Wilhelm Mastaler: Historisches rund um die Stadt Güstrow






Die Güstrower Gerichtsstätte mit seinem Galgen


(2007, ba. M. Mastaler 2021)

"Memento Mori - Gedenke des Todes"

Die Anziehung sogenannter "Dunkler Orte", düstere Orte aller Art, Orte die der Tod berühmt oder geprägt hatten, ist heutzutage zunehmend auch immer mehr vom Tourismus dahin gekennzeichnet. Das beginnt mit dem Wachhalten von Erinnerungen auf Friedhöfen, Katakomben, Gedenkstätten und Museen und geht weiter über Nachspiele historischer Ritterspiele, Schlachten, Spuk- und Hexenhäusern hin zu Hinrichtungsstätten, Örtlichkeiten berüchtigter Massenmörder (z.B. dem Haus Charles Manson`s in Hollywood), Plätzen ungeheurer Grausamkeiten wie KZ`s oder den sogenannten "Killing Fields" von Kambotscha bis zu den Orten nuklearer Katastrophen wie Tschernobyl oder Fukushima.
Die Motive der Besucher sind dabei unterschiedlichster Art und reichen vom Gedenken an Verstorbene, dem Kik des Gruselns bis hin zur Sensationsgier, der krankhaften Suche nach dem Tod oder gar dessen Verehrung. Die letzteren pilgern dann Katastrophen und Attentaten hinterher, reisen in Kriegsgebiete oder wandern durch den Aokigahara-Wald am Hang des Fujiyama in Japan, der durch erschreckend viele Suizide bekannt geworden ist. Dabei ist leider auch ein "Abschalten" der eigenen Moral zu beobachten, so z.B. bei gedankenlosen Selfies mitl lächelndem Gesicht an Orten wie Auschwitz oder dergleichen. Rechtfertigungen wie "Ich habe mir das mit dem Eintritt gekauft", "Ein Foto tut doch keinem weh", oder "Alle anderen fotografieren ja auch", sind jedoch keine Rechtfertigung dafür.
Es ist aber ein natürliches Bedürfnis sich mit dem Tod zu beschäftigen, diesen dadurch besser zu verarbeiten oder sich mit der Historie, Sinn oder Unsinn seiner Variationen zu beschäftigen. Bücher und Filme im "True Crime"-Trend über reale Mörder und ihre Opfer gibt es schon länger und auch die Horrorfilme bis hin zu ihrem Pseudo-Stil des "Found Footage" mit angeblich real gefundenen "echten" Filmaufnahmen sind heute weit verbreitet.
Auch ob die Ausstellungen "Körperwelten" von Gunther von Hagen dabei noch akzeptabel oder bereits grenzwertig sind, kann jeder für sich selbst entscheiden, auf jeden Fall bedienen sie daselbe Phänomen des dunklen Tourismus.

Hinrichtungen waren schon immer ein öffentlicher Akt, daher befanden sich die Richtstätten oft auch an belebten Landstraßen oder auf weithin sichtbaren Anhöhen. Zur Abschreckung ließ man die Verurteilten oft lange sichtbar stehen oder hängen, oft bis sie von Krähen und dergleichen und dem "Zahn der Zeit" arg mitgenommen in Einzelteilen herunterfielen. Im Falle von Gehängten konnte das eine ganze Weile dauern. Die längste mir bekannte Zeit waren 1807 drei Pferdediebe, die mehr als 2 Jahre und vier Monate hingen, bis sie abgenommen wurden - aber auch nur, weil es der Herzog so befahl.

In der Nähe von Richtstätten finden Archäologen immer wieder menschliche Überreste, sei es einzelne Skelette von Gehängten die oft noch mit gefesselten Händen achtlos in schnell gegrabene Gruben geworfen wurden, oder Skeletteile von Enthaupteten oder anderweitig hingerichteten. Da sie als verurteilte Verbrecher keine christliche Bestattung erhielten, mussten die Scharfrichter diese auch auf dem Galgenplatz bestatten (1a). Dies galt auch für im Gefängnis verstorbene angeklagte Hexen oder Hexer.
Ob es bei der Anlegung und Bebauung der Neuen Straße zu Funden dieser "Ausgestossenen" kam, ist mir jedoch nicht bekannt.





Der Güstrower Hinrichtungs- und Sühneplatz

  

Abb. 1. Lage des Gerichtsplatzes in einer Ansicht von 1727

Der Güstrower Hinrichtungs- und Sühneplatz - "Locus executionis et Supplicy" - der Blutgerichtsbarkeit lag nördlich der Stadt vor dem Schnoien Tor, oft auch als "vor dem Mühlen-Thore" angegeben und wurde bereits 1409 als Galgenberg bezeichnet (1b).
Dieser befand sich auf dem Weg nach Strentz hin, rechter Hand, hinter der Nebelbrücke auf dem sogenannten Schweinsbrink. Dies war ein Flurname für eine Wiese im Schnoienfeld, ungefähr in Höhe der heutigen Neuen Straße. Über einen schmalen Dammweg war er von der nach Schwaan führnden Landstraße oder auch vom Müentor und der dort hinausführenden Straße nach Rostock aus zu erreichen.
Vom Mühlentor ging der Weg zum Schweinsbrink allerdings "nicht gerade zum Galgen, sondern rechter Hand zwwischen den St. Jürgen Gärten und dem Galgen ... sich rechter Hand möglichst nahe an den St. Jürgen Gärten haltend, und mithin den Galgen linker Hand in möglicher Entfernung liegen lassend" (1c).
Der auf der "Stadt unstreitiger Grund und Boden mit Mauer Steinen aufgeführte Galgen" hatte dabei drei Seiten - "eine nach Strenze hin", die zweite "nach der Walcken-Mühle hin" und eine weitere "zur Stadt hin" (2).
Der Gerichtsplatz mit dem Galgen bestand aus einem gemauerten, im Grundriss dreieckigen Sockel. Auf den Mauerecken standen drei Steinpfeiler mit drei aufgelegten Balken zu den schon erwähnten Richtungen hin. Da bis zu drei Personen nebeneinander gehängt werden konnten, kann man wohl von einer ungefähren Größe von 6 x 6 Meter in Form eines gleichseitigen Dreiecks mit einer Höhe von ca. 3 Metern ausgehen.
Der Schlüssel für die Tür zum Aufgang des Galgens ("Schlüssel zur Justice") wurde dem Scharfrichter symbolisch erst vor der Hinrichtung von Bgm & R. am Gericht übergeben (3), aber da er auch für die Reinigung und Abnahme der Leichen zuständig war, dürfte er sicherlich einen eigenen besessen haben.

Im Zuge der Kostenplanung zur Reparatur des Galgens sollte dieser 1791 nur noch als hölzerner Knie-Galgen in der Mitte des noch stehenden Gemäuers kostengünstig neu errichtet werden (4).

Ob es in der Nähe auch einen sogenannten "Blut- oder Rabenstein" gegeben hat, ist nicht belegt. Als Rabenstein bezeichnet, weil diese schwarzen Aasfresser nur darauf warteten sich anschließend zum "Festmahl" niederzulassen. Oftmals war dies ein im Grundriss rechteckiger Mauersockel, dessen Plateau mit einer Treppe zu erreichen war und auf dem Verbrennungen oder Enthauptungen vorgenommen wurden. Da beides auch bei uns praktiziert wurde, ist es nicht unwahrscheinlich.
Auch ein großer Pfosten, an dem die Köpfe der Enthaupteten oftmals genagelt wurden, war sicher in der Nähe zu finden (5).
Eine andere Art von Pfosten waren die gefürchteten "Räder". Auf ihnen endete, wer die schlimmsten aller Verbrechen begangen hatte, Mord oder Verrat. Beim dieser Todesart wurde der Verurteilte mit gestreckten Extremitäten auf dem Boden festgepflockt. Dann ließ man immer und immer wieder ein eisenbeschlagenes Rad mit voller Wucht auf ihn niederfahren. Diese brutale Prozedur richtete enorme Schäden am Körper des Verurteilten an. Zerschmetterte Rippen, Beine und Arme und zertrümmerte Schädel prägten das Bild dieser Todesart. Wer auf einen gnädigen Richter oder Scharfrichter traf, erlebte ein Rädern "von oben". Dabei trafen die ersten Schläge des Rades Kopf oder Hals und der Verurteilte musste die Qualen der restlichen Prozedur nicht mehr miterleben (6).
Beide Varianten dieser Hinrichtungen und Zur-Schaustellung hatte es auch bei uns in Güstrow gegeben.


     

Abb. 2. Balken-Galgen, Galgenknoten und Knie-Galgen

Das Wort Galgen (ad. galgo = Stange, Pfahl) oder Galgenbaum (engl. "gallow-tree") ist die ursprüngliche einfache Herkunft des Galgens noch erkennbar. Im Mittelalter tauchten dann immer mehr Varianten des "einfach über einen Ast oder Balken geworfenen Strickes" auf. Der aus zahlreichen Filmen bekannte Knie-Galgen ist dabei jedoch eher selten benutzt worden - häufiger errichtete man zwei-, drei- und vierpfostige Galgen auf ebener Erde oder auf einer steinernen Plattform.

Im Sachsenspiegel, dem ältesten Rechtsbuch des deutschen Mittelalters, heißt es: "Den dip scal men hengen - den Dieb soll man hängen" (7). Später kamen weitere Delikte wie Betrug, Verrat und Aufwiegelei dazu. Das Erhängen als sogenannte "unehrliche" Strafe, die eine Bestattung auf einem geweihten Gottesacker ausschloss, verdammte die mehr oder minder "Armen Sünder" dazu lieblos auf dem Richtplatz vergraben oder in sogenannten Knochengruben verscharrt zu werden.

Am Galgen erstickten zum Tode Verurteilte infolge des Drucks, den der Strang beim Fall oder Hochziehens des Körpers auf die Luftröhre bewirkte. Der Zeitpunkt der daraus resultierenden Bewusstlosigkeit (Ohnmacht durch Abschnürung der Blutversorgung des Gehirns) und des Todeseintritts hingen dabei vom verwendeten Knoten, der Falltiefe des Opfers und dessen Gewicht ab. Eine gezielte tödliche Verletzung der Halswirbelsäule (Genickbruch) wurde erst seit Ende des 19. Jahrhunderts mit der Einführung einer Falltür beabsichtigt. War die Falltiefe jedoch zu groß, oder gar das Gewicht des Delinquenten nicht mit einberechnet, konnte es dabei auch zu einer Enthauptung (Dekapitation) kommen.

Der Güstrower Galgenplatz in Höhe der heutigen Neuen Straße Nr.2 wurde noch 1807 als Hinrichtungsstätte durch die Stadt genutzt. Gegen Ende des Jahres wurde der Galgen dann nicht mehr benötigt, entfernt und der Platz anschließend überbaut.


  

Abb. 3. Lage des Gerichtsplatzes in einer westlichen Stadtansicht von 1726 und Rekonstruktionsansicht

Die ersten Nachrichten über einen "Hinrichtungsplatz" in Güstrow begegnen uns in den "Regesten", den noch nicht gedruckten Akten des 15. Jh. im Landeshauptarchiv Schwerin. Hier wird bereits seit 1407 von dem "Galgenberg" vor dem Mühlen- bzw. dem Schnoientor, dem "Gerichte" jenseits der Nebelbrücke; oder auch nur von der "Justice" gesprochen (8). Im Stadtarchiv Güstrow begegnen uns Nachrichten erst nach dem Jahre 1503, dem verheerenden Stadtbrand, dem auch das Rathaus mit dem Archiv zum Opfer gefallen war. Der Galgen lag immer außerhalb der Stadt, in Güstrow etwa am Platz der heutigen "Neuen Straße 2" neben einem Ackerstück mit dem Flurnamen "Schweinebrinck". Da die zur Todesstrafe Verurteilten am Galgen hängen bleiben mussten, bis sie von alleine abfielen, um dann an Ort und Stelle verscharrt zu werden, wollte man solchen Platz nicht gerne innerhalb der Mauern haben, sodass in der Stadt selbst höchstens Enthauptungen durchgeführt wurden. So vermerken die Stadtregister im Jahre 1647/48 eine Ausgabe von 54 Gulden für den Neubau des Galgens, der sicher von Zeit zu Zeit erneuert werden musste (9).

Kurz vor dem Beginn des 30-jährigen Krieges erscheinen im Ausgaberegister der Stadt in den Jahren 1602/03 Zahlungen für den Scharfrichter, der eine Beschuldigte peinlich verhörte und über sonstige Ausgaben für Inhaftierte (10). Und das Stadtprotokoll hält 1646 fest: "Demnach die notwendigkeit erfordert, dass das Gericht (der Galgen) alhir wieder müssen reparieret werden, und gebräuchlich, dass nicht allein alle Zimmerleute dabey gegenwertig sein, der erste Hieb von der Obrigkeit geschehen müsse. Also hat Ifg. der Stadtvogt und wegen E.E. Rathes am Gericht alhir habenden dritten theil und der obersten spezial jurisdiction (Gerichtsbarkeit) der pro tempore (zur Zeit) worthabende Bürgermeister gethan, und haben die Zimmerleute bekommen für 3 balcken ins Gericht zu legen 3 tonnen bier, für die leiter 1 und für den Kack (Pranger) 1 tonne bier, Imgleichen die beiden Zimmermeister alß Ifg. und E.E. Raths ein jeder 1 neue bint acksten (Stoss-Axt) und 16 Schilling gelt, wie dan auch die maursleute für das Gericht den kack zu bawen und zu bessern 4 tonnen bier" (11).
Zu diesem Vermerk im Protokollbuch des Rates sind einige Erläuterungen notwendig:
a) Es war ein uralter Brauch, der wahrscheinlich auf germanisches Recht und alte Überlieferungen zurückgeht, dass bei jedem Neubau des Galgens oder seiner Reparatur ein Mitglied des Rates, als Vertreter des Gerichtes, die ersten drei Hiebe in den Balken zu tun und auch die ersten 3 Steine aufzusetzen hatte.
b) Da sowohl der Scharfrichter als auch der Galgen dem Herzog und der Stadt gemeinsam verpflichtet waren, hatten die Handwerksmeister der Stadt und auch des herzogl. Amtes an diesen Arbeiten beteiligt zu sein. Deshalb waren die Kosten auch zu ⅓ von der Stadt und zu ⅔ vom herzogl. Amt zu tragen.
c) Es handelte sich um keinen "Kniegalgen", sondern um einen sog. "Dreischläfrigen Galgen", der aus 3 senkrechten Stützen mit 3 darüber gelegten Balken bestand. Der Name ist darauf zurückzuführen, dass an diesem Galgen drei Verurteilte gleichzeitig gehängt werden konnten (12).

Im Jahre 1714 war eine erneute Reparatur des Galgens notwendig geworden, als das herzogl. Amt einen verurteilten Dieb aufhängen lassen wollte. Dazu war der Galgen im Augenblick jedoch wegen Baufälligkeit nicht zu gebrauchen. Die Stadt war bereit, ihn im kommenden Frühjahr wieder in Ordnung zu bringen. Sollte das fürstl. Amt auf einer sofortigen Hinrichtung bestehen, dann müsste ein besonderer Galgen an einem dem (fürstl.) Stadtgericht commoden Orte errichtet werden. Die Kosten jedoch müsste dann auch das herzogl. Amt alleine übernehmen (13). Im gleichen Monat berichtete der Stadtrichter dem Herzog Carl Leopold wegen der geplanten Execution des Andreas Braun:
" ... wie der Galgen in 100 Jahren und mehr nicht gebraucht worden ist, und diese Justiz in den Stande gerathen, dass unmöglich, die Execution darin verrichtet werden kann, ohne ihn vorher reparieren zu lassen". Er bat dem Herzog um Bestätigung seiner Zusage, die Hälfte der notwendigen Kosten zu übernehmen, etwa 60 bis 70 Rt. Die Stadt erklärte sich daraufhin bereit, den Rest der Kosten zu tragen (14). Nun erhielten die Handwerker der Stadt auf Befehl des Herzogs den Auftrag, den Galgen zu reparieren, um den Deliquenten Braun dort aufhängen zu können (15). Doch die Arbeit verzögerte sich, da die Stadt eine behelfsmäßige Reparatur ablehnte. Die Handwerker könnten den Galgen nicht erneuern, solange noch ein Verurteilter an dem Balken hängen würde (16).

Der Magistrat der Stadt war streng darauf bedacht, alle Rechte an dem Galgen zu wahren, der "auf seinem Grund und Boden" errichtet sei und ihr alleine gehöre. Als 1728 das herzogl. Amt die Stadt um die Benutzung des Galgens bat, um einen Verurteilten dort aufhängen zu lassen, war das nicht so einfach. Das herzogl. Gericht musste schriftlich mit einem Revers bestätigen, "dass künftig solches ihrem habenden Rechte nicht praejudizieren (für spätere Entscheidungen maßgebend sein) möchte". Die Stadt verlangte für die Abtretung des Galgen 5 Rt. und forderte, dass zwei Abgesandte des Rates und zwei reitende Stadtdiener den Zug zur Hinrichtung durch die Stadt begleiten sollten (17).

Im Jahre 1746 vermerkten die Tischler in ihrem Amtsbuch einen Auftrag der Stadtkämmerei über die notwendige Reparatur des Galgens. Die Arbeiten liefen in diesem Jahre jedoch nicht "nach altem Gebrauch" ab, wie der nachstehende Bericht zeigte:
"... hat die Kämmerei den altermann Christoff Wiesen fordern lassen, im gleichen die Maurer Meister Rab und Finkenwert, den Zimmer Meister Lufft wie auch die beiden alter leute der Grob und Klein Schmiede als Fürst und Pauly, und ihnen vorgestellt, das verfallene Gericht sollte wieder gebaut werden (welches in 2 neue Seiten, neuen Balken, und einer neuen Tür bestanden). Wie nun der gesetzte tag als der 15. August benannten Jahres des Morgens die Maurer mit ihren Gesellen von ihrem alten hause in gliedern vor dem Rathause aufgezogen kamen und ihre handlangers mit Schüppen und Kalkmollen auf den achseln hinterher, sich gestellt hatten, so kamen auch die Zimmerleute mit ihren gesellen und gingen von ihrer Herberge gezogen und hätten ihre Landmeisters mit ihren Gesellen auch dazu herein gefodert, welche mit dabey wahren, und sich in gliedern zu rechten der Maurleute in gliedern gestellt. Die Meisters hatten lange Maßstäbe von 10 fuß lang weis angestrichen mit am ende vergüldet, imgleichen die neuwe ackste ihnen gegeben, trug ein landmeister, der Müller zu dicke (Diekhof), welche das Eisen gans vergüldt wahre. Die Tischler und Schlosser aber erschienen ohne aufzug, auf den Platz mit ihren gesellen, ein jeder vor sich. Nun sollten sie alle mit den Stadt Musikanten vorne auf und durch die Stadt Trommler für denen gliedern gestellt hinaus geführt werden nach dem gericht. Aber da entstand ein Streit um den von den ämbtern, die Zimmer leute wollten denen Maur leuten nicht weichen, die Schlösser wollten auch vor die Zimmer leute gehen. Wir Tischler aber hielten es gleich, wir währen die Ersten oder die letzten. Die alter leute vom handwerk mussten um den Streidt vor dem H. Bürgermeister Schöpfer erscheinen, da es denn nach langen debatten entlich verglichen worden, dass die Zimmer leute aus dem Mühlentohr mit den trummeln sollen nach dem Gericht ziehen, die übrigen aber mit die Musikanten auß dem Schnoientohr, also gingen die Maurer mit ihren Gesellen vorne, darauf folgten die Schlösser mit ihren Gesellen, und zu letzt die tischler mit ihren gesellen und die Maurer, die Handlangers zuletzt. Die Deputierten des Raths fuhren hinter nach, die Zimmer leute wahren schon bey dem gericht. Wie wir vier kamen mit ihren gesellen, aber sahen, dass wir mit Musikanten kamen, verdross es ihnen, dass sie nur mit der trummel währen hingeführet. Als der Deputierte vom Rath als der H. Georg Spalding ein Rathsherr in beysein des Stadt Secretärs H.Tarnow den ersten heu (Hieb) mit der vorgülten acks und weise hanschen (weißen Handschuhen) anhabet verrichtet hatte, taten die älsten und übrigen Meisters der Zimmer leute ein gleiches, ihre gesellen aber schlugen mit der verkehrten acks auf das holtz, welches schon vorher war hin gefahren, weil sie auch mit der musik wollten aus geführt werden. Der Deputierte des Raths erbot sich, weil die Musikanten noch zugegen, wolle er sie von der Nebelbrücke nach dem Gericht spielen lassen, aber da wahr kein gehör, sondern gingen alle weck. Der Deputierte lägte darauf den ersten stein, wo bey sich die Maurer alles Schutzes ihrer handewerck aus bäten, welches ihm auch versprochen wurde. Wir nahmen die maß von der thühr und gingen ein jeder vor sich durch das Mühlenthor nach des älsten hause, da war uns von der Kemmerey vor 24 Schilling weis broth und eine halbe tonne bier gesand, darauf dann der Deputierte des Raths mit dem Secretär sich gleichfals einfandt, und den ersten 3 hübelstrich (Hobelstriche) auf das holtz tat welches der alter Wiese zu thun müchte, welches ihm auch von der Stadt ist bezahlt worden, da dan Meister und gesellen daran arbeiten von dem ambt aber ferner einen Meister als M. Hoikendorf die föllige auf sich aufgetragen wurde, der den alles besorgte dass der ... von den gesellen föllig fertig gemacht wird, noch den selbig tag, zwischen die fuge sind für geschlagen und gebauet, auch die leisten eingeschoben und genagelt, wo zwischen eine schrege trage leiste ein gebaut worden, des andern tages frümorgens seind die Zimmer leute gleich fals mit der Musik hinaus gebracht, da den die balckens sind gemacht und ein gelügt worden, und ist von den Maurers daran gearbeitet bis den Donnerstag als d. 18. August, da dann alles fertig geworden, bemelten Donnerstag wurden die tischler Meisters und gesellen gebeten, wieder bey dem gericht zu erscheinen, um die dühr ein zu passen und anschlagen zu helfen, welches auch geschehen, da dan die Zimmer leute vor sich wieder zu erst heran gezogen mit allen spiel, ein par stunden hernach wollten wir auch wieder herein ziehen, doch so, wie vor 30 Jahren die handwerker gegangen nach dem loß, welches die älsten haben darum werfen müssen, aber die Maurer sind dieses mahl dazu nicht zu bringen gewesen, sondern verlangten den vorzug, worüber sehr gestritten ward, da den Tischler und Schlösser verdrießlich wurde, und die Maurer allein ziehen lißen, weil sie sich während der arbeit an dem gericht hatten eine Fahne machen lassen, womit sie auch herein zogen, und wir vor uns oder ein jeder vor sich nach der stadt gingen, den Tischler gesellern ward auf der herberge wie sie wieder herrein wahren, von der Stadt noch gegeben von 24 schilling weis broth und eine halbe tonne bier den selben abent" (18).

Dieser Bericht enthält einige interessante Angaben über den Galgen:
- Es bestand immer noch das alte Zeremoniell bei der Reparatur des Galgens, obgleich man wahrscheinlich die Bedeutungen nicht mehr richtig verstand;
- der Galgen, oder das "Gericht" war bereits von einer Steinmauer umgeben, auf welcher drei gemauerte Säulen mit den senkrechten Stützbalken standen. In der Mauer war eine Tür, die verschlossen werden konnte. Der Schlüssel wurde auf dem Rathause verwahrt und vor jeder Hinrichtung dem Scharfrichter übergeben,
- zu der Reparatur wurden auch die Handwerksmeister des fürstl. Amtes herangezogen. Bei den Zimmerleuten waren es die Müller der Wassermühlen, die als Zimmermeister ausgebildet waren, da sie ihre Mühle selbst erbauen bzw. reparieren mussten. In unserem Falle war es "der Müller vom dicke". Es handelte sich bei diesem um den Wassermüller von "Diekhof", dessen Mühle in dem alten Ort "am Dieke" lag; nördlich des heutigen Dorfes.
- es bestanden bereits erhebliche Reibereien über die Rangordnung der einzelnen Zünfte (Ämter), die ihr Ansehen durch den Besitz einer "Fahne" steigern wollten.

Eine erneute Reparatur des Galgens war im Jahre 1791 fällig geworden. Nach einer Besichtigung durch die Maurermeister Hannemann und Jahr sowie den Zimmermeister Böhlau hielt man eine Reparatur für zu teuer und machte den Vorschlag, die gemauerten Pfeiler bis auf die Umfassungsmauer abzubrechen und an ihrer Stelle hölzerne Stützen nach Art des Rostocker Galgens aufzurichten (19). Man einigte sich dann aber darauf, den alten Galgen wieder nur zu reparieren. Der Magistrat wollte aber auf jeden Fall verhindern, dass die Ämter erneut getrennt aus dem Mühlen- und dem Schnoien Tor hinausziehen würden. Die Altmeister versicherten, dass man sich darüber bereits geeinigt hätte. Zum Auszug wollte man sich am 11. Oktober morgens um 8 Uhr vor dem Rathause einfinden. "Der Stadtmusikant Stolberg wurde verständigt, sich an solchem Tage auf dem Rathause einzufinden, und den Auszug sowohl wie den Einmarsch mit klingendem Spiel beyzuwohnen". Als Deputierte des Magistrats überwachten der Herr Doctor und Senator Hansen sowie der Stadtsekretär Tornow die Arbeiten; für das erforderliche Material und die "Bewirtschaftung" der Handwerker zeichnete der Senator Sibeth als Verantwortlicher (20).
Aber der Streit wegen der Fahnen war noch nicht abgeschlossen. Denn jetzt verlangten auch die Hufschmiede und Schlosser eine entsprechende Erlaubnis, "damit ihre Nachkommen den Beweis hätten, dass magistratus ihnen wegen ihres guten und friedfertigen Verhaltens bey gelegenheit jener Reparatur eben das verstattet hätte, was den Zimmerleuten und Tischlern, die bey dem Auszug noch keine Fahne gehabt, sich aber solche noch vor dem Einzuge verschafft hätten, erlaubt worden". Mit den Fahnen wollten sie dann an einem bestimmten Tag in der Stadt herumziehen, um die ihnen gemachten "Honeurs" (Ehrenbezeigungen) zu erwidern. Doch das wurde ihnen vom Magistrat nicht erlaubt. Die Fahnen dürften nur bei der Reparatur des Galgens benutzt werden; da im andern falle "jetzt ein Auflauf deshalb entstehen könnte" (21).
Der Hinrichtungsplatz oder "das Gericht" mit dem Galgen vor dem Schnoientor, auf dem auch Enthauptungen und Verbrennungen durchgeführt wurden, wurde seit 1805 nicht mehr benötigt und der Galgen im Jahre 1807 abgebrochen (22).

Zeitweise jedoch gab es noch einen zweiten Galgen in Güstrow, den sog. "Garnisons-Galgen", auf dem Pferdemarkt. Er war dort Ende des 17. Jh. von den Soldaten des Niedersächsischen Kreises aufgerichtet worden, die nach dem Tode des letzten Güstrower Herzogs Gustav Adolph 1695 in unsere Stadt eingerückt waren. Als im Jahre 1711 zwei Deserteure des Zülow`schen Bataillons dort aufgehängt werden sollten, war er bereits sehr baufällig und nicht mehr zu gebrauchen. Er wurde deshalb wieder erneuert, kam jedoch nicht mehr zum Einsatz, da der Herzog Carl Leopold die beiden Soldaten in der Zwischenzeit begnadigt hatte. Als im Jahre 1739 der Scharfrichter der Schwarzburg`schen Garnison einen Deliquenten daran hinrichten wollte, war es ihm nicht möglich, da das Knie des Galgens bereits abgebrochen war. Ein Versuch, den Verurteilten an einem Nagel aufzuhängen, der in den noch stehenden Baum geschlagen wurde, gelang nicht, da der Nagel herausbrach (vielleicht zum Glück für den Verurteilten!) Der Galgen wurde deshalb vom Rat der Stadt 1755 entfernt, da er von den Einwohnern dazu benutzt wurde, "ehrliche Leute durch angehängte Schmähschriften zu beschimpfen". An seinem Fuß wurde nur noch Unrat abgeladen, ganz entgegen der Absicht des Herzogs, "die Straßen der Stadt rein zu halten" (23).
Jetzt aber beschwerte sich der Herzog Christian Ludwig und forderte die Stadt auf, ihm umgehend einen Vorschlag zu unterbreiten, wo "zur Abschreckung der Miliz" ein neuer Galgen aufgerichtet werden könne (24). Im Einvernehmen mit dem Stadtkommandanten erklärte sich die Stadt bereit, "bei Bedarf" einen neuen Galgen an geeigneter Stelle (im Gespräch war der vor dem Gertrudenfriedhof gelegene Rosengarten) aufzustellen (25). Doch dazu ist es nicht mehr gekommen.

Das auch in Güstrow die aufgehängten Verurteilten zumeist am Galgen zur Abschreckung hängen blieben bis sie von allein abfielen oder abgenommen werden mußten, habe ich schon erwähnt. Aber wie lange dies dauern konnte, zeigt ein Auszug aus dem Bericht des Ampts Notarius F. Fabricius vom 08.06.1728. " Nachricht wegen der Execution des Inquisiten Johann Heinrich Niemanns, welcher am 8. Juny 1728 seiner begangenen Dieb-Ställe halben, mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht, und von seiten des fürstl. Amptes alhie zu Güstrow in dem ordinäiren Stadt-Gerichte, jenseits der Nebel-Brücke aufgehangen und strangulieret worden. ...
  13) Der Inqusit ist an den Balcken nach Strenz hin gehangen, die andern 3 Inquisiten, so etwa vor 1 ½ Jahren von seiten des Stadt-Gerichts gehenckt worden, hangen an den Balcken nach der Walken-Mühle hin, der Balcken nach der Stadt hin ist jetzo noch ledig. "
(26).





Der Scharfrichter und Henker der Stadt

Ursprünglich wurde die Hinrichtung durch den Richter oder den Ankläger selbst vollzogen. Ab dem 13. Jh. trennte sich nach und nach die Rechtsprechung vom Vollzug. Da zu Beginn vielfach freigelassene bzw. begnadigte Schwerverbrecher zu der Ausübung des Amtes eines Scharfrichters gleichsam gezwungen wurden, hing von Anfang an diesem Beruf die Aura des Grauenvollen an, was natürlich durch die Art der Tätigkeit noch verstärkt wurde. Als Folge dessen wurde der Scharfrichter, auch "Henker", "Nachrichter" oder einfach "Meister Hans" genannt, allmählich von der Gesellschaft geächtet. Später gehörte seine Tätigkeit zu den "unehrlichen Berufen". Zu den direkten Aufgaben des Scharfrichters gehörte die eigentliche Hinrichtung und die Folter zur Erzwingung des Geständnisses als Teil des Gerichtsverfahrens. Daneben musste er auch oft weitere unangenehme und geächtete Aufgaben übernehmen: das Abschneiden und jedenfalls die Bestattung von Selbstmördern, im Gefängnis verstorbener angeklagter Hexen oder Hexer - aber auch die Aufsicht über Frauenhäuser (Bordelle) in der Stadt.
In unserer Stadt war das Amt des Henkers aus praktischen Gründen mit dem des Abdeckers (oft auch als Schinder, Racker oder als Wasenmeister bezeichnet) zusammen gelegt. Die Tierkörperverwertung sorgte für das finanzielle Auskommen des Scharfrichters / Froners und die Abdecker-Gehilfen konnten bei einer Hinrichtung assistieren, waren so die "Henkersknechte".

Der Scharfrichter (der mit der Schärfe des Schwertes richtende) brauchte zur Durchführung der Folter aber auch die entsprechenden Räume und Einrichtungen, die ihm die Stadt zur Verfügung stellen musste. Als sich der Scharfrichter Caspar Hofmann 1589 beim Rat der Stadt über seine schlechte Wohnung beklagte - wo sie früher einmal gelegen hatte, weiß man nicht mehr - und vorschlug, die Fronerei an die Stadtmauer zu verlegen, da vermerkte er auch, "dass darin unterschiedene gewelbe (Gewölbe, Räume) und andere gefangnus (Gefängnisse) zugerichtet" werden müssten (27).
Der Neubau der Fronerei erfolgte noch im gleichen Jahr - 1589 - an der Schnoien Mauer unter Verwendung eines Turmstumpfes der Stadtmauer, der heute als "Armsünderturm" bekannt ist.


Armesünderturm  Armesünderturm  Armesünderturm

Abb. 4. Armesünderturm in Güstrow

Den Scharfrichter der Stadt ist ein eigener Beitrag gewidmet: "Der Scharfrichter der Stadt Güstrow".




Das Gerichtsverfahren und der Vollzug des Urteils

Mit dem Erlass der "Carolina" im Jahre 1532 durch Kaiser Karl V. war in der Rechtsfindung auch das Inquisitionsverfahren eingeführt worden mit der Folter als Mittel, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu zwingen. Dieses Verfahren hatte - außer dem Namen - mit der berüchtigten spanisch-französischen Inquisition nichts zu tun, die bereits im 13. bzw. 15. Jh. eingestellt wurde, sondern enthielt Elemente der im Jahre 1542 gegründeten "Römischen Inquisition". Da viele Richter und Juristen der damaligen Zeit ihr Wissen an italienischen Universitäten erworben hatten, waren ihnen die Gedanken der "Römischen Inquisition" somit nicht unbekannt (28), (29).

Die Handhabung der Folter ist für uns heute nur schwer verständlich und wird als "unmenschlich" empfunden. Aber für die Menschen der damaligen Zeit waren Grausamkeit und die Freude an der Qual Anderer nicht ungewöhnlich, war doch die Folter selbst keine Strafe, sondern nur ein Mittel, die Schuld eines Angeklagten zu ermitteln. Man hatte nicht den Eindruck, einen Verbrecher umzubringen, sondern feierte den Sieg über das Böse. Dadurch wurde eine Hinrichtung zu einem freudigen Ereignis, an dem nach Möglichkeit jeder Einwohner der Stadt teilnehmen wollte. In der Vorliebe für die Folter und die öffentlichen Hinrichtungen schwingt so etwas mit von der dunklen-pessimistischen Stimmung, der die Menschen des 17. Jh. so leicht verfielen, "ein letztes Aufbäumen der mittelalterlichen Welt, ein krampfhafter Versuch zu retten, was bereits durch Reformation und beginnende Aufklärung verloren war" (30).
Die Folter war bereits im germanischen Recht, beeinflusst durch den Gebrauch im römischen Reich, enthalten und gegen Sklaven angewandt worden. Bei kriegerischen Ereignissen war ihre Anwendung stets üblich, aber noch nicht in der ausgebildeten Form, wie sie später von den Scharfrichtern planmäßig entwickelt wurde (31). Welche Form der Scharfrichter bei den uns bekannten Strafverfahren angewandt hatte, kann im Einzelnen flüchtig aus dem Anhang ersehen werden.

Der Scharfrichter lebte und arbeitete seit 1589 in einer neugebauten Fronerei mit Gefängnis und Folterräumlichkeiten an der Schnoien Mauer unter Verwendung eines Turmstumpfes der Stadtmauer, der heute noch als "Armsünderturm" bekannt ist. Für das Jahr 1659 finden sich bereits im Bruch-Register (1601-1685) der Stadt Reparaturausgaben für den Stall der Fronerei und das Haus am Turm. Jedoch musste der Herzog im Jahre 1681 den Rat der Stadt noch ermahnen, endlich mit dem Neubau des Gefängnisses bei der Fronerei (wurde ein Nebengebäude des Turmes in der Schnoien Straße) zu beginnen. Der Anteil der Stadt von ⅓ der Baukosten betrug 175 Gulden, und sollte dem herzoglichen Stadtrichter unverzüglich ausgezahlt werden (32).

Im Jahre 1724 wurde bei der Besichtigung der Fronerei ein Protokoll vom Rat der Stadt und dem Stadtrichter verfasst, in dem festgestellt wurde, dass "das gedachte Gebäude in gar schlechten stande und zwar das Dach müsste reparirt werden. Die Angst-Kammer (Folterkammer auf dem Turm), worin ein unbrauchbarer Ofen, auch der Schornstein nicht im stande, müsste gleichfalls verbessert werden. Ferner sind die sog. Cojen, worin die Gefangenen des Nachts liegen, in gar schlechtem stande, indem dieselben mit ganz alten dünnen tannen brettern bekleidet, wozu dann wohl eichene Bohlen vermodet (vermutet - benutzt) werden durften" (33).
Der Vorschlag zum Neubau des Scharfrichter-Hauses wurde im Jahre 1752 vorgelegt. Das neue Haus sollte "von 12 Gebindt (Rahmen), 20 fuß breit, auf den 4ten fuß verbunden" sein. Das alte Haus müsste gänzlich abgebrochen werden, ebenso die kleine Treppe, "so von dem Boden nach dem Zimmer auf dem Turm gehet". Neben dem Wohnhaus stand das Stock-Haus (Gefängnis). Weiterhin "ist an der Fronerei der Turm, worinn unten der Keller, oben über aber ein Zimmer, so die Folter-Kammer abgiebet, dieses ist allenfalls ruiniret und muss am Dach, Fenster und Holzwerk repariert werden" (34).

Es erübrigt sich, auf Einzelheiten der Befragung unter der Folter, die unsinnigen Antworten der gequälten Menschen und die Urteilsvollstreckung im Einzelnen näher einzugehen. Um so makabrer mutet ein Schreiben des Herzogs Gustav Adolph an den Magistrat der Stadt Güstrow aus dem Jahre 1665 an, in dem angeordnet wurde, dass die Beschuldigten auf keinen Fall durch die Nachlässigkeit des Gerichts Schaden "an Seel und Leib" nehmen sollen, sondern man hätte in solchem Falle "ungesäumbt nach einem Prediger schicken, auch danebenst einen Medicum oder Chirurgum, da etwa einer vorhanden" (35). Der Tod unter der Folter hätte ja dem Richter die Möglichkeit genommen, seine Anschuldigungen bestätigt zu sehen.

Mit der "Constitution zur Abschaffung der Tortur in den Herzogthümern Mecklenburg" des Herzogs Friedrich vom Jahre 1769 verlor das Amt des Scharfrichters einen großen Teil seiner Bedeutung. Die Folter durfte jetzt nur noch angewandt werden, wenn "der Inquisit, der bereits geständig und überführt war, die Namen seiner Mithelfer und Ratgeber trotz allen Zuredens nicht bekennen will, oder auf besondere Anweisung des Amtsgerichtes bei außergewöhnlichen Fällen" (36).




Güstrower Hexenprozesse

Einen traurigen Höhepunkt in der Geschichte Güstrows bildeten die im 16. und 17. Jh. auch in unserem Lande ausgebrochenen Hexenprozesse, die sich zu einem Höhepunkt der Grausamkeit entwickelten. Die Grundlage dafür war u.a. auch die Verwahrlosung der Sitten im Verlaufe des 30-jährigen Krieges, die auch durch die Reformation nicht verhindert werden konnte. Für ihre Hinrichtungen wurden besondere "Regiebücher" verfasst, um den Zuschauern ein "würdiges Schauspiel" bieten zu können (37).

Nach dem Regierungswechsel 1654 durch den tiefreligiösen Herzog Gustav Adolf kam es auch zu einer Neustrukturierung der Güstrower Justizkanzlei und damit einhergehend zu einer intensiveren Verfolgung von Magie und Aberglauben im Land. Das Wirken des Herzogs war dabei durchaus zwiespältig. Auf der einen Seite wird er von der Nachwelt als Täter und "übereifriger Hexenverfolger" gesehen (38), auf der anderen aber auch bemüht das im Volk verwurzelte magische Denken und den christlichen Sittenverfall durch "sanfftmütige Vermahnung corrigiret und emendiret" und nicht nur durch harte Bestrafung zu bekämpfen (39).
Mit der 1661 erfolgten Einsetzung der "Interimspolizeyordnung" (40) und des Sondergerichtes "judicium äelegatum" für Hexerei- und Superstitionsverfahren (41) (1681 und 1684), intensivierte er jedoch geradezu die Verfolgung, Bestrafung und Ausrottung der Zauberei und des Aberglaubens im Land (42). Sein Versuch die Verurteilung von angeklagten Hexen den lokalen Gerichten zu entziehen und diesem Sondergericht zu übertragen, scheiterte aber letztendlich am Widerstand des Landtages, da die Ritterschaft eine Beeinträchtigung ihrer Sonderrechte befürchtete.

Die Anwendung des Feuertodes auf dem Scheiterhaufen bei der Bestrafung von Hexen ergab sich aus der damaligen Vorstellung von der reinigenden Kraft des Feuers und des Wassers (43). An diesen Vorstellungen hatte auch die Reformation nichts ändern können; sie verlieh der Obrigkeit sogar noch neue Legitimationen. War doch das alte religiöse Weltbild weitgehend erhalten geblieben und der Herrscher immer noch "von Gottes Gnaden". Luther selbst war der Meinung gewesen: "Mit den Hexen soll man keine Barmherzigkeit haben, ich wollte sie selber verbrennen" (44).

Die Haftzeiten der wegen Hexerei angeklagten Personen reichten bis zu ihrer Entlassung oder Hinrichtung in Güstrow von 2 Tagen, einer Verurteilung mit Standrecht innerhalb von 3 Tagen, bis zu 46 Wochen (z.B. Ursula Pallen). Man kann sich sicher gut vorstellen, was sie in dieser Zeit haben erleiden müssen.


   

Abb. 5. "Hexen" und ihre Verfolgung

Ihnen ist ein eigener Beitrag gewidmet: "Die "Hexen" von Güstrow".

Der letzte Hexenprozess in Güstrow fand im Jahr 1698 statt, der letzte in Deutschland erst im Jahre 1775. Damit schloss ein sehr trauriges und unrühmliches Kapitel unserer Vergangenheit.
Die Bestimmungen der "Carolina" galten in Mecklenburg aber noch bis zum Jahre 1871 - obgleich sie kaum noch beachtet wurden - als offizielle Grundlage des Strafrechtes. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde sie von dem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund abgelöst (45).





Die Hinrichtungen der Stadt auf dem Güstrower Galgenberg

  

Abb. 6. Güstrower Galgenberg in der Feldmark nördlich des Mühlentores

Vor der Vollstreckung eines Todesurteils war die öffentliche Bekanntgabe erforderlich. Die Stadt Güstrow war zwar in zwei Rechtsbereiche geteilt, verfügte aber nur über einen Scharfrichter und einen Gerichtsplatz, die "Justice". Deshalb musste das Verfahren bei einer Hinrichtung in einem besonderen Protokoll festgehalten werden, besonders wenn der Missetäter von dem fürstlichen Gericht verurteilt worden war. Das Protokoll über die Hinrichtung der Eva Catharine Beesen aus dem Jahre 1713 ist hierfür ein anschauliches Beispiel:
" Im Nahmen der hochheiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, wie auch im Nahmen Ihro hochfürstlichen Durchlaucht Herrn, Herrn CARL LEOPOLD, Regierenden hertzogs zu Mecklenburg, Fürsten zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Grafen zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargardt Herrn, Meines gndst. regierenden Fürsten und Herrns, hege Ich dieses hochpeinliche Noht- und halßGericht zum ersten, andern und 3ten mahl und befrage demnach Euch Inquisitin Eve Catharine Beesen hirmit nochmahls öffentlich und vor diesem peinlichen Halß Gerichte.
      1) Wahr, daß Ihr des Sinnes und Vorsatzes gewesen, euer neugebohrnes Kindt zu tödten ?
      2) Wahr, daß Ihr auch zu dem Ende die Nabel-Schnur des Kindes unverbunden gelaßen, damit sich das Kind zu Tode bluten möchte ?
      3) Wahr, daß Ihr das Kind sofort ins Lacken unter dem Deck Bette eingewickelt, daß Ihr es ersticken möchtet ?
      4) Wie denn wahr, daß das Kind in dem eingewickelten Lacken unter dem Bette noch eine Stunde gelebet ?
      5) Wahr, daß Ihr also das in dem Lacken eingewickelte und unter dem Oberbette gelegte Kind wirklich ersticket habet ?
Nach solcher von Euch vor diesem öffentlich gehegten Peinlichen Halß Gerichte gethanen Gerichtlichen Bekäntnuß soll die von außwärtigen Rechts Gelahrten eingeholte von Ihro hochfürstlichen Durchlaucht aber gnädigst moderirte Urtheil Euch vorgelesen hiemit publiciret werden.

Worauff dies Urtheil á Secretario publiciret ward.
Gleich wie Ich nun dieses hochpeinliche Noth- und Halß Gerichte angefangen habe, So will Ich auch solches hirmit im Nahmen der heiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, wie auch im Nahmen Ihro hochfürstlichen Durchlaucht endigen und übergebe demnach Euch Nachrichter diese deliquentin Eve Catharine Beesen, daß Ihr die jetzo angehörte und publicirte Urtheil an derselben getreulich vollen strecket.
Das Peinliche halß gericht ist nomine Serenissimi allein vor hiesigem Rahthause / weil die Inquisitin auff der Dohm-freyheit das denictumet infanticidium begangen, maßen nach denen Senatu ertheilten gnädigsten Resolutionibus de ao 1708 dem Stadt Richter die Jurisdictiones der burg- und Thum-freyheiten. Die deliquentin ist vom Hrn. Past. Hahnen und Hr. Past. Witschen zum Thore hinauß geführet worden, conjur etim privative zu exerciren committiret, durch dH Stadtrichter gehalten worden, / welches HH B[ürgermeister]. und Rath, damit das Peinliche Gericht völlig besetzet seyn möchte, die beyden Assessores Judicii, alß H Rahts Verwandten Spaldingen und H Schrödern adjungiret, die auch nebst dem H Stadtrichter und Actuario cum Supplicy hinauß gefahren.
Daher denn Serenissimus alle auff diesen Inquisitions- und Execution-Prozessus damit die Burg und Thumb-freyheiten Jurisdictiones mit B. und Raht commun gemacht würden, verwandte Kosten allein getragen.
Der locus executionis et Suppliy ist vor dieses mahl vor hiesigen Mühlen-thore gewesen, auch die execution durch göttlichen beystand glücklich verrichtet.
In fidem subscripsi JI Lesserg, Actuar. Judiva. "


auf der Rückseite:

" Nachricht, wie die auf der freyheit ergriffene Deliquentin E.C. beesen vom StadtGericht justificiret worden.
(Anlage:)
Es werden der sit. herr Assessor und Bürger Meister nomine g.Fdl. Stadtgerichts provia salutatione Summarissima freundlich ersuchet, wegen bevor stehender execution der deliquentin, und damit keine Unordnung dabey vorfalle, Sonderlich wehre die Verfügung zugeben,
      1) daß die Rahtsdiener zur Ausführung zu pferde beordent werden mögen.
      2) die Wiegbühdener zu befehligen den Creyß zu machen, dieselbe nachdrückl. anzuweisen, daß der Creyß räumlich weit und nicht enge geschloßen werde, damit bey der execution keine hinderniß vorgehe. Zu dem Ende dero Wachtmeister dahin zu committiren, zubesorgen, daß ein Volkommen ordentl. räumlicher Creyß gemachet werde.
      3) die Wachtmeisterund Träger zubeorden darauf zusehen, daß der gemeine Mann nicht so heftig zu dem sitzenden Gerichte zudringe, wenn die Deliquentin vor dasselbe gestellet wird.
      4) dem Thurmer zu befehligen, auff gegebenes Zeichen die Sünder Glocke zuziehen.

    ad 1) die Stadt- und Rahtsdiener pflegten voll zu Pferde vorher reiten, aber es mus jegl. 1 Rtlr. gegeben werden vom Gericht.
    ad 2) Es ist keine manier, daß die Wiek Büdener in der Gerichts executio gebraucht werden. Sollte der H. Richter solchs ernstlich verlangen, mus er solche für ihr mühe bezahlen, und einigß selbige vorher hinaus gehen und den Creyß schließen, eher die arme Sünderin kommt. Die Wiekbüdener werden in executions-Sachen gebraucht, so B. u. R. vorrichten laßen.
    ad 3) dieses mus der Gerichtsdiener mit den Dreger, dann die Wachtmeister ... sich mit den Gerichtsdiener ...
    ad 4) Potest fieri doch für die gebühr ...  "
(46).

Die Güstrower Hinrichtungen selbst erfolgten durch den Scharfrichter im Beisein eines Richters und eines weiteren Mitgliedes des Magistrats - zum Teil auch eines Doktors, sowie vieler Schaulustiger, auf dem Richtplatz, der sogenannten "Justice" außerhalb der Stadt. Bis zum Jahre 1933 konnte jeder Bürger bei einer Hinrichtung anwesend sein, dann erst wurden nur noch die vorgeschriebenen Zeugen zugelassen.

Der Codex iuris Bavarici criminalis von 1751 hatte zwar schon das Lebendig begraben und Pfählen abgeschafft, aber die "qualifizierten Todesstrafen der Carolina" waren weiterhin beibehalten: so wurde "der arme Sünder weiter zur Richtstatt geschleift, mit glühenden Zangen gerissen, Riemen aus ihm geschnitten, die Faust abgehauen, die Zunge ausgerissen, der entseelte Körper aufs Rad gelegt, verbrannt, gevierteilt und die Vierteile an offener Straße ausgehängt", letzteres sollte jedoch zur Vermeidung " unnöthiger Kosten hinfohro unterlassen werden" (47).

Die Verurteilten aus Glasewitz wurden alle an Ort und Stelle im Dorfe verbrannt (48).
Dazu sollte der Verurteilte lt. "Sententia ad poenam vivicomburii" der Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 " ... seiner begangenen Missethat halber zur wohlverdienten Straffe an die gewöhnliche Richtstatt geführet, alldorten mit dem Feuer vom Leben zum Tod hingerichtet, der Körper zu Staub, und Aschen verbrennet ... " (49)
Zuvor jedoch wurde ein hölzener Pfahl in die Erde gegraben, oberhalb etwa anderthalb Ellen herausragend. Um diesen Pfahl wurden dann trockenes Holz, Reisigbündel und Stroh (jedes zu 60 Bunden) geschichtet. Zur Verbrennung wurden die Verurteilten dann mit 3 Ketten an einem Pfahl geschlagen, " deren eine um den Hals, die andere um den Leib, und die dritte um die Beine gehet ". Als besondere Vergünstigung - oder weil man das Schreien der Unglücklichen nicht mehr hören wollte - konnte der Henker sie auf Weisung des Richters vorher, von den Umstehenden häufig unbemerkt, am Pfahl erdrosseln oder erstechen (50).
Die Constitutio Criminalis Theresiana sieht für mildernde Umstände aber auch eine vorherige Hinrichtung durch Enthaupten oder Erhängen vor (51)

Die Asche der Opfer hingegen wurde nicht bestattet sondern "... (wenn ein fliessendes Wasser dabey ist) in den Fluß gestreuet (in Abgang eines fliessenden Wassers) in die Luft gestreuet werden. ... " (52).

Das Vierteilen und das Ertränken (a. Säckung genannt), wurde in Güstrow wahrscheinlich nicht praktiziert - jedenfalls sind keine Fälle darüber dokumentiert.
Das Rädern hingegen wurde - wenn auch wenig - sehr wohl praktiziert, wie aus den Gerichtsakten der Stadt ersichtlich ist. Mörder und Giftmischer wurden z.B. gerädert - eine Todesart, bei der dem Verurteilten im günstigsten Fall "nur" die Glieder mit einem schweren Rad (Richtrad) zerstoßen wurden.

Auch über das Pfählen (das "Reiten auf dem einbeinigen Ross") in seinen bekannten Ausführungsarten seit 1751 untersagt, gibt es keinen Hinweis. Wohl aber darüber das Köpfe "an den Pfahl genagelt" wurden. Im Jahr 1714 heißt es dazu noch: " ... für die alhier justificirte Kinder Mörderin alß für die decollierung - 10 Rt ... für den Kopf auf den Pfahl zu nageln - 5 Rt " (53).

Mit dem Schwert sollten aber auch Totschläger, Aufrührer und Räuber hingerichtet werden. Außerdem durften Adelige Personen nur enthauptet werden, ganz gleich, welche Todesart sie eigentlich lt. Gesetz erleiden sollten.
Einbrecher und rückfällige Diebe (auch Viehdiebstall) sollten jedoch am Galgen sterben.

Eine Vorstellung von dem Aufwand, der bei einer Execution damals getrieben wurde, geben die Aufzeichnungen über die letzte erfolgte Hinrichtung der am 6. Oktober 1804 vom herzoglichen Gericht verurteilten Pferdediebe Baumann, Schulz und Schröder:

" 1804, 7.11.
Von Magistrats wegen wird hierdurch bekannt gemacht:
1) dass am morgigen Tage jeder Hauseinwohner mit Feuer und Licht besonders vorsichtig umgehen soll,
2) dass kein Haus ganz leer oder verschlossen gehalten werden soll,
3) dass Wagen aus dem Schnoien- und Hageböckschen Thor bis nach vollendeter Execution und auseinander gegangener Menschen-Menge niemand zu Pferde oder Wagen gelassen werden soll,
4) diejenigen, welche zu Wagen oder zu Pferde beim Gerichtsplatz die Execution ansehen wollen, wohin nur durch das Mühlentor gefahren oder geritten werden darf, sollen sich, ohne sich aufzuhalten, nach dem Schweinsbring begeben, daselbst sich auf der einmal eingenommenen Stelle still verhalten, und die Pferde von den Wagen absträngen, sobald die Armensünder-Klocke angestoßen worden, wird aber auch auf diesem Wege so wenig zu Wagen als zu Pferde weiter jemand zugelassen.
5) Bey Zurückkehr der Zuschauer in die Stadt sollen diejenigen, welche zu Wagen oder zu Pferde sind, alle durch das Mühlentor in die Stadt zurückkehren.
PS. Auch wird dies auf der herzogl. Burg- und Domfreiheit vom Gericht der herzogl. Burg- und Domfreiheit bekannt gemacht.
Eckard, Herzogl. Burg- und Domfreiheits-Richter.
PS. Obige Anordnung ist auf allen Ecken in der Stadt durch den Trommelschlag bekannt gemacht auf den 7. Nov. 1804."


Zusätzlicher Vermerk vom gleichen Tage:
" Um die Intention wegen Regulierung der Fußgänger zu erreichen, sind 6 Leute aufzustellen:
2 nehmen ihren Platz bey der Nebelbrücke diesseits der Stadt,
2 andere werden im Strenzer Wege dahin gestellt, wo der Abgang abgeht, welcher von da durch die Bürger-Äcker zur Mühlenthorschen Vorstadt führt und den von dort zur Stadt kommenden Wagen und Reutern es anzuzeigen, dass sie nur durchs Mühlenthor in die Stadt fahren können,
2 werden auf den Mühlendamm dahin postirt, wo der Eingang zwischen dem Garten des Jürgen-Hospitals und den anderen Bürger Gärten zu dem Gerichtsplatz geht.
Jeden von diesen 3 Patrouillen wird ein Husar beigegeben, und werden ihnen sämtlich nach maßgabe der vorstehenden Resolution die nöthigen Instructionen ertheilet, weßhalb auf des Herrn General-Majors von Hobe um die nöthige Handelung zu ersehen ist. "
(54).

Vermerk:
1) Um 7 ½ oder 7 ¼ Uhr wird das Hals-Gericht anfangen.
2) wann es beendigt, lässt sich nicht vorher sagen, allein es wird auf dem Closterhofe nachgesehen werden, von welcher Stelle oder Hause man den Thurm sehen kann, um ein Zeichen für die Glocke zu geben, weil diese wieder ein Zeichen für die Wachen draußen ist.
3) 50 Mann begleiten den Zug nebst einigen Husaren,
4) der Wagen mit den Gerichts Personen fährt mit dem Zuge, welcher nicht den nächsten Weg über den Pferdemarkt gehet, sondern fährt aus dem Mühlen Thore, um früher am Richtplatz zu sein,
5) 120 Bauern machen draußen einen Kreis, der von diesen wieder durch die 50 Mann und die Husaren gedeckt wird.
6) Schon vorher sind einige Husaren draußen zur Ordnung. " (55).

"Ordre wegen der morgenden Execution der Inquisiten Schroeder, Schultz und Baumann:
1) Die Gleviner und Mühlenthorsche Wache werden morgen frühe Schlag 6 Uhr durch Bürger-Wachen abgelöst. Die 2 Unteroffiziere und 14 Mann dieser Wachen verfügen sich dann sogleich nach dem Closter-Hofe, besetzen beyde Zugänge und lassen durch das Thor, das nach der Seite des Herrn Kaufmann Ahrens ist, durchaus niemanden passieren. Durch das andere Thor, nach des Herrn Amtmann Webers Seite, können zwar einige Menschen auf den Closter-Hof gelassen werden, doch nur angesehene und bekannte Menschen, diejeniegen die zur Inquisition gehören unbedingt, übrigens nicht zu viele, damit der Platz nicht zu beengt wird.
2) Der Husaren Wachtmeister und 6 Husaren marschieren gleich nach 6 Uhr im Closter-Hofe auf. Schlag 7 Uhr marschiert der Herr Leutnant von Graevenitz mit 1 Unter-Offizier und 24 Grenadiere zum Closter-Hofe, formirt den Kreis um den Tisch des Hoch- und peinlichen Halsgerichtes, vereinbart sich wegen dort zu haltenden Ordnung mit den Inquisitions-Commissaria, H. Advokat Ronnberg und fügt sich in dessen etwaigen Anverlangungen.
3) So wie der H.Leutnant von Graevenitz auf den Clöster-Hofe aufmarschiert ist, lässt er das gantze dort befindliche Commando scharf laden.
4) Schlag 8 Uhr stehet das zum Kreise beorderte Bataillon auf dem Schloss-Platz, wozu jede Kompagnie wenigstens 36 Mann bringt. Der Major formirt das Bataillon, lässt scharf laden, marschiert mit dem Bataillon nach dem Richt-Platz und formirt um den daselbst befindlichen Bauern-Kreis den militärischen Kreis, in einer Entfernung von 5 bis 6 Schritten von jenem, lässt das Bataillon Front nach den Zuschauern nehmen, sehet auf Ordnung des Bataillons und befolgt die ihm originaliter vorgezeigte höchste Cabinets-Verordnung.
5) Vor dem Bataillon reitet ein Commando von 1 Unter-Offizier und 2 Husaren, die der Major da postiert, wo der Eingang zum Kreise sein wird, damit dieser bemercklich ist. Der Major lässt auf ausdrückliche Anverlangung des Herrn Advokat Rönnberg die Herren des Hof- und Landgerichtes, des hiesigen Magistrats und des hiesigen herzogl. Amts, wann diese Herren es wünschen, im Kreis, sonst niemand.
6) Es werden 2 Husaren commandiert, die sich Schlag 7 Uhr, am Schneuen Thor einfinden, um sich zu den zwey Bürger-Wachen dieß- und jener Seits der Nebel-Brücke zu postiren, die von ihrer Obrigkeit gehörich instruirt sind, um diese Respect in ihren Verweisungen zu verschaffen.
7) Ordnung des Heraus-Zuges:
Nach Beendigung des Hof- und peinlichen Hals-Gerichtes setzt der H.Leutnant von Graevenitz vor den Wagen der Commissarien den Wachtmeister und 2 Husaren und 1 Unter-Offizier und 10 Grenadiere. Den Wagen der Commissarien folgen unmittelbar die 2 Wagen mit den Inquisiten. An der Seite dieser 3 Wagens werden an jeden 3 Mann also auf jeder Seite des Zugs 9 Mann gestellet. Außerhalb den Grenadiers reiten auf jeder Seite 2 Husaren, machen Platz wo es nothig ist, hinter den letzten Wagen führt ein Unter-Offizier wiederum 10 Grenadiers, die ein Unter-Offizier schließt. Der H.Leutnant v. Graevenitz setzt sich zu Pferde, siehet auf die Ordnung des ganzen Zuges und leidet nicht, dass sein ihm untergeordnetes Commando jemanden mutwillig beleidiget.
8) Wann der Zug dem Richt-Platz nahe genug gekommen, die Herren Commissarien, Herren Prediger und die Inquisiten den Wagen verlassen haben, umgibt ihnen das Commando wie bisher und sorgt der Herr Leutnant v. Graevenitz mit den Commando dafür, dass alles ruhig an obbemerklichen Platz im Kreise geführt werde. Der Herr Leutnant v. Graevenitz postirt als dann sein Commando Infanterie in zwey Linien am Eingang des Kreises.
9) Der Wachtmeister und 4 Husaren halten hinter der einen Linie der Bedeckung und der Unter-Offizier und 4 Husaren hinter der anderen Linie derselben hart am Kreise um nöthigenfalls außerhalb des Kreises gebraucht werden zu können.
10) Vorbemerkliche Wagens fahren so wie alle andern dort beym Richt-Platz befindliche sogleich nachdem sie ledig sind, in einer weiten Entfernung vom Richt-Platz, nach dem Schweinsbrinck, wohin der H.Leutnant v. Graevenitz dem Kutscher und die Fuhrleute strenge zu instruiren hat.
11) Alle Wagen, die auf den Schweinebrinck, halten daselbst mit abgesträngten Pferden.
12) Schlag 8 Uhr ist ein Husar im Hofe des Hofgerichtes, meldet sich daselbst beim Pedeln Gusmar und befolgt die hohen Befehle des Hofgerichts.
13) Für das Schneuen Thor:
Um die Passage der Wagens über die Nebel-Brücke und auf dem von dieser Brücke zum Gerichts-Platz führenden schmalen Damm zu sichern, lässt der Unter-Offizier von 7 ½ Uhr bis eine Stunde nach der Execution keine Wagens im Schneuen Thor so wenig als Ein- und Auspassieren. Die Schildwacht am Baum muss außerhalb der Stadt und die vorm Gewehr innerhalb der Stadt die sich etwa nahenden Wagens zu rechter Zeit davon avertiren, um Abbiegen zu können, die Wache stehet während des Zuges unterm Gewehr.
14) Fürs Hageböcker Thor:
Von 7 ½ Uhr des Morgens bis eine Stunde nach der Excecution sollen keine Wagens heraus, wohl aber herein gelassen werden.
15) Nach genzlich geendigter Execution marschiert der Major vom Richt-Platz wieder zur Stadt in folgender Ordnung:
a) der Husaren Wachtmeister mit seinem Commando,
b) der H. Major mit das Bataillon,
c) der H. Leutnant von Graevenitz mit seinem Bedeckungs-Commando.
Alles marschiert auf den Schloss-Platz auf. Die Compagnien werden formirt, die Commandeurs derselben sorgen bey strenger verantwortung dafür, dass die Patronen sogleich auf dem Schloss-Platz ausgezogen und abgenommen werden. Nachdem dieses geschehen, wird die Wacht ausgezogen, deren Stärke wie alle diese Tage aus 57 Mann bestehet und wird die Bevolgung aller zuvor gegebenen Orders auf strengste wiederholt anbefohlen.
16) Ein jeder Mann erhält vor der Execution 6 scharfe Patronen. "
(56).

" 1804, 19.11.
Schreiben des Stadtsecretärs Hinrichs:
Von Bgm. und Rat hieselbst wird dem Bürger Officier, wenn das Gleviner und Mühlentor mit ihrer Mannschaft am morgen des Executions Tages besetzen, wird hiemit nachfolgende Instruction ertheilt:
1) Die Ablösung der Militär Wache geschieht morgen früh sogleich nach der Reveille.
2) Der Officier entfernt sich nicht von der Wache, giebt auch nicht zu, dass sich ein gemeiner von der Wache entfernt, hält überhaupt gute Manneszucht, und zieht nicht eher wieder ab, als bis er vom Militär wieder abgelöst wird.
3) Jeder Ein- und Auspassierender wird genau examinieret und aufgeschrieben, wer er ist, wo er logieren wolle oder logieret hat.
4) Die Fußgänger werden angehalten, ihre Pässe vorzuweisen.
5) Wer keinen Paß hat, oder nicht als unverdächtig hier bekannt ist, wird sogleich zurück gewiesen.
6) Ist Verdacht gegen den Einpassierenden vorhanden und hat derselbe etwa einen falschen Paß, oder wiedersetzt er sich und macht Aufzüglichkeiten, so wird er sofort auf das Rathaus gebracht, wo die dort befindlichen Rahtsmitglieder die weitere Verfügungen treffen werden.
7) Vor geschehener Ablösung wird sofort der abschließende Rapport an den worthabenden Bürgermeister eingereicht. "
(57).

Erst im Jahre 1807 erteilte der Geheime Rats-Präsident Graf von Bassewitz dem Güstrower Hof- und Landgericht den Auftrag, die noch am Galgen hängenden drei Pferdediebe abnehmen und einscharren zu lassen. Als die Stadt einen entsprechenden Auftrag erhielt, meinte der Magistrat, dass sie derjenige abnehmen und verscharren müsste, der den Befehl zum Aufhängen gegeben hätte, also das herzogliche Amt (58). Erst nachdem die Übernahme der Kosten geklärt war, bekam der Scharfrichter Glaser dazu den Auftrag und erledigte dies am 20. März 1807 - die Verurteilten hingen somit mehr als 2 Jahre und 4 Monate am Galgen (59).

Bei früheren Hinrichtungen wurde jedoch kein so großer schriftlicher Aufwand gemacht, wie der Bericht über eine Verurteilung aus dem Jahre 1713 erkennen lässt: Der Gerichtssekretär fragte die Angeklagte:
" Im Namen der hochheil. hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters und des Sohnes und des hl. Geistes, wie auch im Namen Ihro hochfürstl. Durchl. Herrn Carl Leopold, Regierenden Hertzogs zu Mecklenburgk, Fürsdten zu Wenden, Schwerin und Ratzeburgk, auch Graffen zu Schwerin, der lande Rostock und Stargardt Herrn, Meines gndst regierenden Fürsten und Herrns, hege ich dieses hochpeinl. Noht- und halß Gericht zum ersten, andern und 3ten mahl und befrage demnach Euch Inquisitin Eve Catharine Beesen hirmit nochmahls öffentlich und vor diesem peinlichen Halß Gerichte.
1) Wahr, dass Ihr des Sinnes und Vorsatzes gewesen, euer neugebohrnes Kindt zu tödten ?
2) Wahr, dass Ihr auch zu dem Ende die Nabel-Schnur des Kindes unverbunden gelassen, damit sich das Kind zu Tode bluten möchte ?
3) Wahr, dass Ihr das Kind so fort ins Lacken unter dem Deck Bette eingewickelt, dass Ihr es ersticken möchtet ?
4) Wie denn wahr, dass das Kind in dem eingewickelten lacken unter dem Bette noch eine Stunde gelebet ?
5) Wahr, dass Ihr also das in dem Lacken eingewickelte und unterb dem Oberbette gelegte Kind wirklich ersticket habet ?
Nach solcher von Euch vor diesem öffentlich gehegten Peinlichen Halß Gerichte gethanen Gerichtl. Bekäntnuß soll die von außwärtigen Rechts Gelahrten eingeholte von Ihro hochfürstl. Durchl. aber gnädigst moderirte Urtheil Euch vorgelesen und hiemit publiciret werden.
Worauf die Urtheil à Secdretario publiciret wird.
Gleich wie ich nun dieses hochpeinliche Noht- und Halß Gerichte angefangen habe, So will Ich auch solches hirmit im Nahmen der heil. hochgelobten Dreyfaltigkeit, wie auch im Nahmen Ihro hochfürstl. Durchl. endigen und übergebe demnach Euch Nachrichter diese Deliquentin Eve Catharine Beesen, dass Ihr die jetzo angehörte und publicirte Urtheil an derselben getreulich vollenstrecket.
Das peinliche Halß Gericht ist nomine Serenissimi allein vor hiesigem Rathause, weill die Inquisitin auff der Dohmfreyheit das delictum et infanticidium
(Verbrechen und die Kindestötung) begangen, maßen nach denen Senatu ertheilten gnädigsten resolutionibus de ao (Verordnung vom Jahre) 1708 dem Stadt Richter die Jurisdictiones (Gerichtsbarkeit) der Burg- und Thumfreyheiten. Die Deliquentin ist vom Hrn. Past. Hahnen und Hrn. Past. Witschen zum Thore hinauß geführet worden, conjur etim privative zu exerciren committiret (gemeinsam oder einzeln zu begehen), durch den H. Stadtrichter gehalten worden, welches HH. Bgm. und Rath, damit das Peinliche Gericht völlig besetzet seyn möchte, die beyden Assessores Judici (Gerichts-Assessoren), alß H. Raths Verwandten Spaldingen und H. Schrödern adjungiret (hinzugefügt), die auch nebst dem H. Stadtrichter und Actuario cum Supplicy hinauß gefahren.
Daher denn Serenissimus alle auff diesen Inquisitions- und Executions-Processus damit die Burg- und Thumbfreyheiten Jurisdictiones mit B.u.R. commun gemacht würden, verwandte Kosten allein getragen.
Der Locus executionis et Supplicy ist vor diesesmahl vor hiesigem Mühlenthore gewesen, auch die execution durch göttlichen beystand glücklich verrichtet."

als Anlage:
" Es werden der H. Assessor und Bürger Meister nomine (im Namen / Auftrag des) Stadtgerichts provia salutatione Sumarissima freundlich ersuchet, wegen bevor stehender execution der Deliquentin, und damit keine Unordnung dabey vorfalle, Sonderlich wehre die Verfügung zugeben,
1) dass die Rahtsdiener zur Ausführung zu Pferde beordert werden mögen.
2) die Wiekbüdener zu befehligen den Creyß zu machen, dieselbe nachdrückl. anzuweisen, dass der Creyß räumlich weit und nichte enge geschlossen werde, damit bey der execution keine hinderniß vorgehe. Zu dem Ende dero Wachtmeister dahin zu committiiren, tzbesorgen, dass ein vollkommen ordentl. räumlicher Creyß gemachet werde.
3) die Wachtmeister und Träger zu beorden darauf zuusehen, dass der gemeine Mann nicht so heftig zu dem sitzenden Gerichte zudringe, wenn die Deliquentin vor dasselbe gestellet wird.
4) dem Thürmer zu befehligen, auff gegebenes Zeichen die Sünder Glocke zu ziehen.
ad 2) Es ist keine Manier, dass die Wiek Büdener in der Gerichts executio gebraucht werden. Sollte der H. Richter solchs ernstlich verlangen, nus er solche für ihr mühe bezahlen, und einigß selbige vorher hinaus gehen und den Creis schließen, eher die arme Sünderin kommt. Die Wiekbüdner werden in executions-Sachen gebraucht, so B.u.R. vorrichten lasset. "
(60).





Bekannte, in Güstrow vollstreckte Urteile des "Halsgerichtes"

1367

  -  Hans Preen, (enthauptet)

 

    

1561

  -  Zwei Mörder, (gerädert)

1569

  -  Buchow, (Brandstifter, hingerichtet)

1570

  -  erste Hexenprozesse, (?)

 

  -  Ilse Vielhuth, (angeklagt wegen "Bötens", nach Folter 1.Grad entlassen)

1593

  -  Anna Schulze, (Pranger, aus der Stadt verwiesen)

1596

  -  Sophie Heidenreich, Adelige aus Dänemark, (enthauptet)

1597

  -  Lene Giebels ("hinkende Lene"), (als Hexe angeklagt, 1604 verbrannt)

1603

  -  Trine Withaus, (als Hexe angeklagt, Tortur, Pranger und des Landes verwiesen)

1603

  -  Ein Orgelbauer und seine Frau, (hingerichtet)

1603

  -  Heinrich Pritz, (Pranger)

1604

  -  Mauses Junge, (aufgehängt)

 

  -  Peter, der Kuhhirt, (angeklagt, ?)

1605

  -  Meister Hansen, (mit Ruten ausgestrichen)

 

  -  Trine Lembke, (nach Tortur ausgestrichen)

1605

  -  Hovetsche (hingerichtet)

 

  -  Schlüters Magd, (Pranger, Haare abgeschnitten, aus der Stadt verwiesen)

 

  -  Hogeburch, (enthauptet, Kopf angenagelt)

1608

  -  Anna Ties, alias Rudeloff, (angeklagt, ?)

1609

  -  Kuhhirte aus Schwiesow, (hingerichtet)

 

  -  Ulrich Erleben und Sohn, (angeklagt, ?)

 

  -  Heinrich Campenius und Frau, (aufgehängt)

 

  -  Hans Arendes,(angeklagt, ?)

 

  -  Anna Dornemann, (wegen Unzucht hingerichtet)

 

  -  Katharina N., (wegen Unzucht hingerichtet)

1610

  -  Nicht genannte Frau, (aus der Stadt verwiesen)

1611

  -  Hintze mit seiner Konkubine, (enthauptet, Köpfe angenagelt)

 

  -  Fremder Buchbinder, (enthauptet)

 

  -  Kayser u. zwei Gefährten, (enthauptet, Köpfe angenagelt)

1612

  -  Jakob Millies, (hingerichtet)

 

  -  Drei Personen aus Laage, (hingerichtet)

1613

  -  Knecht aus Mamerow, (hingerichtet)

 

  -  Anna Burmeister, fürstl. (ausgestrichen und der Stadt verwiesen)

1615

  -  Trine Vilhuet (alte Polchow), (als Hexe angeklagt, nach Folter 1.Grad Urphede entlassen)

1615

  -  Anna Polchow (61), (als Hexe angeklagt, nach Urphede entlassen; 1623 erneut beschuldigt, um 1652 verbrannt)

1615

  -  Trine Polchow, (als Hexe angeklagt, nach Urphede entlassen)

1617

  -  Catharina Schultz, (aus der Stadt verwiesen)

1619

  -  Pferdedieb aus Holstein, (verwiesen)

 

  -  Magdalena Prange, (Haare abgeschnitten, aus der Stadt verwiesen)

 

  -  Plagemanns Knecht, (Finger abgehauen, entlassen)

1620

  -  Maria Kuhlemann, (wegen Kindesmord hingerichtet)

 

  -  Anna Brakenhagen, (Pranger, aus der Stadt verwiesen)

1622

  -  "Dulle Köpke", (aus der Stadt gepeitscht)

1624

  -  zwei Taschendiebe, (Pranger, aus der Stadt verwiesen)

 

  -  Hans Dalnitz, (Dieb, ?)

 

  -  Hans Albrecht, (Tortur, ?)

 

  -  Vier Jungen, (Einbruch, ausgepeitscht)

1625

  -  "rotäugige Trine", (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1629

  -  Marten & Joachim Stolte, (als Hexer angeklagt, wsl. hingerichtet)

1629

  -  Chim Schmidt, (hingerichtet)

 

  -  Valentin Schmidt, (aufgehängt)

1630

  -  Christoph Otto aus Salzwedel, (hingerichtet)

1631

  -  Peter Braun, (hingerichtet)

 

  -  zwei Bauersfrauen, (hingerichtet)

 

  -  Ilse Tannen, (angeklagt, ?)

1636

  -  Maria Bruster, (hingerichtet)

1638

  -  Hans Thomas, (hingerichtet)

 

  -  Hans Holmers, (hingerichtet)

1639

  -  3 Mägde, (Pranger, wegen Abreißen von Erbsen)

1645

  -  Hans Schumacher, (aus der Stadt verwiesen)

1656

  -  Hans Block, (hingerichtet)

1660

  -  Even Ike, (Tortur, ?)

 

  -  Kerbsche, (als Hexe angeklagt, ?)

1663

  -  Anna Prieß, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1663

  -  Anna Stüwe (Stüfen), (als Hexe angeklagt, 1664 verbrannt)

1664

  -  Heinrich Prieß, (als Hexer angeklagt, ?)

1664

  -  Margarete Schröder, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Maria Sasse, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Christian Langeclauß, (als Hexer angeklagt, verbrannt)

 

  -  Tilsche Schellwegen aus Wustrow, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Trine Schley (Schlie), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Catharina Schley (Schlie), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Hans Evert, (als Hexer angeklagt, 1668 entlaufen)

1665

  -  Maria Langeclauß, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1665

  -  Sophia Stüwe, (als Hexe angeklagt, 1670 entflohen)

1665

  -  Johann Siems, (als Zauberer angeklagt, wsl. verbrannt)

1665

  -  Maria Prieß, (als Hexe angeklagt, ?)

1667

  -  Ties Stüwe, (als Hexer angeklagt, ?)

1668

  -  Chim Babendererde, (als Hexer angeklagt, ?)

1668

  -  Elisabeth Jörns, (als Hexe angeklagt, ?)

1669

  -  Trine Faselow, (als Hexe angeklagt, Pranger, entlassen)

1670

  -  Dorothea Stüwe, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Ursula Oden, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Anna Polchow (62), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Jochim Kägebein, (als Hexer angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Frau Kägebein, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Liese Kägebein, (ausgestrichen und aus der Stadt verwiesen)

1678

  -  altes Weib, (Pranger und Schandsteine, danach verwiesen)

1678

  -  Liese Hahnen, (ausgestrichen und ausgewiesen)

1678

  -  Herr Pallen (Pallens, Palm), (als Hexer angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Frau Pallen (Palmodsche), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Ursula Pallen, (als Hexe angeklagt, verhaftet, ?)

1678

  -  Hans Lützow, (als Hexer angeklagt, verbrannt, verbrannt)

1678

  -  Grethe Lützow, (als Hexe angeklagt, verbrannt, verbrannt)

 

  -  Brandsche, (Tortur, ?)

 

  -  Maria Krüger, (?)

 

  -  Kopsche, (als Hexe angeklagt, Tortur, geteert & verbrannt)

 

  -  Strüfingsche, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1679

  -  Schlottmannsche, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1679

  -  Trine Bölkow, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1679

  -  Liese Bluchmann, (enthauptet)

1680

  -  Anna Bluchmann, (enthauptet)

1680

  -  Claus Wilken, (ausgestrichen, aus der Stadt verwiesen)

1680

  -  Jacob Uetersen, (ein Junge, in der Haft 1681 gestorben)

 

  -  Margarete Gerdeß, (Tortur, ?)

 

  -  Margarete Gerdeß, (Tortur, ?)

 

  -  Lisch Blume, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

 

  -  Anna Hansen, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

 

  -  Battendorfsche, (?)

 

  -  Lene Otten, (?)

1684

  -  Anna Brundes, (gestäupt)

1684

  -  Liese Hahn, (ausgestrichen)

 

  -  Jacob Hansen, (?)

1691

  -  Christoph Deters, (verhaftet, ?)

1699

  -  Gottfried Bahrt, (hingerichtet)

 

    

1713

  -  Eva Catharina Beesen, (wegen Kindesmord hingerichtet)

1714

  -  Kindesmörderin aus Schwaan, (hingerichtet, Kopf an den Pfahl genagelt)

1714

  -  Andreas Braun, (aufgehängt)

1728, 08.06.

  -  Johann Hinrich Niemann, (aufgehängt)

1730

  -  Landstreicher, (der Stadt verwiesen)

1731

  -  Christian Schloner, (aufgehängt)

1737

  -  Hastorf, (aufgehängt)

1738

  -  Schöler, (aufgehängt)

1756

  -  Nichol Cordt, (verhaftet, ?)

1756

  -  Hans Cordt, (verhaftet, ?)

 

    

1804, 08.11.

  -  Baumann, (aufgehängt, erst am 20.03.1807 abgenommen)

1804, 08.11.

  -  Schulz, (aufgehängt, erst am 20.03.1807 abgenommen)

1804, 08.11.

  -  Schröder, (aufgehängt, erst am 20.03.1807 abgenommen)

 

    

 




Zusätzlich sind folgende Hinrichtungen bekannt, die in Güstrow im Hof des Landgerichtes durch Enthauptung durch Scharfrichter aus Berlin und Magdeburg (z.B. Reindel, bis 1895 4 mal in Güstrow) erfolgten:

1882, 28.04.

  -  Friederike Holtz

1882, 28.04.

  -  Friedrich Holtz

1886, 22.10.

  -  Fritz Bartels

1889, 10.09.

  -  Johann Gülow

1890, 12.09.

  -  Wilhelm Unkenstein

1891, 11.07.

  -  Gustav Busch

1895, 16.08.

  -  Friedrich Richter [* 1870]

1896, 17.06.

  -  Heinrich Schmitz

1897, 04.01.

  -  Henriette Bernitt

1897, 04.01.

  -  Johann Friedrich August Brüggemann [* 26.12.1842],(63)

1897, 09.06.

  -  Albert Wiese

1898, 07.07.

  -  Herrmann Mietz (Miertz)

1899, 11.08.

  -  Karl Rammin

1899, 11.08.

  -  Paul Riedel

1900, 21.07.

  -  Wilhelm Born

1902, 08.07.

  -  Franz Idzek

1902, 08.07.

  -  Wilhelm Ruhge

1914, 06.06.

  -  Karl Koch

1935, 30.04.

  -  Herbert Altmann

 




Bekannte Namen von "Scharfrichtern" in Güstrow


1589 - 1601

  -  Caspar Hoffmann (Hoveman)

1604

  -  Claus Carstens

1606 - 1608

  -  Jost N.

1610 - 1617

  -  Ciriacus N.

1617

  -  Samuel Hoffmann

1624

  -  Claus Lowsen

1625

  -  Carsten Haker

1625 - 1628

  -  Berndt Koch

1631 - 1632

  -  Carsten Gahr

1633

  -  Johann N.

1635 - 1663

  -  Michael Martin Kedener

1663 - 1669

  -  Hans Schmidt

1678

  -  Jürgen Everß

1678 - 1711

  -  Jürgen Gebhard (* um 1640) (64),  weitere Daten

1711 - 1716

  -  Witwe Gebhard (Catharina Elisabeth Clasen, mit ihrem Schwager Christoff Deters)

1717 - 1753

  -  Martin Erhard Gebhardt (* 26.08.1692)  weitere Daten

1753 - 1759

  -  Christoff Gottfried Bachmann

1759 - 1763

  -  Johann Adam Friedrich

1763 - 1772

  -  Friedrich Ludwig Hermann Glaser

1772 - 1773

  -  Witwe Glaser (Christina Maria Schultz)

1773 - 1783

  -  Paul Christoff Timmer

1783

  -  Bachmann

1787

  -  Witwe Timmer (verw. Glaser)

1788 - 1816

  -  Johann Ludwig Hermann Glaser

1818

  -  Witwe Glaser

1834 - 1838

  -  August Ebel






Quellen- und Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis


 - LHA (LHAS, MLHAS) = Landeshauptarchiv in Schwerin
 - StA = Güstrower Stadtarchiv: div. Urkunden, Register, Gerichts-, Rats-, Protokoll-, Kämmerei-, Schoss- und Bruchbücher der Stadt
 - Regesten (Auszüge) = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden, StA; S.A. Regesten im LHAS
 - MUB = Mecklenburgische Urkundenbücher, Bd. I. - XXV., im Bestand des LHAS
 - MJB = Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, 1835-1940, Bd. 1 - 104, im Bestand des LHAS

 - Codex Juris Bavarici Criminalis De Anno MDCCLI (CIBI), Miller, Johann Jacob; Kreittmayr, Wiguläus Xaver Aloys von; Maximilian III., Bayern, Kurfürst. München 1751, Verlag Vötter; Signatur: 2 Bavar. 151-6
 - Kühl, Paul. Geschichte der Stadt und des Klosters Ribnitz, Neubrandenburg, 1944
 - Kieckhefer, Richard. Magie im Mittelalter, München 1992
 - Mastaler, Wilhelm. Der "Froner" der Stadt Güstrow. Manuskript 2008; Homepage: Der "Froner" der Stadt Güstrow
 - Mastaler, Wilhelm. Das Gerichtswesen in unserer Stadt im Laufe der Zeit. Manuskript 2008
 - Moeller, Katrin. Dass Willkür über Recht ginge Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert. Hexenforschung, Bd.10, Bielefeld 2007
 - Radbruch, Gustav. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Reclam Leipzig
 - Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

1a  StA, Acta civitatum Güstrow Nr. 483: Dorothea Schnellen, 1663: "Klage Fiscalis contra Dorothea Schnellen wird eröffnet, sie wird unterichtet aber sie revociert, von den Predigern bezucht ..."  -  das Urteil in Güstrow stammt vom 21. Dezember 1663: "... die erkennen auf abschneidung der haar vnd negel... sie soll aus Gottes wort belehrt werden, ... der Frohne Zeigt an wenn die Schnellische nicht auß der Frohnerey weggenommen wird, sie endlich gahr umbs leben gebracht werden mochte, Canzlei an Herzog, 24. Oktobris 1663", Sie hat im Verhör dann "sehr zu schreien angefangen, sie sieht personen, wird krank vnd stellt sich ganz merkwürdig an ..." und verstirbt im Gefängnis eines "natürlichen" Todes. Am 29. Dezember 1663 soll sie daraufhin vom Scharfrichter hinausgeführt und unter den Galgen begraben werden.

1b  StA, Akten Froner und Scharfrichter
 - 1409, beim Galgenberge vor dem Mühlentor
 - 1445, beim Gericht über die Nebelbrücke
 - 1466, Galgen vor dem Mühlentor
 - 1473, Galgen über die Nebelbrücke
 - 1477, beim Richte vor dem Snoygenthor über die Nevel


1c  StA, Regulativ für den Posten bey den St.Jürgen Gärten vom 08.11.1804

2  StA, Punkt 13 aus dem Schreiben des Amts-Notarius J.E.Fabricius von 1728 (o.D. nach dem 8.6.1728)

3  StA, Punkt 8 aus dem Schreiben des Amts-Notarius J.E.Fabricius von 1728 (o.D. nach dem 8.6.1728)

4  StA, Protokoll der Rats-Sitzung vom 4.10.1791 zur Reparatur des alten Galgens

5  Ein Fund aus dem rheinischen Langenfeld zeigt den Schädel einer jungen Frau, an dem noch Reste einer Kappe mit Brokat-Borte hingen. Längs durch den Schädel steckte ein Eisennagel von fast einem halben Meter Länge mit dem der Scharfrichter den abgetrennten Kopf an einen Pfosten genagelt hatte.
Auch der Schädel der 1878 auf dem Grasbrook in Hamburg gefunden wurde und oftmals dem Piraten Klaus Störtebeker oder seinem Kumpanen Gödeke Michels zugeschrieben wurde, zeigt eine derartige Variante.

6  Es gab jedoch auch das sogenannte Rädern "von unten". Schlag für Schlag nahm sich dabei der Scharfrichter die einzelnen Extremitäten des Verurteilten vor. War der Körper zermalmt, wurde er durch die Speichen des Rades geflochten und auf dem Richtplatz aufgestellt. Mitunter lebten die Verurteilten noch mehrere Stunden lang.

7  Sachsenspiegel, Landrecht II, 13, Peinliches Strafrecht: "Nu vornemt umme ungerichte, welch gerichte dar uber get. Den dip sal man hengen. ... Alle mordere unde di den phlug rouben oder mulen oder kirchen oder kirchove, unde vorre there unde mortburnere oder di ire botschaft werbin czu irme vrumen, di sal man alle radebrechen."

8  LHAS, Regesten von 1407, 1445, 1466 und 1477

9  StA, Register zum Bau des Galgens, 1647/48

10  StA, Register von 1602 und 1603

11  StA, Ratsprotokoll 106 vom 25.02.1646, "Demnach die notwendigkeit erfordert dass das Gericht alhir wieder müssen repariret werden, und gebrauchlich, dass nicht allein alle Zimmerleute dabey gegenwertig sein, der erste Hieb von der Obrigkeit geschehen müsste. Also hat der Stadtvoigt und wegen E.E.Rahtes am Gericht alhir habenden dritten teilh und der obersten spezial iurisdiction der pro tempore worthabende Bürgermeister gethan, und haben die Zimmerleute bekommem für 3 balcken ins Gericht zu legen 3 tonnern bier, für die leiter 1 und für den Kack 1 tonne bier, Imgleichen die beiden Zimmermeister alß Ifg und E.E. Raths ein jeder 1 newe bint acksten und 16 ßl gelt, wie dan auch die maursleute für das gericht den kack zu bawen und zu bessern 4 tonnen bier."

12  Soldan, Wilhelm G. / Heppe, Heinrich. Geschichte der Hexenprozesse, Essen 1988

13  Acta: Galgen vom 02.10.1714, StA

14  Acta: Galgen vom 07.10.1714, StA

15  Acta: Galgen vom 12.10.1714, StA

16  Acta: Galgen vom 31.10.1714, StA

17  Acta: Galgen vom 28.05. und 07.06.1728, StA

18  Tischler-Amtsbuch vom 11.04.1746, StA

19  Protokoll der Stadtkämmerei vom 01.10.1791, StA

20  Protokoll der Stadtkämmerei vom 04.10.1791, StA

21  Acta: Galgen vom 17.10.1791, StA

22  Bürgerausschuss-Protokoll von 1807, StA

23  Acta: Galgen vom 02.08.1755, StA

24  Acta: Galgen vom 23.07.1753, StA

25  Acta: Galgen vom 25.08.1755, StA

26  StA, Punkt 13 aus dem Schreiben des Amts-Notarius J.E.Fabricius von 1728 (o.D. nach dem 8.6.1728)

27  StA, Akte: Froner vom 17.01.1589

28  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

29  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

30  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

31  Akte: Froner vom 17.01.1589, StA

32  Akte: Froner vom 10.09.1681, StA

33  Akte: Froner vom 17.11.1724, StA

34  Akte: Froner von 1752, StA

35  Meckl. Landesgesetze, Sammlung, 1665, StA

36  Meckl. Landesgesetze, Sammlung vom 16.12.1769, StA

37  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

38  Moeller, Katrin. Dass Willkür über Recht ginge ..., Hexenforschung, Bd.10, Bielefeld 2007, S. 135ff
  - vgl.d.a. Carl Beyer. Zauberei und Hexenprozesse, 1903, S.36ff oder Ernst Boll. Geschichte Mecklenburgs I, 1856, S.297ff

39  Moeller, Katrin. Dass Willkür über Recht ginge ..., Hexenforschung, Bd.10, Bielefeld 2007. S. 139; die dazu geplante Einrichtung von "Rüge- und Sittengerichten" ist möglicherweise wohl nie durchgeführt worden; vgl. a. Albrecht F.W.Gloeckler. Das Compositionen-System. 1850, S.85

40  LHAS, Interimspolizeiordnung vom 08.10.1661 in: 2.23-1 Hof- und Landgericht zu Güstrow (1558-1818)
  - vgl.d.a. "Formular Inquirenti" vom 29.06.1663 und "Formular Instructionis" von 1683 in: LHAS, 2.12-2/3, Gesetze und Edikte in Zivil- und Kriminalrechts-, Fiskalats- und Polizeiangelegenheiten. I.-IV.

41  Das Sondergericht "judicium delegatum" (judicio delegato) wurde "zur Bestrafung und Ausrottung der Zauberei und des Aberglaubens" vom Herzog Gustav Adolph (1636-1695) mit Wirkung vom 18.05.1681 als Sondergericht für Hexerei- und Superstitionsverfahren eingerichtet. Es hatte damit eine Oberaufsicht in allen Hexenprozessen des Landes. Präsident war der Güstrower Vizekanzleidirektor Dr. Franz Julius Chope, Assessoren der Fiscal Heinrich Schuckmann und der Advokat Dr. Laurentius Walfeld (jeder erhielt jährlich 300 Gulden Besoldung dafür). Als Actuar (Gerichtsschreiber) war ihnen noch der Notar Michael Möller beigestellt (mit kleiner Besoldung und Befreiung von bürgerlichen Lasten und der Akzise). Im Jahr 1684 wurde das Sondergericht wieder aufgelöst und die "Hexensachen" wieder der Güstrower Justizkanzlei übertragen.
  - vgl.d.a. Wiggers, Julius Otto August. Kirchengeschichte Mecklenburgs. 1840, S.215

42  Moeller, Katrin. Dass Willkür über Recht ginge ..., Hexenforschung, Bd.10, Bielefeld 2007. S. 134ff

43  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

44  Witte, Hans. Mecklenburgische Geschichte, Bd. II., Wismar 1913

45  Radbruch, Gustav. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Reclam Leipzig

46  Güstrower Gerichtsakten, 1713-1719, StA

47  Codex Juris Bavarici Criminalis De Anno MDCCLI (CIBI), ein 1751 publiziertes Strafgesetzbuch des Kurfürstentums Bayern; Miller, Johann Jacob / Kreittmayr, Wiguläus Xaver Aloys von / Maximilian III., Bayrischer Kurfürst. München 1751, Verlag Vötter; Signatur: 2 Bavar. 151-6, Permalink: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10316118-2

48  Akte: Glasewitzer Hexenprozesse, StA

49  Constitutio Criminalis Theresiana. Trattner, Johann Thomas von. / Maria Theresia von Österreich. 1769, Beylagen XLIX, Num. V. Formularien, $ 1: Urtheil auf die Feuerstraffe
https://archive.org/details/ConstitutioCriminalisTheresiana-1768

50  StA, Akte: Glasewitzer Hexenprozesse

51  Constitutio Criminalis Theresiana. Trattner, Johann Thomas von. / Maria Theresia von Österreich. 1769, Beylagen XLIX, Num. V. Formularien, $ 3: Urtheil auf Verbrennung des Körpers nach vorheriger Enthauptung, wenn e.g. bey der That mildernde Umstände unterlauffen, sowie $ 4: Urtheil auf Verbrennung des Körpers nach vorheriger Henkung, ...
https://archive.org/details/ConstitutioCriminalisTheresiana-1768

52  Constitutio Criminalis Theresiana. Trattner, Johann Thomas von. / Maria Theresia von Österreich. 1769, Beylagen XLIX, Num. V. Formularien, $ 1: Urtheil auf die Feuerstraffe
https://archive.org/details/ConstitutioCriminalisTheresiana-1768

53  StA, Gerichtssachen, Schreiben der Stadt Schwaan an die Stadt Güstrow vom 16.10.1714

54  StA, Akten Gerichtssachen: Urteile wegen Pferdediebstall gegen Baumann, Schultz und Schröder vom 6. Oktober 1804

55  StA, Akten Scharfrichter, Acta Galgen 1755-1804: Schreiben vom 07.11.1804

56  StA, Akten Scharfrichter, Acta Galgen 1755-1804: Schreiben vom 07.11.1804

57  StA, Akten Scharfrichter, Acta Galgen 1755-1804: Schreiben vom 19.11.1804

58  StA, Akten Gerichtssachen. Schreiben vom 26.02.1807

59  StA, Akten Scharfrichter, Acta Galgen 1755-1804: Schreiben vom 09.05.1807
  - Am 19. März 1807 befieht der herzogliche Commandant in der Stadt dem Güstrower Bürgermeister zum wiederholtem Male die Leichen der Pferdediebe abnehmen zu lassen, was dann auch einen Tag später durch den Scharfrichter Glaser erfolgte [StA, Gerichtssachen: Schreiben Leutnant Witzmans an Bgm. und Rat vom 19.03.1807].
  - Letztendlich wurde die Bezahlung des Scharfrichters Glaser (Rechnung über 42 Rtlr.) jedoch erst im Juli 1807 zur Zahlung angewiesen [StA, Akten Scharfrichter vom 02.07.1807]

60  StA, Gerichtsakten von 1713-1719

61  Anna Polchow, 1623 Frau von Claus Sandmann aus Glasewitz; genannt der "Weise Engel", Tochter von Trine Vilhuet; 1615 und 1623 wegen Hexerei angeklagt - nach Urphede entlassen / ca. 1652 in Weitendorf verbrannt

62  Anna Polchow, 1678 Frau von dem Glasewitzer Bauern Babendererde, 1678 in Glasewitz verbrannt

63  Infos: Burkhard Pilz, HH; Johann Friedrich August Brüggemann [* 26.12.1842, möglicherweise Letzin - † 04.01.1897, Güstrow]; "Es heißt, er habe den Ehemann seiner Geliebten (seine rechtmäßige Ehefrau war 1894 gestorben) auf deren Betreiben hin vergiftet ..."

64  siehe Ahnentafel www.corinna-behrens.de

 





Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1  Das Gericht" in der Feldmark nördlich des Mühlentores, Ausschnitt aus der Karte von Herrmann von 1727, Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv Hannover (NLA HA, Kartensammlung, Nr. 72 M/23g

Abb. 2  Ansichten von Balken-Galgen, Galgenknoten und Knie-Galgen

Abb. 3  Lage des Gerichtsplatzes mit dem Galgen in einer Ansicht "Prospect der fürstlichen Residentz Güstrow", Ansicht von Westen 1726, StA; und einer Rekonstruktionansicht

Abb. 4  Armsünder Turm (Ansichten des Turms und Wohnhauses an der alten Stadtmauer); Fotos: M. Mastaler, 2018

Abb. 5  "Hexen" und ihre Verfolgung;
Bild links: Ausschnitt mit dem Hexenflug der Vaudoises (ursprünglich Waldenser) auf dem Besen, Miniatur in einer Handschrift von Martin Le France, Le champion des dames, 1451
Bild Mitte: Ansicht aus dem Hexenhammer "Malleus Maleficarum", 1669 von Jakob Sprenger und Heinrich Institutoris
   - Ansicht auf: gutenberg.beic.it
Bild rechts: Lithografie von Erich Godal aus: Juhn, Kurt - Godal, Erich. Der Hexenhammer. Die mittelalterliche Historie von der Folterung des Medicus Johann Weyer. Prag: Dr. Flesch Verlag 1934

Abb. 6  Güstrower Galgenberg in der Feldmark nördlich des Mühlentores, Ansicht aus der Karte von Herrmann 1727, Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv Hannover (NLA HA, Kartensammlung, Nr. 72 M/23g


 

 

 




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