und eine gewisse Anzahl halten, Also an Ochsen, Kühe und Rindt Vieh in alles 24 Häubter, 30 Schweine groß und klein, 4 Zochpferde und 2 Vohlen, ohne die Sochvohlen [säugende Fohlen] und Sochkelber und die kleinen Fahslein. " [Fahsel-Schwein = Zuchtschwein]

182  Güstrower Stadtarchiv (StA), Bruchbucheintrag vom 16.10.1619: "Herzog Hans Albrechten wegen der Jagd.
Nachdem der hochwürdige, durchlauchtige, hochgebohrne Fürst und Herr, Herr Hans Albrecht, Coadjutor des Stifftes zu Ratzeburg, Hertzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Grav zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, auff E.E. Raths und gemeiner Bürgerschafft, Jfg unterthäniger Stadt Güstrow beschehene unterthäniges supplicatum wegen der Jagt auf dem Stadt-Felde durch Jfg Cantziem und Räthe mit gedachtem Rahte und Bürgern zu unterschiedlichen mahlen handlung pflegen laßen, und darauf Jfg, wie und welcher Gestalt die Sache tractirt und fürgelauffen, nach der Länge unterthänig berichtet worden, Also haben Jfg sich endlich mit ihnen folgender gestalt vorglichen und geschloßen. Und anfänglich sollen und wollen Jfg der Jagten aus dem Glevinschen Thore vor sich alleine gebrauchen, und sollen der Rath und Bürger der Orthe sich des Jagens gäntzlich äußern und enthalten. Dabey dann Jfg sich gnädiglich erkläret, dass sie an ermelten orten keine hogen stangen setzen laßen wollen; lnmaßen dann Jfg auch gnädige Anordnung zu thun gemeinet seyn, dass der Acker, Hüte, Weide, und holtzung im itzigen stande gelassen, und die Bürger an ihrer Saat, Korn und dergleichen kein schade oder Nachteil solle zugeffiget werden.
Zum 2-ten soll der Rath außer den anderen sämtlichen Stadt Thören, wie denn in specie im Diebewinkel die Jagten außgenommen des hohen Wildes, so sich Jfg reserviret und vorbehalten, und deßen sich der Raht allerdings ohn einige Exception enthalten soll, zu gebrauchen, und zu verrichten haben. Und wollen Jfg daselbst weder jagen noch schießen lassen, und soll auch den Bürgern unbenommen seyn, wann sie der Örther reisen, sich mit Rohren und Büchsen zu instruiren, jedoch das sie sich des Schießens an Wildpret gäntzlich äußern.
Im 3-ten soll dem Rahte die Reihe an gedachten Orthern zu schießen und zu fangen, nach wie für unbenommen seyn, und wird gleichwohl dabey der Raht in Acht nehmen, dass darunter Jfg Gehege und Wildbahnen ... nichtens geschehen möge.
Schließlich haben Jfg sich des Acker kauffs mit Peres Erben begeben, jedoch die jetzermelten Erben derselbige Acker von den Bürgern, so den zu kauffen gemeinet, der billige wehrt darfür gegeben, und auch Jfg hierdurch in künftigen fallen, da etwas, so Jfg wohl gelegen, zu kauffe kommen und Jfg angebothen würde, dasselbige an sich zu bringen, frey stehen solle, und möge.
Und haben darauf Bürgermeister und gemeine Bürgerschaft sich zu schuldigen Gehorsahm, nach wie vor in Unterthänigkeit anerbothen, und wollen Jfg ihnen hinwiederum mit gnaden beygethan seyn und bleiben."


183  Der über der Hofstube, östlich der herzoglichen Tafelstube und seiner Privaträume gelegene große Festsaal im ersten Obergeschoss des Südflügels ist das Prunkstück des Güstrower Schlosses. Der Raum hatte ursprünglich eine freitragenden Balkendecke, wurde aber 1598 mit den heute sichtbaren Halbsäulen an der Wand sowie den beiden Holzsäulen in der Mitte des Saales aus statischen Gründen verstärkt (vgl. Heck, Kilian. Genealogie als Monument und Argument. S.138).
Der aus Mecklenburg stammende Stukkateur Daniel Anckermann [* um 1590 - † um 1660] wurde vom Herzog Johann Albrecht II. mit der Neugestaltung der Decke des Festsaales beauftragt und schuf in Form des Manierismus und Frühbarock hier sein Meisterwerk. Er hatte die von 43 strukturierten Relieffeldern geprägte Decke im Jahr 1620 fertiggestellt. Sie stellen Jagdszenen, mythologische und allegorische Darstellungen, geschmückt mit floralen Ornamenten, in Anlehnung an die Kupferstichserie "Venationes ferarum, avium, piscium. Pugnae. Bestiariorum: & mutuae Bestiarum." (= Jagd auf wilde Tiere, Vögel, Fische ...) des niederländischen Malers & Zeichners Jan van der Straet [* 1523, Brügge - † 1605, Florenz; a. Giovanni Stradano oder Stradanus genannt] und Philip Galle [* 1537, Haarlem - † 1612, Antwerpen] dar; vgl. Weingart, Ralf. Der Neubau des Güstrower Schlosses durch Franz Parr. S.34-36; in: Bischoff, Michael / Ibbeken, Hillert. Renaissance in Mecklenburg. BWV Verlag, 2011.
Daniel Anckermann war in seiner Schaffenszeit von 1605-1660 neben Güstrow auch noch in Dargun, Riga, Strängnäs, Wilna, Jacobsdal, Uppsala und Stockholm tätig (vgl. Allgemeines Künstlerlexikon, Bd. III, 1992, S.345).
Unterhalb der Decke befinden sich genealogische Namenskartuschen verbunden mit girlandenartigen Aufmalungen [evtl. von Cornelis Krommeney angefertigt; vgl. Heck, Kilian. Genealogie als dynastische Spährenbildung. S.140f], die die Namen von 16 Vorfahren des Herzogs Ulrich enthalten, sowie 16 Wappen. "... Die Ahnentafel ist zur Repräsentation des Herrschaftsanspruchs Herzog Ulrichs daher nicht nur durch dasjenige geeignet, was sie abbildet, nämlich die vornehmen Vorfahren des Herzogs. Mindestens ebenso groß ist der Nutzen desjenigen, was sie als Information auslässt: den Hinweis auf konkurrierende Brüder, die gleichfalls die Herzogwürde innehaben und die Landesherrschaft für sich beanspruchen. Zumindest an der Güstrower Residenz sucht man vergeblich nach Hinweisen auf die Residenz in Schwerin und Johann Albrecht als regierenden Herzog Mecklenburgs neben Ulrich." in: Pecar, Andreas. Genealogie als Instrument fürstlicher Selbstdarstellung. S.20-22.
Unterhalb befindet sich ein farbig gefasster Stuckfries mit Abbildungen von Rotwild, die sehr plastisch dargestellte Köpfen und echte Geweihen daran aufweisen, möglicherweise von Christoph Parr 1569-71 geschaffen.
Als Anregung für dieses Güstrower Hirschfries könnte das auf dem Gut des dänischen Kanzlers Johann Friis in Hesselagergaard (1540), oder die in den französischen Schlössern Filain (1550/60) und Chitré (1557) gedient haben. Spätere Friese dieser Art kann man im Schleswiger Schloß Gottorf (1544-1713), im dänischen Frederiksborg (1575), in Kronborg (1583/85), in Kalmar (1572/74), in Tondern (1582/85), in Königsberg (1588), und auch im Süden des Reiches, in Weikersheim (1597-1605) sowie in Würzburg (1603/04) finden.

184  Güstrower Stadtarchiv (StA): 1622, Memoriale actorum in senatu. [Andreas Tarnow, Secretär]
"Ties Schley von der Glasewitzer-Burg soll 100 fl straffe geben, das er keine achtung auf die holtzung geben, und selbst auch 7 baume abgehawen."
Heinrich [Ties] Schley (jun.) [* vor 1590 - † 1657] war von 1601-1657 Hofinhaber in Glasewitz und Dorfschulze bis zu seinem Tod im Jahr 1657. Er war der älteste Sohn von Heinrich Chim Schley (sen.) und mit Catharina [* 1619] verheiratet. Mit ihr hatte er mind. 2 Kinder, Heinrich [* n. 1620] und Trina [* n. 1621].
Als Reaktion auf den andauernden Raub der Stadteigene Hölzer hatte der Güstrower Magistrat am 16. Juni 1628 einen Holzvogt eingesetzt.
"Um weitere Verwüstungen der höltzung zu vermeiden, ist von Bgm. u. R. Claus Sasse zum holtz Voigt angenommen, dass er auf die hölzung und fischerei bei tage und nacht solle bestandige und gute aufsicht haben, und das thor für dem dorffe jedesmahl verschlossen, und da er jemandes der die höltzung beschedigte befunden, das er denselben wolle und solle pfanden, und solches einem Erbahren Rathe, damit sie zu ferner strafe gezogen werden, anmelden, und darin weder freundt noch feindt verschonen, sondern nichtigk durchgehen."; Auszug aus dem Kämmerei-Register von 1628
Die Glasewitzer Bauernschaft war besonders in den Jahren des dreißigjährigen Krieges [23.05.1618 - 24.10.1648] arg gebeutelt. Am 27.07.1616 schrieben B.u.R. an den Herrn Jacob Vieregge zu Rossewitz: "... dass nicht alleine unsere underthanen von Glasewitz uns abermahl clagendt zuvernehmen geben, dass ihr althero gebrachten gebrauche zuwiedern, den Recknitzen Sehe dergestaldt stawen, dass die wasser iren wiesen den Sommer über großen, und demnach umb diese Zeit Jahres, wan das heugraß sol gemähet werden, haufen weise in ihren wiesen und getreidig stürtzen lassen, sondern wie stundt es auch alhie mit nicht weinigen schaden selbst eingetreden. " Zu dieser selbstgemachten Katasstrophe, kamen dann noch die der umherziehenden Truppen und die der Natur in Form von Umwettern, Viehsterben, Erntemisswuchs, Ratten- und Wolfsplagen hinzu [1634, war eine große Rattenplage und noch 1662 gab es Prämien für den Abschuss von Wölfen; vgl. Publica 1709-1718, StA].
Die Pest trat in dieser Zeit [1603/04, 1624, 1629/30, 1638] in Mecklenburg besonders bösartig auf; vgl. dazu: Spengler, Ludwig. Beitraege zur Geschichte der Medizin in Mecklenburg. 1851, S.47ff und ließ vielfach verwaiste Häuser und Höfe zurück.
"... Das kaiserliche savellische Regiment, in dem sich Pestkranke befanden, und das am 29. November [1629] in Plau lag, brachte die Krankheit in die Stadt. Es verlief jedoch die Seuche gelinde, als der Winter eintrat. Aber nach Verlauf des Winters brach die Krankheit 1630 überall sehr heftig aus; in Güstrow herrschte sie schon im Mai ..."; vgl. Spengler, Ludwig. Das medizinische Mecklenburg. 1858, S.18
Das Militär mit ihren Söldnerhaufen aus aller Herren Länder brachte aber auch noch andere Überraschungen mit in ihre Quartiere und Winterlager. Es waren: Grippe, Fleckfieber, Ruhr, Unterleibstyphus, die Beulenpest und vor allem in der zweiten Hälfte des dreißigjährigen Krieges auch die Syphillis. Selbst Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein, bessern bekannt als Wallenstein, hatte gegen Ende seines Leben wahrscheinlich die Syphillis.
Viele Höfe auf dem Land verwaisten und es wurde "wüst und leer" (vgl. Balck, Karl Wilhelm August. Mecklenburg im dreißigjährigen Kriege. MJB Bd. 68, 1903). Nur langsam ging es danach wieder vorwärts. " Noch im Jahr 1662 befahl der Herzog, in jedem Amte 10 Bauern auszusetzen, ihnen auf herrschaftliche Kosten die Gebäude zu errichten, die Felder zu besäen, und auch mehrere Freijahre zu geben. Nach etwa vorhandenen Kindern der früheren Bauernfamilien wurde überall Nachfrage gehalten, um sie, wenn nicht gütlich, so doch nach dem Recht der Leibeigenschaft mit Gewalt auf die Hufen zurückzubringen."
Der Magistrat der Stadt Güstrow bemühte sich die größten Kriegsfolgen zu erfassen; vgl. dazu: Der Stadt Güstrow Memorial vom 11.07.1636: "Seind die Glasewitzer Bauren hereingefordert und erinnert, den schaden so ihnen von den Königl. Schwedischen verschienen herbst etwa von Martini an zurechnen undt folgents diesen Sommer über zugefügt, gebürlich anzugeben. ... Clagen über dies, wie es auch ohn das notorium, dass sie nicht allein verschienen Winter besondern auch diesen Sommer sonderlich fasr continuirliche Einquartierung von Schwedischen Reutern, so mehrenteils nach dem Sunde gezogen gehabt, worbei ihnen dan alle ihr Vorrath an Speck, Lammer, Schaffen, Huenen, Schweinen, butter und andern victualien auffgezehrett. ..."

185  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bruchbuch, Privilegium Monumentorum atque Documentorum, quae in curia Gustroviensi asservantur; Privileg über die Einrichtung des Viehmarktes in Güstrow vom 05. August 1622 [Genehmigung bereits 1621 erteilt]:
"Von Gottes Gnaden wir Hans Albrecht Coadjutor des Stiffts Ratzeburg, Hertzog zu Meckl. Fürst zu Wenden, Grav zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr, thun kund und bekennen hirmit öffentlich für uns, unsere Erben, und Nachkommen, dass wir auf unterthäniges Anhalten und Bitten Bürgermeister und Rahts unserer Stadt Güstrow auß gnädiger Affection, und zu beförderung mehrere gedeyliche Aussnehmens ermeldter unser Stadt, und derselben Einwohnern, auch Fortsetzung der Commercion, und früträglichen handels und Wandels zwischen ihnen und den benachbarten auch frembden, Sie über das bereits von unsern hochloblichen Vorfahren erlangte Privilegia noch jahrlich mit einem offenen Viehmarkte privilegiret, und begnadet, thun auch dasselbe wissentlich nochmahlen, und wohl bedachtsahm, Privilegium, begnaden, concediren, und willigen hirmit, dass alle Jahr, den Tag für Marien Gebuhrt, welcher allemahl auf dem jeden Tage des Monaths Septembris einfält. Solte aber der Tag auff einen Sontag fallen, der Sonnabend vorher, in er, meldt er unser Stadt Güstrow in often Viehmarckt gehalten werden solle und möge, Also und dergestalt, dass sowohl auslandische als einheimische frey stehen, und erlaubet seyn sollen, auf solche Zeit allerley Vieh daselbsthin zu feilen Kauffe zu treiben und zu bringen, dasselbe zu verkauften, und anders wieder zu kauffen, aber auch auszutauschen, selbsten zu gebrauchen, oder wie es einem jeden vorträgligst seyn wird, an frembde Orther zu vertreiben, und weiters zu verhandeln, jedoch dass und die Einheimischen und unsere Unterthanen für ein jeder haupt Viehe, wann es auffgetrieben wird, 3 Pfg, und die frembden 6 Pfg, und dann für das verkauffte Vieh, und wann es wieder abgetrieben wird, die Einheimischen 6 Pfg und die frembden 1 Schilling unser Fürstenthum und Lande gangbahren Müntz, worunter aber die sämptlichen Bürger und Einwohner, so wohl auff unser Burg alß Thumfreyheit, als in unser gantzen Stadt Güstrow, und wie sie in den Ringmauern begriffen, nicht gemeinet, sondern desfals exemt, und in hoc passu ohne Entgeld kauffen und verkauften mögen, zu zollen geben sollen. Wir behalten uns auch den vorkauff zur Nohtdurfft unserer Hauß- und Hoffhaltung auf eine Stunde lang bevor.
Damnegst haben wir auch, auff gar unterthänigstes Suchen und Anhalten der gesamten gemeinen Bürgerschafft, und allen Einwohnern offtgedachter unser Stadt Güstrow, niemand außgeschlossen, und allermaßen von denselben bey dem Punct des Zolls Befryung, Erwehrung geschehen, eine Stunde zum vorkauff auß gnaden indulgirt und nachgegeben. Immittelß dann ein grüner Strauch oder Baum auffgerichtet werden, und so lang derselbe nicht niedergehauen, ein jeder verwarnet seyn solle, bey Verlust des gekauifften Viehes sich des Kauffens so lange zu enthalten. Nach verlauff solcher zwo Stunden und niedergehaweten Strauches oder Baumes stehet einem jeden der Kauff und Wiederkauff allerdings frey.
Und damit nun gleichwohl des männiglich, und bevorab denjenigen, so diesen neu angelegten Viehmarkt zu besuchen Lust haben, Kund gemacht werden möge, so soll diese unsere Begnadigung nicht allein alhie zu Güstrow in der Stadt, sondern im gantzen Ambte von allen Cantzeln, öffentlich verle¬sen, auch vom Rathe zu Güstrow mit Überschickung wahrhaffter Copey bey denen benachbahrten Stedten, und vom Adel bittlich gesuchet werden, solches bey ihnen auch abkundigen zu laßen, und einem jeden Kund zu thun. Und auff dass auch im so viel mehr sich ein jeder darauf zu richten haben möge, so sollen allezeit, wann das Viehmarkt angehet, lesliche Copeyen von jetztgemeldter unser Begnadigung an alle Stadt-Thore, Kirchen, und Rathhaus geschlagen werden. Und wie wir nun diese Begnadigung zu gedey, und Wohlfarth unser Stadt Güstrow ge¬williget, so seyn wir sie auch für männiglichen Behinderun und Eintrag fürstl. zu schützen, und hand zu heben gemeinet, doch unsere alten gewohnlichen Zollen herlichkeiten und Gerechtigkeiten, und einem jeden an seinen zustehenden Rechten, unschädlich und unvorgreiflich.
Uhrkundlich haben wir dieses mit unserm fürstl. Pitschafft bekrafftiget, und eigenhändig unterschrieben. ..."


- vgl. dazu auch das Vorkaufsrecht des Landesherrn und der Bürger der Stadt; Ratsprotokoll von 1622, Stadtarchiv Güstrow (StA)

186  Schedius, Georg. Gustrovium: [Beschreibung der Stadt Güstrow], 1647. Als gedruckte Version in Deutsch erschienen: Güstrow, Michaal 1911 [nach der Übersetzung durch Prof. Dr. H. Marquardt], S.44; Eintrag zum Brand des Klosters im Jahr 1623:
"... eine Feuersbrunst, die in nächster Nähe des Präpositurgebäudes ausgebrochen, dasselbe bis auf die Mauern, die noch übrig blieben. Hierdurch veranlaßt ließ Johann Albrecht die Kreuzgänge und Mauern abreißen und verwandte die Steine derselben zu dem neuen Fundament eines neu zu errichtenden Gotteshauses auf dem Terrain außerhalb des Schlosses, da wo heute das Ballhaus steht, und das für den Calvinistischen Gottesdienst bestimmt war. Aber auch diese Kapelle wurde, noch bevor sie mit einem Dache gekrönt war, zugleich mit der an das Schloss anstoßenden Kanzlei und dem Marstall im Jahre 1628 auf Geheis des Herzogs von Friedland von Grund aus zerstört. ..."

187  Stadtarchiv Güstrow (StA), Eintrag im Bruchbuch vom 18.04.1623 zur Fischerei durch Gutower Bauern auf dem Inselsee:
"Abscheid zwischen E.E. Rath und den Bauern von Guthow, Badenteich, Bolkaw und Rosin wegen der heimlichen Fischerey im Guthowschen See.
... Sondern dass derselbe See dieser Stadt und gemeine zu Güstrow eintzig und alleine tzugehöre, ... sie denselben von Ao 1307 da sie ihn, vermöge in händen habenden Kauffbriefe ... an sich gebracht, ... dass nehmlich E.E. Raht also dahin erkläret, dass JFG ... geschehen lassen wollen, dass die Einwohner in dem an gemeldten See belegenen Dorffern, sich der Staffwade
[an Stöcken befestigtes Fischernetz], so weit sie wadeb können, und ihr Feld an den See steußt, gebrauchen, jedoch dass sie zur Leckel zeit [Laichzeit], gleich ihren des Rahts eigenen Fischern, damit stille halten, und sonsten zu keiner Zeit keine Bungen [Reusen], Körbe, Stakenetze, oder sonsten etwas gebrauchen und legen sollen. So soll auch diese Vergleichung mit der Staffwade zu fischen, um schlechter dings auff die Einwohner vorgemeldter Dorfer selbst, und zu ihrer Nohtdurfft allein verstanden, und keines weges auff andere, aber die Einliegen getzogen, sondern denselben bei JFG ernster Straff, solches hiemit und Kraft dieses inhibiret und verbothen seyn, und dem Rahte frey seyn und bleiben, dieselbe so hiegegen handeln werden, zu pfänden, und wir Recht zu verfolgen.
Auff JFG Wiesen und Ackern, so die Bauern einhaben, und darauff das waßer unterweilen sich ergießt, bleibt den Bauern nach wie vor frey, sich auff Art und Ma-nier, wie es ihnen eben und begehren fält, und zu jeder zeit fischen zu gebrauchen, jedoch dass sie darauf keine Graben, das Waßer dahin zuleiten, und den Fisch damit ab und auffzufangen machen, oder auch da sie dieselben zu dem Ende schon angelegt, wiederum einwerffen und abschaffen sollen, dadurch ihnen gleichwohl nicht benommrn noch verbothen, ihrer Gelegenheit nach, Graben, dadurch ihre Wiesen und Acker außgetrucknet und verbessert werden mögen, darauff zu machen."


188  Stadtarchiv Güstrow (StA), Eintrag im Ratsprotokoll vom 11. September 1624:
"Henningk Lützow bestellter Pestilenz arzt hatt seinen eyd abgelegt, und ist ihme soforth auch uff seine besoldung 6 fl angethan"
- vgl. a. Ratsprotokoll vom 26.01.1629: "... Und weill die Pest sich beginnet, wieder herein zuschleichen, und die inficirten nach notturfft versorget werden mußen ..."
- vgl. a. Contributions-Register von 1630: das "die Pest im September / Oktober besonders viele Bewohner der Häuser im Schnoien-Viertel befallen" hatte
- vgl. a. Spengler,Ludwig. Das medizinische Mecklenburg. 1858, S.18 über die "rothe Ruhr": "... Das kaiserliche savellische Regiment, in dem sich Pestkranke befanden, und das am 29. Nov. in Plau lag, brachte die Krankheit in die Stadt. Es verlief jedoch die Seuche gelinde, als der Winter eintrat. Aber nach Verlauf des Winters brach die Krankheit 1630 überall sehr heftig aus; in Güstrow herrschte sie schon im Mai ..."

189  Balck, Karl Wilhelm August. Mecklenburg im dreißigjährigen Kriege, MJB Bd. 68 (1903), S.89-90:
"Im Januar und Februar 1628 verfügte ... der Kaiser die Entsetzung der mecklenburgischen Herzöge wegen angeblichen Hochverraths, auch die zunächst pfand-, dann kaufweise Ueberlassung ihrer Lande an Wallenstein, von welchem namentlich auch die hiesige Wiederherstellung der katholischen Religion erwartet wurde; die Unterthanen wurden von ihren Eiden und Pflichten gegen ihr altangestammtes Herrscherhaus entbunden, die Stände mußten im März zu Güstrow ihrem neuen Landesherrn in der Person seines Vertreters, des Oberst St. Julien [Freiherr Henry de Guyard et de St. Julien], huldigen. ...
Wallenstein
[eigentl. Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein] selbst hielt im Juli [17.] seinen Einzug in seine erwählte Residenz Güstrow, hat aber nur gerade ein Jahr in seinem neuen Herzogthum verweilt und es im Juli 1629 [22.]zu weiteren Kriegszügen wieder verlassen."; vgl. dazu a.: Grotefend, Otto. Meklenburg unter Wallenstein und die Wiedereroberung des Landes durch die Herzöge. MJB Bd. 66 (1901), S.235ff o. a. Lisch. G.C.F. Wallensteins Abzug aus Meklenburg im Jahre 1629. MJB Bd. 35, S.45
Wallenstein wurde am 01.02.1628 mit dem Herzogtum Mecklenburg offiziell belehnt, wahrscheinlich wurde es ihm aber aber schon im Dezember 1627 geheim zugesichert. "Johann von Altringer und Reinhard von Walmerode wurden als kaiserliche Kommissare am 22. Januar / 1. Februar abgesandt, um das kaiserliche Patent in Meklenburg zu verkünden, die Unterthanen ihres den Herzögen geleisteten Treueides zu entbinden und auf Wallenstein, den neuen Herrn, in der Pfandhuldigung zu verpflichten."; vgl. Grotefend, Otto. Meklenburg unter Wallenstein und die Wiedereroberung des Landes durch die Herzöge. MJB Bd. 66 (1901), S.233-234).

"... Am 17. Juli 1628 betrat Wallenstein als Herzog von Meklenburg von Stralsund her, über Tribsees und Gnoien, das Land und nahm an demselben Tage seinen Wohnsitz zu Güstrow, in der Mitte des Landes, wo er ein großes, schönes, ziemlich neues (noch heute sehr stattliches) Schloß vorfand, ..."; s. Lisch, G.C.F. Wallensteins Abzug aus Meklenburgim Jahre 1629. MJB Bd. 35, S.47

"Vor einer Frau aber mußte sich auch der eiserne Wille Wallensteins beugen: trotz aller Befehle und Anfeindungen verließ die verwittwete Herzogin-Mutter Sophie ihren Wittwensitz Lübz nicht und setzte es schließlich auch bei Wallenstein durch, dass sie dort verbleiben konnte. Am 14./24. Mai 1628 schrieb er an St. Julien: `Was aber die alte Herzogin betrift, solches remitire ich alles in des Herrn discretion, viel lieber wolte ich schon das sie auch weck ziehen thete, vermeint aber der Herr, das nicht sein kan, so seys.`"; s. Grotefend, Otto. Meklenburg unter Wallenstein und die Wiedereroberung des Landes durch die Herzöge. MJB Bd. 66 (1901), S.237.

189a  Lisch, Georg Christian Friedrich. Wallensteins Kirchen- und Schul-Regierung in Meklenburg; MJB Bd. 37 (1872), S.18-23:
"In der zweiten Hälfte des Jahres 1628 kam in Wallenstein der Plan ... in Güstrow eine Ritter-Akademie zu stiften, ... Nachdem er schon am 1. Januar 1629 den Magister Christian Schilt ... zum Professor der lateinischen Sprache berufen hatte, erklärte er am 31. Januar 1629 die Stiftung für gegründet und bestellte den Johann de Lasure zum Gubernator (auch maitre de l'Academie und Patron genannt). ...
Die Akademie ward für 5 junge Herren, d. h. aus der Wallensteinschen Familie und Verwandtschaft, und für 12 Edelknaben in einem eigenen Hause auf der Domfreiheit gestiftet und zum Zusammenwohnen eingerichtet. In dem Hause wohnten der Gubernator, der Präceptor, die Zöglinge und die zahlreichen Diener. Der Gubernator übernahm die Unterhaltung aller dieser Personen für eine bestimmte Summe wöchentlich. Außerdem sollten dem Gubernator für die Akademie noch geliefert werden: jährlich 50 Tonnen Bier, ein gewisses an Wein, 70 Faden (Klafter) Brennholz und 3 Fuder Kohlen. Die Kosten wurden jährlich auf 6282 Thaler veranschlagt, ohne die Kosten für Kleidung und Pferde. Besonders lebhaft war die Nachfrage nach Bier und die Lieferung ward bald auf 150 Tonnen jährlich erhöht.
Am Ende des Monats Januar 1629 war die Wohnung für den Gubernator eingerichtet und im Februar rückte er mit seinen Sachen und seinem Gesinde ein. Mit dem Monat März 1629 scheint die Bildung der Akademie vollendet worden zu sein. ...
Von ganz besonderm Interesse ist ..., dass Wallenstein schon bei der ersten Einrichtung der Akademie seine und seiner Gemahlin männlichen jungen Verwandten nach Güstrow kommen ließ, um sie unter seinen Augen in der Akademie und am Hofe erziehen zu lassen. Diese blieben auch ununterbrochen in Güstrow, so lange die Akademie bestand. Diese jungen "Herren und Grafen" waren nach zahlreichen Registern und Quittungen "drei Herren von Harrach und zwei von Walstein," nämlich:
1) "Herr Albrecht Freiherr von Wallenstein",
2) "Herr Adam von Wallenstein",
3) "Herr Maximilian Graf von Harra
4) "Herr Franzel Graf von Harrach",
5) "Herr Hans Carl Graf von Wallenstein".
Dieser letztere war besonders bevorzugt, da ihm außer der Dienerschaft besonders ein Edelknabe, der auf ihn zu "warten" hatte, und zwei Pferde gehalten wurden.
Diese jungen Herren hatten zusammen einen Kämmerling und 4 Diener; dazu kamen später noch 5 Stallknechte der jungen Herrschaft zur Wartung der Pferde, denen seit August 1629 das gewöhnlich "Commiß" an Bier und Brot gereicht werden sollte. ...
Der Personenstand der Akademie war durchschnittlich folgender: 5 junge Grafen und Herren, nämlich 3 von Wallenstein und 2 von Harrach
[und] 7 Meklenburgische Edelknaben. ... Die Namen sind leider nicht zu erforschen gewesen.
Der Gubernator Johann de Lasure, ein niederländischer Edelmann, französischer Zunge, ohne Zweifel Katholik, berufen 31. Januar 1629, verabschiedet 3. September 1631.
Der Präceptor oder Professor der lateinischen Sprache. Am 1. Januar 1629 ward Christian Schilt bestellt ... Von Trin[itatis]. 1630 bis Februar 1631 war ... Joachim Schebelius Präceptor.
Der Sprachmeister Johann Courtin, wahrscheinlich ein Franzose, ohne Zweifel Katholik, erscheint nach den Quittungen vom August 1629 bis Februar 1630. Im April 1631 war "Juan Courtin" des "Herrn Grafen von Harrach" Sprachmeister zu Gitschin mit 20 Fl. Monatsgehalt (vgl. Schottky: Wallenstein's Privatleben, S.179).
Der Fortificationsmeister Capitain Felice Floriani, Italiäner und ohne Zweifel Katholik, war zugleich Wallenstein's Baumeister. In seiner letzten Verordnung bestimmt der Herzog noch am 20. Julii 1629, dass "Capitain Floriani bei dem Schloßgebäude nicht gehindert werde". Am 20. October 1629 bewilligte die Kammer ihm bei seinem "Abzuge" nach dem "Hofgebrauch" einen Monatsgehalt, weil er in fürstlicher Bestallung bleibe; er kommt auch im Jahr 1630 in der Akademie nicht mehr vor.
Der Fechtmeister und Voltigiermeister Cosmo Peretti, Italiäner und ohne Zweifel Katholik, erscheint mit Unterschrift sicher September 1629 bis April 1630.
Der Tanzmeister war bis in den Anfang des Jahres 1630 William Daniel, wie es scheint ein Engländer. Nach seiner Verabschiedung folgte "Christopher de Quinceste dict du Fraisne", offenbar ein Franzose.
Der Bereiter Ditmar Frese, wahrscheinlich ein Deutscher, vielleicht ein Meklenburger, ward von Wallenstein bei dessen Abzuge mündlich und durch Verordnung vom 25. Julii 1629 der Akademie überwiesen. Im Mai 1629 wird noch kein Bereiter aufgeführt ... Im Februar 1631 war noch "der Roßbereiter" im Dienste der Akademie.
Der Capellan, zur kirchlichen Erziehung und Hausandacht, war Johannes Franciscus Castriota, ohne Zweifel ein Italiäner ... vom 1. September 1629 bis 28. Februar 1630. Jesuit war Castriota wohl nicht, da er seinem Namen nie die Buchstaben P.S.J. hinzufügt, wie die Jesuiten immer zu thun pflegen. Im März 1630 ward von Wismar ein Capellan geholt, welchem die jungen "Herren" beichteten.
Ein Arzt war auch eigens für die Akademie mit 40 Fl. Monatsgehalt angenommen. Es war dies der Hof-Medicus Doctor Wilhelm Bökel, welcher sich als Akademie-Arzt sicher vom October 1629 bis in den Mai 1630 verfolgen läßt. ...
Alles dieses zeigt klar, dass die Wallensteinsche Ritter-Akademie zu Güstrow nach dem entworfenen Plane vollständig bestand und glänzend eingerichtet und ausgestattet war.
Nach den Renterei-Rechnungen bestand die Akademie noch sicher bis zum Februar 1631. Ohne Zweifel wird sie sich im Anfange des Frühlings 1631 in der allgemeinen Flucht vor den anrückenden Schweden aufgelöset haben. ...
Hiemit verschwindet die Wallensteinsche Ritter-Akademie 3 zu Güstrow völlig aus der Geschichte.
[Fussnote] 3: Der Herzog Gustav Adolph von Meklenburg-Güstrow stiftete am 17. Mai 1664 wieder eine Ritter-Akademie zu Güstrow. Diese blieb aber auch nicht lange von Bestand. Es vind nur sehr wenig Nachrichten über dieselbe vorhanden."
- vgl. dazu a. Grotefend, Otto. Meklenburg unter Wallenstein und die Wiedereroberung des Landes durch die Herzöge. MJB Bd. 66 (1901), S.227-282

190  Lisch, Georg Christian Friedrich. Wallensteins Armenversorgungs-Ordnung für Mecklenburg. MJB Bd. 35, S.80-82:
Am 13. Mai 1629 hatte Wallenstein den Befehl zur Beschlußnahme dieser Armenverordnung erlassen (vgl. MJB Bd.35, S.84-85: Beilage Nr. 1. Wallenstein's Cabinets-Befehl über die Versorgung der Armen in Meklenburg). Bereits zum 29. September desselben Jahres sollten alle Armenhäuser "fertig" und am 9. Oktober 1629 von den Armen bezogen sein.
S.80: "... Eines der treffendsten Beispiele, wie Wallenstein in seinem neuen Lande regierte, giebt sein Bemühen für die Armenversorgung. Bis zu seiner Zeit waren die Armen auf die Aufnahme in die alten Armenhäuser zum Heiligen Geist und zum Sanct Georg und auf den "Bettel" angewiesen. Wallenstein in eigener Person setzte die Ordnung der Armenversorgung für das ganze Land in einer Stunde ins Werk und forderte die ganze Ausführung seiner Befehle während einer Zeit von vier Monaten! Nach seinem Tode ging aber durch die Greuel des Krieges diese ganze Ordnung, ja alles Neue wieder unter und in den vorigen Zustand zurück, und man konnte sich zweihundert Jahre lang nicht zu einer durchgreifenden Operation der Uebel erheben. ..."
S.82: "... Die Grundzüge dieser Instruction sind sehr einfach und kurz folgende. Die Armen sind den Kirchspielen zuzuweisen, zu denen sie gehören; zu den Armen eines Kirchspiels gehören nicht allein diejenigen, welche darin ansässig sind, sondern auch alle diejenigen, welche darin gedient und gearbeitet haben, darin erkrankt und zu Schaden gekommen sind. Die Armen eines jeden Kirchspiels sind (zur Gewinnung einer Statistik) mit Fleiß zu erforschen. Jedes Kirchspiel soll seine Armen selbst unterhalten. Zur Aufnahme und Unterhaltung der Armen soll in jedem Kirchspiele in dem Kirchdorfe ein ausreichendes Armenhaus gebauet werden und den Armen sollen die Erhaltungsmittel jährlich auf Dionysii (9. October) durch die Kirchen-Juraten gereicht werden. Die Beiträge der Eingepfarrten sollen nach Bedürfniß in Gemäßheit der Hufen von deren Besitzern nach der Kornaussaat eingetrieben werden. ..."

191  Koch, Ira. Das Schloss Güstrow. Das Schloß als Residenz Wallensteins in Mecklenburg von 1628 bis 1630. 1971, S.30-31, in: Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtsachen, Fürstliche Häuser, Schloss Güstrow:
1629, 16.06: Wallenstein plante die Anbindung des Parrschen Südflügels an den Ostflügel des Schlosses um so eine geschlossene Formation des Gebäudes herzustellen
"Er [Wallenstein] rief berühmte Baumeister und Architekten nach Güstrow: Neben Floriani und Borri wirkte auch Giovanni Pironi ... am Güstrower Hofe. ... Innerhalb des Schloßgebäudes nahmen Handwerker sehr viele Umbauten und Reparaturen an Gewölben, Decken, Fußböden, Türen, Fenstern usw. vor, worüber uns die Wochenrollen des Bauschreibers [Paul Seger] sehr gut informieren. Auch in den Gartenanlagen veränderte sich manches. So wurde zum Beispiel eine neue Wasserkunst und ein Springbrunnen errichtet. ... schickte er den Gärtner Lacher ... nach Italien, um Samen und Pflanzenaus den berühmten Gärten des Kardinal Burgese ... zu holen. ... Neben dem Ausbau von Schloß und Garten beauftragte Wallenstein seine Baumeister mit dem Neu- und Ausbau verschiedener anderer Gebäude in der Stadt. [Klosterhof, Kanzleigebäude, Gutower Werder] ... Zweihundertfünfzig Handwerker und fünfzig Bauern arbeiteten ständig auf den verschiedenen Baustellen"
- vgl. dazu a. Lisch, G.C.F. Wallensteins Kirchen- und Schul-Regierung in Meklenburg. MJB Bd. 37, S.4-5: "... und ließ die noch nicht ganz vollendete reformirte Kirche vor dem Schlosse abbrechen und die Steine zur Erbauung eines Schloßflügels an einer offenen Stelle des Vierecks verwenden 1 ...
[Fussnote] 1: Diesen Schloßflügel ließen die Meklenburgischen Herzoge nach ihrer Rückkehr in ihre Lande wieder abbrechen, damit kein Andenken von dem `Tyrannen` übrig bleibe. Am Schlosse zu Güstrow ist kein Wallensteinscher Bau mehr Vorhanden, wahrscheinlich auch im ganzen Lande kein solcher.")
Hier irrten sowohl Grotefend als auch Lisch, denn der Bau des Südflügel des Schlosses - der hier gemeint ist - wurde unter Wallenstein nicht vollendet, sondern lediglich nur 4 Fundamente dieses "Wallenstein-Flügels" werden bis zum Jahr 1630 fertiggestellt.
- "Eine ganz merkwürdige Stellung nahm Wallenstein, der katholische kaiserliche Feldherr, dem lutherischen Meklenburg gegenüber ein. Man sollte annehmen, dass ... er wenigstens den Versuch dazu gemacht habe ... die katholische Konfession in Meklenburg wieder einzuführen. ... Schon im April 1628 sagte er, ... er werde ... ihre Religion nicht antasten; er werde Niemanden zu einer Religion zwingen, in seiner Armee seien mehr Evangelische als Katholiken, und der Lutheraner Arnim sei ihm ebenso lieb wie der katholische St. Julien. ...
Die Lehre Luthers war die allein herrschende in Meklenburg; nur der Herzog Johann Albrecht II. von Güstrow war mit seiner Familie zum größten Verdruß der Stände 1617 zum Kalvinismus übergetreten und hatte angefangen, von den Steinen niedergelegter katholischer Kapellen in Güstrow sich ein Gebetshaus zu erbauen, dessen Vollendung aber durch die Ereignisse von 1628 verhindert wurde. Vermuthlich, um die strenge lutherische Bevölkerung für sich zu gewinnen, befahl Wallenstein, sowie er nach Güstrow kam, den sofortigen Abbruch dieses Hauses 2.
[Fussnote] 2: Von den Steinen ließ Wallenstein einen Flügel des Schlosses zu Güstrow erbauen, der allerdings später von Herzog Gustav Adolf, dem Sohne und Nachfolger Johann Albrechts, wieder abgerissen wurde, um `jedes Andenken an den Tyrannen zu vernichten`".; vgl. Grotefend, Otto. Meklenburg unter Wallenstein und die Wiedereroberung des Landes durch die Herzöge. MJB Bd. 66 (1901), S.258-259.

- im Jahr 1630 sind jedoch nur vier Fundamente des "Wallenstein-Flügels" fertiggestellt

191b  Güstrower Stadtarchiv (StA); Akten Policey-Sachen, Verordnung Wallensteins von 1630:
"Albrecht Wallensteins Mandat, dass alles Rind und Schweine-Vieh aus der Stadt zu schaffen, und vor den Thoren in Scheunen und Ställen zu halten."

192  Lisch, Georg Christian Friedrich. Rückkehr des Herzogs Johann Albrecht II. und seiner Familiein Güstrow nach der Wallensteinschen Verbannung. MJB Bd. 35, S.90
"Unmittelbar nach der Abreise Wallensteins aus Meklenburg im Juli 1629 setzten sich die Herzoge von Meklenburg wieder in der Nähe ihres Landes fest; sie gingen im Geheimen quer durch Meklenburg und nahmen ihren Wohnsitz zu Hamsfelde bei Lübek und in Lübek. Aber erst nach zwei Jahren, nachdem der Schwedenkönig Gustav Adolph siegreich geblieben war, konnten die Herzoge es wagen, ihr Land wieder zu gewinnen. Am 17. Juli 1631 brachen sie von Lübek auf: Herzog Adolph Friedrich I. nahm am 19. Juli sein Schloß Schwerin ein und Herzog Johann Albrecht II. erreichte am 21. Juli sein Schloß Güstrow, das die Residenz Wallensteins gewesen war, nicht mit dem Gepränge, von dem gefabelt ist. Die Familien der Fürsten blieben aber einstweilen noch zurück. Die Herzogin Eleonore Marie, Gemahlin des Herzogs Johann Albrecht, konnte erst am 10. September 1631 mit ihren Kindern in ihre alte Wohnung zu Güstrow zurückkehren. ..."

- vgl. auch Grotefend, Otto. Meklenburg unter Wallenstein und die Wiedereroberung des Landes durch die Herzöge; MJB Bd. 66 (1901), S. 227-283
Alle von A. Wallenstein getroffenen Einrichtungen und Verordnungen in Stadt und Land wurden vom Hzg. wieder rückgängig gemacht oder beseitigt.

193  S.A.Reg. = Regesten (Auszüge = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden von 1401-1500), LHAS, Eintrag vom 22.01.1637:
"Eleonora Maria, Herzogin zu Mecklenburg, geb. zu Anhalt, reversiert sich an Herzog Gustav Adolph Friedrich, nach 6 Wochen das Schloß in Güstrow zu räumen und die nach Lübeck gesandten Sachen des Herzogs Gustav Adolph, ihres Sohnes, zurückliefern zu wollen."

194  Güstrower Stadtarchiv (StA), Einträge im Einngedenckbüchlein 1587-1720:
"Ao 1638 Seind an der Pest in den Monaten Julio, Augusto, Semptemb., October, November unnd Decemb., des Cantoris verzeichnuß nach in die 1800 Bürgerstandes Personen verstorben, so er öffentlich hingesungen, und sind über dies an Bauers Leuten und anderen Armen, so nicht hingesungen, besondern ohne Sang und Klang auf den Rosengarten, bey dem Kirchhofe und sonsten an andern Ortern außer der Stadt der dazu bestellten Todtenträger Berichte nach, über 2000 Menschen verstorben und begraben worden. ..."
- vgl. a. den Eintrag des Folgejahres vom 3. April 1639: "Sein an den verstorbenen Rahts Personen, S.Bernhardi Hagemeisters, S.Christoff Loßmanns, S.Joachim Sandowen, und S.Je.Hans Nesen stellen, ..."

- vgl. a. Güstrower Stadtarchiv (StA), Ratsprotokolle 1536-1744: "1564-1584, 1603-1604 und 1629 hat die Pest hier auch grassiret."

195  Güstrower Stadtarchiv (StA); Verordnung der Stadt vom 03. Januar 1645 über die Holzabfuhr an den Holztagen aus dem Primer
- vgl. a. Visitationsprotokoll, LHAS 2.12-3/5: Kirchenvisitationen (Visitationes ecclesiarum): 1642 - "die Övelgönne im Primer gibt auf Weihnachten 4 ßl opfer und und alle 2 Jahre Gaßelhöltzer"
- vgl. a. Ratsprotokoll vom 06. Oktober 1643: "Herman Köstem ist die burgk im Primer, genannt die Ovelgönne, wieder eingethan und anbefohlen fleißige aufsieht auf das holtz und den Primer zu haben und insonderheit auf die Gremmeliner und Dehmer bauwern fleißige acht zu haben, und da etwas fürfiele und iemant würde befunden, soll er solches dem Rahte und nicht den Stadtknechten anzeigen."

196  Schedius, Georg. Beschreibung der Stadt Güstrow, 1647, S.44 (nach der Übersetzung durch Prof. Dr. Marquardt, 1911); Eintrag zum Brand im Klosterhof:
"... Als in den folgenden Jahren nach dem Tode des Vaters das Land zwischen den Fürsten Adolph Friedrich und Johann Albrecht geteilt war, und somit die Stadt [Güstrow] und das [Franziskaner] Kloster durch das Los dem Johann Albrecht allein zufiel, verzehrte nicht lange darauf eine Feuersbrunst, die in nächster Nähe des Präpositurgebäudes ausgebrochen, dasselbe bis auf die Mauern, die noch übrig blieben. Hierdurch veranlaßt ließ Johann Albrecht die Kreuzgänge und Mauern abreißen und verwandte die Steine derselben zu dem neuen Fundament eines neu zu errichtenden Gotteshauses auf dem Terrain außerhalb des Schlosses, da wo heute das Ballhaus steht, und das für den Calvinistischen Gottesdienst bestimmt war. Aber auch diese Kapelle wurde, noch bevor sie mit einem Dache gekrönt war, zugleich mit der an das Schloss anstoßenden Kanzlei und dem Marstall im Jahre 1628 auf Geheis des Herzogs von Friedland von Grund aus zerstört. Die anderen Gebäude aber, die im Umkreis des Klosters verschont geblieben, wurden in einen geräumigen Kornspeicher umgewandelt, in dem gerade soviel Korn aufgespeichert werden konnte, als nach der Schätzung für den Hof erforderlich war, und in ein anderes zweites Gebäude, das zum Brauen von Bier bestimmt war. Aus diesem Grunde wurde diesem Platze der Name `Fürstliches Amtshaus` beigelegt, auf dem für die an das Kloster anstehenden Gebäude ein Hauptmann Recht spricht, der seit der Wiedereinsetzung der Fürsten durch den Schwedenkönig Gustav Adolph der städtische Senator Johannes Krüger gewesen ist und auch noch ist. ..."

197  Güstrower Stadtarchiv (StA); Protokoll über die Kirchenvisitation von 1552, letztmalige Erwähnung des alten jüdischen Friedhofs:
"... 2) Noch Einkünfte der Domkirche aus: ... Registrum Fraternitatis Trium Regum [= ehemalige Bruderschaft der Heiligen Drei Könige]: ... Dionisius Ribe modo Magister Simon leopolt, 3 marck de horto aufm Juden kerckhofe. ..."

198  Güstrower Stadtarchiv (StA), Stadtakten
Herzog Gustav Adolf lässt 1654 den unfertigen Flügel [die bis 1630 errichteten vier Fundamente des "Wallenstein-Flügels"] abreißen um den Schloßgarten zu vergrößern.
Nachdem Gustav Adolf am 2. Mai 1654 vom Kaiser für mündig erklärt wurde übernahm er die Regentschaft im Herzogtum Güstrow. Bereits am 28. Dezember 1654 heiratet er Magdalena Sibylla (* 1631 - † 1719, Tochter von Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf) und hatte mit ihr 11 Kinder, jedoch keinen männlichen Erben.
Aus dieser Situation heraus, begann für das Güstrower Schloss ab 1654 eine rege Bautätigkeit.
- vgl. Unterlagen zum Schloss von Güstrow im Bestand des Stadtarchivs, Kämmereiregister 1647-1918: 16.05.1670: "Herzog Gustav Adolph fordert die Stadt auf, dass alle Bürger den Schloßplatz mit Steingrus, Moll und Mist, den sie in ihren Gärten nicht benötigen, auffüllen, um diesen zu erhöhen."
- vgl. Acta civit. spec. Güstrow, 692, LHAS: "Zwar tauchte im Jahre 1658 der Gedanke auf, im Güstrower Schloss eine Pulvermühle einzubauen. ..."
Auch Personell änderte sich einiges, sei es die Anwerbung von ausländischen Musikanten für die Hofkapelle oder auch die Einstellung neuer Hofprediger.
- vgl. Clemens Meyer. Geschichte der Güstrower Hofkapelle: Darstellung der Musikverhältnisse am Güstrower Fürstenhofe im 16. und 17. Jahrhundert. in: MJB, Bd. 83, 1919, S.23-24, 37: "... Im Mai 1654 übernahm der bisher unter Vormundschaft stehende Herzog Gustav Adolf die Regierung. Dieser, auch durch seine geistlichen Dichtungen bekannte Fürst, ist zweifellos musikalisch, zum mindesten aber sehr musikliebend gewesen, denn unter seiner Regierung nahm die Güstrower Hofkapelle einen solchen Aufschwung, dass sie die unter Christian (Louis) I. anfangs noch geförderte und durch die sogen. Violons (s. Schwer. Hofk. S. 29) verstärkte Schweriner Hofkapelle - die aber nach 1673 so gut wie verschwunden war - bei weitem in den Schatten stellte. ..."; "... So kam es denn, dass außer einigen deutschen Musikern besonders französische Musiker angestellt wurden, die zum Teil durch Vermittlung des Herzogs Christian (Louis) I., der sich meist in Paris oder im Haag aufhielt, nach Güstrow kamen.
Wie ernst es dem Herzog um die Verbesserung seiner Hofkapelle zu tun war, ist auch daraus zu ersehen, dass er Anweisung gab, man möge sich erkundigen, ob nicht in der Kaiserlichen Kapelle (Wien) oder in Klöstern einige Kastraten wären, die man annehmen könnte. ..."
- vgl. a. Josua Arnd (* 1626 - † 1687) war der Sohn des Güstrower Dompredigers und späteren Superintendenten Samuel Arnd. Er wurde im Januar 1658 Hofprediger und Bibliothekar an der Güstrower Schlosskirche.
Die Auswirkungen dieser verstärkten "geistigen Präsenz" im Herzogtum Güstrow zeigten sich dann auch in Verordnungen der folgenden Zeit, z.B. in den Publica von 1619-1749 im Stadtarchiv von Güstrow.
- Verordnung vom 18.01.1660: "Nochmaliges Verbot des Fluchens und Schwörens und der Sonntagsarbeit bei Androhung von 50 Rt. Straffe oder 8 Tage Gefängnis."
- Verordnung vom 27.03.1660: "Verbot des Aberglaubens und verbotener Mittel und Künste bei Krankheiten."
- Verordnung vom 12.02.1661: "Die Chatechismus Lehre und Unterweisung der Jugend ist wieder am Sonntag Nachmittag durchzuführen." oder "Die Heidnischen Mißbräuche bei Fastnachtszeiten, Freß- und Saufereien sind abzustellen."
- Verordnung vom 07.04.1662: "Weisung gegen die um sich greifende Hurerey und Unzucht."
- Verordnung vom 03.06.1681: "Insruction für die Fürstl.Meckl. Beampten und Stadt-Richtere, wie wieder die deß Zauberlasters und abergläubischer-Dinge berüchtigten Persohnen zuverfahren. ..."
- Verordnung vom 08.02.1682: "Nochmaliges Verbot des Fluchens, gotteslästerlicher Reden, abergläubischer Curen, Entheiligung der Son- und Festtage, Hurerey und Unzucht."

199  Güstrower Stadtarchiv (StA); Akte Stadtgrenzen 1663, Eintrag vom 28.01.1663: Auf der Primer- und Glasewitzerburg noch Mauern vorhanden, auf der Bülower Burg noch Reste des Turmes.
" ... was wir für gerechtigkeit an der Stadt wahrte hetten, so die Stüveburgk genandt wirdt, anstellen sollte, werden ufg sich gnedigst erinnern, und derselbe können wir aller underthenigkeit hinwiederumb nicht verhalten, das dieselbe warte, der Stadt eigenthumblich zugehoret, und das bis an dieselbe warte uf dem gutowschen velde, dis Stadt gewiße gerechtigkeiten an Jagden, pachten, Seen vor diesem gehabt und auch noch die Jagd in dem Gutowschen Stüvete, besonders das auch das gantze Gutowsche feldt, soviel eines nachrichtung von unsern antecessoren erlangt, mit in der Stadt gebiete und umbbereich der Stadt eigenthumblich liggenden gründe belegen gewesen.
Und ob die uns wol dasselbige muehe nicht anzumaßen, so ist doch nicht ohne sondern manniglich kundt und offenrnbahr, das sonsten Antecessores sich die warte, wie den auch die Jagdtt im Gutowschen Stüvete, auch die Pacht aus sechs hufen daselbst von Gutow vorbehalten.
Und ist auch nicht alleine in augenschein zubefinden, das dieselbe warte unser anderen Stadtwarten, so sunsten die Bülowsche Burg genandt wird und der dabei auffgeworffenen feldtscheiden und landtwehren gantz correspondiret und derselben auch den anderen Stadtwarten und derselben Türmen von der Glasewitzer und Primerburg, doselbe itzo noch einander dergleichen mauren wird befunden, gahr ehnlich und gleichförmig gebauet worden, die Landtwehr auch biß an wüsten See daselbst auf dem Gutowschen felde sich erstrecket, sondern es wissen auch die alten bürger sowol alse unsers Teils sich zubescheiden also wissend, der H.Haubtman Boßliche Bremer sein haus alhie erbauet, und zu dero behueff dieselbe steinern burgk von etlichen Personen des Rahtes losgebeten, auch damahls etliche fudern steine davon abbrechen lassen, das die Bürgerschafft und die Personen des Rahtes, so wegen geleisteten eide und Pflicht darum nicht willigen können, so viel erhalten, das er dieselbige als ein monumentum zum gedechtnis müssen stehen lassen, Derowegen dass auch derselbige im Raht vom Rathhause, so bei unsers teils zeitten, und wie Jochim Rhole S. bawherr gewesen, auf Dl. Befehlig mit Pfälen und brettern ein fundament bessern, und die steine so ausgebrochen, wiederumb zumauern lassen. Und dieselbige bis itzo erhalten und beschirmet, wie solches auf den nohtfal mit viel Leutte und Zubeweisen. Aldieweil dem Bürgermeister, Raht und herrn unstreitig das die der Stadt wahrte gewesen und dieselbe jeder Zeit von unsern Vorfahren gebeßert und verteidiget worden. Also haben ufg wir solches auf derowegen gnedigst begehren in underthenigkeit hinter bringen wollen. ...
Vermerk: Ist von dem Fürsten abgebrochen und im Zeuchhause vermaurett worden. "

- Die "Stüveteburg" war ein Turm der Landwehr an der schmalsten Stelle zwischen dem Insel- und Sumpfsee bei Gutow. Hzg. Ulrich hatte schon 1592 den Magistrat und seinen Amtmann in Güstrow darauf hingewiesen, das Bauern der Umgebung den Turm beschädigen und dies mit Androhung von Strafe untersagt (StA, Stadtakten von 1592, VI 2/1).
- vgl. a. StA, Schreiben des Herzogs Ulrich vom 02.11.1592 an seinen Amtmann [Churt Sperling]: "Wir kommen in erfahrunge, dass die Paueren zu Gutow, wie auch ihr Gesinde sich understehen sollen, dem Thurm auf der Landwehr daselbst mit wegkreißung und abwaltzen der fundament steine, allerhand schaden zuzufügen, so dan nicht zugedulden, deswegen und weil der Rath hieselbst solchen Turm wiederumb beßernn und in gueten stand bringen will, so ist unser ernster befehlich, dass du erstgedachten Pauren zu Gutow gebietest, dass sie sich hinjuro angezogenen unfuges mit wegkreißung und abwaltzen der steine, und waß dem mehr sein magk, enthalten, solches auch durch ihr gesinde nicht thun laßen, viel mehr verhindern, dass es geschehe, mit der außdrücklichen Verwarnung, so darüber ein oder mehr beschweren, oder beklagen würden, dass der oder dieselben deßwegen in gebührende straf genommen werden sollen, so du auch zu thun in krafft dieses befehlichet sein sollest, darnach du dich zu richten."
- vgl. a. Krüger, Karl. Die Verfassungsgeschichte der Stadt Güstrow bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts, MJB Bd. 97, 1933, S. 1-86: "Die Stüvete Burg wurde am Ende des 16. Jh. von den Gutower Bauern abgebrochen, während die anderen Burgen allmählig städtische Pachthöfe wurden."
- vgl. a. StA, Brandversicherungsakten 1811, Schreiben der Stadt Güstrow vom 08.07.1811 zur Bülower Burg: "Die auf dem Hofe der zur Stadt Güstrow gehörigen Bulower Burg befindlich gewesenen Gebäude wurden zuletzt so wandelbar und baufällig, dass wir uns mit Zustimmung des Magistrats im Jahre 1808 entschließen mußten, selbige abbrechen und einen ganz neuen Hof daselbst erbauen zu lassen. ..."
- vgl. a. StA, Ritterschaftl.-Brandkasse, Schreiben von 1818: "Die Stadt Güstrow meldet, dass die in der Brandcasse versicherten Gebäude auf der Glevinschen Burg seit dem Jahre 1797 nicht mehr vorhanden sind."
- vgl. a. StA, Brandversicherungsakten 1818, Schreiben der Stadt Güstrow vom 07.08.1818: "Schon im Jahre 1797 ist das Gehöfte, die sogenannte Glevinsche Burg, gelegt und am 12. April 1798 sind alle Gebäude desselben in öffentlicher Auction verkauft, abgebrochen und weggeführt."

200  Schlie, Friedrich. Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin, Bd. IV. Schwerin 1901; Die Heiligengeist - Kapelle zu Güstrow, Inschrift auf einer Tafel, S. 251
1663 / 64 - "... vp dat 63 vnd 64 yar is de olde kercke ock wedderumme angerichtet [neugebaut] ..."

201  Güstrower Stadtarchiv (StA), Ratsprotokolle von 1667, Eintrag vom 28.12.1667:
"... dass Jd dieser Stadt aufnehmen allemahl gnedigst gesuchet, und auch noch annitzo solches in der that erzeigen wolte, in deme sich bey fünffzig familien aus Frankreich angegeben, so handwercker weren, die sich an hero zu wohnen begeben wolten, Wan nun schon solches zu der Stadt großen außnahm gereichen würde. So hatt Jd solches gnedigst B.u.Rath eröfnen laßen wollen, ..."

202  Koch, Friedrich Eduard. Charles Philippe Dieussart und Leonhardt Christoph Sturm, zwei alte Baumeister des 17. u. 18. Jahrhunderts in Meklenburg, MJB Bd. 56 (1891), S.237-240
- Charles Philippe Dieussart war von 1658 - 1683 Herzoglicher Hofbaumeister in Güstrow; er schuf z.B. 1671 das Torhaus mit Brücke des Güstrower Schlosses
"In dem schönen Werke von Cornelius Gurlitt: Geschichte des Barockstils in Deutschland, führt dieser Autor einen alten Baumeister der Barockzeit auf: Ch. Ph. Dieussart, der in Meklenburg gewirkt, und ein in Güstrow gedrucktes "Theatrum Architecturae civilis" herausgegeben hat. ... Dieussart scheint ein unstätes Leben geführt zu haben. Ueber seine Thätigkeit in Meklenburg, die mit Bestimmtheit vom Jahre 1657 bis 1683 stattgehabt hat, geht mir aus dem Großherzoglichen Geheimen= und Haupt=Archiv in Schwerin die folgende Mittheilung zu:
D. d. Güstrow, d. 4. Juni 1660 verpflichtete sich "Charles Philippe Dieussart, Sculpteur," für die Ueberlassung eines Hauses am Schloßplatz nahe an dem Kutschstall um 400 Thlr. erb- und eigenthümlich die angenommene Arbeit, als: die Schloßkirche Günter Passows Epitaphium (im Güstrower Dom) und das Lusthaus zu Dargun innerhalb 16 Wochen fertig zu stellen. Der Herzog von Meklenburg wollte außerdem durch diesen billigen Hauskauf dem Baumeister eine Gnade erweisen, weil derselbe einen Ruf nach Dänemark abgelehnt habe.
Trotzdem begab sich Dieussart 1668 wegen einer Anstellung nach Kopenhagen, und der König von Dänemark war nicht abgeneigt, den "Architectus, der seiner Kunst halber gerühmt worden", anzunehmen. Als aber Herzog Gustav Adolf um Zurücksendung des Baumeisters nach Güstrow bat, verzichtete der König aus Dieussart aus Gefälligkeit für den Herzog von Meklenburg.
Hieraus geht hervor, dass Dieussart am Schloßplatz in Güstrow ein Haus gehabt hat. Leider haben meine Bemühungen, festzustellen, welches der alten Häuser daselbst dies gewesen, kein Resultat gehabt. Wenn es richtig ist, dass das jetzige Wollmagazin der "Kutschstall" war, so wird es das Wohnhaus Nr. 6 am Schloßplatz gewesen sein. Die oben erwähnte "Schloßkirche" existirt nicht mehr.
1662 war Dieussart in London, 1668 in Hamburg und Kopenhagen, 1676 in Berlin, 1677 in Leipzig, außerdem finden wir ihn nach der Vorrede seines oben erwähnten Werkes 1679 in Rom, während er 1678 bei der inneren Decoration des Schlößchens Kl.-Glienicke bei Potsdam thätig ist. In Bayreuth soll der achteckige Schloßthurm sein Werk sein, und in Erlangen ist er bei der 1686-93 erbauten französisch=reformirten Kirche thätig gewesen.
Ueber Dieussarts Geburtsort und Alter ist mir nichts bekannt; jedoch wird er mit den Hugenotten nach Deutschland gekommen sein, durch deren Einwanderung überhaupt die holländisch Palladieske Bauweise in Deutschland eingeführt worden ist. Der Umstand, dass im Jahre 1696 sein Werk zum dritten Mal durch Dientzenhofser, der Hof- und Landbaumeister zu Bayreuth war, herausgegeben wird, läßt darauf schließen, dass Dieussart damals verstorben war. ..."


203  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1695 zum Tod des Hzg. Gustav Adolfs:
Am 26. Oktober 1695 stirbt Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow (* 26.02.1633) in Güstrow und wird in der Domkirche am 18. Mai 1696 beigesetzt (Gewölbe über der Erde mit insgesamt 6 Särgen). Die Güstrower Herzogslinie erlischt, da er ohne männliche Erben verstorben ist (==> Nachfolgestreit der mit dem Hamburger Vergleich von 1701 beigelegt wurde) und die Stadt Güstrow hört damit auf Residenz zu sein.
Gustav Adolf verkehrte oft bei seinen Verwandten [seiner Schwester Sophie Elisabeth] in Wolfenbüttel, war dort ein stets willkommener Gast. Als Autor geistlicher Lieder verdient er literaturhistorische Würdigung.
- vgl. a. Gustav Adolph. Geistliche Reimgedichte: deren Hundert Heroische und Hundert Gesänge; Nebst einem Anhange Von allerhand Teutsch: und Lateinschen Geistlichen Betrachtungen. Güstrow, Lembcke, 1699

204  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten: Das Schloss Güstrow als Sitz der Witwe von Hzg. Gustav Adolf von 1695 - 1719
Magdalene Sibylle von Schleswig-Holstein-Gottorf (* 14.11.1631 - † 22.09.1719), Tochter von Friedrich III. von Schleswig-Holstein-Gottorf (* 1597 - † 1659) und Marie Elisabeth von Sachsen (* 1610 - † 1684) war verheiratet mit dem Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow (* 1633 - † 1695) seit dem 28.12.1654 (auf Schloss Gottorf). Nach ihrem Tod wurde sie - wie ihr verstorbener Gemahl - im Güstrower Dom am 28.02.1720 beigesetzt.
Nach dem Tod ihres Mannes lebte sie noch 24 Jahre lang im Güstrower Schloss und unterhielt dort einen kleinen Hof.
- vgl. a. Stieber, Johann. Merckwürdige und erbauliche Lebensbeschreibung der ... Fürstin Magdalena Sibylla, verwitwete regierende Fürstin zu Mecklenburg. Rostock 1745
- vgl. Einladung der Güstrower Domschule zur Trauerfeier anlässlich der Beisetzung der verstorbenen Herzogin. gedruckt bei Johann Lembken, Güstrow 1720, in: Schmidtsche Bibliothek, 133.90, LHAS; oder a. Einladung der Universität Rostock zur Trauerrede des Professors Jakob Carmon am Tag der Beerdigung der Herzogin. Rostock 26.02.1720, Typis Joh. Wepplingii, Sereniss. Princ. & Univ. Typogr. in: Schmidtsche Bibliothek, 133.87, LHAS
- vgl. a. Thomas Nugents Reisen durch Deutschland und vorzüglich durch Meklenburg. Berlin 1781, S.218: "Güstrow, den 30sten Sept. 1766 ... nach dem Tode der verwittweten Herzogin Magdalena Sibylla wurden alle Möbeln von hier [Güstrow] nach Schwerin und nach andern Orten hingebracht; überdies ist es in sehr baufälligen Zusatande, und gewiß seinem Untergang nahe, wenn ihm nicht bald geholfen wird. ..."

205  Josephi, Walter. Der Güstrower Erbfolgestreit und die mecklenburgische Medaillenkunst. in: MJB Bd. 97, 1933, S.90-93
" ... Nach dem Ableben des letzten Herzogs von Mecklenburg Güstrow, Gustav Adolf, 1695, erstand dem auf Grund des testamentarischen Landesteilungsverbots des Herzogs Johann Albrecht I. die Primogenitur - Erbfolge vertretenden Herzoge Friedrich Wilhelm von Mecklenburg - Schwerin, da eine wirklich gesetzliche Linealprimogenitur in Mecklenburg nicht bestand, ein Praetendent in seinem Oheim Adolf Friedrich. Dieser, ein nachgeborener Sohn des Schweriner Herzogs Adolf Friedrich I., zugleich aber auch Schwiegersohn des letzten Güstrower Dynasten, machte für sich die Rechte der Sekundogenitur - Erbfolge und des landesüblichen Grundsatzes der Länderteilung geltend. Zwar war der Güstrower Herzog früher aus staatspolitischen Gründen einer neuen Landesteilung gegensätzlich gewesen, hatte sich also durchaus auf den Standpunkt seines Urgroßvaters, des Herzogs Johann Albrecht I., gestellt, aber schließlich hatte er doch noch für seinen bisher mit den Ämtern Strelitz, Wanzka, Feldberg und Mirow apanagierten Schwiegersohn das im Schweriner Besitz stehende, aber mit Reichsfürstenschaft ausgestattete ehemalige Bistum Ratzeburg verlangt, weil schon Herzog Adolf Friedrich I. (gest. 1658) dieses einem jüngeren Sohne zuzuwenden beabsichtigt hatte. In den letzten Lebenstagen Gustav Adolfs müssen sich in dieser Richtung erneut starke Familieneinflüsse geltend gemacht haben, denn im Gegensatz zu seiner bisherigen Absicht, die keine Neuteilung der mecklenburgischen Stammlande in sich schloß, hatte der Sterbende noch zwei Tage vor seinem Tode den Kaiser Leopold I. um Zuwendung des ungeteilten Herzogtums Güstrow an seinen Schwiegersohn gebeten.
Mit Gustav Adolfs Ableben am 26. Oktober 1695 begann ein Thronfolgestreit von unschilderbarem Durcheinander: Friedrich Wilhelm von Schwerin nahm durch Anbringung seines Wappens das Land für sich in Anspruch, das gleiche tat Herzog Adolf Friedrich, und um die Wirrnis voll zu machen, standen in Güstrow gar noch schwedische Truppen zum Schutze der herzoglichen Witwe und ihrer Töchter.
Zu diesen drei Machthabern in Güstrows Mauern trat schon am Tage nach dem Tode noch ein vierter, der kaiserliche Gesandte beim Niedersächsischen Kreise, der das Güstrower Ratskollegium für den Kaiser in Pflicht nahm und damit eine kaiserliche Interimsregierung ins Leben rief. Eine Zeit der Ruhe schien in Aussicht zu stehen, als sich darauf die beiden Thronanwärter zurückzogen; jedoch an ihrer Statt erschienen am 18. Februar 1696 die Truppen des Niedersächsischen Kreises (Brandenburg, Braunschweig - Celle), zu denen auch die bereits in Güstrow befindlichen Schweden zu rechnen sind, und somit regierten abermals zwei Gewalten in dem verwaisten Herzogtum.
So stand es, als am 12. Januar 1697 die kaiserliche Entscheidung erging, die den Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg - Schwerin für allein erbfolgeberechtigt erklärte. Friedrich Wilhelm übernahm daraufhin zum zweiten Male die Güstrower Regierung, aber das Direktorium des Niedersächsischen Kreises (Schweden, Brandenburg, Braunschweig - Celle), das vorwiegend die Rechte des Mirower Prinzen vertrat, fühlte sich übergangen, erkannte die kaiserliche Entscheidung nicht an, erklärte sie sogar für ungültig und ließ demzufolge seine Truppen nicht abrücken. Das Direktorium des Niedersächsischen Kreises blieb sogar durch Einsetzung einer Kreis - Interimsregierung (29. April 1697) der alleinige Machthaber, da die kaiserliche Interimsregierung aufgelöst wurde und auch Herzog Friedrich Wilhelm zum zweiten Male abgezogen war.
Selbstverständlich fühlte sich der Kaiser durch das Vorgehen des Niedersächsischen Kreises aufs tiefste verletzt - in Wien sprach man damals von Abdankungsabsichten -, allein ihm waren gegen die Opposition die Hände gebunden, denn er brauchte die militärischen Streitkräfte des Niedersächsischen Kreises dringend für die Interessen des Reichs und seiner Erblande, und das Habsburger Hemd saß ihm näher als der Mecklenburger Rock. Dem Kaiser blieb außer papiernen Protesten also nur der Weg des Kompromisses übrig; er setzte am 27. Januar 1698 eine Vermittlungskommission ein, die am 12. Oktober 1698 zu Hamburg ihre Sitzungen aufnahm. Sie bestand aus dem kaiserlichen Gesandten beim Niedersächsischen Kreise, Grafen Eck, der durchaus für die Rechte des Schweriner Herzogs eintrat, aus dem Könige von Dänemark in seiner Eigenschaft als Herzog von Holstein, aus den Herzögen von Braunschweig - Wolfenbüttel und aus dem Bischofe von Lübeck und schuf nach endlosen Verhandlungen am 8. März 1701 das souveräne Herzogtum Mecklenburg - Strelitz, wie es bis zum 31. Dezember 1933 bestand [= Hamburger Vergleich oder Hamburger Erbvergleich genannt].
Inmitten jener Wirrnisse ließ nun der Herzog Friedrich Wilhelm durch seinen Schweriner Münzmeister Zacharias Daniel Kelp jene satirische Medaille auf den Güstrower Erbfolgestreit schlagen, und zwar, wie dies außergewöhnlich seltene Stück selbst berichtet, zu Neujahr 1699. Die der Medaille zugrunde liegende Gesinnung entspricht also ungefähr einem Zeitpunkt, an dem die Hamburger Vermittlungskommission zusammengetreten war. Damals standen die Aussichten für Strelitz besonders schlecht, so dass eine weitere Beeinflussung für Schwerin ungefährlich war und nur von Vorteil sein konnte. Die Vorderseite versinnbildlicht den vergangenen Zustand, die Rückseite den damals gegenwärtigen. ..."


206  Stadtarchiv Güstrow (StA), Einträge in den Stadtakten zur Grenzburg; z.B. in Stadl. Gründe, Acta Grentz Burg, Akten der Rittersch.-Brandversicherungs-Gesellschaft, Akten der Kämmerei oder Gravamina der Bürgerschaft wegen der Höltzung
Die frühesten Nachrichten über die Grenzburg stammen aus der Zeit um 1700. Damals führte die Grenzburg im Osten der Stadt den Namen Müggenburg - früher im Plattdeutschen auch "Flöhburg". Es war keine Burg im eigentlichen Sinne, sondern ein Haus, das von einem von der Stadt eingesetzten Holzvogt bis 1742 frei bewohnt wurde, der über die Ordnung in seinem Bereich - hier den Heidbergen - wachte.
Seit 1784 verpachtet, betrieben die Pächter oft neben ihrer Aufgabe als Holzwärter und der eigenen Landwirtschaft in den Sommermonaten auch noch eine kleine Schankwirtschaft (seit 1889 schon als "Kruggehöft" von der Stadt verpachtet).
Anfang des 20. Jahrhunderts zählte die Grenzburg zu einem der beliebtesten Ausflugsorte der Güstrower Bürger. Am 2. Januar 1932 brannte des Gebäude vollständig ab, wurde aber im selben Jahr wieder aufgebaut. Bis dt. als Gaststätte, Cafe- und Biergarten genutzt, kann man heute sogar in ihr übernachten.
- StA, Akte vom 18.03.1704: "Inventarium: 1) das neue Grentz Haus von 4 Gebind lang; 2) in der Abseite ein Kuhstall und l kleine Kammer"
- StA, Akte vom 18.09.1704: "Inventarium über die sogen. Mückenborg: 1) Wohnhaus von 4 Gebind; 2) in der Abseite 2 Ställe"
- StA, Kämmerei-Register von 1705/06: "Grenzburg in den Tannen: Christian Kopping – 12 fl."
- StA, Kämmerei-Rechnungen von 1724/25: "Die sog. Müggenburg in den Dannen vorm Glevinschen thor bewohnt der Holz-Voigt frey."
- StA, Stadtakten vom 04.10.1729: "Inventarium: [Grenzburg] Das in diesem Jahr neu aufgebaute Grentz Haus an der Rosinschen scheide von 7 Gebindt, im Haus 2 Vieh- Ställe Pächter Martin Bollenhagen, Holzvoigt."
- LHAS, Ritterschaftl.-Brandversicherungsgesellschaft, Akte Nr. 80 von 1785: "l Wohnhaus [Holzwärter Haus], mit Stroh gedeckt ..."
- StA, Kämmerei-Protokollbuch vom 19.11.1803: "Holzwärter und Pächter wird der frühere Krugpächter Drews aus Gutow."
- StA, Acta Grentz Burg vom 27.06.1863: "Ruesch, Holzwärter, mit Schankwirtschaft"
- StA, Kämmerei-Register von 1898: "Oekonom Zimmermann - 510.- M."; Vertrag vom 20.2.1891-1897-1903; seine Witwe A. Zimmermann noch bis 1919

207  Stadtarchiv Güstrow (StA), Schossregister, Specification derer brieflichen Nachrichten, so in dem im Curia-Auß-Zugschrank unter gehörigen Rudera befindlich sind, Erster herzoglicher Schutzjude in Güstrow:
"1749 – Jesaias Jeremias Israel"; Der Jude Jesaja Jeremias Israel erhält den ersten Schutzbrief des Herzogs in der Stadt Güstrow.
"1766 - Gebrüder Israel"
"1767-1772, 1787 - Joseph Jeremias Israel"
"1770 – Jesaias Jeremias"
- vgl. a. Schreiben des Isaias Jeremias Israel vom 30.08.1796 an den Hzg., LHAS: "Er ist seit 1749 Schutzjude in Güstrow. Seine Voreltern sind die ersten seiner Glaubensgenossen, welche sich unter der Regierung des wailand Herzogs Friedrich Wilhelm in Schwerin niedergelassen hatten und Handel treiben durften [Concession vom 18.10.1686]. Da er nur Töchter hatte, ersichte er den Herzog, seinem zukünftigen Schwiegersohn Mendel Hirsch aus Halle das Privileg zur Ansiedlung in Güstrow zu erteilen."
- vgl. a. Schreiben des Isaias Jeremias Israel vom 18.10.1796, LHAS: Der Magistrat hatte den Antrag abgelehnt, da bereits schon 5 Schutzjuden in Güstrow ansässig sind. Der Antragsteller weist daraufhin, dass er bereits seit 46 Jahren Güstrower Einwohner ist. Er will jetzt das Geschäft aufgeben und bittet, eines seiner Kinder dafür zu privilegieren. Der Herzog hatte ihm in seinem Schreiben mitgeteilt, "dass er sich darüber zur Zeit nicht entschließen konnte, sondwen er desfals in Geduld zu stehen habe, bis nach Zeit und Umständen eine Gelegenheit zu deren Privilegierung sich darbieten würde." Er bittet daher nochmals um eine Privilegierung seines Schwiegersohnes Mendel Hirsch. Der Herzog verweist ihn jedoch in seiner Antwort an den Magistrat der Stadt Güstrow.
Die Juden erhalten in Mecklenburg erst im Februar 1813 unter dem Herzog Friedrich Franz I. durch sein Reformgesetz das Bürgerrecht (1812 bereits in Preussen).
Zu den Schwierigkeiten und Widerständen im Land vgl.:
- Güstrower Stadtordnung vom 15.11.1704, Stadtarchiv Güstrow: "... 15. Weiln auch das Hausieren derer Savoyarden, Juden, und anderer frembtherümb gehenden Krähmer, ohne Unterscheyd der Zeit, gemeiner Stadt, und insonderheit der Kaufmannschaft nicht anders, als höchst schädlich seyn kann, so wirdt B. u. Raht hiermit, bey vermeydung unausbleiblicher fiscalischer Strafe, anbefohlen, solchen vorerwehnten Hausierern, Juden und Krähmern das Herumbgehen in den Häusern gäntzlich zu inhibiren [untersagen], dieselbe auch anders nicht, als in denen Jahr Markten, undt etwa 4 oder 5 Tage vor Weynachten in der Stadt zu dulden, auch sie alsdann dahin zu halten, dass sie gleich anderen frembden Kaufleuten undt Krähmern aufm Markte außstehen, undt dafür das gewöhnliche Stelle-Geldt, oder auch für das herümb gehen täglichgk ein gewisses der Stadt Cämmerey erlegen müßen."
- vgl. a. die Herzogliche Verordnung vom 12.11.1709 (I/35) von Friedrich Wilhelm: "Die herzogl. Verordnungen werden verschärft, dass wann a dato innerhalb 14 Tagen / ein Zigeuner oder ander gott- und herrnloß liederliches Gesindel / entweder Trouppen weise / oder eintzeln / in Unseren Landen angetroffen wird / solcher ohne eintzige Gnade gehangen / die weiber aber mit dem Staub-Besen bestraffet / und folgends / nebst bey sich habenden unerwachsenen Kindern / auß dem Lande fort geschaffet werden sollen / wie dann auch gleichmäßige Straffe zu gewarten haben / die Polnischen oder andere Bettel-Juden / ingleichen die Bettler / wann sie von verdächtigen Oertern / wider Unsere Verordnung / sich heimlich ins Land schleichen oder practiciren / und darin betroffen werden: Gestalt Wir auch hinführo gnädigst wollen, dass ein Jude / er sey woher er wolle / ohne speciale gnädigste concession / in Unseren Landen geduldet / weniger seine Waaren zu debitiren Erlaubniß haben solle und befehlen hiemit / dass sie hinführo keine Juden / ohne Vorzeignung Unserer special gnädigste Erlaubniß / in Unseren Landen Handel und Wandel zu treiben / und mit seinen Waren herumb zugehen / noch sonsten sich darin auff zuhalten verstatten / auch übrigens nach denen Zigeunern / auch oberwehnten Polnischen und andern frembden Bettel-Juden sich mit fleiß erkündigen und bemühen / selbige / wann sie a dato innerhalb 14 Tagen sich in Unsern Landen annoch betreten laßen werden / so fort / mit Abnehmung der bey sich habenden Sachen anhalten, fest machen und gefänglich verwahren / ... und damit solche Landstreicher nicht entlaufen / oder durch Gegenwähr sich salviren / auch niemand verletzen und beschädigen können / so sollen die Thore in denen Städten / wan sie darin sich finden lassen / sofort versperret / in denen Dörffernn aber die Glocken gezogen werden / damit ein Dorfschaft der andern zu Hülffe kommen / ...
Im übrigen wird eines jeden Ortes Obrigkeit so wol in denen Städten als auff dem Lande hiemit angewiesen und vermahnet / die Versorgung ihrer Einheimischen Armen und Bettler nach Möglichkeit sich angelegen seyn lassen / damit also das herumblauffen der Einheimischen Armen von einem Ort zum andern in Unsern Landen gäntzlich eingestellet werden möge. ..."

- Akten Städtische Angelegenheiten von 1748, Stadtarchiv Güstrow: "Frembden Krähmer, Juden, auch deren Weiber und Kinder, sollen nicht hausieren außerhalb derer Jahrmarktren, ausgenommen die Boheimbschen Glasträger, Leinwandshändler, Krähmer, und Kupfer-Stich-Händler, Strohhüte, Mäusefallen und Hechdträger, und sollen selbige außerhalb den letzteren, zuvor das Bürger-Recht gewinnen; jedoch sollen die Einheimischen die Waren bei Händlern haben, und die Käuffer nicht übersetzen." oder vom 21.12.1748: "... 16) Dem Hof-Juden und dessen Leuten, worunter diejenigen, welchen Pässe, um ein gewisses Geld, zum freyen Handel ertheilet, mit zu rechnen, das Hausieren auf dem auf dem Lande und in den Städten nicht weiter zugestanden werden. ..."
- vgl. a. Landes-Grundgesetzlicher Erbvergleich von 1755. Constit. W. 2. Th. S.913-971: "In den Städten und auf dem Lande soll das schädliche Hausieren fremder Juden, außerhalb Jahrmarkten, abgeschaffet werden. ...
Kein Jude, der nicht mit einem herzogl. Schutz- und Freiheitsbrtief versehen ist, soll ion hiesigen Landen geduldet werden, noch vielweniger sich häuslich niederlassen, oder als ein Miethmann bey einem anderen wohnen. ...
In Ansehung der Aufnahme der Juden verspricht der Herzog seinen Städten der Gestalt Maaße zu halten, dass sie keine Ursache über deren gar zu große Anzahl zu klagen haben sollen; wie dann auch den Juden hiemit untersagt seyn soll, liegende Gründe eigenthümlich an sich zu bringen."


208  Hering, Richard. handschriftliches Manusskript, Bd. III., S. 39, 1752-57, Stadtarchiv Güstrow (StA): Erste Erwähnung des "Brunnen" [in Bülow] 1752 als Ausflugsort mit einer eisenhaltigen Heilquelle mit lieblichem Geschmack, die zu einem obeliskartigen hölzernen Brunnen geleitet wurde.
Der Boden wurde daraufhin einplaniert und mit Linden und Sträuchern bepflanzt. Dadurch wurde ein Platz geschaffen, der "jedem Einwohner, so auch besondern desjenigen, welche sich diesen Brunnen zur Gesundheit oder auch nur wegen des lieblichen Geschmacks bedienen wollten, zum erwünschten Aufenthalt gereichen konnte. ... Dem Pächter war es [1757] ausdrücklich untersagt, Bier und gemeinen Brandwein zu schenken und eine Kegelbahn anzulegen. Auch durfte er nicht dulden, dass daselbst geschossen würde und die Vogelhecke auf irgendeine Art gestört wird. Dagegen stand ihm frei, Kaffee und Wein und Frantz- und anderen abgezogenen Branntwein zu schenken, nur sollte er die Gäste nicht übersetzen und sich mit einem mäßigen Vorteil begnügen und dem ohngeachtet bescheiden sein, wenngleich einer oder anderer dort nichts verzehren und Kaffee oder Wein selber mitbringen sollte. Denn dieser Ort ist allein dem Vergnügen des Publikums gewidmet und soll es auch bleiben."
- vgl. a. den Eintrag vom 30.10.1753 in den Ein- und Ausgabebelegen der Kämmerei, StA: " Absicht des Rates, ein Brunnenwärter-Häuschen durch den Stadt-Zimmermeister Lufft errichten zu lassen, um zu vermeiden, dass böse Hände entweder aus Frevel und Mutwillen, oder auch aus gewinnsüchtigen Absichten die zum Vergnügen des Publici eingerichtete Gegend berauben, ... die Quelle verstopfen, ... dass das zur Herbstzeit biß in den Winter hinein hudenlos [ohne Hirten] hereingehende Vieh und besonders die Schweine diese offene Gegend nicht verschonen, sondern sowohl in den Alleen als auch besonders an denen Treppen ein Vieles ruiniren würden. Anbey ist schon auf künftiges ein egard genommen, dass sodann diejenigen, welche sich daselbst divertiren [belustigen], oder wohl gahr das Wasser zur Gesundheit bedienen wollten, für raue und nasse Witterung etwas geborgen seyn könnten, wenn man vorhabens ist, zu dem Ende in der Wärter Wohnung die Stube etwas räumlich und mit einem Camien, die Kammer aber zugleich mit einem Ofen versehen zu lassen, damit der Brunnen Wärter sich allein in der Kammer aufhalten, und die Stube honetten Persohnen zur retirade [Rückzug] dienen möge.
Endlich siehet man bey diesem Bau eben so wenig ein risique für die Cämmerey, als die bisherigen Kosten, welche man des Brunnens halber verwandt hat, vergeblich seyn sollten. Wan dan auch das Wasser dem patriotischen Wunsche nach und so wie unsere HH. Medici sich annoch die Hoffnung machen, nicht zur Cur sollte zu gebrauchen seyn, so würde es doch zum Trinken lieblich und darneben die anmutsvolle Gegend denen Einwohnern angenehm bleiben, mithin er auch nur um des plaisirs willen unumgänglich nöthig seyn, dass jemand zur Aufsicht daselbst bestellet werde.
... den Interim zum Wärter bey dem Brunnen bestellte Mann nahmens Hans Prahl gütigst zu konfirmiren [bestätigen], ihm einen nothdürftigen Gehalt von den piis corporibus anzuweisen, und zugleich mit auch die Wartung der Höltzung in der gantzen Gegend am Parumer-See bedingen zu lassen. ..."


209  Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (LHAS): Domanialakten (DoA) Güstrow, Akte 55.4
1754 - 1756, Streit zwischen dem Magistrat und dem Herzogl. Amt Güstrow wegen der Schleuse im Stadtgraben an der Wachsbleiche [Walkmühle]. Der Herzogliche Stadtkommandant Obrist von Zulow hatte in den Stadtgraben an der Wachsbleiche eine Schleuse mit einem Stau einbauen lassen, um den erforderlichen Wasserstand im Stadtgraben [Wallgraben] zu erhalten. Dadurch standen jetzt ständig die Domwiesen [Pferdehütung] der Stadt unter Wasser, da durch die Schleuse der Abfluß aus dem Sumpf-See durch den Stadtgraben in die Nebel behindert war.
" Das Wasser steht an einigen Orten der gemeinen Pferdehütung über eine Elle hoch. "
Aus dem Untersuchungsprotokoll des Landmessers Daniel Zencker: "... das Waßer, so vom Sumpf herunter auf die Dom-Wiese, und den Papenbrock durch den Stadtgraben in die Nebel fließet, ... befunden, dass die neue Schleuse bey der Wachsbleiche l Fuß 9 Zoll zu hoch angelegt ... weiter ist die Wehre an der Nebel bey nahe einen Fuß zu hoch angeleget. ... Ingleichen entstände das viele Wasser von der Walkmühle, indem der Walkmüller Groth das Vorwaßer in der Nebel beständig aufhielte, da doch dassselbe vor diesem einen freyen Abflus gehabt, ... [dadurch stand auch der Schloßgarten teilweise unter Wasser]. "
Ursache des Aufstaues war die Verlandung des Stadtgrabens durch den Einbau vieler Waschstege, das Hereinfahren mit Wagen und das Tränken von Vieh. Dadurch ist viel Erdreich in den Stadtgraben gelangt.
- vgl. a. Eintrag vom 28.07.1751, Acta civit. spec. Güstrow, 1281, LHAS: Schreiben des Herzogs Christian Ludwig an den Verwalter Russow zu Suckow wegen Lieferung von Holz für die neu zu bauende Schleuse an der fürstlichen Wachsbleiche in Güstrow.

209b  Güstrower Stadtarchiv (StA); Stadtakten, Verordnung des Hzg`s Friedrich vom 20.10.1756:
"Stroh- und Rohrdächer auf den Häusern und Ställen sollen in Städten abgeschafft werden."
- weitere Verordnungen dazu erfolgten am 09.06.1764, 16.01.1770 und am 16.03.1771
- vgl. dazu a. StA, Policey-Sachen, 1577: "Fürstl. Verordnung, dass die Scheunen aus der Stadt geschaffen, und bei harter Ahndung kein ungedroschen Korn, noch übermäßiges Rauhfutter in die Stadt gebracht werden solle."

209c  Güstrower Stadtarchiv (StA); Stadtakten, Stadt Angelegenheiten, Anfrage vom 22.06.1758 zwecks Einrichtung einer Universität in Güstrow:
"Herzog Friedrichs Befehl de 22. Juny anzuzeigen, ob die Stadt Güstrow zu eine Universität bequemen sey, und ob in Ansehung der öffentlichen Gebäude die Einrichtung ohne große Kosten zu treffen."

210  Güstrower Stadtarchiv (StA); Stadtakten, Eintrag vom 23.03.1768, 11815: Das Sandgraben am alten Kirchhofe fürm Mühlenthor wird bey Geld- und Leibesstrafe verbothen.
" Nachdem HH. Bürgermeister und Raht höchst misfällig vernommen, dass mit dem schon mehrmahls untersagten Sand Graben an dem Alten Kirchhofe vor dem Mühlenthor hieselbst annoch continuiret und solcher Unfug schon so weit getrieben sey, dass sogar die Gräber der vormahligen Einwohner von Güstrow umgewühlet, deren Gebeine zerstreuet, herumgeworfen und solcher gestalt dieser Alte Gottes-Acker schändlich zerstört worden. Als hat ihre Pflicht erfordert, diesem mehr als heidnischen Unwesen ernstlich Einhalt zu thun, und solchen noch hirmit öffentlich anzubefehlen, dass keiner, an dem obbenannten Orte ferner Sand zu graben, sich erdreisten, widrigenfalls aber mit harter Geld- und dem Befinden nach, Leibesstrafe ohnabbittlich dafür büßen soll."

211  Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (LHAS): Domanialakten (DoA) Güstrow, Akte 55.4 und Stadtakten von 1870, Stadtarchiv Güstrow:
Die Wasserstauung im Stadtgraben war ehemals 1770 Bestandteil der unter herzoglicher Oberhoheit stehenden Befestigungsanlage der Stadt. Erst im Jahre 1870 verzichtete der Großherzog auf seine Rechte an Stadtgraben und Wällen der Stadt.

"... Gehet man von hierab [Schloßgarten] weiter nach dem so genannten Philosophischen Gang, so stehen etzliche alte Weiden offenbar im Wasser, ... " [auch das Bauhöffische Feld war überflutet].
" Ich habe das Gefälle des Sumpf-Sees ... abgewogen. Selbiges beträgt vom Sumpf-See an biß an die Schleuse auf der Wachsbleiche 1 Fuß 3 ½ Zoll. An so fern die Schleuse der Wachsbleiche weggenommen und doch genugsam Waßer in dem Stadtgraben erhalten, auch das Waßer von den angrenzenden Wiesen und Ländereien abgeleitet werden soll, muß der Stadtgraben auf 6 Fuß ausgetiefet, und ihm seine vorige Breite, welche besonders von der Brücke des Pfaffen Bruchs an der Hageböckschen Thors Brücke annoch zu erkennen ist, wiedergegeben werden. ..."
Daraufhin kommt es 1771 zu einer Einigung zwischen der Stadt und dem Herzoglichen Amte:
"3. Werden die Ufer des Stadtgrabens gehörig erhöht, damit weiter kein Vieh zur Tränke getrieben, noch Wägen zum Abspülen hereingebracht werden können.
4. Damit indessen das Vieh der Einwohner getränkt werden kann, so wird an zweien bequemen Orten respective beim Schnoien- und Hagebüchschen Thore eine besondere Stelle zur Viehtränke besonders eingerichtet, zugleich wird auch erlaubt, dass in dem Stadt Graben Waschstege gehalten werden können, jedoch müssen, um bequem dazu gelangen zu können, ordentliche Treppen von dem Ufer herunter gemacht werden.
5. Nehmen die Beamte das Stau mit der Eindämmung bei der Wachsbleiche gäntzlich hinweg."


212  Güstrower Stadtarchiv (StA); Akten Stadtliche Gründe und Brunnenakten von 1770: Wegen Wieder-lnstandsetz- und Erhaltung des Brunnen Gartens Bülower Burg am Parumer See.
"1770, 17.09.
Der Brunnen-Garten ist seit einigen Jahren sehr in Verfall geraten. ..."

"1775, 14.03.
Überprüfung des Brunnens durch die Cämmerei. Dabei wurde festgestellt, dass
1) 3 Kühe nebst 1 Pferd in dem Brunnen Garten gewesen, welche allenthalben in denen Gängen, Quartieren und Höltzungen gegangen, auch verschiedene Fußsteige durch die Hecken dergestalt gemacht hatte, dass schon einige Stände hin und wieder vertrocknet, auch große Öffnungen zu sehen werden.
Bei der Gelegenheit wurde man auch gewahr, dass er wohl einige Fuder Sträuche aus den Hasel-Hecken gehauen und dadurch dieselben sehr durchsichtig gemacht hatte, wie dann auch das Vieh die Knospen und jungen Lehnen hin und wieder abgefressen.
2) waren umb den Brunnen Hause eine gantze Anzahl der besten Buchen die Pelle abgenagt und abgehauen.
3) die Fahr Allee hatten die Schweine größten Theils umbgebrochen, die Narbe zum Grastragen verdorben und uneben gemacht.
4) fand man nur 5 Spargel Bette anstatt nach dem Contract 8 und mehrer seyn sollen. ...
6) Sind die Bäume gezählt, die nach dem Inventario vom 19.03.1771 sein sollen: 167 Apfel und 104 Birn Bäume, es waren aber nur 73 Apfel und 58 Birn Bäume. ..."

- vgl. a. 1775, 23.03.: "Der Magistrat beschließt, dass Kayser noch zu Ostern den Brunnen Garten räumen soll. Die Verpachtung wird neu ausgeschrieben."
- vgl. a. 1780, 16.03.: "Vertrag mit Johann Friedrich Berg zu Wardow von Ostern 1780 bis Ostern 1786 für 30 Rt. jährlich. Zu den vorhandenen Spargel-Beeten soll er jährlich 2 neue anlegen, jedes Jahr 10 neue beste Obstbäume auf seine Kosten anzupflanzen. Er darf in den Koppeln des Brunnens nicht mehr als 3 Kühe, 1 Pferd und 2 Schweine halten, diese dürfen aber nicht im Garten weiden. Die Schweine müssen im Frühjahr angeschaft, den Sommer über auf den Kofen gehalten und im Herbst geschlachtet werden. Hühner und anders Federvieh sind verboten.
Er darf keine Bier- oder Brantwein-Schenke anlegen, noch Kegelbahn. Auch darf in dem Garten nicht geschossen werden. Es ist ihm erlaubt, Coffee und Wein sowie andere abgezogene Brantweine ausschenken."


213  Hering, Richard. handschriftliches Manusskript, Bd. III., S.41, Stadtarchiv Güstrow (StA): Einträge zum beginnenden Niedergang des Brunnenlokals von 1783
" Mit der Feier war gleichzeitig ein Schießen verbunden auf dem Mühlenschießhause. Der Oberst von Lützow stellte von der Garnison 26 Mann und 4 Unteroffiziere als Wache. Die vornehmen Gesellschaftskreise der Stadt zogen sich mehr und mehr vom Brunnen zurück. Sie trugen Bedenken, den Brunnen zu besuchen, da sowohl Herrn als Damen es nicht gerne sehen, wenn der gemeine Mann ohne anständige Kleidung in schmutzigem Gewande und mit einer Pfeife im Munde sich in ihrem Kreise zeigt und man oft in Gefahr kommt, mit Ungeziefer besetzt zu werden, oder mit Menschen ohne Erziehung und Sitten in Weiterungen zu geraten. Auch ist es billig, dass eine Gesellschaft, die für Musik und Beleuchtung bezahlt, das Recht habe, denen den Zutritt zu verweigern, die nicht bezahlen wollen und nicht zur Gesellschaft gehören. ..."
- vgl. a. die Bürgerausschuss-Protokolle von 1781/99: " 1783, 08.10.
3) ... dass schon oft der hiesigen Commune die Erbauung eines geräumigen Hauses auf dem Brunnen sowohl von hiesigen Einwohnern, als fremden empfohlen wäre. indem das bis jetzt alda befindliche Haus äußerst klein, und so beschaffen, dass bey unvermutet einfallenden Regen Wetter, oder eintretender sonstiger rauhen Witterung keine ganze Gesellschaft darin Schutz suchen könnte. Nun hatte zwar Magistrat diesen Bau unter dem Vorschub der vielen Stadtschulden bis hieher abgelehnet und hiedurch dazu die Veranlassung gegeben, dass zu Vollführung desselben sowohl dem Durchl. Prinzen Friederich Frantz als von verschiedenen Herren Exemtis und angesehenen Kaufleuten eine freywillige Beysteuer gemacht worden ... 400 Rt. an Gold sind bereits vorhanden. ... einen großen Teil Mauersteine hoffte man durch Abnahme des Hagerbockschen Binnen Tores, so doch den Einsturz drohete, und bls zur Unzierde diente, habhafft zu werden, ... Der Pächter des Brunnens wollte sich dann zu einer höheren Pachtsumme verpflichten.


214  Stadtarchiv Güstrow (StA), Promenaden [= spezielle Unterlagen im Güstrower Stadtarchiv], Eintrag von 1784, VI 419
"Die nicht fertig gewordenen Wälle und Schanzen um die Stadt Güstrow, mit denen diese zu einer Festung gemacht werden sollte, sollen abgetragen und zu Promenaden umgestaltet werden. Die Stadt ersucht den Herzog um seine Zustimmung.", Beilage: Zeichnung der Wasserläufe am Mühlentor

215  Stadtarchiv Güstrow (StA) und LHAS, städtische Feuer und Brandversicherungs-Gesellschaft, Brandvers.-Akten von 1784: Erwähnung des Sibethen-Hofes [späteres Schützenhaus]
"1784 - Gebäude der Frau Hofrathin Siebeden Hofe vor dem Hagebogschen Thore belegen. ..."
- vgl. a. StA, Stadtakten von 1795, Inventarium: Sibethen-Hof
- vgl. a. StA, Brandvers.-Akten 1838, Schreiben der Ältesten der Schützenzunft vom 10.02.1838: "Der Sibethen Hof bei Güstrow besteht aus einem Hauptgehöfte und aus mehreren einzelnen Privaten gehörigen Gebäuden. Das Hauptgehöft ist jetzt in den Händen der Güstrowschen Schützenzunft, welche, wegen mehrerer Bauten, eine Veränderung wünschen."

215b  Stadtarchiv Güstrow (StA) und LHAS, städtische Feuer und Brandversicherungs-Gesellschaft, Brandvers.-Akten von 1785: Erwähnung des Russowschen Hofes:
Beschreibung aufgestellt von Jacob Friedrich Lufft, Zimmermeister, beym Herzoglich Güstrowschen Amte: "Russowsche Hof: Gebäude, auf den der Madame Russow gehörigen Hofe, vorm Schnoyen Thore bey Güstrow belegen.
A) Wohnhaus, 81 Fuß lang und 45,5 Fuß breit, 2 Etagen hoch mit einem Steindache, auswendig von gutem eichen Holz verbunden; die vorderen und eine Giebelseite mit gemauerten Fächern, die hintere und 2-te Giebelwand aber sind geklehmt.
B) Die Scheune von 14 Gebindt, 88 Fuß lang und 51 Fuß mit einer Abseite breit, auswendig von gutem eichen Holz und geklehmten Fächern und einem Strohdache.
C) Das Thorhaus, worin zugleich das Viehhaus mit angebracht ist, von 13 Gebindt, 90 Fuß lang und 36 Fuß breit, eine Etage von 14 Fuß hoch, auswendig von gutem eichen Holz, die vordere Seite mit gemauerten Fächern, die übrigen Seiten sind aber geklehmt, hat gleichfalls ein Strohdach."

- vgl. StA, Brandvers.-Akten 1859, Schreiben der Stadt Güstrow vom 28.01.1859: "... dass der gegenwärtige Besitzer der in der hiesigen Schnoienthorschen Vorstadt belegenen, zum vormals sogenannten Rußowschen Hofe gehörigen Gebäude, Herr Ernst Brockelmann in Rostock, nachdem diese Gebäude zum größten Theil abgebrochen, und neue in durchaus veränderter Art aufgeführt worden." Die Stadt läßt diese Gebäude nicht mehr durch die Ritterschaftl.-Brandversicherungsgesellschaft versichern.

215c  Stadtarchiv Güstrow (StA), Mecklenburgische Tageszeitung. Güstrower Zeitung. Festausgabe 700 Jahre Güstrow. 112 Jahrgang, Nr. 259 vom 03.11.1928; Artikel: Wohlfahrt einst und jetzt. von Stadtrat Wilhelm Lamberg
"... Am 27. März 1787 wurde folgende landesherrlich genehmigte Satzung „Plan zur Abstellung der Bettelei in Güstrow“ bekanntgemacht:
1. Alle und jede Bettelei, sie geschehe bei Tage oder des Abends, von Kindern oder erwachsenen Leuten, von Einheimischen oder Fremden, von geringen oder Standespersonen, um Geld, Kleidungsstücke, Essen oder Trinken, heimlich oder öffentlich, vor Lebendige oder zur Beerdigung von Verstorbenen in der Stadt- oder den Vorstädten, wohin auch das späte Singen des Abends vor den Türen, das Herumgehen der sogenannten Langen-Reihe, das Essenbitten, bei Hochzeiten und Kindtaufen, das Herumschicken von Bettelbriefen oder Almosen-Zettel, mit gehöret, kurz, eine jede Art der Bettelei, von dem, und unter was für einen Vorwand und Namen sie immerhin betrieben werde, ist ganz und gar untersagt und verboten.
2. Wer sich dem ohnverachtet bei der Bettelei betreten lässet, wird das erstemal mit einem 3tägigen, das zweitemal mit einem 8tägigen Gefängnis bey Wasser und Brod, wobey er zur angemessenen Arbeit anzuhalten ist, bestraft, oder mit sonstiger Leibesstrafe belegt, das drittemal aber der Stadt verwiesen.
3. Kein Einwohner der Stadt oder Vorstadt, wes Standes oder Wesens er immerhin sein mag, kann und darf irgend einem Bettler es sey, wo es wolle, und bettle, warum er wolle, die mindeste Gabe oder Almose, sie bestehe in Geld oder Speisung, reichen, oder reichen lassen, und wer dessen überführet wird, verfällt sogleich in eine an die Armen-Anstalten zu erlegende Geldstrafe von Zwey Rthlr. N. 2/3tel, welche in der Folge auf jeden erweislichen neuen Contraventionsfall verdoppelt wird; jedoch bleibt jedem unbenommen, Armen und Notleidenden, die nicht eigentliche herumstreifende Bettler zu nennen sind, nach Belieben etwas zufließen zu lassen. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einen Bettler zu verheimlichen oder etwas zu verstecken, oder den Armenvoigten in dessen Aufhebung Hindernisse in den Weg zu legen suchen würde. Die Untersuchung solcher Contravention, und die demnächstige Betreibung der Strafe geschieht auf unmittelbare Anzeige desjenigen, der solche bemerkt, mit Verschweigung seines Namens, oder auch auf Anzeige des Magistrats von der competirenden Obrigkeit in möglichster Kürze, und wird die beygetriebene Strafe dem Magistrat sofort zugestellet.
4. Wer Bettelbriefe für andere entwirft, Atteste der Armuth an sonst jemanden, als an hiesigen Magistrat, zustellet, und darauf das Publicum um Almosen ersuchet, solche herumträgt, oder herumtragen lässet, hat dafür den Armenanstalten 2 Rthlr.N. 2/3te an Strafe, die auf jeden wiederholten Contraventionsfall verdoppelt wird, zu erlegen, oder er wird nach Befinden mit einer Leibesstrafe beleget.
Hiebey findet, wegen der unter des Magistrats Gerichtsbarkeit nicht befindlichen Personen, das nehmliche Statt, was solcherhalb bey dem vorigen § angeführet ist.
5. Damit es den Armen nicht an Gelegenheit fehle, sich selbst den gehörigen Unterhalt zu verschaffen; so stehet einem jeden frey, so oft als es ihm gefällt, sich von dem Aufseher der Armenanstalten ein bis zwey Pfund Wolle, Flachs, Heede, zum Aufspinnen abzuholen. Selbige wird ihm unentgeltlich verabfolgt, und in seiner Gegenwart zugewogen, und sobald er die aufgesponnene Wolle, Flachs etc. abliefert, das Spinnlohn augenblicklich und ohne irgend einen Abzug, nach der Güte des Spinnens baar bezahlet, da er denn auf Verlangen einen anderweitigen Vorrath solcher rohen Producte entgegennehmen kann.
Mehr als 2 Pfund, werden jedesmahl an einer einzelnen Person nicht verabfolget, auch kann niemand eher neue Materialien zum Spinnen fordern, als bis er den ihm dazu anvertrauten und verarbeiteten Vorrath wieder abgeliefert hat, als wozu er binnen 5, höchstens 6 Tagen nach dem Empfang verbunden ist.
6. An diese Wohltath der unentgeltlichen Entgegennahme und demnächstigen baaren Bezahlung zu verarbeitender rohen Producte haben nicht nur die bisherigen Gassenbettler, sondern alle Hausarme, wes Standes oder Wesens sie seyn mögen, Antheil; es werden aber davon alle auswerts hereinkommende Arme ausgeschlossen, als welchen der Zutritt zur Stadt nicht zu erlauben ist, sie vielmehr sofort zur Rückkehr nach ihrer Heimath anzuweisen sind.
7. Sollte irgend ein Armer über den Aufseher der Armen-Anstalten entweder wegen unrichtiger Gewichte, oder wegen vorenthaltener oder verkürzten Spinnlohns, oder sonst sich zu beschweren gegründete Ursache haben, so stehet ihm frey, sich an das Directorioum mündlich zu wenden, welches diese Sache ohne Verzug und ohne Gestattung eines Rechtsganges auf das kürzeste mündlich untersuchen und entscheiden wird.
8. Es soll den bettelnden Armen, welche sich entweder überall nichts mehr verdienen können, oder welche ihren hinlänglichen Unterhalt sich mit ihrer Hände Arbeit zu erwerben außer Stande sind, wöchentlich so viel aus der anzulegenden Armen-Casse gereichet werden, als zu ihren nothdürftigen Unterhalt erforderlich ist. Würde aber der Fall eintreten, dass jemand aus dieser Casse Wohltaten genossen hätte, ihm aber nachher ein Vermögen zuwüchse, oder er bey seinem Absterben irgendein Vermögen hinterließe, woraus die genossenen Wohltaten wieder bezahlt werden könnten; so kann kein Nachlaß unter seinen Erben eher nicht zur Theilung gebracht werden, als bis der Armen-Casse die gesammelten daraus erhobenen beneficia wieder erstattet worden; daher Serenissimus ersuchet werden sollen, die gesammten hohen und niedern Gerichte, mitselbst einer allgemeinen Verordnung, dahin anzuweisen, keine Theilung und Auseinandersetzung ehender zu gestatten, als bis die von der Armen-Casse dem defuncto entheilten beneficia derselben resituiret worden, die von derselben oder dem Magistrat hierüber in einzelnen Fällen nachzusuchenden gerichtlichen Verfügungen aber selbigen unentgeltlich ausfertigen und zustellen zu lassen, jedoch, dass den Gerichten frey bleibe, die Kosten derselben aus dem Nachlaß des Defuncti selbst wahrzunehmen; wobey es sich aber von selbst versteht, dass in Sterbefällen,wor keine Versiegelung und Inventur den Rechten nach anwendlich werden kann, solche der aus der Armen-Casse genossenen beneficiorum wegen nicht eintreten dürfte.
9. Bey entstehenden Krankheiten unter dieser Art von Armen, werden selbigen auf ihr Ansuchen von dem Herrn Stadt-Physico und Stadt-Chirurgo die erforderlichen Verordnungen unentgeltlich gemacht. Es sollen ihnen auch Medikamente aus der Stadt-Apotheke, jedoch nicht anders, als gegen jedesmalige schriftliche Consession des Directorii frey verabfolget werden.
10. Bey Sterbefällen würklicher Armen fallen zwar die sonst dabey gebräuchlichen Erlegnisse an Kirchen, an Kirchen- und Schulbediente etc. etc. von selbst weg, die Kosten aber, ohne welche die Leiche nicht zur erde kommen kann; z.B. vor Verfertigung des Sarges etc. werden von diesem Institut entrichtet.
11. Den Handwerksburschen wird das Herumgehen und Betteln eben so wenig, wie irgend einem anderen Armen, erlaubet, ohne Unterschied, es geschehe bey den Meistern seines Handwerks, oder bey sonstigen Einwohnern, vielmehr wird es mit ihnen folgendergestalt gehalten: Ein Handwerksbursche, welcher keine gültige Kundschaft aufzuweisen hat, ist als ein Vagabond und Landstreicher zu betrachten, und also überall nicht zur Stadt zu lassen, er erhält aber, wenn er späte Abends ankömmt, aus diesem Instituto 2 ßl zum Nachtlager. Ist er aber mit einer unverdächtigen Kundschaft versehen, so ist er entweder einem Handwerk zugethan, welches in hiesiger Stadt betrieben wird, oder nicht.
Im letzteren Falle muß derselbe, wenn er vor sich nichts zu leben hat, sich sogleich wieder von hier entfernen, und erhält aus diesem Instituto 2ßl Reisegeld. Im ersteren Fall aber stehet ihm frey, wenn er dem Schneider- oder Schusterhandwerk zugethan ist, sich 2 Tage, bey einem jeden anderen Handwerk aber nur einen Tag hieselbst aufzuhalten, um sich im Amt schauen zu lassen, und um Arbeit zu bemühen. Zu seinem Unterhalt während dieser Zeit der Beschauung werden ihm täglich 4ßl aus diesem Instituto baar bezahlet, wovon das Amt, welchem er zugethan ist, die Hälfte wieder erleget. Wird ein Handwerksbursch hieselbst krank, oder sollte derselbe gar versterben; so wird aus dieser Casse für seine Genesung und Beerdigung zwar das Behufige veranstaltet, das Amt aber, wozu er gehöret, erstattet die Hälfte der Kosten.
Einem jeden Krugvater und sonstigem Gastwirt soll vom Directorio aufgegeben werden, dem bey ihm einkehrenden Handwerksburschen sogleich bey seiner Ankunft, die hiesige Anordnung untersagter Bettelley bekannt zu machen, selbigen unter keinerley Vorwand nicht länger als obbestimmte respect. 1 bis 2 Tage bey sich zu behalten, vielmehr bey seinem fortdauernden längeren Aufenthalt, solches sogleich dem Directorio anzuzeigen, ihm auch wegen der Zehrung über all keinen Credit zu geben, und zwar alles dieses bei Verlust des creditirten und 5 Rthlr. Strafe, so an die Armen-Anstalten verfallen.
Eben also und bey gleicher Strafe darf kein Gastwirth einem Bettler, oder sonstigen ankommenden Fremden, auf den er den geringsten Verdacht hat, oder haben könnte, bei sich zu beherbergen, vielmehr liegt es ihm ob, dessen Ankunft sogleich dem Directorio anzuzeigen.
Handelt der Wirth oder Krugvater dem entgegen, und es verstürbe hieselbst ein solcher fremder Bettler oder Handwerksbursche, so hat er, außer der gedachten Strafe, dessen Beerdigung aus seinen alleinigen Kosten zu bestreiten.
12. Wenn bei diesem Instituto der Armenanstalten ein Aufseher notwendig ist, so wird derselbe vom Directorio an- und in Eid und Pflicht genommen, auch dessen Gehalt mit ihm verabredet. .....
13. Diesem Aufseher wird vom Directorio ein beeidigter Einkassierer untergeordnet, dessen Bestimmung dahin gehet, dass er die Einkünfte dieses Instituti zur jedesmaligen Verfallzeit einfordere, selbige gleich nach deren Empfang an den Aufseher abliefere, die zur bestimmten Zeit nicht zurückgegebene rohe Producten einfordere, und überhaupt die ihm aufgetragene Beschickung über dieses Institut mit allem Fleiß und Treue vollführe.
14. Um das Herumlaufen der Bettler desto sicherer zu verhüten, werden die beyden bisherigen Armenvoigte, wenigstens vor der Hand beygehalten, und aus diesem Instituto besoldet. Selbige haben alle Tage und zwar den ganzen Vor- und Nachmittag hindurch die Stadt mit Einschluß der Burg- und Dom-Freiheit durchzugehen, und einen jeden bey der Betteley befundenen, jedoch dass sie, außer dem Fall gewaltsamer Widersetzlichkeit, sich so wenig mit Worten, als noch weniger mit Werken an ihn vergreifen dürfen, in Verhaft zu nehmen, dese Arretierung aber unmittelbar nachher dem Directorio mündlich anzuzeigen: Selbigen werden zu ihrer Ermunterung für jeden eingebrachten Bettler 2ßl erleget; so wie sie bey überführter Nachsicht der Betteley mit schwerer Leibes-Strafe, auch remotion vom Amt, unabbittlich zu belegen sind. Ein gleiches haben siezu gewärtigen, wenn sie respect. Jemanden anzeigen oder geflissentlich verschweigen, der an einen Bettler eine Almose gegeben. Ihnen liegt auch ob, die, so wie überhaupt, also auch besonders wegen dieses Instituti ihnen zu erteilenden Befehle, unverzüglich zur genauesten Erfüllung zu bringen, folglich auch sich der ihnen aufzugebenden Bestrafungen, Bewachungen etc. etc. nicht zu entziehen.
15. Die subscribirten Beyträge werden alle Monate eingefordert und beygetrieben; zu welchem Behuf Serenissimus um eine allgemeine Verordnung unterthänigst aufzusuchen sind, dass die subscribirten oder sonst schuldigen Beyträge auf bloße Anzeige des Magistrats von der competierenden Obrigkeit sofort durch Mandata sub poena paratiffimae executionis cum termino octidui, und im weiteren Ungehorsams-Fall sofort durch Executoriales ohne Gestattung eines Rechtsganges unentgeltlich beygetrieben, und dem Magistrat behändigt werden sollen, jedoch dass dem Gericht freibleibe, die Kosten selbst von den morosis wahrzunehmen.
16. Serenissimus sollen in Unterthänigkeit nachgesuchet werden, diesem Institutio alle und jede jura eines pii corporus, wie solche nur immerhin Namen haben mögen, gnädigst beyzulegen, und solches überhaupt Landesherrlich zu bestätigen.
17. Wenn sich in der Folge mehrere oder fremde Personen hieselbst häuslich niederlassen, sind selbige gleichfalls um einen freywilligen Beytrag zu diesem Institut zu ersuchen.
18. Das Directorium dieses Instituti hat der Magistrat hieselbst.
19. Die jährliche Rechnungs-Aufnahme geschieht von dem Magistrat an einem von selbigen zu bestimmenden Tag, an welchem Rechnungsführer die Quittungen und Belege seiner Rechnungen originaliter vorzulegen schuldig ist. Hiebey hängt es aber von Ihro Herzogl. Durchl.gnädigsten Befehl ab, ob Höchst-Dieselben, solange die Beyträge und den Fürstl. Piis corporibus und den Herzogl. Steuerauskünften währen, solcher Rechnungsaufnahme durch einen Fürstl. Commissarium beywohnen zu lassen, geruhen wollen, auf welchen Fall dem Herren Commissario der Tag der Rechnungsaufnahme 14 Tage bis 3 Wochen von dem Magistrat vorher bekannt zumachen, und derselbe mit Communicierung der längstens binnen 8 Tagen unfehlbar zu gehenden Berechnung und ihrer Belänge gegen seinen Empfangsschein, dazu gehörig einzuladen ist.
Nach beschaffter Rechnungs-Aufnahme wird besagtem Commissarius nur obliegen, von dem Befund zur Herzogl. Regierung zu berichten, und der Magistrat unterthänigst zu gewärtigen haben, ob und was etwa Serenissimus nach Befinden in Gemäßheit dieses gnädigst zu bestätigenden Plans zu verfügen sich bewogen finden mögten: Wie denn überhaupt von selbst sich verstehet, dass dieses Institut auch alsdann, wenn die Beyträge aus der Herzogl.-Steuer-Casse und den piis corporibus aufhören, der Landesherrlichen Oberaufsicht unterworfen bleibe.
... Vor Einführung des Armen-Institutes gingen die Armen des Montags unter Anführung der Armen-Voigte in der sogenannten „langen Reye“ von Haus zu Haus und sammelten Almosen, teils Geld, teils Naturalien, ein. An der „langen Reihe“ durften nur solche Personen teilnehmen, die einen behördlichen Ausweis hatten, der am Busen zu tragen war. Diese Vorschrift fand aber wenig Beachtung und es gesellten sich zu der „langen Reihe“ auch andere Bettler und viele Kinder hinzu. ..."


216  Mecklenburger Landeshauptarchiv Schwerin (LHAS), Domanialakten (DoA) Amt Güstrow, Akte 65.5: Probleme mit dem Wasserstand im Sumpfsee
1788 - Entschädigung an den Fischer Cordshagen (Cords) wegen Wegnahme der Schleuse auf der Wachsbleiche.
Cordshagen war Fischerei-Pächter des Sumpfsees und des Stadtgrabens. Dazu gehörte ein Aalfang an der Schleuse am Sumpfsee. Da die Schleuse an der Wachsbleiche 1783 entfernt worden war, mußte er mit der Schleuse am Sumpfsee das Überstauen der Wiesen durch Öffnen der Schleuse verhindern. Die Stadt lieferte ihm als Entgeld dafür jährlich 1 Faden büchen Scheiter-Holz aus dem Priemer unentgeltlich.
- vgl. dazu a. StA / LHAS, Acta civit.spec. Güstrow 1281 vom 28.07.1751: Schreiben des Herzogs Christian Ludwig an den Verwalter Russow zu Suckow wegen Lieferung von Holz für die neu zu bauende Schleuse an der fürstlichen Wachsbleiche in Güstrow.

217  Stadtarchiv Güstrow (StA), Kämmereiregister 1647-1918, Unterlagen zum Schloss von Güstrow vom 22.08.1791:
"Schreiben der Stadt an den Herzog, da er beabsichtige, den oberen Teil des Schloßes abnehmen zu laßen, und mit dem erlösten Geld die unteren Etagen auszubauen. Die Stadt protestiert gegen diese Absicht."

217a  Stadtarchiv Güstrow (StA), Allgemeine Unterlagen des Jahres 1794:
In Güstrow kam es ebenso wie in Rostock und anderen mecklenburgischen Städten infolge großer Teuerung zur sogenannten "Butterrevolution". Die eigentliche Ursache waren die großen Lebensmittelausfuhren nach Frankreich, wo die Revolutionswirren eine dramatische Lebensmittelknappheit verursacht hatten.

218  Stadtarchiv Güstrow (StA), Kämmereiregister 1647-1918, Unterlagen zum Schloss von Güstrow vom 31.08.1795:
"Der Bürger-Ausschuß hat in Erfahrung gebracht, dass der östl. Flügel des Schloßes mit einem Theil des nord- und südl. Flügels abgenommen werden soll.
Der vorgedachte östliche Flügel mit welchem der Uhr-Thurm verbunden ist, und Welcher der Stadt die mehreste Zierde gibt, ..."

- vgl. dazu a. den Schriftverkehr der Stadt mit dem Herzog vom 11.09.1795: "Pro Memoria!
Auf Erfordern und im Auftrage eines hiesigen Ehrliebenden Bürger Ausschusses haben wir den östlichen Flügel des Schloßes in und auswendig genau besehen und untersuchet, besonders aber unser Augenmerk auf die innen Versackung als den Hauptfehler dieses Flügels, gerichtet, dieser ist schon gleich bey Anlegung des gedachten Flügels als durch eine nicht sicher genug gemachte Unterstützung in Sutoreng, und die darauf gelegten übermäßigen Last eines Schornsteines, vor vielen Jahren entstanden, und dieses beweiset die Auffütterung auf den Balcken unter den derzeit gemachten Fußböden daselbst, dies aber befördert im mindesten keinen Ruin des mehr gedachten Flügels, so bald nur eine sichere Unterstützung angebracht und die Last des gedachten Schornsteins etwas erleichtert wird."

- vgl. Schreiben des Herzogs Friedrich Franz an die Stadt vom 0ß4.09.1795: "Wir mögen zwar nicht einsehen, wie eine von uns beschlossene Veränderung mit einem, nicht zu Stadt Recht liegenden, sondern zu unseren privativen Domanio gehörenden Herrschaftlichen Schloßgebäude, zu unruhigen Bewegungen, oder gar zu einem Ausbruch des Misvergnügens unter der Güstrower Bürgerschaft Anlaß geben und Euch in dem Fall setzen können, solche Unsere Entschließung zu einem Gegenstande obrigkeitlicher Kenntnisnehmung und rathhäuslicher Deliberationen zu machen.
Wir sind auch keineswegs gemeint, von solchen, zu unserer beliebigen Willkühr stehenden Verfahren Euch einige Cognition zu gestatten, oder uns die mindeste verantwortlichkeit aufzubürden.
Inzwischen, haben Wir uns eure, bey uns unmittelbar eingereichte, wiederholte Vorstellung, wegen der Abrechnung Unseres dortigen Schloßes, geziemend vortragen laßen und wollen allenfalls den vorliegenden Schritt mit der gerühmten wie wohl einseitigen, guten Absicht Landesväterlich für diesmal gerne entschuldigen. In dieser Voraussetzung laßen Wir Uns zu der jetz intendirten Veränderung Unseres dortigen Schloßes, nicht würden entschloßen haben, wenn deßen dauerhafte Herstellung in seiner alten Bau-Art nach den von Sachverständigen formierten Berechnungen nicht ganz außerordentliche Kosten verknüpft seyn würde.
Wir laßen es daher bey der bereits angefangenen Niederbrechung und anderweitigen Einrichtung des besagten Schloßes bewenden. ..."


219  Stadtarchiv Güstrow (StA), Kämmerei-Register; Protokollbuch der Stadtkämmerei 1787 - 1806, Eintrag von 1795:
"Gleviner Burg: Die Ackerplätze im Heidberg sollen mit Tannen bepflanzt werden."
- vgl. a. Franck, David. Alt- und Neues Mecklenburg. Bd. XI, Cap. IV, S. 50; Herzogin Elisabeth lässt 1573 den Güstrower Heidberg aufforsten: "... Sie [Hzg. Elisabeth] hatte ... die dürren Sand-Felder mit Tannen besäet, ..."
- vgl. a. LHAS, Rentereiregister von Güstrow 1578/79 oder Spalding, J.H. Mecklb. öffentliche Landesverhandlungen, Rostock 1792, Bd.I, S. 13,44,69: Die Wälder des Landes wurden dabei ganz im Sinne der erlassenen Amtsordnung von 1567 aufgeforstet. Herzog Ulrich kaufte dazu Tannensaat aus der Mark und das Abholzen, Roden und Verwüstung der Holzungen wurde streng verboten.
- vgl. a. StA, Stadtakten, Eintrag vom 07.11.1748: "Ovelgönne: Nach dem großen Windbruch soll der Knechts-Camp mit Tannen bepflanzt werden, da nur schlechter Boden."

220  Stadtarchiv Güstrow (StA), Schlossakten von 1796: - der halbe Nordflügel des Schlosses muss wegen Baufälligkeit abgebrochen werden
- vgl. a. Kämmereiregister 1647-1918, Unterlagen zum Schloss von Güstrow, Schreiben des Güstrower Magistrats an den Hzg. vom 31.08.1795, StA: "Der Bürger-Ausschuß hat in Erfahrung gebracht, dass der östl. Flügel des Schloßes mit einem Theil des nord- und südl. Flügels abgenommen werden soll. ..."
- vgl. dazu a. StA, Akten Stadtsachen, Eintrag von 1783: "Betr. B.u.R.vorstehung wegen Reparation der verfallenen Schloßbrücke, damit bey entstehendem Feuer die erforderliche Löschungs-Anstalten darauf angefahren werden können. Ist auch darauf 1785 neu gemacht worden."

221  Stadtarchiv Güstrow (StA), städtische Feuer und Brandversicherungsakten 1818, Schreiben der Stadt Güstrow vom 07.08.1818:
"Schon im Jahre 1797 ist das Gehöfte, die sogenannte Glevinsche Burg, gelegt und am 12. April 1798 sind alle Gebäude desselben in öffentlicher Auction verkauft, abgebrochen und weggeführt."

222  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten
um 1800 - Neubau des Pächterhauses der Grenzburg mit Gastzimmern und Saal, dort "... wo der Crakowsche und Malchowsche Landwege zusammentreffen ..." (Eintrag in den Stadtakten vom 11.11.1797)

223  Stadtarchiv Güstrow (StA), Pachtvertrag von 1804 zwischen Stadt und jüdischer Gemeinde über ein Grundstück:
Der Pachtvertrag betraf eine Fläche an der sogenannten "Schweinsbrücke" in der Nähe des Mühlentores. In den Akten ist 1843 noch von einer Erweiterung der Fläche vor dem Mühlentor geschrieben. Erst 1877 sind Aufzeichnungen vorhanden, die eindeutig die Flächen an der „Chaussee nach Neukrug“ vor dem Mühlentor, ehemals Barbara Strasse, Ecke Suckower Graben, bestimmen. Anhand der Kartierungsnummern kann man wohl davon ausgehen, dass es sich hier aber immer um ein und denselben Standort handelt, trotz unterschiedlicher Bezeichnung. Im Juli 1900 kam es dann zum Kaufvertrag, wurde nach 100jähriger Pacht der Begräbnisplatz jüdisches Grundeigentum.

224  Stadtarchiv Güstrow (StA), Summarisches Protocoll-Buch der Stadt-Cämmerey 1797-1808, Eintrag vom 21.11.1807:
"Der Seifensieder Kabisch bittet um die Erlaubnis, auf seinem Brunnen im Hof eine Pumpe aufzusetzen." Einigen Güstrowern wird noch der Name "Kabischhof" in der Hageböcker Straße ein Begriff sein.

225  Stadtarchiv Güstrow (StA), Protokollbuch der Stadtkämmerei 1808-1825, Eintrag vom 13.05.1815:
"Anlegung einer Promenade vom Hageböcker- zum Schnoyen Thor durch den Senator Lönnies."

226  Stadtarchiv Güstrow (StA), Freimüthiges Abendblatt Nr. 27 vom 10. Juli 1818:
"Seit vorgestern hat der hiesige Wollmarkt angefangen [Erster Wollmarkt]. Die Lage des zum Magazin eingerichteten Gebäudes am Schloßplatz ist sehr bequem, auch die innere Einrichtung nicht unzweckmäßig; nur fehlt es darin an Licht. Verkauft wurden 150.000 Pfund Wolle. ..."

227  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten, Eröffnung des Land-Arbeitshauses in Güstrow:
Nach der Verabschiedung der Landarbeitshausordnung vom 19.01.1871 wurde das stark verwahrloste Schloss gereinigt, ausgebessert und diente als Landarmenanstalt für die Armen des Landes.
Das Landesfürsorge- und Landarbeitshaus in Güstrow, dem auch das Zuchthaus in Neustrelitz unterstand, wurde dann am 15. April 1817 als "Corrections- und Sicherheitsanstalt" gegründet, um Menschen die "durch Müßiggang, verbotene Gewerbe und Bettelei der bürgerlichen Gesellschaft beschwerlich oder gefährlich werden, sonst jedoch keine Verbrechen begangen" hatten, aufzunehmen, also um Personen vor deren Straffälligwerden wegzusperren und zu Diziplinieren. Es wurden daher Bettler und Landstreicher, "arbeitsscheue" jugendliche Ausreißer, Frauen, die uneheliche Kinder bekamen, ohne diese unterhalten zu können, aber auch heimatlose Personen - z.B. nach Abschaffung der Leibeigenschaft 1821 heimatlos gewordene Bauern - hier eingeliefert.
- vgl. a. LHAS, Mecklenburg-Schwerinscher Staatskalender von 1855, Abschnitt - Landespolizeiliche Angelegenheiten: ... dass das Landarbeitshaus zu Güstrow am 15. April 1817 eröffnet wurde zum Zwecke der Aufnahme und Beschäftigung der Müßiggänger, Landstreicher und Bettler ...
- vgl. a. StA, Freimüthiges Abendblatt, Nr. 36 vom 11. September 1818: Rede zur Eröffnung des Land-Arbeits-Hauses zu Güstrow
- vgl. a. LHAS, Bestand Landesfürsorge- und Landesarbeitshaus Güstrow. 754: Einlieferungslisten sowie damit zusammenhängender Schriftverkehr
Die Zahl der "aufbewahrten" Personen betrug am 1. Oktober 1854: 265 Männer, 86 Frauen und 36 Kinder, im Schnitt um die 350 Personen (vgl. a. Kommittenbericht zur Revision der Landarbeitshausordnung vom 17.12.1862: Afl 13, 1863, S.221).
- vgl. a. Rosenberger, Gerald. Finanzen und Finanzverfassung in den beiden Großherzogtümern Mecklenburg von 1850 bis 1914, Bd. 1, Teil 1, LIT Verlag Münster, 1999
Das Gut und Kirchdorf Federow (am Rande des Müritz-Nationalparkes, südöstlich von Waren-Müritz), 1885 vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern erworben, war eine Nebenstelle für das Landarbeitshaus Güstrow bis 1908 (vgl. Schlie, Friedrich. Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Mecklenburg - Schwerin, Bd. V. Schwerin 1901, S.347).
- vgl. a. StA, Mecklenburgische Tageszeitung. Güstrower Zeitung. Festausgabe 700 Jahre Güstrow. 112 Jahrgang, Nr. 259, 03.11.1928; Artikel: Das Schloß als Landesfürsorge- und Landarbeitshaus. von Direktor Wilhelm Schlundt

228  Stadtarchiv Güstrow (StA), Freimüthiges Abendblatt, Zeitschrift von 1818 - 1848; Nr. 74; Artikel vom 04.06.1819:
"Güstrow ... Noch immer gurgeln oder schreien unsere Nachtwächter aus allen Kräften und mit gehörigen Pausen zur Verstärkung des Athmens für die selbst gesetzten Vier Viertel- Noten ihre widerliche Palinodie [Gegengesang] ab, und noch widerlicher werden die halben Stunden durch ein zweimal gellendes Pfeiffen signalisiert. Und darin besteht ihre ganze Verrichtung. Es können aber auch unsere Nachtwächter, wie sie sind, nichts weiter thun. Denn selbst in den schönsten Sommernächten umhüllen sie sich Gesicht und Leib mit einer solchen Menge von Kleidungsstücken, dass niemand in dieser Vogelscheuche, - dass Pferde davor scheu geworden sind - ein menschliches Wesen ahnt. Dabei machen sie größtentheils es sich in Pantoffeln bequem, deren Scharren weit in die stille Nacht hinein schallt. Schade nur, dass die Diebe gewöhnlich zu aufgeklärt sind, um schon deshalb im Hause zu bleiben, weil der Knecht Ruprecht umherwandelt. ..."
229  Stadtarchiv Güstrow (StA), Freimüthiges Abendblatt, Nr. 78, Artikel vom 02.07.1819 - eisenhaltige Mineralquelle:
"Es verdient bemerkt zu werden, dass auch in der Nähe von Güstrow schon vor vielen Jahren eine gehaltreiche Mineral-Quelle entdeckt worden ist. Der gewöhnlichen Hypothese widerstreitet auch diese Entdeckung, da unsere Umgegend bekanntlich mehr wie fast jede andere Gegend Mecklenburgs eine Fläche bildet. Die Quelle entsprang eine kleine Viertelmeile von der Stadt, ganz nahe bei der sogenannten Gleviner Burg, welche seit langer Zeit schon in die Wohnung des einen Stadtjägers mit einigen hinzugefügten Kathen umgewandelt ist, aus der kleinen Schlucht eines, mit dem Namen Heidberg belegten Heide- und Tannen-Hügels. Der jetzige Stadtjäger versichert, dass sein Vater und Vorgänger im Amte bei der Einrichtung der gegenwärtigen Wohnung noch aufgehängte Krücken, - die bekannten Symbole der bewirkten Heilung, - an der Quelle vorgefunden habe. Thatsache ist es, dass die Kärner, welche sonst häufiger wie jetzt unsern Ort besuchten, bei der Quelle angehalten, sich die Augen damit zu benetzen und die heilsame Wirkung derselben zu rühmen pflegten. Ref. erinnert sich, vor ungefähr 20 Jahren, wo sie noch rieselte, oft davon getrunken und das Wasser sehr eisenhaltig, zugleich aber auch so klar, wie Kristall gefunden zu haben. Noch jetzt zeigen die Spuren desselben an der Rinne, wodurch es aus der Anhöhe geleitet wurde, die unverkennbaren Eisentheile. Seit mehreren Jahren kommt nun kein Tropfen mehr hervor; wahrscheinlich ist aber die Quelle, da der Born derselben unter der dünnen Decke des Bodens sich noch sehr reichhaltig zeigt, nur an der Stelle ihres vorigen Ausflusses durch Mutwillen oder Zufall verschüttet."

230  Stadtarchiv Güstrow (StA), Freimüthiges Abendblatt, Nr. 88, Artikel vom 10.09.1819 - Erwähnung des "Hagemeister-Walles"
"Jetzt sind die Einrichtungen und Verschönerungen unsers, vorzugsweise sogenannten Walles so weit gediehen, dass er wohl einer Erwähnung verdient. Es ist hier nämlich von dem Theile unsers Stadt-Walles die Rede, welcher sich rechts vom Eingange in das Hageböker Thor, hinten von der Stadtmauer und vorne von dem Wallgraben begrenzt, bis zur Schanze erstreckt. Der jetzige Herr Besitzer [Hagemeister] hat denselben in Erbpacht erhalten, nachdem ungefähr die Hälfte abgenommen und einem hiesigen Beamten zugeteilt worden. Er hat ein bedeutendes und geschmackvolles Haus gebauet und dasselbe auf das Anständigste möblirt; ein sehr kostbares eigentliches Kegelhaus errichtet, selbiges aber, als man es für geschmackwidrig und an einer unpassenden Stelle angelegt hielt, ganz wieder abgebrochen und auf einem anderen Platze in veränderter, freundlicher Form mit einem platten von einer Galerie umge- benen Dach neu aufgeführt; es sind Wälle abgetragen, Tiefen ausgefüllt und unten am Wasser ist ein Spaziergang, mit Hecken und Pappeln bepflanzt, angelegt, dem zur Seite zugleich der höchste Wall liegt, von welchem man eine sehr angenehm wechselnde Aussicht genießt; es sind neue Alleen von Kastanien und Linden emporgewachsen und es soll nun noch ein beträchtliches Stallgebäude, ein Brunnen, Lust-Garten u.m.dgl. entstehen. Das größte und kostspieligste Werk ist aber die Ausfüllung eines bedeutenden Sumpfes, wodurch der Besitzer ein ansehnliches Stück Land gewonnen hat, das, zu einem angenehm am Wasser gelegenen Garten mit mannigfaltigen, regelmäßige Gänge bildenden jungen Obst-Bäumen und mit anmuthigen Blumen-Partieen eingerichtet, schon in diesem Jahr die angewandte Mühe und Kosten durch üppige Vegetation zu belohnen anfängt." - vgl. a. StA, Kämmerei-Protokollbuch, 1825-1831, Eintrag vom 18.05.1825: "Es hatte der Gastwirth Hagemeister auf dem Walle bei der Kämmerei darauf angetragen, dass es ihm wolle gestattet werden, einen Theil des Grabens, welcher unter der Stadtmauer durchgeht und über den Wall hin den Abfluß und Schmutz, welcher vom Grünwinkel her aus der Stadt geht, führet, auszusetzen und zu bedecken, demnächst aber sein an der Stadtmauer stoßenden Grund und Boden des Walles, auf eine angemessene Länge für den Zweck zu erhöhen, dass auf diesem Platz die Pferde bei der von den Gutsbesitzern des Landes abzuhaltenden Auction dort vorgeführet und vorgeritten werden könnten. ...
1) Die Kämmerei gestattet, dass H.Hagemeister die Vertiefung des Walles zwischen der Mauer und dem jetzigen Fuhrwege, vom Wohnhause an gerechnet, so weit ausfüllet, als sein abgegebener Bedarf es erheischt und auch eben so weit den, durch die Stadtmauer durch über den Wall fließende Canal aussetzt und überlegt.
2) Eben dieselbe läßt die jetzt erforderliche Reparatur der Dachwerke auf die vorbezeichnete Stelle, sobald es sein kann, im Laufe dieses Sommers beschaffen und giebt endlich
3) zur Bedeckung des Canals H.Hagemeister eine Beihilfe von 210 QuF. 3-zolliger tannen Planken unentgeltlich; dagegen nun ist
4) der Gastwirth Hagemeister für sich und seine Nachfolger im Besitze des Walles, verpflichtet, von der Stadtmauer an, bis zu dem Garten des Schneider Hennings, den bezeichneten Canal sowohl da, wo er bedeckt wird, als da, wo er offen bleibt, in guten Stande zu erhalten, und so zu reinigen, dass der Abfluß des Wassers und des Unflaths durch die Mauer nie gehindert werde.
5) Ebenso verpflichtet derselbe sich, für sich und seine Nachfolger im Besitze des genannten Walles, die Bedachung der innen Wand der Stadtmauer, soweit die beabsichtigte Erhöhung geht, von da an, dass die Kämmerei selbige in tüchtig guten Stande gesetzt hat, in einem solchen guten Zustand für immer aus seinen eigenen Mitteln zu erhalten, so wie derselbe endlich
6) in den Fällen, wo die Stadtmauer längs des Walles von dem Ende der Erhöhung bis zum Henning'schen Garten einer Reparatur bedarf, den zu dieser Reparatur erforderlichen Bauraum längs der Mauer zu jeder Jahreszeit unentgeltlich herzugeben und dem Bauwerke keine Art von Hinderniß in den Weg legen zu wollen sich verpflichtet; dagegen wird demselben von Kämmerei wegens die Versicherung erteilt, dass, ohne besondern vermügenden Nothfall, solche Reparaturen anders nicht, als in den ersten Tagen des Frühlings, und zwar sobald dies die Witterung gestattet, vorgenommen werden sollen."

- vgl. a. StA, Protokollvermerk der Stadtkämmerei vom 15.10.1853: "Das Wallhotel ist als Gasthaus eingegangen. Die Gebäude können dem Patriot. Verein zur Verfügung gestellt werden."

231  Stadtarchiv Güstrow (StA), Protokollbuch der Stadtkämmerei 1808-1825, Eintrag von 1820:
"Fertigstellung der Holländer-Windmühle [14 Tage vor Johannis = 10. Juni] vor dem Gleviner Tor durch den Mühlen Baumeister H.Strelow aus Barth für 2800 Rt"; die Verhandlungen dazu liefen schon seit dem 29.11.1819

232  Stadtarchiv Güstrow (StA), Protokollbuch der Stadtkämmerei 1808 - 1825, Eintrag von 1822:
"Straßenbeleuchtung ist eingeführt. Die Kosten trägt die Cämmerey."
Als im Jahr 1852 das Güstrower Gaswerk im Werkweg [in der Nähe des Bahnhofes] in Betrieb genommen wurde, änderte sich auch die Straßenbeleuchtung, die nun mit Stadtgas betrieben wurde.

233  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten
Bau der II. jüdischen Synagoge in der Schnoienstraße im Jahre 1826
Nach den Befreiungskriegen gegen Napoleon hatte eine spürbare Toleranz gegenüber der jüdischen Bevölkerung eingesetzt und so wurde es möglich wieder Synagogen im Land zu bauen: Parchim 1823, Hagenow, Gnoien 1828, Güstrow 1829, Rehna 1830, Malchin und Waren 1835.
Da die jüdische Gemeinde 1825 noch nicht über ein eigenes Bethaus verfügte, hatte man hierfür einen Raum in einer ihrer Wohnungen verwenden müssen in der sie sich zum Gottesdienst, Gebet und Belehrung versammelten.
- vgl. a. StA, Meckl.-Staatskalender von 1820: "... lebten 28 jüdische Familien in der Stadt ..."
Zur Abstellung dieses Zustandes überließ die Stadt der sich ständig vergrößernden israelischen Gemeinschaft im Jahre 1826 die ehemalige 7. Wohnung des Ratsbauhofes in der Schnoienstraße für einen jährlichen Mietpreis von 24 Rt zum Bau einer eigenen Synagoge - dem "Juden Tempel".
- vgl. a. StA, Einnahmen der Kämmerei, Kämmerei-Rechnungen von 1826: "Juden-Tempel: in der 7ten Wohnung des Ratshofes = 24 Rt; Begräbnisplatz = 5 Rt"
Dieses Gebäude wurde dann nach dem Neubau der dritten Synagoge im Krönchenhagen Nr. 13 nur noch als Reinigungsbad für die rituellen Waschungen benutzt. Da es außerdem angeblich auch baufällig geworden war, wurde das Bad der jüdischen Gemeinde 1839 gekündigt. Auf ihren Wunsch wurde ihnen aber im folgenden Jahr erlaubt, den dort befindlichen und bisher von ihnen benutzten Brunnen durch einen Anbau an das in der Armesünderstraße stehende Stadtarmenhaus weiter zu verwenden. Die jüdische Gemeinde ersuchte außerdem am 10.06.1854 den Magistrat, ihr auch die angrenzende Wohnung des Armenhauses für jährlich 16 Rt zu überlassen.
Auch nachdem die Stadtkämmerei 1851 das Armenhaus aufgekauft hatte, wurde die angebaute "Bude" noch bis 1893 von der jüdischen Gemeinde als Badehaus weiter benutzt.
- vgl. a. StA, Einnahmen der Kämmerei, Kämmerei-Rechnungen von 1830: "Juden-Tempel: Die 7te Wohnung auf dem Ratshofe wird, nachdem die israelitische Gemeinde eine eigene Synagoge erbauet, von ihr nur als Reinigungsbad benutzt = 20 Rt; Begräbnitzplatz = 5 Rt"
- vgl. a. StA, Artikel im Güstrower Anzeiger der SVZ vom 24.09.2004

234  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bau und Einweihung der III. Synagoge im Krönchenhagen Nr. 13 am 28.09.1829:
Die dritte Synagoge der Stadt wurde am 28. September 1829 im Krönchenhagen 13 eingeweiht und entsprach den herzoglichen Bestimmungen, dass diese nur in Nebenstraßen und hinter die Straßenfront zurückgesetzt errichtet werden durften. Der prachtvolle Bau der neuen Synagoge im klassizistischen Stil, lag in einem zur Straße liegenden Garten. Der damalige "Güstrower Anzeiger" bezeichnete den Bau als Zierde der hiesigen Stadt.
Das Gemeindehaus [Wohnung des Lehrers, Schächters] links neben der Synagoge wurde erst 1870 angebaut.
Diese letzte Synagoge der Stadt wurde in der sogenannten "Reichskristallnacht" zusammen mit der jüdischen Trauerkapelle auf dem Friedhof an der Neukruger Straße am 9. November 1938 zerstört.

Die jüdischen Einwohner - im Meckl.-Staatskalender von 1829 mit 167 angegeben - bildeten eine eigene Gemeinde innerhalb der Stadt, deren Gemeindeordnung am 03.04.1846 landesherrlich bestätigt wurde. Die Leitung bestand aus dem Vorsteher, dem Sekretär, dem Rechnungsführer und 2 Beisitzern, alle von der Gemeinde auf 2 Jahre gewählt.
Im Adressbuch von 1921 werden die Hausnummern Krönchenhagen 12 A, 13, 14 im Besitz der israelitischen Gemeinde angegeben.

235  Stadtarchiv Güstrow (StA), Cämmerei-Rechnungen XLI / 31-32, Abbruch der alten [II.] Synagoge und des Bades am 16.02.1840:
"... der von Rath und Bürgerschaft gefaßte Beschluß, dass das Gebäude auf dem Stadtbauhofe, welches bisher als Synagoge und Bad von der hiesigen Judenschaft benutzt worden, abgebrochen werden solle, ist der letzteren bekannt gemacht. Selbige hat darauf vorgetragen, dass sie zwar die Kündigung annehmen müsse, aber bitten wolle, dass man ihr den Brunnen, welcher das Wasser zu dem Bade liefere, überlassen und denselben durch einen Anbau an das Stadtarmenhaus mit dem darin befindlichen Bade in Verbindung setzen möge. Die Kosten dieses Anbaues sind durch den Bauschreiber veranschlagt und werden, incl. Materialien Rt. 87 + 18 ßl betragen, dieser Anbau aber die Localität des Bauhofes sehr verunzieren. Da sich der Antrag der Judengemeinde indessen auf einen religiösen Grund stützt, so will man ihn gewähren, jedoch unter der Bedingung, dass das bisherige Locarium von Rt 20 jährlich unabgemindert bestehe. Mit diesem Beschluss sollen die Vorsteher der hiesigen Judenschaft fordersamst bekannt gemacht werden."

236  Stadtarchiv Güstrow (StA): Stadtakten, Zeitungsartikel von August Ernst Haackert zum Bootsunfall auf dem Parumer See vom 10.06.1855:
Alljährlich am 2. Sonntag nach Pfingsten, dem 10. Juni feierten die Güstrower die sogenannte "Brunnenfahrt" wie ein Volksfest. Das idyllische Flecken Erde der im Grünen gelegenen Gaststätte "Zum Brunnen" - etwas abseits der Schweriner Chaussee - war ein beliebtes Ausflugsziel geworden. Auf einer Anhöhe, im Schatten uralter Linden stehend, erstreckte sich das Wohnhaus mit dem großem Saal, dessen Fenster auf den See hinausgingen.
Besonders die Jugend nutzte diese Gelegenheit um mit Bootsfahrten auf dem Parumer See sich zu amüsieren. Auch am 10.Juni 1855 war dies nicht anders. "Man hatte zwei fast neue Fischerkähne mit einem Knüppel und mehreren Trossen nebeneinander festgezurrt und schon drei Fahrten ohne Zwischenfälle unternommen, als plötzlich der Hut eines mitfahrenden Zimmerlehrlings über Bord flog. Um diese Kopfbedeckung vor dem Abtreiben zu bewahren, beugten sich mehrere Insassen gleichzeitig über den Bootsrand. Durch diese einseitige Belastung kenterte der Kahn, nachdem die verbindende Spiere zum zweiten Boot gebrochen war.
Da der Unfall sich ungefähr in der Mitte des Parumer Sees ereignete und nur die wenigsten Fahrgäste schwimmen konnten, versuchten einige Insassen des gekenterten Kahns in das zweite Boot zu klettern, um sich zu retten. Natürlich konnte dieser Fischerkahn die zusätzliche Belastung nicht tragen und sank.
Die Fährleute waren nach Aussage der zum Festplatz als Aufsicht kommandierten beiden Gendarmen absolut nüchtern gewesen und konnten sich und einige andere Insassen retten. Vom Ufer schwammen einige Personen, besonders Handwerkslehrlinge und Gesellen, zur Unglücksstelle und retteten einige Schiffbrüchige. Für 16 Kinder, Handwerkslehrlinge und junge Mädchen kam aber jede Hilfe zu spät.
Da die Opfer größtenteils aus dürftigen Verhältnissen stammten, wurde sofort in der Stadt eine Sammlung veranstaltet, um die erste Not zu lindern. Viele der weniger Begüterten Einwohner beteiligten sich in hervorragendem Maße an dieser Solidaritätsspende, um so ihre Verbundenheit mit den Opfern und deren Hinterbliebenen zu beweisen. Besonders tragisch war, dass mehrere Witwen bei diesem Unglück ihre Kinder im hoffnungsvollen Alter verloren hatten. ..."

- vgl. a. StA, Stadtakten, Begräbnisse im Sande der städtischen Kirchhöfe, Eintrag vom 10.06.1855: Verzeichnis der im Parumer See ertrunkenen 16 Jugendlichen [darunter 6 Mädchen]
- vgl. a. StA. Brief des Schuhmachermeisters Hasselbring an seinen Sohn: "... Die ganze Stadt trauerte mit den Angehörigen um soviel blühendes Menschenleben. Die 16 Särge waren in der Pfarrkirche aufgebahrt gewesen und zur Totenfeier konnte die Kirche die Menschen kaum fassen. Unter Assistenz sämtlicher hiesiger Pastoren hielt Herr Kirchenrat Löscher die Gedächtnisfeier. ..."
- vgl. a. Bahrdt, J.F. Scherz und Ernst. 1830: "Was den Wienern ihr „Prater“ und den Berlinern ihr „Tivoli“ und „Elysium“ nur immer sein kann, das ist den vergnügungslustigen Güstrowern ihr „Brunnen“"
- vgl. a. Mastaler, Wilhelm. Der "Brunnen" am Parumer See. in: Eine Güstrower Stadtkunde, Rostock 1996, S.128-133

237  Hering, Richard. handschriftliches Manusskript, Bd. III, S. 42, Stadtarchiv Güstrow (StA)
1869 - Bau eines Scheibenschießstandes für den Freihandschützenverein

238  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten, Bau des jüdischen Gemeindehauses 1870:
An die III. Synagoge wurde im Jahr 1870 linksseitig das Gemeindehaus mit der Schule der Gemeinde angebaut. Im Gemeindehaus als Wohnung des Lehrers und Schächters wurde auch der Religions- und Hebräischunterricht erteilt. Güstrow war somit eine der wenigen Gemeinden, die einen eigenen Religionslehrer beschäftigten und ein eigenes Schulhaus besaßen.

239  Stadtarchiv Güstrow (StA),
1870. 20.11. - die Stadt übernimmt Magdalenenlust, Schöninsel und die Wälle

240  Stadtarchiv Güstrow (StA),
1879, 02.05. - die Stadt übernimmt die Amtsfreiheit

241  Stadtarchiv Güstrow (StA),
1879, 10.05. - die Stadt übernimmt die Burg- und Domfreiheit

242  Stadtarchiv Güstrow (StA), Bethlehems-Kalender, Mecklenburgisches Volksbuch auf das Jahr 1895, Ludwigslust 1895; zum Bau des Borwin-Brunnens 1889:
Der Borwin-Brunnen [Borwin II. der Gründer der Stadt Güstrow] in Güstrow wurde 1889 aus Anlaß der Vollendung des neuen Wasserwerkes errichtet [Kosten 12 000 Mark]. Der Entwurf stammt von Oberbaurath Daniel aus Schwerin, die Figur ist von dem Hamburger Bildhauer Richard Thiele geschaffen. Säule und Schale von dem Bildhauer Cuwio aus Lübeck, die restlichen Steinmetzarbeiten von Scheinpflug aus Waren.
Lateinische Inschrift (in deutscher Übersetzung): "Sowohl unsere Zeitgenossen als unsere Nachfolger späterer Zeiten sollen wissen, dass wir, dem Wunsche unserer Bürger von Güstrow mit freundlichem Wohlwollen entgegenkommend, denselben das Schwerinische Stadtrecht, welches unser Vater ihnen verliehen hatte, bestätigen."
Unter dieser Urkunde ist hinzugefügt: „Zur Erinnerung an Heinrich Borwin II., Fürsten zu Mecklenburg, den Stifter der Stadt, ist nach Vollendung der Wasserwerke dieser Brunnen errichtet im Jahre 1889".

243  Stadtarchiv Güstrow (StA), Kämmerei-Protokolle von 1774-1901, Einnahmen der Kämmerei, Kämmerei-Rechnung von 1901:
"Errichtung eines Feldbahngleises zwischen der Chemischen Fabrik Dr. Hillringhaus & Heilmann und dem Hafen. ... Für das Wollmagazin am Walle (früher Pferdestall) zahlt Fabrikbesitzer Dr. Heilmann = 200,-M"

244  Stadtarchiv Güstrow (StA): Stadtakten, Bau und Einweihung einer Trauerkapelle auf dem II. jüdischen Friedhof
Im Jahre 1910 war auf dem jüdischen Friedhof an der Neukruger Straße [damals noch Barbarastraße, hieß so von 1896-1945] eine Begräbnishalle errichtet worden, verbunden mit einer Wohnung für den Friedhofswärter. Die Einweihung erfolgte am 14.11.1910. Der Entwurf stammte von dem Architekten Busch aus Wismar, ausgeführt von der Baufirma Feine in Güstrow. Die Mittel für diesen Bau hatte der ehemalige Güstrower Viehhändler August Cohen und seine Ehefrau Sophie gestiftet, die inzwischen in Berlin wohnten.
Bereits im Jahre 1803 hatte die jüdische Gemeinde den Antrag gestellt, ihr die Anlage eines eigenen Friedhofes an der Neukruger Chaussee zu genehmigen, da sie bisher ihre Toten auf die jüdischen Friedhöfe in Bützow oder Schwaan bringen mussten. Der Güstrower Magistrat überließ ihnen 1804 einen Platz vor dem Mühlentor in einer Größe von 75 ¼ Quadratfuß für eine jährliche Pacht von 5 Rt als Begräbnisplatz. An der Einweihung des Friedhofes nahmen die Vorsteher der israelitischen Gemeinde Israel Elias und David Meyer teil. Zur Abgeltung der jährlichen Pacht in Höhe von 5 Rt [ca. 6 M] zahlten sie 1832 ein Kapital von 100 Rt bei der Stadt-Kämmerei ein. Dieses Geld sollte mit 5 % Zinsen angelegt werden, die als jährliche Pacht der Stadt zustehen sollten, solange der Begräbnisplatz von ihnen genutzt wird. Das Kapital sollte bei der Stadt unkündbar erhalten bleiben.
Nachdem im Jahre 1870 der „Israelische Beerdigungs- und Wohltätigkeitsverein“ gegründet wurde, musste die Größe des Begräbnisplatzes im Jahre 1877 bereits auf 109 Quadratruthen erweitert werden, für die jetzt ein Betrag von 18,51 M. zu zahlen war. Das Pachtverhältnis konnte 1900 durch einen Erwerb des Begräbnisplatzes beendet werden, der damit in das Eigentum der jüdischen Gemeinde überging. Doch am 28. April 1939 musste der größte Teil des Begräbnisplatzes verkauft werden, da das Geld dringend benötigt wurde, um noch weiteren Mitgliedern der jüdischen Gemeinde evtl. den Wegzug zu ermöglichen.
Mit einem Teil der zertrennten Grabsteine wurde auch – mit der Schrift nach unten - der Innenhof eines Hauses in der Burgstraße ausgelegt. Die Restfläche des Friedhofes wurde 1948 mit den noch erhaltenen 5 Grabstellen Eigentum der jüdischen Landesgemeinde Mecklenburg.
Die Trauerkapelle wurde im Zuge der sogenannten "Reichskristallnacht" zusammen mit der jüdischen Synagoge am 9. November 1938 zerstört.

I. Jüdische Friedhof [vor dem Hageböcker Tor]
1533 – "dormitorium Jodorum", StA, Stadtverlassungen
1541 – "Scheune beim Joden Kirchove" [Judenkirchhof], StA, Stadtverlassungen
1556 – "nahe dem Joden Karkhove", StA, Stadtverlassungen
1587 – "Garten beim Jodenkirchhof ... zur Stadt und nach der Thumbwisch", StA, Stadtverlassungen
17. Jh. - Untergang in den Wirren des 30jährigen Krieges

II. Jüdischer Friedhof [Neukruger Straße]
1804 - "Platz vor dem Mühlenthore", StA, Kämmerei-Register
1846 – Bau des Leichenhauses auf dem jüdischen Friedhof, StA, Stadtakten
1910, 14.11. - Bau der Trauerkapelle und Wohnung des Friedhofwärters, StA, Stadtakten
1938 - Zerstörung der Kapelle und Verwüstung des Friedhofes, StA, Stadtakten
1988 - Wiederherstellung eines Teiles des Friedhofes [damals an der "Straße der Befreiung"]

245  Stadtarchiv Güstrow (StA),
1914 - 1918: Nutzung des Schlosses als Kriegslazarett

246  Pfarrarchiv der Katholischen Kirchengemeinde "Mariä Himmelfahrt" in der Grünen Straße 23-25: Bau der Katholischen Kirche in der Grünen Straße von 1928-1929
- 25.08.1929 - Kirchweihe etc
247  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten: Grossfeuer zerstört die Zuckerfabrik 1929:
Im Jahr 1883 entstand in Güstrow die erste Zuckerfabrik als Aktiengesellschaft "Zuckerfabrik Güstrow", seit 1884 bestand eine Fabrik auf dem jetzigen Gelände des "Zuckerberg", mit einem eigenen Hafen am Bützow-Güstrow-Kanal, der 1896 fertiggestellt wurde. Zu ihr gehörte später auch noch eine Kartoffelflockenfabrik. Um 1910 soll es bis zu 70 kleine Schleppkähne gegeben haben, die so die Fabrikend hauptsächlich über den Kanal mit Gütern versorgten.
Zahlreiche Glühlampen und Bogenlampen erhellten die Fabrikanlage, durch 65 Volt Gleichstrom versorgt.
Am 28. Oktober 1929 wurde die Fabrik bei einem verheerenden Grossfeuer fast vollständig zerstört und anschließend nicht wieder aufgebaut. Wahrscheinlich lag der Auslöser des Brandes - wie schon 1928 beim Brand in der Wismarer-Aktien-Zuckerfabrik - der Schnitzeltrocknungsanlage der Fabrik.
Lediglich eine kleine Zuckerrübenannahme blieb bis 1945 bestehen.
Im Jahr 1960 erfolgte die Gründung der VEB Zuckerfabrik "Nordkristall", die jedoch als ein Werk der Nordzucker AG aufgrund der neuen EU-Zuckermarktreform [zwang Nordzucker die Zuckerquote dauerhaft um 13,5 Prozent zu reduzieren] im Februar 2008 geschlossen und komplett abgerissen wurde. In der letzten Kampagne wurden in 139 Tagen 1,092 Millionen Tonnen Rüben zu 750 000 Tonnen Zucker hier verarbeitet.
- vgl. a. StA, Güstrower Zeitung vom 30.10.1929: Artikel über das Feuer in der alten Zuckerfabrik

248  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1933: Aufruf zum "Judenboykott"
Im Jahre 1929 konnte die jüdische Gemeinde dann noch das 100jährige Jubiläum ihrer Synagoge feierlich begehen, ehe sich mit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten alles allmählich veränderte. Die Nazis grenzten nun die Juden planmäßig und systematisch aus der Gesellschaft aus, mußten Versammlungen polizeilich genehmigt werden.
Durch den "Judenboykott" vom 1. April 1933 wurden sie dann ganz offen an den Pranger gestellt, wurden alle jüdischen Staatsbeamten entlassen. Durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen - insbesondere die "Nürnberger Rassengesetze" vom September 1935 wurden die Juden völlig aus dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt; die "Arisierung" jüdischer Betriebe und Geschäfte beraubte sie ihrer Existenz.
- vgl. dazu a. Avraham Barkai: Der wirtschaftliche Existenzkampf der Juden im Dritten Reich (1933-1938). in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Band 31. 1986. S. 40f
- vgl. a. Avraham Barkai: Vom Boykott zur "Entjudung". Der wirtschaftliche Existenzkampf der Juden im Dritten Reich 1933-1943. Frankfurt/M. 1987. S. 140; oder Johannes Ludwig: Boykott, Enteignung, Mord. Die "Entjudung" der deutschen Wirtschaft. Hamburg, München 1989
- vgl. a. Joseph Walk: Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung. 2. Auflage. Heidelberg 1996. S. 254; Als Quelle nennt Walk das Reichsgesetzblatt (RGBl I, S. 1580). Das Buch enthält eine Auflistung von 1973 speziellen Gesetzen, Vorschriften etc, durch die Juden von 1933 bis 1945 in Deutschland schikaniert wurden.
Im Jahr 1935 stellt ein Flugblatt unter anderem 13 jüdische Geschäfte in Güstrow an den Pranger. "Wer beim Juden kauft, ist ein Volksverräter." steht unter einer niederträchtigen Karikatur.
Am 15. Dezember 1938 wird allen Juden zwangsweise der zusätzliche Vornamen "Israel" bzw. "Sara" durch das Standesamt in die Geburtsurkunde eingetragen.

249  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1937: letzte Beerdigung auf dem jüdischen Friedhof
Die letzte Beerdigung auf dem jüdischen Friedhof fand am 2. Dezember 1937 statt: Rosalie Engel - Reihe XI 1a.

Aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen kam es schon Ende des 19. Jh. unter den Juden Mecklenburgs zu einer Auswanderungswelle, von der auch die Gemeinde in Güstrow betroffen war. Als Auswirkung dieser Entwicklung mussten verschiedene kleinere jüdische Gemeinden zusammengelegt und ihre Synagogen geschlossen und verkauft werden. So kamen z.B. die Goldberger Juden zu der Güstrower Gemeinde. Jedoch hielten die Auswanderer weiter enge Verbindung zu ihrem Heimatort und unterstützten diesen noch in jeder Hinsicht, auch finanziell. Auch der 1870 gegründete „Israelitische Beerdigungs- und Wohltätigkeitsverein“ diente zur Erhaltung der Friedhöfe und zur Unterstützung verarmter Gläubiger.

250  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1938: Brand und Zerstörung der jüdischen Synagoge, Trauerkapelle und Geschäfte
In der sogenannten "Reichskristallnacht" vom 9. zum 10. November 1938, - am 20. Jahrestag der angeblich jüdischen Novemberrevolution - brannte um 5.30 Uhr die Synagoge, die Trauerkapelle auf dem jüdischen Friedhof und ein jüdisches Geschäft in der Baustraße.
Nach den Bränden und der Verwüstung jüdischer Geschäfte wurden einige männliche Juden "zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzhaft genommen". Unter ihnen waren der Vorsitzende der jüdischen Gemeinde Max Jacobsohn, der Anwalt Max Marcus sowie der Religionslehrer Kurt Schatz.
Obwohl noch in der Presse des 10. November durch den NS-Gauleiter zur Ruhe aufgerufen wurde, hetzte der damalige Güstrower Oberbürgermeister Lemm am Abend auf einer Veranstaltung am Markt: "... Güstrow werde judenfrei, das könne er der Bevölkerung versprechen. An die Stelle, wo heute noch die Übereste der Synagoge stehen, werde einst ein Kinderspielplatz treten. ..."
Nach den Ausschreitungen, der Zerstörung der Synagoge und der Friedhofskapelle erklärten die Vorstandsmitglieder Max Marcus und Max Jacobsohn am 4. Mai 1939 vor dem Grundbuchführer der Stadt Güstrow, dass sie das Eigentum der Juden-Synagoge mit dem Wohnhaus am Krönchenhagen der Stadt Güstrow auflassen und ihre Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch bewilligen und beantragen.

Bereits im Jahr 1819 war es am Abend des Versöhnungs-Festes der Juden in Güstrow zu einem Versuch gekommen, diese während des Gebetes in ihrer Synagoge zu überfallen und zu töten. Zum Glück wurde dieser Anschlag verraten und der Bürgermeister konnte dafür sorgen, dass die Synagoge durch 70 Soldaten der hiesigen Garnison bewacht wurde. Da dieser Anschlag nicht gelang, überfielen die Aufrührer 14 schutzlose jüdische Familien, um diese zu misshandeln.

251  Mit dem deutschen Überfall auf Polen am 01. September 1939 - daraufhin erklärten Großbritannien und Frankreich Deutschland den Krieg - begann der Kriegsausbruch zum II. Weltkrieg.
Vorrausgegangen war dem bereits die "Befreiung" des Sudetenlandes am 1. Oktober 1938, seit 1919 zu der Tschechoslowakei gehörend, die Besetzung der Tschechoslowakei am 15. März 1939, sowie am 23. März 1939 des Memellandes, eines Gebietes zwischen Ostpreußen und Litauen liegend.

252  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1941: Die "Jüdische Kultusvereinigung Güstrow e.V." hört auf zu existieren
Auf dem sog. "Judenlandtag von Schwaan" hatten sich 1764 die Juden Mecklenburgs getroffen mit dem Ziel, eine feste Organisation aufzubauen. Sie erstellten ein Statut, das in 66 Artikeln die Fragen der Lebens-, Glaubens- und Gemeindeverhältnisse behandelte. Dieses Statut wurde durch den Herzog Friedrich den Frommen (1756-1785) bestätigt. Ab 1763 wurde den Juden Mecklenburgs auch ein eigener Landesrabbiner zugestanden, der für die Schlichtung interner Glaubensstreitigkeiten und Rechtsstreitsfälle zuständig sein sollte.
Mit dem „Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der israelitischen Untertanen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin“ vom Jahre 1839 wurde ein jüdischer Oberrat gegründet und 1849 eine Gemeindeordnung - "Synagogenordnung" - geschaffen.
Das den Juden schon seit Jahrhunderten eigene solidarische Bewusstsein führte besonders nach dem 1. Weltkrieg verstärkt zur Gründung von Vereinen mit sozialen Zielen im Land.
1846, 03.04. - Gründung der "Jüdischen Kultusvereinigung Güstrow e.V."
1859 - Gründung des "Israelischen Unterstützungsvereins", gebildet in Folge der Cholera im August des Jahres
1870 - Gründung des "Israelischen Beerdigungs- und Wohltätigkeitsvereins"
1905/06 - Gründung des "Selbstständigen Handwerkervereins Güstrow"
1934, 01.01. - Gründung des "Jüdischen Jugendbundes Güstrow"

Die letzte jüdische Gemeindeversammlung fand am 20. Februar 1938 mit polizeilicher Genehmigung statt. Anwesend waren 3 Vorstands- und vier weitere Gemeindemitglieder. Um diese Zeit lebten noch 47 Juden in der Stadt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1941 hört die im Listenauszug der geheimen Staatspolizei unter Nr. 17 genannte "Jüdische Kultusvereinigung Güstrow e.V." auf zu existieren. Die Tageszeitung "Niederdeutscher Beobachter" weiß im Jahre 1941 zu vermelden, dass noch 16 Juden in Güstrow lebten.

253  Stadtarchiv Güstrow (StA), Stadtakten von 1942: Abtransport der letzten Juden aus Güstrow in ein Vernichtungslager
Am 10. Juli 1942 wird ein letzter kleiner Zug von Juden aus Güstrow in ein Vernichtungslager abtransportiert. Niemand kehrt nach Güstrow zurück - die Stadt ist "judenfrei".
Heute, 70 Jahre nach diesem Geschehen, gibt es immer noch keine jüdische Gemeinde in der Stadt. Möge sie aber ein Ort sein, in der jüdisches Erbe geachtet wird und in der Juden unbehelligt leben können.

254  Chronik der Katholischen Kirche, Bd. III; Eintrag vom 29. April 1945: An diesem Tag erhielt das Katholische Pfarramt Güstrow folgenden Brief vom Kriegslazarett (mot) 1/684 [in der Lehrerbildungsanstalt]: "Am 29.04.45 ist im hiesigen Lazarett der Kriegspfarrer Karl Engmann an seiner Verwundung verstorben [Oberschenkelschußbruch]. Die Beerdigung findet am 03.05.1945 in Güstrow statt.
Personalien: Er.-Marke: Wehrkr. E.Dep. XII; Feldpostnr. 00401; gez.: Oberzahlmeister"
Die Geschichte dieses Ortsfremden katholischen Geistlichen soll hier stellvertretend für viele andere ähnliche Schicksale dieser Zeit erwähnt werden.
Karl Engmann wurde am 26. August 1899 in Gelsenkirchen geboren. Von 1917 bis Ende 1918 nahm er am 1. Weltkrieg teil. Am 02.04.1927 wurde er in Paderborn zum Priester geweiht und meldete sich beim Ausbruch des 2. Weltkrieges freiwillig zur Kriegsseelsorge. Am 31. Mai 1940 reiste er an die Front zu seiner Division nach Frankreich ab. Im Ostfeldzug wirkte er dann von Anfang bis zum Ende im mittleren Frontabschnitt. Er wurde mit der Ostmedallie und dem Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern II. und I. Klasse ausgezeichnet. Trotz seiner Verwundung in Ostpreußen, blieb der, bei seinen Leuten sehr beliebte Pfarrer, bei "seinen Männern". Durch einen Artillerie-Beschuß nochmals schwer verwundet, hat er dann im Kriegslazarett Güstrow "nach vollendeter Priesterarbeit seine Seele dem Ewigen Hohenpriester zurückgegeben" [Eintrag Pfarrer August Niemeyer].
Er fand seine letzte Ruhestätte - zusammen mit 13 anderen Kameraden in einem gemeinsamen Grab - auf dem hiesigen Heldenfriedhof. Noch heute erinnert eine Inschrift auf einem Grabstein der katholischen Geistlichen auf dem Güstrower Friedhof an ihn.

255  Chronik der Katholischen Kirche, Bd. III; Eintrag vom 02. Mai 1945: An diesem Tag "zogen die Sowjettruppen in Güstrow ein. Am 5. Mai mußte das Pfarrhaus für die Besatzungsmacht geräumt werden. Die Bewohner des Pfarrhauses kamen mit 29 anderen Personen im kleineren Saal des Pfarrheimes unter. Ein Teil der Möbel stand auf der Orgelempore in der Kirche. ..."

256  Kriegsende mit der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands am 08. Mai 1945 in Deutschland und Ende des II. Weltkrieges am 02. September 1945 mit der Kapitulation Japans;
Die Erfahrungen des 2. Weltkrieges spielen bis heute eine zentrale Rolle in der Erinnerungskultur aller daran beteiligten bzw. davon betroffener Länder. Mehr als in vorangegangenen Kriegen waren im Verlauf der 10 Kriegs- und Nachkriegsjahre (1939-1949) große Teile der zivilen Bevölkerung auf direkte oder indirekte Weise von diesem Ereignis betroffen, sei es, dass sie unfreiwillig in kriegerische Handlungen verwickelt wurden; zu Opfern von Kriegs- und Verfolgungsterror – von der Bombardierung von Städten bis hin zum verordneten Genozid – gemacht wurden; dass sie evakuiert, ausgesiedelt, deportiert oder verschleppt wurden oder sei es, dass sie bei Kriegsende, Versorgungskrisen auszuhalten und die Restitution von Wirtschaft, Kommunen und Familien zu tragen hatten. Weltweit fielen dem 2. Weltkrieg ca. 55 Millionen Soldaten und Zivilisten zum Opfer, unter ihnen über sechs Millionen in den Vernichtungs- und Konzentrationslagern ermordete Menschen. Das Deutsche Reich verlor während des Krieges ca. 3,8 Millionen Soldaten und 1,65 Millionen Zivilisten. Die weitaus meisten Toten beklagte mit über 25 Millionen Menschen die Sowjetunion. Relativ zur Bevölkerungszahl hatte jedoch Polen mit sechs Millionen Toten den höchsten Blutzoll entrichtet.




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