Wilhelm Mastaler: Historisches rund um die Stadt Güstrow






 

Der Güstrower Scharfrichter


(2007, 2019, ba. M. Mastaler 2021)

Im Güstrower Stadtarchiv befinden sich verschiedene Aktenstücke über die vor dem Stadtgericht geführten Prozesse. In ihrem Ergebnis sind zahlreiche Frauen und Männer - auch nach Anwendung der Folter - und Geständnises unter Mitwirkung des Froners und Scharfrichters verurteilt und bestraft worden.
Der Name "Froner" weist bereits darauf hin, dass er eigentlich ein Angestellter des Herzogs (Froner = Herrendiener) war, der von der Stadt auch für die Aufgaben des Scharfrichters verpflichtet wurde. Mit dem Namen "Froner" verbindet sich für uns heute jedoch nur noch die Tätigkeit des "Abdeckers", der das krepierte Vieh zu entsorgen hatte (1). Ihm ist ein eigener Beitrag gewidmet: "Der Froner der Stadt Güstrow".





 

Der Scharfrichter (der mit der Schärfe des Schwertes richtende) vollstreckte vom Mittelalter bis in das 20. Jh. die Leibes- und Todesstrafen. Ursprünglich wurde die Hinrichtung durch den Richter oder den Ankläger selbst vollzogen. Ab dem 13. Jh. trennte sich nach und nach die Rechtsprechung vom Vollzug. Da zu Beginn vielfach freigelassene bzw. begnadigte Schwerverbrecher zu der Ausübung des Amtes eines Scharfrichters gleichsam gezwungen wurden, hing von Anfang an diesem Beruf die Aura des Grauenvollen an, was natürlich durch die Art der Tätigkeit noch verstärkt wurde. Als Folge dessen wurde der Scharfrichter, auch "Henker", "Nachrichter" oder einfach "Meister Hans" genannt, allmählich von der Gesellschaft geächtet. Später gehörte seine Tätigkeit zu den "unehrlichen Berufen". Zu den direkten Aufgaben des Scharfrichters gehörte die eigentliche Hinrichtung und die Folter zur Erzwingung des Geständnisses als Teil des Gerichtsverfahrens. Daneben musste er auch oft weitere unangenehme und geächtete Aufgaben übernehmen: das Abschneiden und jedenfalls die Bestattung von Selbstmördern oder die Aufsicht über Frauenhäuser (Bordelle).
In unserer Stadt war das Amt des Henkers aus praktischen Gründen mit dem des Abdeckers (oft auch als Schinder, Racker oder als Wasenmeister bezeichnet) zusammen gelegt. Die Tierkörperverwertung sorgte für das finanzielle Auskommen des Scharfrichters / Froners und die Abdecker-Gehilfen konnten bei einer Hinrichtung assistieren, waren so die "Henkersknechte".
Die Aufgaben des Scharfrichters gliedern sich für die Zeit des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit wie folgt: Durchführung von Körper- und Ehrenstrafen, Anwendung der Folter, Hinrichtungen, Entsorgung der Hingerichteten und Selbstmörder. Scharfrichter überließen das Foltern, das Henken und (seit der Französischen Revolution) die Tötung durch die Guillotine oft auch ihren Gehilfen und übernahmen nur die Aufsicht. Die Enthauptung mit dem Schwert oder dem Henkersbeil wurde jedoch vom Scharfrichter selbst durchgeführt, da hierfür Geschick notwendig war. Der Kopf sollte nach Möglichkeit mit nur einem Schlag vom Rumpf getrennt werden. Gelang das nicht, konnte der Scharfrichter selbst zum Opfer von Lynchjustiz werden.
Den Söhnen von Scharfrichtern stand praktisch kein anderer Berufsweg offen und ihre Töchter konnten nur in diesen Kreisen heiraten und halbverrufenen Tätigkeiten (Wahrsagen, Liebes- und Schadenzauber, magischen oder Naturheilverfahren) nachgehen. Heinrich Heine ließ z.B. durchblicken, sein erstes Liebchen sei aus einer solchen Familie gekommen. So bildeten sich Scharfrichterdynastien, die aufgrund des geschlossenen Heiratskreises vielfältige verwandtschaftliche Verflechtungen aufweisen: Sie wurden geradezu zu einer "Kaste". Es war bereits sehr schwer für sie, bei der christlichen Taufe Paten zu gewinnen. Eine der bekanntesten war die Familie der Sansons, die über vier Generationen die Henker von Paris und einigen anderen französischen Städten stellte.

Das die Frohner und Scharfrichter auch mal die Opfer waren, zeigt ein Eintrag aus den Wismarschen Stadtakten vom 28. September 1624: " ... haben zwei Deponenten, Christian und Peter Müller, welche in der Frohnerei gefangen gesessen, erstlich den Frohner-Knecht, bald darauf den Frohner selbst und dessen Frau, in der Frohnerei jämmerlich ermordet, auch die Magd und Kinder, welche noch übrig gewesen, so lange gequält, bis sie ihnen die Schlüssel zu den ihnen angelegten Schlössern gewiesen, mit welchen sie die Ketten los und sich davon gemacht. ... " (2)

Da die Scharfrichter aufgrund ihrer Tätigkeit auch gute medizinische, vor allem anatomische Kenntnisse hatten, nutzten dies viele, um sich durch chirurgische Tätigkeiten (z.B. das Einrenken von Gliedmaßen oder Knochenbrüchen) oder die Verabreichung von Heilmitteln aller Art (darunter nicht selten Salben aus Menschenfett) einen Nebenverdienst zu sichern. Dies mag auch der Grund sein, warum viele aus ehemaligen Scharfrichterdynastien stammende seit dem 17. / 18. Jh., als im Zuge der Humanisierung des Strafvollzugs immer weniger Scharfrichter benötigt wurden, auf verwandte Berufszweige wie Bader, Wundarzt oder Pharmazie auswichen - dies wieder erklärt den ursprünglich großen sozialen Abstand von (hoch geachteten) "Ärzten" zu (anrüchigen) "Chirurgen" (3).

Die Tätigkeiten des Scharfrichters oder Nachrichters sind uns heute weitgehend unverständlich, soweit sie die Folter und deren Methoden betreffen. Und doch steckt noch in den Begriffen "verhängen" und "vollstrecken" - für uns heute unbewusst - das "Aufhängen am Galgen" und "die Folter auf der Streckbank". Wenn wir heute diese Gerichtsprotokolle der damaligen Zeit lesen, dann stehen wir etwas hilflos diesen Vernehmungen gegenüber, ganz besonders bei den Hexenprozessen. Bestand doch das Stadtgericht aus tüchtigen und verdienstvollen Mitgliedern des Magistrats. Dabei müssen wir uns jedoch immer wieder klarmachen, dass man die Ansichten der damals lebenden Bürger der Stadt nicht an unseren heutigen Rechtsvorstellungen messen darf. Das Rechtsempfinden war gerade dabei, sich umzustellen von dem Prinzip der "Vergeltung" und dem "Beweisverfahren" zu dem sog. "Inquisitionsverfahren". Die damaligen Juristen - es entstanden an den Universitäten überall Juristische Fakultäten - waren der Ansicht, dass ein gerechtes Urteil nur gesprochen werden könne, wenn der Beklagte seine Schuld auch selbst zugeben würde. Und da er das gewöhnlich nicht freiwillig tat, musste man ihn dazu zwingen - auch mit Hilfe der Folter (4).
Um der bisher gebräuchlichen Willkür der Richter bei der Strafbemessung ein Ende zu bereiten, hatte Kaiser Karl V. im Jahre 1532 eine "Peinliche Gerichtsordnung", die sog. "Carolina", erlassen, in der das Strafverfahren, das Strafmaß und die Urteilsvollstreckung festgelegt waren (5).

Armesünderturm  Armesünderturm  Armesünderturm

Abb. 1. Armesünderturm in Güstrow





Der Gerichtsplatz mit dem Galgen

Ihm ist ein eigener Beitrag gewidmet: "Der Galgen der Stadt Güstrow".




Das Gerichtsverfahren und der Vollzug des Urteils

Mit dem Erlass der "Carolina" im Jahre 1532 durch Kaiser Karl V. war in der Rechtsfindung auch das Inquisitionsverfahren eingeführt worden mit der Folter als Mittel, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu zwingen. Dieses Verfahren hatte - außer dem Namen - mit der berüchtigten spanisch-französischen Inquisition nichts zu tun, die bereits im 13. bzw. 15. Jh. eingestellt wurde, sondern enthielt Elemente der im Jahre 1542 gegründeten "Römischen Inquisition". Da viele Richter und Juristen der damaligen Zeit ihr Wissen an italienischen Universitäten erworben hatten, waren ihnen Gedanken der "Römischen Inquisition" nicht unbekannt (6), (7).

Die Handhabung der Folter ist für uns heute nur schwer verständlich und wird als "unmenschlich" empfunden. Aber für die Menschen der damaligen Zeit waren Grausamkeit und die Freude an der Qual Anderer nicht ungewöhnlich, war doch die Folter selbst keine Strafe, sondern nur ein Mittel, die Schuld eines Angeklagten zu ermitteln. Man hatte nicht den Eindruck, einen Verbrecher umzubringen, sondern feierte den Sieg über das Böse. Dadurch wurde eine Hinrichtung zu einem freudigen Ereignis, an dem nach Möglichkeit jeder Einwohner der Stadt teilnehmen wollte. In der Vorliebe für die Folter und die öffentlichen Hinrichtungen schwingt so etwas mit von der dunklen-pessimistischen Stimmung, der die Menschen des 17. Jh. so leicht verfielen, "ein letztes Aufbäumen der mittelalterlichen Welt, ein krampfhafter Versuch zu retten, was bereits durch Reformation und beginnende Aufklärung verloren war" (8).
Die Folter war bereits im germanischen Recht, beeinflusst durch den Gebrauch im römischen Reich, enthalten und gegen Sklaven angewandt worden. Bei kriegerischen Ereignissen war ihre Anwendung stets üblich, aber noch nicht in der ausgebildeten Form, wie sie später von den Scharfrichtern planmäßig entwickelt wurde (9). Welche Form der Scharfrichter bei den uns bekannten Strafverfahren angewandt hatte, kann im Einzelnen flüchtig aus dem Anhang ersehen werden.

Der Scharfrichter brauchte zur Durchführung der Folter auch die entsprechenden Räume und Einrichtungen, die ihm die Stadt zur Verfügung stellen musste. Als sich der Scharfrichter Caspar Hofmann 1589 beim Rat der Stadt über seine schlechte Wohnung beklagte - wo sie früher einmal gelegen hatte, weiß man nicht - und vorschlug, die Fronerei an die Stadtmauer zu verlegen, da vermerkte er auch, "dass darin unterschiedene gewelbe (Gewölbe, Räume) und andere gefangnus (Gefängnisse) zugerichtet" werden müssten (10).
Der Neubau der Fronerei erfolgte noch im gleichen Jahr (1589) an der Schnoien Mauer unter Verwendung eines Turmstumpfes der Stadtmauer, der heute als "Armsünderturm" bekannt ist. Für das Jahr 1659 finden sich bereits im Bruch-Register (1601-1685) der Stadt Reparaturausgaben für den Stall der Fronerei und das Haus am Turm. Jedoch musste der Herzog im Jahre 1681 den Rat der Stadt noch ermahnen, endlich mit dem Neubau des Gefängnisses bei der Fronerei (wurde ein Nebengebäude des Turmes in der Schnoien Straße) zu beginnen. Der Anteil der Stadt von ⅓ der Baukosten betrug 175 Gulden, und sollte dem herzoglichen Stadtrichter unverzüglich ausgezahlt werden (11).

Im Jahre 1724 wurde bei der Besichtigung der Fronerei ein Protokoll vom Rat der Stadt und dem Stadtrichter verfasst, in dem festgestellt wurde, dass "das gedachte Gebäude in gar schlechten stande und zwar das Dach müsste reparirt werden. Die Angst-Kammer (Folterkammer auf dem Turm), worin ein unbrauchbarer Ofen, auch der Schornstein nicht im stande, müsste gleichfalls verbessert werden. Ferner sind die sog. Cojen, worin die Gefangenen des Nachts liegen, in gar schlechtem stande, indem dieselben mit ganz alten dünnen tannen brettern bekleidet, wozu dann wohl eichene Bohlen vermodet (vermutet - benutzt) werden durften" (12).
Der Vorschlag zum Neubau des Scharfrichter-Hauses wurde im Jahre 1752 vorgelegt. Das neue Haus sollte "von 12 Gebindt (Rahmen), 20 fuß breit, auf den 4ten fuß verbunden" sein. Das alte Haus müsste gänzlich abgebrochen werden, ebenso die kleine Treppe, "so von dem Boden nach dem Zimmer auf dem Turm gehet". Neben dem Wohnhaus stand das Stock-Haus (Gefängnis). Weiterhin "ist an der Fronerei der Turm, worinn unten der Keller, oben über aber ein Zimmer, so die Folter-Kammer abgiebet, dieses ist allenfalls ruiniret und muss am Dach, Fenster und Holzwerk repariert werden" (13).

Eigentlich durfte die Folter erst angewandt werden, wenn bereits soviel ernste Verdachtsmomente vorhanden waren, dass man auch heute noch den Beschuldigten auf Grund der Indizien verurteilen würde. Aber über diese Bestimmungen setzte man sich einfach hinweg; gab es doch nach einem Geständnis unter der Folter keine Möglichkeit, den Fall vor eine höhere Instanz zu bringen. Der Angeklagte hatte keinen Verteidiger, Ankläger und Richter waren ein und dieselbe Person. Damit stand das Urteil schon von vornherein fest: Schuldig!

Für die Durchführung der Folter war der "Scharfrichter" mit seinen Knechten zuständig. Vor der ersten Befragung wurde der Körper des Beschuldigten auf das Vorhandensein von "Hexenmalen" (Leberflecken, Feuermalen, Warzen) untersucht. Um auch nichts zu übersehen, entfernten die Henkersknechte vorher alle Körperhaare: Ein für die Frauen besonders entehrender Vorgang. Diese Praxis wurde erst mit der Constitutio Criminalis Theresiana von 1769 verboten.
Dann zeigte man dem Angeklagten die Folterwerkzeuge und erklärte ihm deren Gebrauch. Diesen ersten Schritt nannte man: "terriret". Mit diesem "Erschrecken" (vom lat. terreo, territio) begann jede Art von Vernehmung. Dem Angeklagten wurde dabei stufenweise nur Angst eingejagt. Zeigte er immer noch nicht die gewünschte Wirkung, konnte er als letztes noch für die "Tortur" auf die Folterbank gefesselt werden. Aber alles war "nur ein Spiel" - ein Vorspiel, wenn er weiterhin seine Vergehen leugnete.
Wenn diese Drohung nicht ausreichte, wurde der erste Grad der Folter angewandt, um alle Beschuldigungen zuzugeben. Leugnete der Beklagte immer noch, dann schritt man zum zweiten und darauf - wenn erforderlich - zum dritten Grad der Tortur, die an mehreren Tagen wiederholt werden konnte. Hierbei waren der Fantasie des Scharfrichters keine Grenzen gesetzt. Dem Beschuldigten wurden Daumen-, Arm- und Beinschrauben angesetzt, seine Gelenke auf der Streckbank ausgerenkt, und anderes mehr. Man darf allerdings auch nicht alles glauben, was so in den "Hexenbüchern" verzeichnet wurde. Der Phantasie des Lesers wurde auch so manches Zugeständnis gemacht.
Diese Qualen der Folter hielt kaum jemand aus, ohne allen Anklagepunkten, auch den Unsinnigsten, irgendwann zuzustimmen. Das "Geständnis" musste an den folgenden Tagen - abhängig von ihrem Zustand - von dem Opfer nochmals bestätigt werden; wer aber wollte sich erneut den Qualen der gerade überstandenen Folter aussetzen !.

Es erübrigt sich, auf Einzelheiten der Befragung unter der Folter, die unsinnigen Antworten der gequälten Menschen und die Urteilsvollstreckung im Einzelnen näher einzugehen. Um so makabrer mutet ein Schreiben des Herzogs Gustav Adolph an den Magistrat der Stadt Güstrow aus dem Jahre 1665 an, in dem angeordnet wurde, dass die Beschuldigten auf keinen Fall durch die Nachlässigkeit des Gerichts Schaden "an Seel und Leib" nehmen sollen, sondern man hätte in solchem Falle "ungesäumbt nach einem Prediger schicken, auch danebenst einen Medicum oder Chirurgum, da etwa einer vorhanden" (14). Der Tod unter der Folter hätte ja dem Richter die Möglichkeit genommen, seine Anschuldigungen bestätigt zu sehen.

Mit der "Constitution zur Abschaffung der Tortur in den Herzogthümern Mecklenburg" des Herzogs Friedrich vom Jahre 1769 verlor das Amt des Scharfrichters einen großen Teil seiner Bedeutung. Die Folter durfte jetzt nur noch angewandt werden, wenn "der Inquisit, der bereits geständig und überführt war, die Namen seiner Mithelfer und Ratgeber trotz allen Zuredens nicht bekennen will, oder auf besondere Anweisung des Amtsgerichtes bei außergewöhnlichen Fällen" (15).

Lage vom Gericht - Galgenberg

Abb. 2. "Das Gerichte", Ausschnitt aus der Karte von Hermann 1727 mit der Feldmark und dem "Galgenberg" nördlich des Mühlentores

Die Scharfrichter der Stadt wurden für ihre Arbeit und Aufwendungen nach einem festen Tarif bezahlt. Nach den erhaltenen Rechnungen erhielten sie:
    1663 - 1678 :
- für ein peinliches Verhör = 5 fl oder 2 Rt 24 ßl.
- auf die " Leiter der Folter gelegen" = 5 fl.
- für das Zwicken mit glühenden Zangen = 2 Rt 24 ßl.
- für das Reißen mit glühenden Zangen = 36 ßl.
- für das Auspeitschen = 2 Rt 24 ßl.
- jemanden mit Schandsteinen an den Pranger stellen = 1 fl 12 ßl.
- mit dem Spanischen Mantel auf öffentlichen Markt condemniret = 5 fl.
- für das Verweisen aus der Stadt = 36 ßl.
- für die Enthauptung ("mit dem Schwerdt justuficiret") = 2 Rt 24 ßl.
- für eine durchgeführte Verbrennung = 5 fl oder 2 Rt 24 ßl.
- für die "Schlöpe" = 1 Rt.
- für 1 ½ Faden Holz = 2 Rt.
- für die Beerdigung einer in Haft gestorbenen Person = 1 Rt 12 ßl.
- für den Knecht (die Kuhle zu graben) = 1 Rt.
- für Haken und Ketten = 1 Rt.
- für Harcken und Seile = 1 Rt.
- für die wöchentliche Verpflegung der Inhaftierten = 2 Rt.
- für ein neues Leinengewand = 5 fl.
- Siegelgeld = 4 ßl.
- Schreibgelt = 8 ßl.
- Botendienst = 8 ßl.
    1714 :
- für das läuten der "Armesünder Klocke" ("Bey der herauffführung des inquisiten von der frohnerey") = 24 ßl.
- für das Aufhängen = 5 Rt.
- für das Enthaupten = 10 Rt.
- für den Kopf auf den Pfahl zu nageln = 5 Rt. (16)





Die Güstrower Hexenprozesse

Einen traurigen Höhepunkt in der Tätigkeit des Scharfrichters bildeten die im 16. und 17. Jh. auch in unserem Lande ausgebrochenen Hexenprozesse, die sich zu einem Höhepunkt der Grausamkeit entwickelten. Die Grundlage dafür war u.a. auch die Verwahrlosung der Sitten im Verlaufe des 30-jährigen Krieges, die auch durch die Reformation nicht verhindert werden konnte. Für die Hinrichtungen wurden besondere "Regiebücher" verfasst, um den Zuschauern ein "würdiges Schauspiel" bieten zu können (17).

Ihnen ist ein eigener Beitrag gewidmet: "Die "Hexen" von Güstrow".




Die Hinrichtung

Vor der Vollstreckung eines Todesurteils war die öffentliche Bekanntgabe erforderlich. Die Stadt Güstrow war zwar in zwei Rechtsbereiche geteilt, verfügte aber nur über einen Scharfrichter und einen Gerichtsplatz, die "Justice". Deshalb musste das Verfahren bei einer Hinrichtung in einem besonderen Protokoll festgehalten werden, besonders wenn der Missetäter von dem fürstlichen Gericht verurteilt worden war. Das Protokoll über die Hinrichtung der Eva Catharine Beesen aus dem Jahre 1713 ist hierfür ein anschauliches Beispiel:
" Im Nahmen der hochheiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, wie auch im Nahmen Ihro hochfürstlichen Durchlaucht Herrn, Herrn CARL LEOPOLD, Regierenden hertzogs zu Mecklenburg, Fürsten zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Grafen zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargardt Herrn, Meines gndst. regierenden Fürsten und Herrns, hege Ich dieses hochpeinliche Noht- und halßGericht zum ersten, andern und 3ten mahl und befrage demnach Euch Inquisitin Eve Catharine Beesen hirmit nochmahls öffentlich und vor diesem peinlichen Halß Gerichte.
      1) Wahr, daß Ihr des Sinnes und Vorsatzes gewesen, euer neugebohrnes Kindt zu tödten ?
      2) Wahr, daß Ihr auch zu dem Ende die Nabel-Schnur des Kindes unverbunden gelaßen, damit sich das Kind zu Tode bluten möchte ?
      3) Wahr, daß Ihr das Kind sofort ins Lacken unter dem Deck Bette eingewickelt, daß Ihr es ersticken möchtet ?
      4) Wie denn wahr, daß das Kind in dem eingewickelten Lacken unter dem Bette noch eine Stunde gelebet ?
      5) Wahr, daß Ihr also das in dem Lacken eingewickelte und unter dem Oberbette gelegte Kind wirklich ersticket habet ?
Nach solcher von Euch vor diesem öffentlich gehegten Peinlichen Halß Gerichte gethanen Gerichtl. Bekäntnuß soll die von außwärtigen Rechts Gelahrten eingeholte von Ihro hochfürstlichen Durchlaucht aber gnädigst moderirte Urtheil Euch vorgelesen hiemit publiciret werden.

Worauff dies Urtheil á Secretario publiciret ward.
Gleich wie Ich nun dieses hochpeinliche Noth- und Halß Gerichte angefangen habe, So willIch auch solches hirmit im Nahmen der heiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, wie auch im Nahmen Ihrohochfürstlichen Durchlaucht endigen und übergebedemnach Euch Nachrichter diese deliquentin Eve Catharine Beesen, daß Ihr die jetzo angehörte und publicirte Urtheil an derselben getreulich vollenstrecket.
Das Peinliche halß gericht ist nomine Serenissimi allein vor hiesigem Rahthause / weil die Inquisitin auff der Dohm-freyheit das denictumet infanticidium begangen, maßen nach denen Senatu ertheilten gnädigsten Resolutionibus de ao 1708 dem Stadt Richter die Jurisdictiones der burg- und Thum-freyheiten. Die deliquentin ist vom Hrn. Past. Hahnen und Hr. Past. Witschen zum Thore hinauß geführet worden, conjur etim privative zu exerciren committiret, durch dH Stadtrichter gehalten worden, / welches HH B. und Rath, damit das Peinliche Gericht völlig besetzet seyn möchte, die beyden Assessores Judicii, alß H Rahts Verwandten Spaldingen und H Schrödern adjungiret, die auch nebst dem H Stadtrichter und Actuario cum Supplicy hinauß gefahren.
Daher denn Serenissimus alle auff diesen Inquisitions- und Execution-Prozessus damit die Burg und Thumb-freyheiten Jurisdictiones mit B. und Raht commun gemacht würden, verwandte Kosten allein getragen.
Der locus executionis et Suppliy ist vor diesesmahl vor hiesigen Mühlen-thore gewesen, auch die execution durch göttlichen beystand glücklich verrichtet.
In fidem subscripsi JI Lesserg, Actuar. Judiva. "


Rückseite:

" Nachricht, wie die auf der freyheit ergriffene Deliquentin E.C. beesen vom StadtGericht justificiret worden.
(Anlage:)
Es werden der sit. herr Assessor und Bürger Meister nomine g.Fdl. Stadtgerichts provia salutatione Summarissima freundlich ersuchet, wegen bevor stehender execution der deliquentin, und damit keine Unordnung dabey vorfalle, Sonderlich wehre die Verfügung zugeben,
      1) daß die Rahtsdiener zur Ausführung zu pferde beordent werden mögen.
      2) die Wiegbühdener zu befehligen den Creyß zu machen, dieselbe nachdrückl. anzuweisen, daß der Creyß räumlich weit und nicht enge geschloßen werde, damit bey der execution keine hinderniß vorgehe. Zu dem Ende dero Wachtmeister dahin zu committiren, zubesorgen, daß ein Volkommen ordentl. räumlicher Creyß gemachet werde.
      3) die Wachtmeisterund Träger zubeorden darauf zusehen, daß der gemeine Mann nicht so heftig zu dem sitzenden Gerichte zudringe, wenn die Deliquentin vor dasselbe gestellet wird.
      4) dem Thurmer zu befehligen, auff gegebenes Zeichen die Sünder Glocke zuziehen.

    ad 1) die Stadt- und Rahtsdiener pflegten voll zu Pferde vorher reiten, aber es mus jegl. 1 Rtlr. gegeben werden vom Gericht.
    ad 2) Es ist keine manier, daß die Wiek Büdener in der Gerichts executio gebraucht werden. Sollte der H. Richter solchs ernstlich verlangen, mus er solche für ihr mühe bezahlen, und einigß selbige vorher hinaus gehen und den Creyß schließen, eher die arme Sünderin kommt. Die Wiekbüdener werden in executions-Sachen gebraucht, so B. u. R. vorrichten laßen.
    ad 3) dieses mus der Gerichtsdiener mit den Dreger, dann die Wachtmeister ... sich mit den Gerichtsdiener ...
    ad 4) Potest fieri doch für die gebühr ...  "
(18).

Die Güstrower Hinrichtungen selbst erfolgten durch den Scharfrichter im Beisein eines Richters und eines weiteren Mitgliedes des Magistrats, sowie vieler Schaulustiger, auf dem Richtplatz, der "Justice" außerhalb der Stadt. Bis zum Jahre 1933 konnte jeder Bürger bei einer Hinrichtung anwesend sein, dann erst wurden nur noch die vorgeschriebenen Zeugen zugelassen.
Der Codex iuris Bavarici criminalis von 1751 hatte zwar schon das Lebendigbegraben und Pfählen abgeschafft, aber die "qualifizierten Todesstrafen der Carolina" waren weiterhin beibehalten: so wurde "der arme Sünder weiter zur Richtstatt geschleift, mit glühenden Zangen gerissen, Riemen aus ihm geschnitten, die Faust abgehauen, die Zunge ausgerissen, der entseelte Körper aufs Rad gelegt, verbrannt, gevierteilt und die Vierteile an offener Straße ausgehängt", letzteres sollte jedoch zur Vermeidung " unnöthiger Kosten hinfohro unterlassen werden".

Die Verurteilten aus Glasewitz wurden alle an Ort und Stelle im Dorfe verbrannt (19). Dazu sollte der Verurteilte lt. Constitutio Criminalis Theresiana " ... seiner begangenen Missethat halber zur wohlverdienten Straffe an die gewöhnliche Richtstatt geführet, alldorten mit dem Feuer vom Leben zum Tod hingerichtet, der Körper zu Staub, und Aschen verbrennet ... "
Zuvor jedoch wurde ein hölzener Pfahl in die Erde gegraben, oberhalb etwa anderthalb Ellen herausragend. Um diesen Pfahl wurden dann trockenes Holz, Reisigbündel und Stroh (jedes zu 60 Bunden) geschichtet. Zur Verbrennung wurden die Verurteilten dann mit 3 Ketten an einem Pfahl geschlagen, " deren eine um den Hals, die andere um den Leib, und die dritte um die Beine gehet ". Als besondere Vergünstigung - oder weil man das Schreien der Unglücklichen nicht mehr hören wollte - konnte der Henker sie auf Weisung des Richters vorher, von den Umstehenden häufig unbemerkt, am Pfahl erdrosseln oder erstechen (20).
Die Asche der Opfer hingegen wurde nicht bestattet sondern "... (wenn ein fliessendes Wasser dabey ist) in den Fluß gestreuet (in Abgang eines fliessenden Wassers) in die Luft gestreuet ... " (21).

Das Vierteilen und das Ertränken (a. Säckung genannt), wurde in Güstrow wahrscheinlich nicht praktiziert - jedenfalls sind keine Fälle darüber dokumentiert.
Das Rädern hingegen wurde - wenn auch wenig - sehr wohl praktiziert, wie aus den Gerichtsakten der Stadt ersichtlich ist. Mörder und Giftmischer wurden z.B. gerädert - eine Todesart, bei der dem Verurteilten im günstigsten Fall "nur" die Glieder mit einem schweren Rad (Richtrad) zerstoßen wurden.

Auch über das Pfählen (das "Reiten auf dem einbeinigen Ross") in seinen bekannten Ausführungsarten seit 1751 durch den "Codex Juris Bavarici Criminalis" untersagt, gibt es keinen Hinweis. Wohl aber darüber das Köpfe "an den Pfahl genagelt" wurden.
Im Jahr 1714 heißt es noch: " ... für die alhier justificirte Kinder Mörderin alß für die decollierung - 10 Rt ... für den Kopf auf den Pfahl zu nageln - 5 Rt " (22).

Mit dem Schwert sollten aber auch Totschläger, Aufrührer und Räuber hingerichtet werden. Außerdem durften Adelige Personen nur enthauptet werden, ganz gleich, welche Todesart sie eigentlich lt. Gesetz erleiden sollten.

Einbrecher und rückfällige Diebe (auch Viehdiebe) sollten jedoch am Galgen sterben.

Eine Vorstellung von dem Aufwand, der bei einer Execution damals getrieben wurde, geben die Aufzeichnung über die letzten erfolgten Hinrichtung der am 6.10.1804 vom herzogl. Gericht verurteilten Pferdediebe Schulz, Schröder und Baumann:

" 1804, 7.11.
Von Magistrats wegen wird hierdurch bekannt gemacht:
1) dass am morgigen Tage jeder Hauseinwohner mit Feuer und Licht besonders vorsichtig umgehen soll,
2) dass kein Haus ganz leer oder verschlossen gehalten werden soll,
3) dass Wagen aus dem Schnoien- und Hageböckschen Thor bis nach vollendeter Execution und auseinander gegangener Menschen-Menge niemand zu Pferde oder Wagen gelassen werden soll,
4) diejenigen, welche zu Wagen oder zu Pferde beim Gerichtsplatz die Execution ansehen wollen, wohin nur durch das Mühlentor gefahren oder geritten werden darf, sollen sich, ohne sich aufzuhalten, nach dem Schweinsbring begeben, daselbst sich auf der einmal eingenommenen Stelle still verhalten, und die Pferde von den Wagen absträngen, sobald die Armensünder-Klocke angestoßen worden, wird aber auch auf diesem Wege so wenig zu Wagen als zu Pferde weiter jemand zugelassen.
5) Bey Zurückkehr der Zuschauer in die Stadt sollen diejenigen, welche zu Wagen oder zu Pferde sind, alle durch das Mühlentor in die Stadt zurückkehren.
PS. Auch wird dies auf der herzogl. Burg- und Domfreiheit vom Gericht der herzogl. Burg- und Domfreiheit bekannt gemacht.
Eckard, Herzogl. Burg- und Domfreiheits-Richter.
PS. Obige Anordnung ist auf allen Ecken in der Stadt durch den Trommelschlag bekannt gemacht auf den 7. Nov. 1804."


Zusätzlicher Vermerk vom gleichen Tage:
" Um die Intention wegen Regulierung der Fußgänger zu erreichen, sind 6 Leute aufzustellen:
2 nehmen ihren Platz bey der Nebelbrücke diesseits der Stadt,
2 andere werden im Strenzer Wege dahin gestellt, wo der Abgang abgeht, welcher von da durch die Bürger-Äcker zur Mühlenthorschen Vorstadt führt und den von dort zur Stadt kommenden Wagen und Reutern es anzuzeigen, dass sie nur durchs Mühlenthor in die Stadt fahren können,
2 werden auf den Mühlendamm dahin postirt, wo der Eingang zwischen dem Garten des Jürgen-Hospitals und den anderen Bürger Gärten zu dem Gerichtsplatz geht.
Jeden von diesen 3 Patrouillen wird ein Husar beigegeben, und werden ihnen sämtlich nach maßgabe der vorstehenden Resolution die nöthigen Instructionen ertheilet, weßhalb auf des Herrn General-Majors von Hobe um die nöthige Handelung zu ersehen ist. "
(23).

" 1804
Vermerk:
1) Um 7 ½ oder 7 ¼ Uhr wird das Hals-Gericht anfangen.
2) wann es beendigt, lässt sich nicht vorher sagen, allein es wird auf dem Closterhofe nachgesehen werden, von welcher Stelle oder Hause man den Thurm sehen kann, um ein Zeichen für die Glocke zu geben, weil diese wieder ein Zeichen für die Wachen draußen ist.
3) 50 Mann begleiten den Zug nebst einigen Husaren,
4) der Wagen mit den Gerichts Personen fährt mit dem Zuge, welcher nicht den nächsten Weg über den Pferdemarkt gehet, sondern fährt aus dem Mühlen Thore, um früher am Richtplatz zu sein,
5) 120 Bauern machen draußen einen Kreis, der von diesen wieder durch die 50 Mann und die Husaren gedeckt wird.
6) Schon vorher sind einige Husaren draußen zur Ordnung. "
(24).

" 1804, 7.11.
Ordre wegen der morgenden Execution der Inquisiten Schroeder, Schultz und Baumann:
1) Die Gleviner und Mühlenthorsche Wache werden morgen frühe Schlag 6 Uhr durch Bürger-Wachen abgelöst. Die 2 Unteroffiziere und 14 Mann dieser Wachen verfügen sich dann sogleich nach dem Closter-Hofe, besetzen beyde Zugänge und lassen durch das Thor, das nach der Seite des Herrn Kaufmann Ahrens ist, durchaus niemanden passieren. Durch das andere Thor, nach des Herrn Amtmann Webers Seite, können zwar einige Menschen auf den Closter-Hof gelassen werden, doch nur angesehene und bekannte Menschen, diejeniegen die zur Inquisition gehören unbedingt, übrigens nicht zu viele, damit der Platz nicht zu beengt wird.
2) Der Husaren Wachtmeister und 6 Husaren marschieren gleich nach 6 Uhr im Closter-Hofe auf. Schlag 7 Uhr marschiert der Herr Leutnant von Graevenitz mit 1 Unter-Offizier und 24 Grenadiere zum Closter-Hofe, formirt den Kreis um den Tisch des Hoch- und peinlichen Halsgerichtes, vereinbart sich wegen dort zu haltenden Ordnung mit den Inquisitions-Commissaria, H. Advokat Ronnberg und fügt sich in dessen etwaigen Anverlangungen.
3) So wie der H.Leutnant von Graevenitz auf den Clöster-Hofe aufmarschiert ist, lässt er das gantze dort befindliche Commando scharf laden.
4) Schlag 8 Uhr stehet das zum Kreise beorderte Bataillon auf dem Schloss-Platz, wozu jede Kompagnie wenigstens 36 Mann bringt. Der Major formirt das Bataillon, lässt scharf laden, marschiert mit dem Bataillon nach dem Richt-Platz und formirt um den daselbst befindlichen Bauern-Kreis den militärischen Kreis, in einer Entfernung von 5 bis 6 Schritten von jenem, lässt das Bataillon Front nach den Zuschauern nehmen, sehet auf Ordnung des Bataillons und befolgt die ihm originaliter vorgezeigte höchste Cabinets-Verordnung.
5) Vor dem Bataillon reitet ein Commando von 1 Unter-Offizier und 2 Husaren, die der Major da postiert, wo der Eingang zum Kreise sein wird, damit dieser bemercklich ist. Der Major lässt auf ausdrückliche Anverlangung des Herrn Advokat Rönnberg die Herren des Hof- und Landgerichtes, des hiesigen Magistrats und des hiesigen herzogl. Amts, wann diese Herren es wünschen, im Kreis, sonst niemand.
6) Es werden 2 Husaren commandiert, die sich Schlag 7 Uhr, am Schneuen Thor einfinden, um sich zu den zwey Bürger-Wachen dieß- und jener Seits der Nebel-Brücke zu postiren, die von ihrer Obrigkeit gehörich instruirt sind, um diese Respect in ihren Verweisungen zu verschaffen.
7) Ordnung des Heraus-Zuges:
Nach Beendigung des Hof- und peinlichen Hals-Gerichtes setzt der H.Leutnant von Graevenitz vor den Wagen der Commissarien den Wachtmeister und 2 Husaren und 1 Unter-Offizier und 10 Grenadiere. Den Wagen der Commissarien folgen unmittelbar die 2 Wagen mit den Inquisiten. An der Seite dieser 3 Wagens werden an jeden 3 Mann also auf jeder Seite des Zugs 9 Mann gestellet. Außerhalb den Grenadiers reiten auf jeder Seite 2 Husaren, machen Platz wo es nothig ist, hinter den letzten Wagen führt ein Unter-Offizier wiederum 10 Grenadiers, die ein Unter-Offizier schließt. Der H.Leutnant v. Graevenitz setzt sich zu Pferde, siehet auf die Ordnung des ganzen Zuges und leidet nicht, dass sein ihm untergeordnetes Commando jemanden mutwillig beleidiget.
8) Wann der Zug dem Richt-Platz nahe genug gekommen, die Herren Commissarien, Herren Prediger und die Inquisiten den Wagen verlassen haben, umgibt ihnen das Commando wie bisher und sorgt der Herr Leutnant v. Graevenitz mit den Commando dafür, dass alles ruhig an obbemerklichen Platz im Kreise geführt werde. Der Herr Leutnant v. Graevenitz postirt als dann sein Commando Infanterie in zwey Linien am Eingang des Kreises.
9) Der Wachtmeister und 4 Husaren halten hinter der einen Linie der Bedeckung und der Unter-Offizier und 4 Husaren hinter der anderen Linie derselben hart am Kreise um nöthigenfalls außerhalb des Kreises gebraucht werden zu können.
10) Vorbemerkliche Wagens fahren so wie alle andern dort beym Richt-Platz befindliche sogleich nachdem sie ledig sind, in einer weiten Entfernung vom Richt-Platz, nach dem Schweinsbrinck, wohin der H.Leutnant v. Graevenitz dem Kutscher und die Fuhrleute strenge zu instruiren hat.
11) Alle Wagen, die auf den Schweinebrinck, halten daselbst mit abgesträngten Pferden.
12) Schlag 8 Uhr ist ein Husar im Hofe des Hofgerichtes, meldet sich daselbst beim Pedeln Gusmar und befolgt die hohen Befehle des Hofgerichts.
13) Für das Schneuen Thor:
Um die Passage der Wagens über die Nebel-Brücke und auf dem von dieser Brücke zum Gerichts-Platz führenden schmalen Damm zu sichern, lässt der Unter-Offizier von 7 ½ Uhr bis eine Stunde nach der Execution keine Wagens im Schneuen Thor so wenig als Ein- und Auspassieren. Die Schildwacht am Baum muss außerhalb der Stadt und die vorm Gewehr innerhalb der Stadt die sich etwa nahenden Wagens zu rechter Zeit davon avertiren, um Abbiegen zu können, die Wache stehet während des Zuges unterm Gewehr.
14) Fürs Hageböcker Thor:
Von 7 ½ Uhr des Morgens bis eine Stunde nach der Excecution sollen keine Wagens heraus, wohl aber herein gelassen werden.
15) Nach genzlich geendigter Execution marschiert der Major vom Richt-Platz wieder zur Stadt in folgender Ordnung:
a) der Husaren Wachtmeister mit seinem Commando,
b) der H. Major mit das Bataillon,
c) der H. Leutnant von Graevenitz mit seinem Bedeckungs-Commando.
Alles marschiert auf den Schloss-Platz auf. Die Compagnien werden formirt, die Commandeurs derselben sorgen bey strenger verantwortung dafür, dass die Patronen sogleich auf dem Schloss-Platz ausgezogen und abgenommen werden. Nachdem dieses geschehen, wird die Wacht ausgezogen, deren Stärke wie alle diese Tage aus 57 Mann bestehet und wird die Bevolgung aller zuvor gegebenen Orders auf strengste wiederholt anbefohlen.
16) Ein jeder Mann erhält vor der Execution 6 scharfe Patronen. "
(25).

" 1804, 19.11.
Schreiben des Stadtsecretärs Hinrichs:
Von Bgm. und Rat hieselbst wird dem Bürger Officier, wenn das Gleviner und Mühlentor mit ihrer Mannschaft am morgen des Executions Tages besetzen, wird hiemit nachfolgende Instruction ertheilt:
1) Die Ablösung der Militär Wache geschieht morgen früh sogleich nach der Reveille.
2) Der Officier entfernt sich nicht von der Wache, giebt auch nicht zu, dass sich ein gemeiner von der Wache entfernt, hält überhaupt gute Manneszucht, und zieht nicht eher wieder ab, als bis er vom Militär wieder abgelöst wird.
3) Jeder Ein- und Auspassierender wird genau examinieret und aufgeschrieben, wer er ist, wo er logieren wolle oder logieret hat.
4) Die Fußgänger werden angehalten, ihre Pässe vorzuweisen.
5) Wer keinen Paß hat, oder nicht als unverdächtig hier bekannt ist, wird sogleich zurück gewiesen.
6) Ist Verdacht gegen den Einpassierenden vorhanden und hat derselbe etwa einen falschen Paß, oder wiedersetzt er sich und macht Aufzüglichkeiten, so wird er sofort auf das Rathaus gebracht, wo die dort befindlichen Rahtsmitglieder die weitere Verfügungen treffen werden.
7) Vor geschehener Ablösung wird sofort der abschließende Rapport an den worthabenden Bürgermeister eingereicht. "
(26).

Im Jahre 1807 erteilte der Geheime Rats-Präsident Graf von Bassewitz dem Güstrower Hof- und Landgericht den Auftrag, die noch am Galgen hängenden drei Pferdediebe abnehmen und einscharren zu lassen. Als die Stadt einen entsprechenden Auftrag erhielt, meinte der Magistrat, dass sie derjenige abnehmen und verscharren müsste, der den Befehl zum Aufhängen gegeben hätte, also das herzogl. Amt (27). Erst nachdem die Übernahme der Kosten geklärt war, bekam der Scharfrichter dazu den Auftrag (28).

Bei früheren Hinrichtungen wurde jedoch kein so großer schriftlicher Aufwand gemacht, wie der Bericht über eine Verurteilung aus dem Jahre 1713 erkennen lässt: Der Gerichtssekretär fragte die Angeklagte:
" Im Namen der hochheil. hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters und des Sohnes und des hl. Geistes, wie auch im Namen Ihro hochfürstl. Durchl. Herrn Carl Leopold, Regierenden Hertzogs zu Mecklenburgk, Fürsdten zu Wenden, Schwerin und Ratzeburgk, auch Graffen zu Schwerin, der lande Rostock und Stargardt Herrn, Meines gndst regierenden Fürsten und Herrns, hege ich dieses hochpeinl. Noht- und halß Gericht zum ersten, andern und 3ten mahl und befrage demnach Euch Inquisitin Eve Catharine Beesen hirmit nochmahls öffentlich und vor diesem peinlichen Halß Gerichte.
1) Wahr, dass Ihr des Sinnes und Vorsatzes gewesen, euer neugebohrnes Kindt zu tödten ?
2) Wahr, dass Ihr auch zu dem Ende die Nabel-Schnur des Kindes unverbunden gelassen, damit sich das Kind zu Tode bluten möchte ?
3) Wahr, dass Ihr das Kind so fort ins Lacken unter dem Deck Bette eingewickelt, dass Ihr es ersticken möchtet ?
4) Wie denn wahr, dass das Kind in dem eingewickelten lacken unter dem Bette noch eine Stunde gelebet ?
5) Wahr, dass Ihr also das in dem Lacken eingewickelte und unterb dem Oberbette gelegte Kind wirklich ersticket habet ?
Nach solcher von Euch vor diesem öffentlich gehegten Peinlichen Halß Gerichte gethanen Gerichtl. Bekäntnuß soll die von außwärtigen Rechts Gelahrten eingeholte von Ihro hochfürstl. Durchl. aber gnädigst moderirte Urtheil Euch vorgelesen und hiemit publiciret werden.
Worauf die Urtheil à Secdretario publiciret wird.
Gleich wie ich nun dieses hochpeinliche Noht- und Halß Gerichte angefangen habe, So will Ich auch solches hirmit im Nahmen der heil. hochgelobten Dreyfaltigkeit, wie auch im Nahmen Ihro hochfürstl. Durchl. endigen und übergebe demnach Euch Nachrichter diese Deliquentin Eve Catharine Beesen, dass Ihr die jetzo angehörte und publicirte Urtheil an derselben getreulich vollenstrecket.
Das peinliche Halß Gericht ist nomine Serenissimi allein vor hiesigem Rathause, weill die Inquisitin auff der Dohmfreyheit das delictum et infanticidium
(Verbrechen und die Kindestötung) begangen, maßen nach denen Senatu ertheilten gnädigsten resolutionibus de ao (Verordnung vom Jahre) 1708 dem Stadt Richter die Jurisdictiones (Gerichtsbarkeit) der Burg- und Thumfreyheiten. Die Deliquentin ist vom Hrn. Past. Hahnen und Hrn. Past. Witschen zum Thore hinauß geführet worden, conjur etim privative zu exerciren committiret (gemeinsam oder einzeln zu begehen), durch den H. Stadtrichter gehalten worden, welches HH. Bgm. und Rath, damit das Peinliche Gericht völlig besetzet seyn möchte, die beyden Assessores Judici (Gerichts-Assessoren), alß H. Raths Verwandten Spaldingen und H. Schrödern adjungiret (hinzugefügt), die auch nebst dem H. Stadtrichter und Actuario cum Supplicy hinauß gefahren.
Daher denn Serenissimus alle auff diesen Inquisitions- und Executions-Processus damit die Burg- und Thumbfreyheiten Jurisdictiones mit B.u.R. commun gemacht würden, verwandte Kosten allein getragen.
Der Locus executionis et Supplicy
(Hinrichtungs- und Sühneplatz) ist vor diesesmahl vor hiesigem Mühlenthore gewesen, auch die execution durch göttl. beystand glücklich verrichtet. "
als Anlage:
" Es werden der H. Assessor und Bürger Meister nomine (im Namen / Auftrag des) Stadtgerichts provia salutatione Sumarissima freundlich ersuchet, wegen bevor stehender execution der Deliquentin, und damit keine Unordnung dabey vorfalle, Sonderlich wehre die Verfügung zugeben,
1) dass die Rahtsdiener zur Ausführung zu Pferde beordert werden mögen.
2) die Wiekbüdener zu befehligen den Creyß zu machen, dieselbe nachdrückl. anzuweisen, dass der Creyß räumlich weit und nichte enge geschlossen werde, damit bey der execution keine hinderniß vorgehe. Zu dem Ende dero Wachtmeister dahin zu committiiren, tzbesorgen, dass ein vollkommen ordentl. räumlicher Creyß gemachet werde.
3) die Wachtmeister und Träger zu beorden darauf zuusehen, dass der gemeine Mann nicht so heftig zu dem sitzenden Gerichte zudringe, wenn die Deliquentin vor dasselbe gestellet wird.
4) dem Thürmer zu befehligen, auff gegebenes Zeichen die Sünder Glocke zu ziehen.
ad 2) Es ist keine Manier, dass die Wiek Büdener in der Gerichts executio gebraucht werden. Sollte der H. Richter solchs ernstlich verlangen, nus er solche für ihr mühe bezahlen, und einigß selbige vorher hinaus gehen und den Creis schließen, eher die arme Sünderin kommt. Die Wiekbüdner werden in executions-Sachen gebraucht, so B.u.R. vorrichten lasset. "
(29).

Der letzte Hexenprozess in Deutschland fand im Jahre 1775 statt, der letzte in Güstrow 1698. Damit schloss ein trauriges und unrühmliches Kapitel unserer Vergangenheit. Die Bestimmungen der "Carolina" galten in Mecklenburg noch bis zum Jahre 1871 - obgleich sie kaum noch beachtet wurden - als offizielle Grundlage des Strafrechtes. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde sie von dem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund abgelöst (30).





Bekannte, in Güstrow vollstreckte Urteile des "Halsgerichtes"

1367

  -  Hans Preen, (enthauptet)

 

    

1561

  -  Zwei Mörder, (gerädert)

1569

  -  Buchow, (Brandstifter, hingerichtet)

1570

  -  erste Hexenprozesse, (?)

 

  -  Ilse Vielhuth, (angeklagt wegen "Bötens", nach Folter 1.Grad entlassen)

1593

  -  Anna Schulze, (Pranger, aus der Stadt verwiesen)

1596

  -  Sophie Heidenreich, Adelige aus Dänemark, (enthauptet)

1597

  -  Lene Giebels ("hinkende Lene"), (als Hexe angeklagt, 1604 verbrannt)

1603

  -  Trine Withaus, (als Hexe angeklagt, Tortur, Pranger und des Landes verwiesen)

1603

  -  Ein Orgelbauer und seine Frau, (hingerichtet)

1603

  -  Heinrich Pritz, (Pranger)

1604

  -  Mauses Junge, (aufgehängt)

 

  -  Peter, der Kuhhirt, (angeklagt, ?)

1605

  -  Meister Hansen, (mit Ruten ausgestrichen)

 

  -  Trine Lembke, (nach Tortur ausgestrichen)

1605

  -  Hovetsche (hingerichtet)

 

  -  Schlüters Magd, (Pranger, Haare abgeschnitten, aus der Stadt verwiesen)

 

  -  Hogeburch, (enthauptet, Kopf angenagelt)

1608

  -  Anna Ties, alias Rudeloff, (angeklagt, ?)

1609

  -  Kuhhirte aus Schwiesow, (hingerichtet)

 

  -  Ulrich Erleben und Sohn, (angeklagt, ?)

 

  -  Heinrich Campenius und Frau, (aufgehängt)

 

  -  Hans Arendes,(angeklagt, ?)

 

  -  Anna Dornemann, (wegen Unzucht hingerichtet)

 

  -  Katharina N., (wegen Unzucht hingerichtet)

1610

  -  Nicht genannte Frau, (aus der Stadt verwiesen)

1611

  -  Hintze mit seiner Konkubine, (enthauptet, Köpfe angenagelt)

 

  -  Fremder Buchbinder, (enthauptet)

 

  -  Kayser u. zwei Gefährten, (enthauptet, Köpfe angenagelt)

1612

  -  Jakob Millies, (hingerichtet)

 

  -  Drei Personen aus Laage, (hingerichtet)

1613

  -  Knecht aus Mamerow, (hingerichtet)

 

  -  Anna Burmeister, fürstl. (ausgestrichen und der Stadt verwiesen)

1615

  -  Trine Vilhuet (alte Polchow), (als Hexe angeklagt, nach Folter 1.Grad Urphede entlassen)

1615

  -  Anna Polchow (31), (als Hexe angeklagt, nach Urphede entlassen; 1623 erneut beschuldigt, um 1652 verbrannt)

1615

  -  Trine Polchow, (als Hexe angeklagt, nach Urphede entlassen)

1617

  -  Catharina Schultz, (aus der Stadt verwiesen)

1619

  -  Pferdedieb aus Holstein, (verwiesen)

 

  -  Magdalena Prange, (Haare abgeschnitten, aus der Stadt verwiesen)

 

  -  Plagemanns Knecht, (Finger abgehauen, entlassen)

1620

  -  Maria Kuhlemann, (wegen Kindesmord hingerichtet)

 

  -  Anna Brakenhagen, (Pranger, aus der Stadt verwiesen)

1622

  -  "Dulle Köpke", (aus der Stadt gepeitscht)

1624

  -  zwei Taschendiebe, (Pranger, aus der Stadt verwiesen)

 

  -  Hans Dalnitz, (Dieb, ?)

 

  -  Hans Albrecht, (Tortur, ?)

 

  -  Vier Jungen, (Einbruch, ausgepeitscht)

1625

  -  "rotäugige Trine", (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1629

  -  Marten & Joachim Stolte, (als Hexer angeklagt, wsl. hingerichtet)

1629

  -  Chim Schmidt, (hingerichtet)

 

  -  Valentin Schmidt, (aufgehängt)

1630

  -  Christoph Otto aus Salzwedel, (hingerichtet)

1631

  -  Peter Braun, (hingerichtet)

 

  -  zwei Bauersfrauen, (hingerichtet)

 

  -  Ilse Tannen, (angeklagt, ?)

1636

  -  Maria Bruster, (hingerichtet)

1638

  -  Hans Thomas, (hingerichtet)

 

  -  Hans Holmers, (hingerichtet)

1639

  -  3 Mägde, (Pranger, wegen Abreißen von Erbsen)

1645

  -  Hans Schumacher, (aus der Stadt verwiesen)

1656

  -  Hans Block, (hingerichtet)

1660

  -  Even Ike, (Tortur, ?)

 

  -  Kerbsche, (als Hexe angeklagt, ?)

1663

  -  Anna Prieß, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1663

  -  Anna Stüwe (Stüfen), (als Hexe angeklagt, 1664 verbrannt)

1664

  -  Heinrich Prieß, (als Hexer angeklagt, ?)

1664

  -  Margarete Schröder, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Maria Sasse, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Christian Langeclauß, (als Hexer angeklagt, verbrannt)

 

  -  Tilsche Schellwegen aus Wustrow, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Trine Schley (Schlie), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Catharina Schley (Schlie), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1664

  -  Hans Evert, (als Hexer angeklagt, 1668 entlaufen)

1665

  -  Maria Langeclauß, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1665

  -  Sophia Stüwe, (als Hexe angeklagt, 1670 entflohen)

1665

  -  Johann Siems, (als Zauberer angeklagt, wsl. verbrannt)

1665

  -  Maria Prieß, (als Hexe angeklagt, ?)

1667

  -  Ties Stüwe, (als Hexer angeklagt, ?)

1668

  -  Chim Babendererde, (als Hexer angeklagt, ?)

1668

  -  Elisabeth Jörns, (als Hexe angeklagt, ?)

1669

  -  Trine Faselow, (als Hexe angeklagt, Pranger, entlassen)

1670

  -  Dorothea Stüwe, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Ursula Oden, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Anna Polchow (32), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Jochim Kägebein, (als Hexer angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Frau Kägebein, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Liese Kägebein, (ausgestrichen und aus der Stadt verwiesen)

1678

  -  altes Weib, (Pranger und Schandsteine, danach verwiesen)

1678

  -  Liese Hahnen, (ausgestrichen und ausgewiesen)

1678

  -  Herr Pallen (Pallens, Palm), (als Hexer angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Frau Pallen (Palmodsche), (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1678

  -  Ursula Pallen, (als Hexe angeklagt, verhaftet, ?)

1678

  -  Hans Lützow, (als Hexer angeklagt, verbrannt, verbrannt)

1678

  -  Grethe Lützow, (als Hexe angeklagt, verbrannt, verbrannt)

 

  -  Brandsche, (Tortur, ?)

 

  -  Maria Krüger, (?)

 

  -  Kopsche, (als Hexe angeklagt, Tortur, geteert & verbrannt)

 

  -  Strüfingsche, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1679

  -  Schlottmannsche, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1679

  -  Trine Bölkow, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

1679

  -  Liese Bluchmann, (enthauptet)

1680

  -  Anna Bluchmann, (enthauptet)

1680

  -  Claus Wilken, (ausgestrichen, aus der Stadt verwiesen)

1680

  -  Jacob Uetersen, (ein Junge, in der Haft 1681 gestorben)

 

  -  Margarete Gerdeß, (Tortur, ?)

 

  -  Margarete Gerdeß, (Tortur, ?)

 

  -  Lisch Blume, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

 

  -  Anna Hansen, (als Hexe angeklagt, verbrannt)

 

  -  Battendorfsche, (?)

 

  -  Lene Otten, (?)

1684

  -  Anna Brundes, (gestäupt)

1684

  -  Liese Hahn, (ausgestrichen)

 

  -  Jacob Hansen, (?)

1691

  -  Christoph Deters, (verhaftet, ?)

1699

  -  Gottfried Bahrt, (hingerichtet)

 

    

1713

  -  Eva Catharina Beesen, (wegen Kindesmord hingerichtet)

1714

  -  Kindesmörderin aus Schwaan, (hingerichtet, Kopf an den Pfahl genagelt)

1714

  -  Andreas Braun, (aufgehängt)

1728, 08.06.

  -  Johann Hinrich Niemann, (aufgehängt)

1730

  -  Landstreicher, (der Stadt verwiesen)

1731

  -  Christian Schloner, (aufgehängt)

1737

  -  Hastorf, (aufgehängt)

1738

  -  Schöler, (aufgehängt)

1756

  -  Nichol Cordt, (verhaftet, ?)

1756

  -  Hans Cordt, (verhaftet, ?)

 

    

1804, 08.11.

  -  Baumann, (aufgehängt, erst am 20.03.1807 abgenommen)

1804, 08.11.

  -  Schulz, (aufgehängt, erst am 20.03.1807 abgenommen)

1804, 08.11.

  -  Schröder, (aufgehängt, erst am 20.03.1807 abgenommen)

 

    

 




Zusätzlich sind folgende Hinrichtungen bekannt, die in Güstrow im Hof des Landgerichtes durch Enthauptung durch Scharfrichter aus Berlin und Magdeburg (z.B. Reindel, bis 1895 4 mal in Güstrow) erfolgten:

1882, 28.04.

  -  Friederike Holtz

1882, 28.04.

  -  Friedrich Holtz

1886, 22.10.

  -  Fritz Bartels

1889, 10.09.

  -  Johann Gülow

1890, 12.09.

  -  Wilhelm Unkenstein

1891, 11.07.

  -  Gustav Busch

1895, 16.08.

  -  Friedrich Richter [* 1870]

1896, 17.06.

  -  Heinrich Schmitz

1897, 04.01.

  -  Henriette Bernitt

1897, 04.01.

  -  Johann Friedrich August Brüggemann [* 26.12.1842],(33)

1897, 09.06.

  -  Albert Wiese

1898, 07.07.

  -  Herrmann Mietz (Miertz)

1899, 11.08.

  -  Karl Rammin

1899, 11.08.

  -  Paul Riedel

1900, 21.07.

  -  Wilhelm Born

1902, 08.07.

  -  Franz Idzek

1902, 08.07.

  -  Wilhelm Ruhge

1914, 06.06.

  -  Karl Koch

1935, 30.04.

  -  Herbert Altmann

 




Bekannte Namen von "Scharfrichtern" in Güstrow


1589 - 1601

  -  Caspar Hoffmann (Hoveman)

1604

  -  Claus Carstens

1606 - 1608

  -  Jost N.

1610 - 1617

  -  Ciriacus N.

1617

  -  Samuel Hoffmann

1624

  -  Claus Lowsen

1625

  -  Carsten Haker

1625 - 1628

  -  Berndt Koch

1631 - 1632

  -  Carsten Gahr

1633

  -  Johann N.

1635 - 1663

  -  Michael Martin Kedener

1663 - 1669

  -  Hans Schmidt

1678

  -  Jürgen Everß

1678 - 1711

  -  Jürgen Gebhard (* um 1640)  weitere Daten

1711 - 1716

  -  Witwe Gebhard (Catharina Elisabeth Clasen, mit ihrem Schwager Christoff Deters)

1717 - 1753

  -  Martin Erhard Gebhardt (* 26.08.1692)  weitere Daten

1753 - 1759

  -  Christoff Gottfried Bachmann

1759 - 1763

  -  Johann Adam Friedrich

1763 - 1772

  -  Friedrich Ludwig Hermann Glaser

1772 - 1773

  -  Witwe Glaser (Christina Maria Schultz)

1773 - 1783

  -  Paul Christoff Timmer

1783

  -  Bachmann

1787

  -  Witwe Timmer (verw. Glaser)

1788 - 1816

  -  Johann Ludwig Hermann Glaser

1818

  -  Witwe Glaser

1834 - 1838

  -  August Ebel






Quellen- und Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis


 - LHA (LHAS, MLHAS) = Landeshauptarchiv in Schwerin
 - StA = Güstrower Stadtarchiv: div. Urkunden, Register, Gerichts-, Rats-, Protokoll-, Kämmerei-, Schoss- und Bruchbücher der Stadt
 - Regesten (Auszüge) = Sammlung von zumeist unveröffentlichten Urkunden, StA; S.A. Regesten im LHAS
 - MUB = Mecklenburgische Urkundenbücher, Bd. I. - XXV., im Bestand des LHAS
 - MJB = Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde, 1835-1940, Bd. 1 - 104, im Bestand des LHAS

 - Codex Juris Bavarici Criminalis De Anno MDCCLI (CIBI), Miller, Johann Jacob; Kreittmayr, Wiguläus Xaver Aloys von; Maximilian III., Bayern, Kurfürst. München 1751, Verlag Vötter; Signatur: 2 Bavar. 151-6
 - Kühl, Paul. Geschichte der Stadt und des Klosters Ribnitz, Neubrandenburg, 1944
 - Kieckhefer, Richard. Magie im Mittelalter, München 1992
 - Mastaler, Wilhelm. Der "Froner" der Stadt Güstrow. Manuskript 2008
 - Mastaler, Wilhelm. Das Gerichtswesen in unserer Stadt im Laufe der Zeit. Manuskript 2008
 - Radbruch, Gustav. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Reclam Leipzig
 - Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

1  Mastaler, Wilhelm. Der "Froner" der Stadt Güstrow. Manuskript 2008; Homepage: Der "Froner" der Stadt Güstrow

2  Schröder, Dietrich. Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar. 1858, Kap. V: Von Wismarischen weltlichen Neben-Sachen, T. II.: Von allerlei traurigen Begebenheiten. Eintrag 1624; Quelle: http://www.lexikus.de/bibliothek/Kurze-Beschreibung-der-Stadt-und-Herrschaft-Wismar

3  Wagner, Christiane / Failing, Jutta. Vielmals auf den Kopf gehacket ... Galgen und Scharfrichter in Hessen. Naumann, Nidderau 2008

4  Mastaler, Wilhelm. Das Gerichtswesen in unserer Stadt im Laufe der Zeit. Manuskript 2008; Homepage: Das Rechtswesen der Stadt Güstrow
  - vgl. a. Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

5  Radbruch, Gustav. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Reclam Leipzig

6  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

7  Godman, Peter. Die geheime Inquisition. München 2001

8  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

9  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

10  StA, Akte: Froner vom 17.01.1589

11  StA, Akte: Froner vom 10.09.1681

12  StA, Akte: Froner vom 17.11.1724

13  StA, Akte: Froner von 1752

14  StA, Mecklenburgische Landesgesetze, Sammlung, 1665

15  StA, Mecklenburgische Landesgesetze, Sammlung vom 16.12.1769

16  StA, Akte: Scharfrichter

17  Schild, Wolfgang. Geschichte der Gerichtsbarkeit, München 1980

18  StA, Güstrower Gerichtsakten, 1713-1719

19  StA, Akte: Glasewitzer Hexenprozesse

20  StA, Akte: Glasewitzer Hexenprozesse

21  StA, Akte: Scharfrichter

22  StA, Schreiben der Stadt Schwaan an die Stadt Güstrow vom 16.10.1714, Gerichtssachen

23  StA, Akte: Scharfrichter

24  StA, Akte: Scharfrichter

25  StA, Akte: Scharfrichter

26  StA, Akte: Scharfrichter

27  StA, Akte: Scharfrichter vom 26.02.1807

28  StA, Akte: Scharfrichter vom 09.05.1807

29  StA, Gerichtsakten von 1713-1719

30  Radbruch, Gustav. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, Reclam Leipzig

31  Anna Polchow, 1623 Frau von Claus Sandmann aus Glasewitz; genannt der "Weise Engel", Tochter von Trine Vilhuet; 1615 und 1623 wegen Hexerei angeklagt - nach Urphede entlassen / ca. 1652 in Weitendorf verbrannt

32  Anna Polchow, 1678 Frau von dem Glasewitzer Bauern Babendererde, 1678 in Glasewitz verbrannt

33  Infos: Burkhard Pilz, HH; Johann Friedrich August Brüggemann [* 26.12.1842, möglicherweise Letzin - † 04.01.1897, Güstrow]; "Es heißt, er habe den Ehemann seiner Geliebten (seine rechtmäßige Ehefrau war 1894 gestorben) auf deren Betreiben hin vergiftet ..."

34  siehe Ahnentafel www.corinna-behrens.de

 





Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1  Armsünder Turm (Ansichten des Turms und Wohnhauses an der alten Stadtmauer); Fotos: M. Mastaler, 2018

Abb. 2  "Das Gericht" in der Feldmark nördlich des Mühlentores, Ausschnitt aus der Karte von Herrmann von 1727, Landeshauptarchiv Hannover


 

 

 




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